Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 28. Mai 2008
in Sachen
O.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 in der Türkei geborene O.___ leidet seit 1995 an belastungsabhängigen Beschwerden an der rechten Schulter. Im Jahr 2005 kam es zu einer massiven Schmerzzunahme, wogegen Physiotherapie und Steroidinfiltrationen kaum etwas auszurichten vermochten. Daher wurde er am 12. September 2005 in der B.___ von Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie, operiert (Urk. 9/14 S. 7 ff.). Zuletzt hatte er ab dem 19. Februar 1979 als Produktionsarbeiter bei der A.___ gearbeitet, welche ihm per 31. Januar 2006 kündigte, wobei sein letzter effektiver Arbeitstag der 13. Juni 2005 war (Urk. 9/11).
Am 23. Januar 2006 (Urk. 9/2) meldete sich der Versicherte wegen Schulterschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und verlangte die Gewährung einer Umschulung und die Ausrichtung einer Rente. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/7), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 9/11) und diverse Arztberichte (Urk. 9/9, Urk. 9/12, Urk. 9/14, Urk. 9/18) einholte. Mit Vorbescheid vom 8. November 2006 (Urk. 9/22) stellte sie die Zusprache einer ganzen, vom 1. Dezember 2005 bis 30. September 2006 befristeten Invalidenrente in Aussicht und führte aus, danach bestehe kein Rentenanspruch mehr, da der Invaliditätsgrad aufgrund einer Gesundheitsverbesserung unter 40 % sinke. Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch die Unia Zürich-Schaffhausen (Urk. 9/27), mit Eingabe vom 6. Dezember 2006 (Urk. 9/26) gegen den Vorbescheid gewandt und die Zusprache der ihm zustehenden Versicherungsleistungen beantragt hatte, sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. März 2007 (Urk. 2) und im Wesentlichen gleichlautender Begründung eine vom 1. Dezember 2005 bis 30. September 2006 befristete Invalidenrente zu.
2. Dagegen erhob der Versicherte, nun durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel vertreten (Urk. 4), mit Eingabe vom 3. Mai 2007 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als damit nur eine bis 30. September 2006 befristete Invalidenrente zugesprochen worden sei, und es sei ihm über den 30. September 2006 hinaus und weiterhin eine seiner Erwerbsunfähigkeit entsprechende Invalidenrente zuzusprechen, mindestens eine Dreiviertelsrente. In prozessualer Hinsicht stellte er, unter Beilage der Unterstützungsbestätigung des Sozialamts der Stadt Bülach vom 12. April 2007 (Urk. 3/3), für den Fall des Unterliegens ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Mit Verfügung vom 8. Mai 2007 (Urk. 5) gewährte das Sozialversicherungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin. In der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2007 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 (Urk. 11) liess der Beschwerdeführer zwei Berichte der B.___ vom 22. März und 4. Juli 2007 (Urk. 12/1-2) einreichen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 19. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2. Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Versicherten aus medizinischen Gründen nach Ablauf der Wartezeit ab dem 7. Dezember 2005 bis 30. Juni 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % keine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen sei. Seit dem 1. Juli 2006 habe sich sein Gesundheitszustand soweit verbessert, dass ihm aus medizinischer Sicht eine angepasste Tätigkeit, zum Beispiel Verpackungsarbeiten, Kurierdienste oder Maschinenbedienung, zu 100 % zumutbar sei. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe ab dem 1. Oktober 2006 kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2 S. 3-4).
Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, einerseits sei keine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten, und andererseits widerspreche die Rentenbefristung der gesamten medizinischen Aktenlage (Urk. 1 S. 3-4). Demzufolge habe er auch nach dem 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 1 S. 6).
3. In den Akten finden sich folgende medizinische Beurteilungen:
3.1 Am 12. September 2005 wurde der Versicherte an der rechten Schulter operiert, wobei eine Schulterarthroskopie, eine arthroskopische Limbusfixation, ein subacromiales Debridement, eine Acromioplastik und eine AC-Resektion vorgenommen wurden (Urk. 9/14 S. 7).
Im Bericht vom 9. Februar 2006 (Urk. 9/9 S. 5 f.) diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, eine rechtsseitige PHS und eine postoperative Frozen Shoulder (Urk. 9/9 S. 5). Er attestierte dem Beschwerdeführer vom 14. Juni 2005 bis auf weiteres in der angestammten Tätigkeit als Produktionsarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und führte aus, der Beschwerdeführer klage über persistierende rechtsseitige Schulterschmerzen. In der Befunderhebung stellte er fest, es bestehe ein ausgezeichnetes funktionelles Resultat mit voller Elevation und Abduktion, jedoch sei der Schürzengriff auf der rechten Seite noch endgradig eingeschränkt. Leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne permanente Überkopfarbeiten sowie Arbeiten über der Horizontalen in unergonomischen Positionen, sollten ihm abgestuft zu 100 % zumutbar sein (Urk. 9/9 S. 6).
3.2 Anlässlich des Berichts der B.___ vom 17. Mai 2006 (Urk. 9/14 S. 12 f.) führte Dr. D.___ aus, die postoperative Frozen shoulder sei praktisch vollständig regredient. Der Beschwerdeführer klage aber weiterhin über präoperativ ähnliche, lateral ausstrahlende Schmerzen im Bereich des proximalen rechten Oberarms. Die Schulterbeweglichkeit an sich sei sehr gut wiederhergestellt, jedoch bestehe eine Chronifizierung eines vorbestehenden Schulterschmerzes, wobei ihm unklar sei, welche strukturelle Läsion hierfür verantwortlich sei. Er empfahl die Durchführung einer Neuraltherapie und bescheinigte dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/14 S. 12-13).
Im Bericht vom 29./30. Mai 2006 (Urk. 9/14 S. 3 ff.) teilte Dr. D.___ der IV-Stelle mit, der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 11. September 2005 und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Auf längere Sicht sollte für leichtere Arbeiten, insbesondere Überwachungstätigkeiten oder Büroarbeiten, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % realistisch sein (Urk. 9/14 S. 5). Ab Juli 2006 sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags, ca. 15 bis 20 Stunden pro Woche, zumutbar (Urk. 9/14 S. 4).
3.3 Im Bericht vom 21. Juni 2006 (Urk. 9/18) führte Dr. C.___ aus, er habe dem Beschwerdeführer vom 14. Juni 2005 bis 30. Juni 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ab dem 1. Juli 2006 sei ihm in einer leidensangepassten Arbeit eine 50%ige Tätigkeit halbtags zumutbar. Es bestehe die Option einer späteren Steigerung. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche Arbeiten ohne ständiges Heben von schweren Gewichten (mehr als 15 kg) sowie chronisches Arbeiten über Kopfhöhe zumutbar. Möglich seien etwa Kurier-, Überwachungs- und Schalterdienste sowie leichtere bis mittelschwere handwerkliche Tätigkeiten (zum Beispiel Bedienung einer Werkmaschine; Urk. 9/18 S. 4). Dr. C.___ betonte wiederum, dass trotz der Angabe von subjektiven Beschwerden das funktionelle Resultat der rechten Schulter ausgezeichnet sei (Urk. 9/18 S. 4).
3.4 Im Bericht der B.___ vom 22. März 2007 (Urk. 12/2) erweiterte Dr. D.___ seine Diagnose um ein chronisches Zervikalsyndrom mit möglicher rechtsseitiger radikulärer Komponente C7. Bei vollständig abgeheilter Frozen shoulder, aber unveränderter Symptomatik zervikal und im Bereich der rechten Schulter leide der Beschwerdeführer vor allem an belastungsabhängigen Schmerzen. Er empfahl eine lokale Physiotherapie mit Triggerpunktmassage und anschliessender Relaxationstherapie des Schultergürtels und riet von weiteren chirurgischen Eingriffen ab. Er hielt fest, bis zur nächsten Verlaufskontrolle bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 4. Juli 2007 (Urk. 12/1) für die nächsten drei Monate weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.
4.1 Mit Verfügung vom 19. März 2007 (Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. September 2006 eine befristete Invalidenrente zu. Streitig und zu prüfen ist, ob nach dem 30. September 2006 Anspruch auf zumindest eine Dreiviertelsrente besteht. Zunächst gilt es anzumerken, dass es unumstritten ist, dass der Beschwerdeführer nach der Schulteroperation im September 2005 zunächst vollständig arbeitsunfähig war und für die angestammte Tätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Ferner ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass im Vergleich zum präoperativen Zustand eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. So hielten sowohl Dr. C.___ (Urk. 9/9 S. 5 und Urk. 9/18) als auch die B.___ (Urk. 9/14 S. 12 f.) fest, dass die Schulterbeweglichkeit sehr gut hergestellt sei und ein ausgezeichnetes funktionelles Resultat vorliege. Damit ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Streitig und zu prüfen ist, welche Arbeitsfähigkeit dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist.
4.2 In ihrer Verfügung vom 19. März 2007 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus, wobei sie sich - wie aus dem internen Feststellungsblatt vom 9. November 2006 hervorgeht (Urk. 9/20 S. 3) - auf den Bericht von Dr. C.___ vom 21. Juni 2006 (richtig wohl: 9. Februar 2006) abstützte. Dem kann nicht gefolgt werden, denn die damalige Aussage von Dr. C.___: "... Leichtere bis mittelschwere Arbeit ohne permanente Überkopfarbeiten sowie Arbeiten über der Horizontalen in unergonomischen Positionen, sollten abgestuft zu 100 % wieder zumutbar sein....", ist als eine Prognose und nicht als eine Beurteilung der gegenwärtig gegebenen Arbeitsfähigkeit zu verstehen. Selbst wenn man dem nicht zustimmen wollte, müsste man den aktuelleren Bericht vom 21. Juni 2006 (Urk. 9/18) berücksichtigen, in welchem Dr. C.___, übereinstimmend mit der B.___, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in in einer angepassten Tätigkeit ausgeht (Urk. 9/18, Urk. 9/14 S. 5). Auf diese Einschätzung ist abzustellen, wohingegen der Vermerk von Dr. D.___ auf dem Beurteilungsblatt der Arbeitsbelastbarkeit, dem Beschwerdeführer sei eine Tätigkeit halbtags oder während 15 bis 20 Stunden wöchentlich zumutbar (Urk. 9/14 S. 4) zu keiner weiteren Reduktion der Arbeitsfähigkeit führen kann.
4.3 Aufgrund des Gesagten ist ab dem 1. Juli 2006 in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % auszugehen.
5.
5.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist gemäss Art. 16 ATSG ein Einkommensvergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen vorzunehmen (BGE 125 V 149 Erw. 2a).
Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 16. Februar 2006 (Urk. 9/11) und einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 8. Februar 2006 (Urk. 9/7), wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2005 unbestrittenermassen einen Monatslohn von Fr. 4'715.-- und einen Nebenverdienst von Fr. 11'282.-- erzielt hat, richtigerweise ein Valideneinkommen von Fr. 72'577.-- (13 x Fr. 4'715.-- + Fr. 11'282.--) angenommen. Hochgerechnet auf das Jahr 2006, in welchem der Rentenanspruch strittig ist, ergibt sich ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 73'378.55 (Nominal- und Reallohnindex 2005 der Männer: 1992 Punkte, 2006: 2014 Punkte; Die Volkswirtschaft 4/2008, S. 99 Tabelle B10.3 S. 99).
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft 4-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Gemäss LSE 2004 (S. 53 Tabelle TA1) belief sich das durchschnittliche Monatseinkommen der Männer im Sektor 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), auf welchen hier unbestrittenermassen abzustellen ist, auf Fr. 4'588.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 55'056.-- (12 x Fr. 4'588.--) entspricht. Umgerechnet auf die im Jahr 2006 betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden und angepasst an die Nominal- und Reallohnentwicklung für Männer (2004: 1975 Punkte, 2006: 2014 Punkte), ergibt sich für 2006 vorerst ein provisorisches Invalideneinkommen von Fr. 58'529.25.
5.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
In seiner Beschwerde vom 3. Mai 2007 (Urk. 1 S. 6) macht der Beschwerdeführer geltend, berücksichtige man die konkret anfallenden zahlreichen Einschränkungen, müsse ein maximaler Leidensabzug von 20 % gemacht werden, die Beschwerdegegnerin hält einen Abzug von 10 % als angemessen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der aufgrund seiner Schulterbeschwerden nur noch eine leichtere Tätigkeit ausüben kann, auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen etwas benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Die Auswirkungen sind jedoch nicht übermässig, da der Beschwerdeführer in leidensangepassten Tätigkeiten immerhin zu 50 % arbeitsfähig ist und aufgrund der vorliegenden Arztberichte die rechte Schulter nach der Operation eine ausgezeichnete Funktionalität erreicht hat. Aufgrund seiner belastungsabhängigen Beschwerden kann der Beschwerdeführer bloss noch teilzeitlich in einfachen und repetitiven Tätigkeiten unter Beachtung bestimmter Auflagen mit Bezug auf die Arbeitshaltung tätig sein. Unter Berücksichtigung dieser lohnwirksamen Faktoren (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) erweist sich ein leidensbedingter Abzug als gerechtfertigt. Ausserdem gilt es noch zu erwähnen, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Überprüfung des gesamten vorzunehmenden Abzuges sein Ermessen ohne triftigen Grund nicht an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 126 V 75 Erw. 5b dd, Erw. 6). In Anbetracht der konkreten Umstände ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 10 % als angemessen einzustufen. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 52'676.30 (Fr. 58'529.25 x 0.9). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % liegt das massgebende hypothetische Invalideneinkommen bei Fr. 26'338.15 (Fr. 52'676.30 x 0.5). Das führt, verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 73'378.55, zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 47'040.40 und somit zu einem rentenberechtigenden Invaliditätsgrad von 64 %. In Gutheissung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2006 somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
6. Was das im Bericht der B.___ vom 22. März 2007 (Urk. 12/2) neu diagnostizierte chronische Zervikalsyndrom anbelangt, kann sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle melden und eine Abklärung verlangen, falls er geltend macht, dass sich dieses invaliditätsrelevant auf seinen Gesundheitszustand auswirkt.
7.
7.1 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der eingereichten Kostennote vom 24. April 2008 (Urk. 17) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 8 Stunden und Barauslagen von Fr. 34.90 aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 1'759.15 ([8 h à Fr. 200.-- + Fr. 34.90] + 7,6 % Mehrwertsteuer). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Entschädigungskosten durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen.
7.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. März 2007 teilweise aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2005 bis 30. September 2006 Anspruch auf eine ganze und ab dem 1. Oktober 2006 auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu zugestellt).
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'759.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).