IV.2007.00647
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 11. Mai 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt
1. Als gelernter Koch mit kaufmännischer Weiterbildung arbeitete der 1967 geborene X.___ in der Gastronomie, unter anderem als stellvertretender Geschäftsführer in einem Restaurant. Nachdem er diese Stelle aufgrund eines Alkoholproblems Ende März 2000 verloren hatte, unterzog er sich im Mai 2000 im Spital Y.___ einem stationären Alkoholentzug. Vom 24. Juli bis 7. Dezember 2000 wurde er auf Veranlassung der Hausärztin, Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, in der A.___-Klinik behandelt (Urk. 11/1). Danach arbeitete er bei B.___ und wurde dort zum Geschäftsführer ausgebildet; als solcher arbeitete er zwei Monate, bis ihm die Stelle wegen erneuter Alkoholprobleme per Ende Oktober 2002 gekündigt und er arbeitslos wurde (Urk. 11/5). Vom 16. Juni bis 20. November 2003 weilte X.___ wieder in der A.___-Klinik. Dort wurden ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Typ des Pegeltrinkens (ICD-10 F10.25) und ein Nikotinabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.25) sowie - im Sinne einer Verdachtsdiagnose - eine depressive Störung (ICD-10 F33) und eine Angst- und Panikstörung (ICD-10 F41) diagnostiziert (Urk. 11/1/5, 11/6/7-9).
Am 26. Oktober 2005 meldete sich X.___ zwecks Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 11/2). Mit Verfügung vom 24. März 2006 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, berufliche Massnahmen ab (Urk. 11/12). Auf die dagegen gerichtete Einsprache hin (Urk. 11/13, 11/15, 11/18) holte sie bei Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ein (Urk. 11/20-21). Nach Eingang der diesbezüglichen Stellungnahme des Versicherten sowie der Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/25-26) auferlegte die IV-Stelle X.___ mit Schreiben vom 19. März 2007 eine Schadenminderungspflicht in dem Sinne, dass er seine Arbeitsfähigkeit mit einer nachhaltigen ambulanten Alkoholabstinenz unter fachärztlicher psychiatrischer Leitung stabilisiere und verbessere, und drohte ihm mit der Einstellung oder dem Entzug der Rente (Urk. 11/37). Diese wurde ihm - nach der Ablehnung der gegen die Verweigerung beruflicher Massnahmen gerichteten Einsprache am 20. März 2007 - mit Vorbescheid vom 21. März 2007 in Form einer ab November 2004 laufenden Viertelsrente in Aussicht gestellt und schliesslich mit Verfügung vom 21. August 2007 zugesprochen (Urk. 11/37, 13/2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. März 2007 betreffend berufliche Massnahmen erhob die Rechtsvertreterin des Versicherten am 3. Mai 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, dieser Entscheid sei aufzuheben, die Angelegenheit sei an die IV-Stelle zur Vornahme ergänzender Abklärungen und anschliessender Neuverfügung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1).
Die IV-Stelle stellte mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2007 (Urk. 10) den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, worauf der Schriftenwechsel am 12. Juli 2007 geschlossen wurde.
3. Am 20. September 2007 wurde gegen die Rentenverfügung vom 21. August 2007 Beschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, diese sei teilweise aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer bis auf weiteres eine ganze Rente zuzusprechen. Ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die bereits in der Beschwerde vom 3. Mai 2007 beantragten ergänzenden beruflichen Abklärungen vorzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/1).
Dem Antrag um Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren wurde am 28. September 2007 stattgegeben. Ferner wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 15). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2007 (Urk. 17) stellte die IV-Stelle auch bezüglich der Beschwerde vom 21. August 2007 einen Abweisungsantrag. Der Schriftenwechsel wurde am 26. November 2007 geschlossen (Urk. 17).
4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99).
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
1.4 Ist ein Versicherter zu mindestens 40 % invalid, so hat er Anspruch auf eine Rente, die nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft wird: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig im Sinne von Art. 7 ATSG geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindesten zu 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen war (lit. b).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Psychiater Dr. C.___ schloss in seinem Gutachten vom 5. Oktober 2006 (Urk. 11/21) auf eine im Zentrum stehende auffällige gemischte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8); dies aufgrund der beim Beschwerdeführer konstatierten Auffälligkeiten im kognitiv-mentalen Bereich mit deutlich eingeschränkter Aufmerksamkeit und Konzentration sowie unklaren Gedächtnisleistungen und aufgrund einer hochgradigen emotionalen Instabilität. Nach Dafürhalten des Gutachters sind die offensichtlichen Angst - und Panikstörungen der vergangenen Jahre eher abgeklungen. Dafür sei der Versicherte in somatoformen Störungen (ICD-10 F45) gefangen wie die sich in belastenden Magenbeschwerden ausdrückende allgemeine vegetative Dystonie. Auch zeige sich ein gesteigertes autoerotisches sexuelles Verlangen (ICD-10 F52.7), das zu einem zusätzlichen Rückzug in die isolierte Privatwelt führe.
Nach Auffassung Dr. C.___s handelt es sich bei dieser weit gefächerten, gemischten Persönlichkeitsstörung, verbunden mit somatoformen Auffälligkeiten und Anpassungsstörungen, um ein primäres, IV-relevantes psychisches Grundleiden, das seit vielen Jahren zu einer schwankenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Ursächlich müsse die mangelnde Autonomie und instabile Identitätsbildung in der Kindheit und Jugendzeit angenommen werden. Sowohl im Arbeits- als auch im Beziehungsbereich habe der Versicherte keine ausdauernde Konstanz und längerfristige Stabilität aufbauen können. Erschwerend habe sich die frühere Polytoxikomanie und heutige Alkoholabhängigkeit ausgewirkt, zu der zeitweise noch eine Benzodiazepin-Gefährdung hinzugetreten sei. Im Wesentlichen müsse die Suchtentwicklung als sekundär zur primären Persönlichkeitsstörung angesehen werden. Zweifellos habe die Alkoholabhängigkeit eine eigene Entwicklung mit begleitenden Folgestörungen angenommen (ICD-10 F10.25/F10.71/F10/74), weshalb erste alkohol-/hirnorganisch bedingte Anzeichen einer Wesensänderung nicht mehr ausgeschlossen werden könnten. Zum Nachteil des Versicherten amalgierten sich Persönlichkeitsstörung und Suchtproblematik zu einem nicht mehr zu entflechtenden Problemnetz. Indes habe die Vergangenheit gezeigt, dass sich der Versicherte in Alkoholabstinenzphasen in einer deutlich besseren Verfassung mit mehr Stabilität, persönlicher Distanz und Aussenverbindung befunden habe. Es müsse daher dringend von einer langfristigen, mehrjährigen Alkoholabstinenz ausgegangen werden, die in ambulantem Rahmen unter Antabus- und Campral-Schutz therapeutisch aktiv zu erarbeiten und unterstützen sei. Eine weitere therapeutische Ressource bilde eine antidepressive Psychopharmakon-Therapie. Um den Teufelskreis persönlichen Rückzugs und sozialer Isolierung zu durchbrechen, sei zudem ein Übergangsregime in einer angepassten Tätigkeit einzurichten - sei es in einer geschützten Werkstatt oder in einer psychiatrischen Tagesklinik. Mit einer Stabilisierung in kleinen Schritten könnte längerfristig der Wiederaufbau einer stabileren Tätigkeit und Arbeitsleistung erreicht werden. Insoweit treffe den Versicherten eine zumutbare und realistische Schadenminderungspflicht. Solange bestimmte therapeutische Massnahmen mit einer durchgehaltenen Alkoholabstinenz nicht wirklich greifen würden, drohten Umschulungsbemühungen und Rehabilitationsschritte zu scheitern. Weitere berufsberaterische und Umschulungs-Massnahmen sollten daher so lange sistiert werden, bis ein wirklich positiver Behandlungsverlauf zu beobachten sei. Erforderlich sei aber auch eine professionelle neuropsychologische Abklärung zur Objektivierung möglicher Hirnleistungsausfälle.
Abschliessend erklärte Dr. C.___, für sich allein genommen bewirke die Persönlichkeitsstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwischen 40 und 50 %. Könne die Alkoholproblematik nicht bewältigt werden, steige die Arbeitsunfähigkeit auf 60 bis 70 %. Der Beginn des schweren IV-relevanten Verlaufes sei mit dem zweiten Austritt aus der A.___-Klinik im November 2003 anzusetzen, da zwischen 2000 und 2003 noch positive Ansätze zu beobachten gewesen seien. Psychosoziale Faktoren spielten lediglich eine untergeordnete Rolle, der beschriebene Grad der Arbeitsunfähigkeit müsse vor allem auf das psychische Leiden mit Krankheitswert zurückgeführt werden.
3.
3.1 Die IV-Stelle hält aufgrund dieser Einschätzung die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen für noch nicht gegeben; denn der Beschwerdeführer habe keine geregelte Tagesstruktur, sei bereits seit mehreren Jahren aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden, und aufgrund der von Dr. C.___ beschriebenen Persönlichkeitsstörung werde die Eingliederung erschwert, weshalb diese erst bei einem wirklich positiven Behandlungsverlauf angegangen werden sollte. Zurzeit stünden sozial-rehabilitative Massnahmen im Vordergrund. Der Beschwerdeführer sollte mindestens ein halbes Jahr an einem ganztägigen strukturierten Programm teilnehmen, beispielsweise beim Sozialamt oder im Tageszentrum (Urk. 2).
Bezüglich der Invaliditätsbemessung geht die IV-Stelle davon aus, dass dem Beschwerdeführer die langfristig durchgehaltene Alkoholabstinenz und somit die bisherige oder eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 55 % zumutbar sei. Das dabei erzielbare Invalideneinkommen von Fr. 28'626.--, das auf den statistischen Lohnerhebungen des Jahres 2004 beruht, stellt sie einem Valideneinkommen von Fr. 52'764.-- gegenüber und ermittelt so einen Invaliditätsgrad von 46 % (Urk. 13/2).
Der Beschwerdeführer erachtet das dem Rentenentscheid zugrunde gelegte Valideneinkommen als zu tief, da sich seine effektiven Löhne mit dem unsteten Lebenswandel erklärten, der Ausdruck des seit langem bestehenden psychischen Gesundheitsschadens gewesen sei. Es sei vom im Gastgewerbe auf der Stufe 2 im Jahr 2005 erzielbaren Einkommen von Fr. 64'335.-- auszugehen. Für die Bemessung des Invalideneinkommens sei nur ein Pensum von 35 % massgebend, weshalb der Invaliditätsgrad 71,7 % betrage. Dass der Gutachter eine auf langfristige Alkoholabstinenz zielende Therapiearbeit empfehle und als zumutbar erachte, könne jedenfalls nicht zum Ausschluss des auf Alkoholabusus entfallenden Anteils an der Arbeitsunfähigkeit bei der Invaliditätsbemessung führen. Würde die Alkoholproblematik nicht als IV-relevant beurteilt, würde sich der Hinweis auf die Schadenminderungspflicht ohnehin erübrigen. Ohne die von Dr. C.___ angeregten neuropsychologischen Abklärungen könne die Zumutbarkeit ohnehin nicht endgültig bestimmt werden. Da er aufgrund seiner Alkoholproblematik nicht mehr im Gastgewerbe arbeiten könne, stelle sich aber die Frage nach seiner beruflichen Reintegration. Die IV-Stelle könne sich ihrer diesbezüglichen Leistungspflicht nicht entziehen, sondern habe gestützt auf das Ergebnis der ihr obliegenden Berufsberatung einen Eingliederungsplan zu erstellen, der ein unter die beruflichen Massnahmen fallendes, für psychisch Kranke vorgesehenes, der Wiedererlangung einer Tagesstruktur, Belastbarkeit, Eigenverantwortung sowie der Eingliederung in ein soziales Umfeld dienendes Arbeitstraining der Stiftung D.___ und schliesslich auch eine Umschulung umfassen könne. Hinsichtlich der geforderten Alkoholabstinenz seien die Meinungen der Fachleute geteilt. Das Arbeitstraining könne nicht davon abhängig gemacht werden. Bezüglich des geistigen Leistungsvermögens seien ohnehin noch die von Dr. C.___ vorgesehenen neuropsychologischen Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1, 13/1).
3.2 Zu Recht stellt der Beschwerdeführer den Beweiswert des Gutachtens Dr. C.___s als solchen somit nicht in Frage. Dieses entspricht denn auch in jeder Hinsicht den dafür geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Das darin für die berufliche Wiedereingliederung empfohlene Vorgehen leuchtet denn auch ohne weiteres ein und steht im Wesentlichen im Einklang mit der Beurteilung von E.___, Berufs- und Laufbahnberater, im Bericht vom 12. April 2005 (Urk. 11/1/10-11) sowie derjenigen von Dr. Z.___ im Bericht vom 10. Januar 2006 (Urk. 11/6/1). Allerdings haben die von Dr. C.___ genannten Massnahmen - mehrjährige Alkoholabstinenz unter Antabus- und Campral-Schutz und ambulanter therapeutischer Begleitung, antidepressive Psychopharmakon-Therapie, Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt oder psychiatrischen Tagesklinik - rein sozialrehabilitativen Charakter und fallen daher nicht unter die beruflichen Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG.
Dass Gutachter C.___ die Alkoholabhängigkeit klar als Folge des die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Gesundheitsschadens und somit grundsätzlich ebenfalls als invalidisierend betrachtet, ist mit seiner Zumutbarkeitsbeurteilung an sich vereinbar; denn er hält trotz bestehender Suchtkrankheit längerfristige Alkoholabstinenz für weiterhin möglich und zumutbar, sofern sich der Beschwerdeführer aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht einer geeigneten Behandlung und Betreuung unterzieht.
3.3 Soweit die Psychotherapeutin lic. phil. F.___, die den Beschwerdeführer seit Mitte 2005 behandelt, in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2006 (Urk. 11/26/1-2) die vom Gutachter geforderte Alkoholabstinenz nicht als vorrangig betrachtet, den Beschwerdeführer aufgrund ihrer eigenen Beobachtungen inzwischen als genügend stabilisiert beurteilt und nur die direkte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt - allenfalls in Form eines zielgerichteten Praktikums oder einer sonstigen Beschäftigung - als sinnvoll erachtet, so muss bei der Würdigung dieser Äusserungen doch der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass sie sich als Therapeutin im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihres Patienten aussprechen wird (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dies gilt auch für die Beurteilung von Dr. Z.___ vom 19. Dezember 2006 (Urk. 11/26/3), die sich ebenfalls für die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt ausspricht und betont, dass er aus ihrer Sicht über genügend intellektuelle Fähigkeiten, persönliche Stärken und zunehmend auch über mehr Möglichkeiten im Umgang mit Krisen verfüge, um den dafür notwendigen Einsatz leisten zu können.
Selbst wenn auf diese Einschätzungen ohne weiteres abgestellt werden könnte, kann aber nicht verkannt werden, dass die Hausärztin die berufliche Reintegration nur als mittelfristige Zielsetzung betrachtet und auch die Psychotherapeutin vor der eigentlichen Umschulung einen weiteren Stabilisierungsprozess, mithin sozialrehabilitative Massnahmen, für erforderlich hält; ihrer Meinung nach sollten klare und zeitlich überschaubare Rahmenbedingungen gesetzt und das Endziel sowie die verschiedenen Etappen der Vorbereitung sollten klar definiert werden.
3.4 Ob der Beschwerdeführer indes überhaupt zur Berufswahl fähig ist, wie dies für den Anspruch auf Berufsberatung vorausgesetzt wird, und ob das Endziel der unbestrittenermassen erforderlichen beruflichen Neuorientierung bereits bestimmt werden kann, hängt mitunter auch von seinem hirnorganischen Zustand ab. Die von Dr. C.___ geforderten neuropsychologischen Untersuchungen zur Klärung der sich stellenden Frage, ob der Suchtmittelkonsum inzwischen zu dauernden hirnorganischen Schäden geführt hat, ist daher unabdingbar, um entscheiden zu können, ob eine Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG sinnvoll und geboten ist.
Zudem kann ohne genaue Kenntnis von Art und Ausmass der vorhandenen psychischen und geistigen Gesundheitsstörungen auch über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nicht entschieden werden. Denn weder lassen sich Art und Umfang der ihm noch zumutbaren Tätigkeiten bestimmen noch die Höhe eines allenfalls erzielbaren Invalideneinkommens festsetzen. Auch müsste die Frage der Zumutbarkeit einer längerfristigen Alkoholabstinenz bei allfälligen hirnorganischen Befunden neu gestellt werden.
3.5 Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen veranlasse und nach deren Abschluss über den Anspruch auf die in Betracht fallenden beruflichen Massnahmen und auf eine Invalidenrente neu verfüge.
Dabei wird zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf die Tabellenlöhne abzustellen sein. Vielmehr wird die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Koch, sondern als Geschäftsführer gearbeitet und seine Arbeitsstellen jeweils unbestrittenermassen wegen der Alkoholsucht verloren hat, zu berücksichtigen und wird entsprechend der allgemeinen Regel (vgl. BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen) am zuletzt bei B.___ erzielten Lohn anzuknüpfen sein, der sich aufgrund des im IK-Auszug (Urk. 11/5) für die Zeit von Januar bis Oktober 2002 ausgewiesenen Einkommens von Fr. 51'507.-- im Jahr 2002 insgesamt auf Fr. 61'808.-- belaufen hätte.
4. Bei diesem Verfahrensausgang, der als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers gilt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), hat die Beschwerdegegnerin für das aufgrund Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtige Verfahren aufzukommen und dem Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 20. März 2007 und die Verfügung vom 21. August 2007 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).