Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00646
IV.2007.00646

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 25. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Joweid Zentrum 1, Postfach 138,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Nachdem X.___ vom 1. April 1996 bis 30. November 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bezogen hatte (Urk. 8/16 und 8/23), meldete sie sich am 10./13. Mai 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/26). Nach Einholung von Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 8/30 und 8/31) und des Arbeitgebers (Urk. 8/33 und 8/35) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad mit Verfügung vom 20. September 2005 ab (Urk. 8/37).
1.2     Gegen diese Verfügung liess die Versicherte mit Eingabe vom 7. Oktober 2005 Einsprache erheben (Urk. 8/39). Nach weiteren medizinischen Abklärungen, darunter die Durchführung einer rheumatologischen und einer psychiatrischen Begutachtung, wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 21. März 2007 ab (Urk. 2 [= 8/79]).

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2007 richtet sich die beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingegangene Beschwerde der Versicherten vom 3. Mai 2007 (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. November 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
2.2     Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2007 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 10. September 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Beschwerdeantrag fest (Urk. 12). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist keine Duplik erstattet hatte (vgl. Urk. 13 und 14), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 15).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 21. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.        Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid hielt die IV-Stelle fest, dass sie zur Abklärung des Leistungsanspruches im Einspracheverfahren ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten habe erstellen lassen. Demnach betrage die Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Heilpädagogin aus rheumatologischer Sicht 30 %. Aus psychiatrischer Sicht sei ihr ein Pensum von 80 % zumutbar. Der psychischen Einschränkung werde durch die aus rheumatologischer Sicht notwendige Reduktion des Pensums auf 70 % bereits vollständig Rechnung getragen. Damit sei von einer gesamthaften Arbeitsunfähigkeit (recte: Arbeitsfähigkeit) von 70 % auszugehen. Entgegen der Auffassung der Versicherten seien die beiden aus Sicht jeweils einer Disziplin attestierten Arbeitsunfähigkeiten nicht zu addieren. Die beiden Gutachten hätten sodann die früheren Abklärungen bestätigt, wonach der Beschwerdeführerin eine 70%ige Tätigkeit als Heilpädagogin aus medizinischer Sicht zumutbar sei. Da die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse somit unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die beiden Gutachter hätten eine Arbeitsunfähigkeit jeweils nur aus Sicht ihres Fachbereiches attestiert; entsprechend sei die psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit von 20 % zur rheumatologisch bedingten von 30 % zu addieren, was eine Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 50 % ergebe. Dies stimme mit dem von ihr tatsächlich geleisteten Arbeitspensum überein. Auch ihr Hausarzt habe ihr eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Pensum von 100 % bestätigt. Bei einer Steigerung des Arbeitspensums wäre sie mit ihrem Schmerzsyndrom schnell überfordert, sodass es zu einem totalen Zusammenbruch und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit kommen würde. Weiter wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass die Einschätzung des rheumatologischen Gutachters, es bestehe bloss eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % angesichts der von mehreren Ärzten diagnostizierten Fibromyalgie nicht zu überzeugen vermöge. Bei richtiger Betrachtung bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % (Urk. 1).

3.
3.1
3.1.1   Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie sowie Manuelle Medizin SAMM, untersuchte die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2004 auf Zuweisung der betreuenden Hausarztpraxis einmal konsiliarisch (Urk. 8/30 S. 5). In seinem Bericht vom 2. Juni 2004 an den Hausarzt hielt er fest, dass er aufgrund der recht charakteristischen Anamnese und seiner klinischen Untersuchungsbefunde die Diagnose eines Fibromyalgie-Syndromes stellen könne. Die Patientin erfülle die für dieses Syndrom erforderlichen ACR-Kriterien klar. Wahrscheinlich handle es sich um eine primäre Form; aufgrund einer leichten BSR-Erhöhung gelte es allerdings noch entzündlich-rheumatische Systemerkrankungen (insbesondere Sjögren-Syndrom SLE) oder ein chronisch-virales Geschehen (Hepatitis B/C) durch entsprechende infekt- und immunserologische Untersuchungen auszuschliessen. Weiter führte Dr. Y.___ aus, die Symptomkonstellation sei seiner Meinung nach für eine Fibromyalgie derart charakteristisch, dass eine Polymyalgia rheumatica differentialdiagnostisch im Hintergrund stehe. Um die letzten Zweifel in diesem Zusammenhang in dieser Frage auszuräumen, empfehle er dem behandelnden Hausarzt eine zeitlich befristete, systemische Glucocorticoid-Behandlung, beispielsweise 30 mg Prednison-Aequalent für 5 Tage. Falls die Patientin unter dieser Therapie mit einer prompten Verbesserung der Beschwerden reagiere, wäre dies als Indiz für eine coexistente PMR zu interpretieren. Andernfalls bleibe es bei den für eine Fibromyalgie allgemein empfohlenen, symptomatischen Behandlungsstrategien (Urk. 8/30 S. 7).
3.1.2   Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.___, führte in seinem Bericht vom 6./14. Juni 2005 unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lediglich ein primäres generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom auf und hielt der Patientin die bisherige berufliche Tätigkeit bloss halbtags für zumutbar (Urk. 8/31 S. 1-4).
3.1.3   Im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik A.___ vom 11. Februar 2005 über die Hospitalisation vom 3. bis 29. Januar 2005 wurde die Diagnose eines generalisierten myofascialen Schmerzsyndroms festgehalten. Obwohl die behandelnden Ärzte von einem sehr erfreulichen Verlauf und einer deutlichen Steigerung der psychischen und physischen Belastbarkeit während des Aufenthalts berichteten, attestierten sie der Beschwerdeführerin bis zum 14. Februar 2005 eine vollständige und ab dem 15. Februar 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/31 S. 5 f.).
3.2
3.2.1   Im Gutachten der Dres. med. B.___ und C.___ vom 30. März 2006 wurde festgehalten, aus rheumatologischer Sicht stehe bei der Explorandin ein chronisches generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom im Vordergrund, bei mindestens 12 positiven Druckpunkten sowie begleitenden vegetativen und funktionellen Störungen seien die Diagnosekriterien für eine Fibromyalgie weitgehend erfüllt. Überlappend könnte auch ein chronisches Müdigkeitssyndrom vermutet werden, auch dafür wären mehrere Kriterien erfüllt. Im Vordergrund des myofaszialen Reizsyndromes stehe eine cervicale beziehungsweise cervicocephale und eine ischialgiforme Komponente. Klinisch finde sich ausserdem eine Epicondylopathia humeri ulnaris links. Aufgrund dieser Problematik bestehe eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit vor allem für das Heben von Lasten über 7 kg, längeres Stehen an Ort, repetitives Bücken oder repetitive Tätigkeiten über Kopfhöhe. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielten die Dres. B.___ und C.___ fest, dass sie die Explorandin aus rheumatologischer Sicht für schwere und mittelschwere körperliche Arbeit als voll arbeitsunfähig erachteten. Für leichte körperliche Arbeit, als welche auch die angestammte Tätigkeit als Heilpädagogin anzusehen sei, attestierten sie aufgrund der myofaszialen Schmerz- und Überlastungsproblematik mit für Fibromyalgie oder Chronic fatigue syndrome typischen Symptomen vegetativer und neuropsychologischer Art eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Die rheumatologischen Gutachter hielten sodann dafür, dass eine psychische Problematik eine Rolle spiele und bei der Evaluation der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt werden sollte, was im Rahmen einer fachärztlichen psychiatrischen Neubeurteilung erfolgen müsste. Schliesslich führten die Gutachter aus, dass sie die Fortführung von Physiotherapie als geeignete medizinische Massnahme ansehen würden. Als wichtig erachteten sie ein selbständiges Fitnesstraining, ausreichende körperliche Bewegung, ergänzt durch Wassertherapien, allenfalls Badekuren. Am linken Ellbogen sollten bei deutlichen Zeichen einer Epicondylopathie weitere therapeutische Massnahmen wie Infiltrationen, physiotherapeutische Behandlungen und je nach Verlauf allenfalls operative Massnahmen erwogen werden. Bezüglich der psychischen Störung erachteten sie begleitende ambulante Gesprächstherapien als sinnvoll. Mit diesen medizinischen Massnahmen könne unmittelbar nach deren Durchführung mit einer Verbesserung der körperlichen Belastungsfähigkeit und somit der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Da es für Fibromyalgie und verwandte myofasziale Schmerzsyndrome keine im eigentlichen Sinne kurative Behandlung gebe, sei vor allem auf eine geeignete Lebensführung zu achten. Realistischerweise sei mit einer verminderten Arbeitsfähigkeit von rund 30 % für leichte körperliche Tätigkeiten beziehungsweise im angestammten Beruf zu rechnen (Urk. 8/57).
3.2.2   Dr. med. D.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit/bei chronischem generalisiertem Schmerzsyndrom, Epicondylopathia humeri ulnaris links sowie chronischem Lumbovertebralsyndrom und eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1). Im Gutachten vom 4. Oktober 2006 führte Dr. D.___ aus, dass bei der Explorandin seit mehreren Jahren wiederholte Schmerzschübe an verschiedenen Stellen des Bewegungsapparates bestünden. Betroffen seien in jüngerer Zeit vor allem die Nacken- und rechte Schulterregion sowie die LWS. Im Verlauf habe sich die Schmerzproblematik zudem auf den oberen Rückenbereich mit Ausstrahlung in beide Arme linksbetont ausgeweitet. Trotz zahlreicher Behandlungen hätten die Schmerzen bis heute persistiert und im Verlauf an Intensität zugenommen. Die Schmerzen der Explorandin seien dabei in Bezug auf Lokalisation, Intensität und Ausprägung fluktuierend. Insgesamt liesse sich das Ausmass der Schmerzen nicht vollständig und nicht ausreichend mit somatischen Befunden erklären. Bei der Versicherten sei bereits die Verdachtsdiagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung gestellt worden. Da die Schmerzsymptome der Explorandin in Intensität, Ausprägung und Lokalisation fluktuieren und da bei ihr psychosoziale Belastungen bestünden (subjektiv mangelnde Leistungsfähigkeit und mangelnde Belastbarkeit mit konsekutiv Überforderungssituationen bei Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen), welche schwerwiegend genug seien, um als entscheidende ursächliche und aufrechterhaltende Faktoren der Entstehung und Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik gelten zu können, sei diagnostisch von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) auszugehen. Die erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren, welche bereits vor der Entstehung der Schmerzsymptomatik bestanden hätten, würden aus seiner Sicht gegen das Vorliegen einer Symptomausweitung und gegen das Vorliegen einer Simulation sprechen. Die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, erkläre das Ausmass der Schmerzen der Explorandin nicht. Weiter führte der Gutachter aus, die versicherte Person sei in einem familiären Umfeld aufgewachsen, in welchem sie wenig Anerkennung von ihrem Vater erfahren habe. Sie habe im Verlauf gelernt, sich durch Zuwendung für andere Menschen Anerkennung und Wertschätzung zu erlangen. Die Explorandin weise ein labiles Selbstwertgefühl auf, das auf den ersten Blick nicht zu erkennen sei. Bei näherer Betrachtung falle jedoch die starke Beschäftigung der Versicherten mit ihrem persönlichen Wert und Erfolg auf. Darin zeigten sich narzisstische Persönlichkeitsanteile bei ihr. Das soziale und berufliche Funktionsniveau der Explorandin sei in der Vergangenheit indes zu hoch gewesen, als dass sich die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigen liesse. Diagnostisch sei daher von einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1) auszugehen. Dieser Diagnose komme per se kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Explorandin zu. Weiter bestünden aus psychiatrischer Sicht zum Untersuchungszeitpunkt depressive Beschwerden. Hauptsymptome seien ein Morgentief, eine leicht deprimierte Stimmung, eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine Vergesslichkeit, leichte Konzentrationsschwierigkeiten, ein leicht eingeengtes formales Denken und ein leicht verminderter Antrieb. In der Vergangenheit seien depressive Episoden respektive psychophysische Erschöpfungszustände bei der versicherten Person beschrieben worden. Es könne daher diagnostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) ausgegangen werden. Die Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen sei als auslösender und aufrechterhaltender Faktor der rezidivierenden depressiven Störung zu verstehen (Urk. 8/74 S. 33 - 38).
         Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führte der Gutachter aus, es stelle sich die Frage, ob und inwieweit der Versicherten bei den vorliegenden Schmerzen, die von ihr als ausgeprägt empfunden würden, eine Schmerzüberwindung zumutbar sei. Aus psychiatrischer Sicht sei dabei zu beachten, ob zugleich eine Komorbidität mit einer anderen psychischen Störung von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer, ein ausgeprägter sozialer Rückzug oder ein verfestigter, nicht mehr therapierbarer Verlauf einer Konfliktbewältigung ("primärer Krankheitsgewinn") vorliege. Der Gutachter hielt sodann fest, bei der Explorandin liege eine Komorbidität mit einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, vor. Einen sozialen Rückzug oder einen verfestigten, nicht mehr therapierbaren Verlauf einer Konfliktbewältigung sehe er bei ihr dagegen nicht. Diese Begleitumstände der Schmerzproblematik seien von der Ausprägung aus seiner Sicht so zu bewerten, dass sie momentan nicht zu einer Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung führten. Sie wirkten sich lediglich auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus. Er empfehle der versicherten Person die Fortführung der ambulanten psychiatrischen psychopharmakologischen Behandlung. Die Prognose sei unter einer solchen Therapie gut. Insgesamt bestehe aktuell bei der Explorandin aus psychiatrischer Sicht durch die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, und durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Im einzelnen hielt Dr. D.___ dazu fest, dass die 80%ige Arbeitsfähigkeit am Stück geleistet werden könne und dass dabei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (Urk. 8/74 S. 38 - 41).
3.3
3.3.1   Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
3.3.2   Die rheumatologischen Gutachter konnten nur wenig ausgeprägte objektivierbare radiologische und klinische Befunde mit einem somatischen Substrat erheben (vgl. Urk. 8/57 S. 3). Ihre Einschätzung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit für leichte Tätigkeiten begründen sie denn auch nicht mit einem organischen Leiden; stattdessen attestierten sie die Einschränkung von 30 % aufgrund "der myofaszialen Schmerz- und Überlastungsproblematik mit für Fibromyalgie oder Chronic fatigue syndrome typischen Symptomen vegetativer und neuropsychologischer Art" (Urk. 8/57 S. 4). Nach der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. oben Erw. 3.3.1) besteht indes die Vermutung, dass eine Fibromyalgie oder ähnliche Schmerzsyndrome wie das myofasziale Schmerzsyndrom mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Da die begutachtenden Rheumatologen ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit nicht mit einem objektivierbaren organischen Substrat begründen, sondern ausschliesslich mit der Problematik und den Symptomen, welche eher dem psychischen Bereich zuzuordnen sind, kann nicht darauf abgestellt werden. Hiefür ist die Beurteilung aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht massgeblich (nachfolgende Erwägung 3.3.3). Aus rein somatischer Sicht dagegen wäre der Beschwerdeführerin die angestammte körperlich leichte Tätigkeit ohne Einschränkung zumutbar.
3.3.3   Der begutachtende Psychiater hielt dafür, dass bei der Beschwerdeführerin eine Komorbidität mit einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, vorliege und schätzte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 20 % ein. Dabei führte er aus, dass ein Pensum von 80 % am Stück ohne Verminderung der Leistungsfähigkeit geleistet werden könne (Urk. 8/74 S. 38 - 41). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag diese Einschätzung nicht zu überzeugen: Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Gutachter (Urk. 8/74 S. 25 - 29) und dem erhobenen Psychostatus (Urk. 8/74 S. 30) geht hervor, dass das Schmerzerleben dominiert; entsprechend ist die diagnostizierte depressive Störung, auch wenn sie von einer akzentuierten Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen ausgelöst und unterhalten wird (Urk. 8/74 S. 38), eher als reaktive Begleiterscheinung zur somatoformen Schmerzstörung respektive zum myofaszialen Schmerzsyndrom zu verstehen. Letztlich erübrigt sich jedoch eine nähere Prüfung der Frage nach der Komorbidität; selbst wenn die diagnostizierte leichte Episode einer depressiven Störung als selbständiges, von der Schmerzstörung losgelöstes Leiden anzusehen wäre, würde sie die nach der Rechtsprechung erforderliche erhebliche Schwere, Ausprägung und Dauer nicht aufweisen (vgl. dazu etwa Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 19. Juni 2008, 8C_478/2007, Erw. 3.3.2). Da keine objektivierbaren körperlichen Begleiterkrankungen vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit andauernd beeinträchtigen könnten, und die anderen Umstände, die eine Schmerzüberwindung ebenfalls ausnahmsweise unzumutbar machen könnten, nach der in diesem Punkt überzeugenden Auffassung des psychiatrischen Gutachters nicht vorliegen (Urk. 8/74 S. 39), ist aber nicht ersichtlich, inwiefern und weshalb der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumindest mit einem rentenausschliessenden Pensum zumutbar sein sollte. Die Tatsache, dass der begutachtende Psychiater dafür hielt, dass die von ihm attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinbusse am Stück geleistet werden könne, stellt ein weiteres Indiz für die im Minimum vorhandene Zumutbarkeit eines solchen Pensums trotz der diagnostizierten Leiden dar. Aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Heilpädagogin trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden weiterhin zumindest mit einem rentenausschliessenden Pensum zumutbar ist.

4.       Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde, nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

5.
5.1     Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.2     Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).