IV.2007.00649
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 29. September 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli
Advokaturbüro Egg, Gwerder, Mona, Riedener, Spescha, Bolzli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 1. April 2001 meldete sich A.___, geboren 1958, welche seit 1. Dezember 1990 bei der Z.___ AG, "___", als Mitarbeiterin in der Wäscherei (Glätterin) angestellt gewesen war (Urk. 11/4 und Urk. 11/10), wegen Rückenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Rente). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 23. Januar 2002 sprach sie der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Rente zu (Urk. 11/13 und Urk. 11/15).
1.2 Im Dezember 2004 wurde von Amtes wegen ein Revisionsverfahren eingeleitet (Urk. 11/18). Nach erneuten medizinischen und erwerblichen Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 31. Januar 2005 (Urk. 11/22) mit, dass sich mangels veränderter Verhältnisse eine Rentenerhöhung nicht rechtfertige. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 16. September 2005 nahm die IV-Stelle das ärztliche Zeugnis von Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, "___", vom 1. Juni 2005 zu den Akten (Urk. 11/27). Nachdem die Verwaltung am 19. Dezember 2005 erneut diverse Arztberichte betreffend die Versicherte erhalten hatte (Urk. 11/28/1-26), forderte sie diese auf mitzuteilen, was damit beantragt werde (Urk. 11/29). Mit Eingabe vom 4. Januar 2006 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation geltend und beantragte die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente (Urk. 11/31). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. März 2006 (Urk. 11/33) einen Anspruch auf Erhöhung der Invalidenrente. Auch die dagegen mit Eingabe vom 21. März 2006 erhobene Einsprache (Urk. 11/34) lehnte die IV-Stelle mit Entscheid vom 18. Juli 2006 (Urk. 11/44) ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Am 21. November 2006 machte die Versicherte erneut eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und stellte ein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 11/46). Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2007 stellte die IV-Stelle eine Abweisung des Gesuches in Aussicht (Urk. 11/49). In der Folge reichten Dr. B.___ das ärztliche Zeugnis vom 17. Januar 2007 (Urk. 11/50) und Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Angiologie und Facharzt für Innere Medizin, Zentrum für Gefässkrankheiten "___", seinen Bericht vom 9. Februar 2007 (Urk. 11/52 = Urk. 11/53/1-2) ein. Am 16. Februar 2007 liess Dr. B.___ der IV-Stelle unter Beilage des Berichtes von PD Dr. D.___, leitender Arzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Spital Y.___, (Urk. 11/53/3-4) ein weiteres Arztzeugnis zukommen (Urk. 11/53/4). Am 19. Februar 2007 reichte die Versicherte erneut das Revisionsbegehren vom 21. November 2006 (Urk. 11/54) ein, welches die IV-Stelle als Einwand gegen den Vorbescheid vom 18. Januar 2007 entgegennahm. In Bestätigung desselben hielt die IV-Stelle mit Verfügung 20. März 2007 (Urk. 2) an der Verneinung des Anspruchs auf eine höhere Invalidenrente fest.
2. Mit Eingabe vom 3. Mai 2007 (Urk. 1) liess die Versicherte vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli, Zürich, Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: "1. Die angefochtene Verfügung vom 20.3.2007 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Eingabe vom 29. Mai 2007 substantiierte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reichte diverse Beilagen ein (Urk. 6, Urk. 7 und Urk. 8/1-10). Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2007 (Urk. 10) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Juli 2007 (Urk. 12) für geschlossen erklärt. Am 21. Mai 2008 reichte Rechtsanwalt Bolzli das Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 16. Mai 2008 (Urk. 15 und Urk. 16) ein und machte eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Versicherten geltend.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 20. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Einspracheentscheid vom 18. Juli 2006, womit ihr Antrag auf Rentenerhöhung nach einer materiellen Anspruchsprüfung mangels veränderter Umstände abgewiesen und ihr weiterhin eine halbe Rente gewährt worden war, und der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2007 (Urk. 2) derart wesentlich verschlechtert hat, dass ihr nunmehr Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zusteht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die bis anhin geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterungen (Hypertonie, behandelte Inkontinenz und operierte Varikosis) nur vorübergehender Natur und damit nicht invalidisierend seien. Im Rahmen des erneuten Gesuches um eine Rentenerhöhung seien zudem keine neuen medizinischen Fakten genannt worden (Urk. 2).
2.3 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin ausführen, der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach eine Urininkontinenz per se nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, sei in dieser Absolutheit nicht haltbar. Insbesondere sei dieses Leiden im Zusammenhang mit den anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu sehen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne nur durch eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, eine sorgfältige, gründliche und ganzheitliche Abklärung zu veranlassen. Dieses Versäumnis wiege umso schwerer, als Dr. E.___ die Beschwerdeführerin bereits im Bericht vom 10. Oktober 2005 für überhaupt nicht mehr arbeitsfähig gehalten habe. Da Dr. E.___ die Beschwerdeführerin tatsächlich untersucht habe, seien seine Resultate stärker zu gewichten als diejenigen des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, welcher sich ausschliesslich auf die Akten gestützt habe. Auch wenn der Bericht von Dr. E.___ noch vor Abschluss des letzten Revisionsverfahrens eingereicht worden sei, müsse er dennoch im aktuellen Verfahren berücksichtigt werden. Dies deshalb, weil er im vorherigen Verfahren nur ungenügend beziehungsweise gar nicht berücksichtigt worden sei. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin keine Chance mehr habe, auf dem realen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden.
3.
3.1 Grundlage für die letzte Rentenverfügung vom 14. März 2006 (Urk. 11/33) beziehungsweise den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2006 (Urk. 11/44) waren die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Akten über die am Spital Y.___ und Spital X.___ im Jahr 2004 und 2005 durchgeführten Venenoperationen an den Beinen (Urk. 11/28/1-9 und Urk. 11/28/16-26) sowie der Bericht von Dr. med. E.___, Aerztliche Beratung und Abklärung, Second Opinion, "___", an den vertrauensärztlichen Dienst der Visana Services AG, vom 6. Oktober 2005 (Urk. 11/28/10-15) und die Beurteilungen derselben durch Dr. med. F.___ des RAD vom 6. Februar 2006 und vom 5. Juli 2006 (Urk. 11/32 und Urk. 11/42). In seinen Stellungnahmen führte Dr. F.___ aus, dass sich aus den durchgeführten Venenoperationen keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergebe. Eine chronisch venöse Insuffizienz sei nicht ausgewiesen. Abgesehen davon wäre diesfalls eine Arbeitstätigkeit, bei der die Beschwerdeführerin sich bewegen und insbesondere laufen müsste, optimal. Dr. E.___ erwähne in seiner Untersuchung eine Polymyalgia rheumatica, wofür es weder anamnestisch noch aktuell Anhaltspunkte gebe. Es handle sich vielmehr um eine subjektive Fibromyalgie. Ebenso wenig schränke die genannte arterielle Hypertonie die Arbeitsfähigkeit der Versicherten ein. Als zentrale Diagnosen seien die Adipositas (Bodymassindex [BMI] 36) und die ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung zu betrachten. Diese seien jedoch therapierbar. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei nicht ausgewiesen. Daher sei nach wie vor von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Tätigkeiten auszugehen.
Demnach hat der RAD hinsichtlich der Diagnosen und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf die bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2001 (Urk. 11/13) beziehungsweise im Revisionsverfahren der Jahre 2004/2005 (Urk. 11/21, Urk. 11/32 und Urk. 11/42) vorliegenden Berichte von Dr. med. J.___, Assistenzärztin, und Dr. med. G.___, Oberarzt, Spital X.___, vom 15. Mai 2001 (Urk. 11/9) und Dr. med. H.___, stellvertretende Chefärztin, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, Rheuma- und Rehabilitationsklinik "___", vom 24. September 2001 (Urk. 11/11) abgestellt. Darin wurden bei der Beschwerdeführerin mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Fibromyalgie, Retropatellärarthrose beidseits mit Valgusstellung, arterielle Hypertonie, Adipositas (BMI 35) und degenerative Veränderungen der HWS diagnostiziert (Urk. 11/11). In ihrer angestammten Tätigkeit als Büglerin hielten die Ärzte des Spital X.___ sie zu 50 %, nach Ausschöpfung des Therapiepotenzial allenfalls zu 100 %, arbeitsfähig (Urk. 11/9).
3.2 Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides stellte sich die medizinische Situation wie folgt dar:
3.2.1 Aus dem Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 2. September 2006 (Urk. 11/45/1) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zu ihren bisherigen Erkrankungen (arterielle Hypertonie, unter anderem Fibromyalgie) seit März 2004 an Phlebitiden am rechten Bein leidet. Wegen der Varikosis sei sie mehrmals im Spital Y.___ und zuletzt im März/April 2005 auch im Spital X.___ operiert worden. Da sie weiterhin an chronischen venösen Durchblutungsstörungen der Beine leide, sei sie seit März 2004 bis jetzt in ihrer angestammten Tätigkeit als Glätterin zu 100 % arbeitsunfähig. Diesen Sommer sei sie an einer Lungenentzündung erkrankt und leide seither unter Urininkontinenz, welche zur Zeit medikamentös behandelt werde.
Der von Dr. B.___ mit dem nämlichen Zeugnis eingereichten Zusammenfassung der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin (Urk. 11/45) sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
"- arterielle Hypertonie, behandelt seit 1993 - massive Stamm- und Astvarikosis der Vena saphena magna rechts, Varikosis links - Fibromyalgie-Syndrom - rezidivierendes cervicobrachiales Syndrom rechts - Adipositas - Hyperkeratosen der Fersen bds. mit Verrucae plantaris - Urininkontinenz, Eierstockcyste links".
Diese Diagnoseliste ist identisch mit dem Arztbericht vom 15. Januar 2005, welcher anlässlich der amtlichen Revision im Dezember 2004 eingeholt worden war (Urk. 11/20).
3.2.2 Mit ärztlichem Zeugnis vom 17. Januar 2007 (Urk. 11/50) gab Dr. B.___ an, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Urininkontinenz nunmehr in spezialärztlicher Behandlung stehe.
3.2.3 Aus dem Bericht des Angiologen, Dr. J.___, vom 9. Februar 2007 (Urk. 11/52) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einem invalidisierenden Schmerzsyndrom beinbetont rechtsseitig leide bei einem Status nach zweimaliger frustraner Laserkoagulation der Vena saphena magna (05/2004; 10/2004 Spital Y.___) sowie einem Status nach einer Crossektomie und Stripping der Vena saphena magna rechts (04/2005; Kantonsspital Winterthur). Das jetzige Operationsergebnis sei gut mit nur leichter Rezidivvarikose. Als Differentialdiagnose nannte dieser Arzt eine Fibromyalgie und ein Lipödem. Zudem bestünden bei der Beschwerdeführerin kardiovaskuläre Risikofaktoren, namentlich Adipositas und eine behandelte arterielle Hypertonie. Dazu führte Dr. J.___ erläuternd aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein ausgeprägtes Schmerzsyndrom an beiden Beinen vorliege. Anlässlich der Untersuchung vom 9. Februar 2007 habe er keine relevante Rezidivvarikose bei einem Status nach Varizenoperation zuletzt im April 2005 im Spital X.___ nachweisen können. Die geklagten Beschwerden führe er auf eine Fibromyalgie zurück. Differentialdiagnostisch sei an ein Lumbovertebralsyndrom zu denken. Ebenso dürfte eine Überlagerung mit dem Lipo-Lymphödem im Oberschenkel beidseits bestehen. Die Beschwerdeführerin habe heute auch noch einen Termin in der rheumatologischen Abteilung des Spital Y.___. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von Seiten der Venen sei als gut zu bezeichnen. Aus phlebologischer Sicht sei eine Tätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin überwiegend an ihrem Arbeitsplatz stehen müsse, wie sie dies als Büglerin getan habe, nicht geeignet. Die Beschwerdeführerin habe eine Tätigkeit auszuüben, bei welcher sie sich viel bewegen müsse.
3.2.4 Aus dem Bericht des Rheumatologen PD Dr. D.___ vom 12. Februar 2007 (Urk. 11/53/3) geht hervor, dass sich im Vergleich zur Befunderhebung anlässlich der Sprechstunden vom 29. Oktober 2001 und vom 14. Dezember 2001 an der Schmerzsituation der Beschwerdeführerin anamnestisch nicht viel geändert habe. Auch die klinisch rheumatologische Untersuchung ergebe keine wesentlichen neuen Befunde im Vergleich zur Voruntersuchung bis auf den Fakt, dass zwischenzeitlich drei Operationen wegen Varicosis im Bereich beider Beine durchgeführt worden seien. Auffällig seien weiterhin die generalisierte Allodynie sowie die ausgeprägte Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur bei einem degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenkleiden sowie Wirbelsäulenfehlstellung. Alle Waddell-Zeichen seien positiv, so dass hier wiederum der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung beziehungsweise differentialdiagnostisch auf eine somatoforme Schmerzstörung geäussert werden müsse. Zudem leide die Beschwerdeführerin an Adipositas. Er empfehle das vorsichtige Eintitrieren auf eine antidepressive Medikation in Kombination möglicherweise mit andern Neuromodulatoren. Eine Aktivierung dieser therapeutischen Massnahme könne unter stationären Bedingungen zum Beispiel im Rahmen eines interdisziplinären Schmerzprogrammes erfolgen. Essentiell seien eine aktivierende physikalische Therapie sowie Stabilisationsübungen der Rumpfmuskulatur mit nachfolgender Kräftigung im Rahmen einer medizinischen Trainingstherapie.
3.2.5 Dr. B.___ gab in seinem Arztzeugnis vom 16. Februar 2007 (Urk. 11/53/4) an, dass sowohl der Angiologe Dr. J.___ als auch der Rheumatologe PD Dr. D.___ eine medikamentöse Behandlung der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Fibromylagie empfehlen würden.
3.2.6 Mit Arztzeugnis vom 16. Mai 2008 (Urk. 15) führte Dr. B.___ aus, dass sich der bei der Beschwerdeführerin vorbestehende Diabetes mellitus verschlimmert habe und sie zur Zeit mit Diät und Tabletten behandelt werde. In nächster Zeit werde wohl eine Umstellung auf Insulin nötig sein. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Erkrankungen zu 100 % arbeitsunfähig.
3.2.7 Die Beschwerdegegnerin ging anlässlich der erneuten Verneinung der Rentenerhöhung gestützt auf die Einschätzungen von RAD-Arzt, Dr. med. J.___, vom 17. Januar 2007 (Urk. 11/47) und vom 19. März 2007 (Urk. 11/55) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin zwar zwei neue Erkrankungen hinzugekommen seien. Jedoch handle es sich sowohl bei der Lungenentzündung als auch bei der Urininkontinenz um gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche von der Art, der Schwere und der Dauer nicht invalisierend wirkten. Aus diesem Grund seien keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig und es könne auf die letzte RAD-Stellungnahme abgestellt werden (Urk. 11/47).
3.3
3.3.1 Auf der somatischen Ebene stellt sich die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der im Sommer 2006 erlittenen Lungenentzündung und deren Folgen sowie der seither bestehenden Urininkontinenz wesentlich, das heisst mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, verschlechtert hat (Urk. 11/45 und Urk. 11/50). Die regionalärztliche Einschätzung von Dr. J.___ vom 17. Januar 2007, wonach weder den Nachwirkungen der Lungenentzündung vom Sommer 2006 noch der seither bestehenden Urininkontinenz eine invalidisierende Wirkung zukommt, ist nachvollziehbar. Ist doch hinsichtlich einer Lungenentzündung davon auszugehen, dass es sich dabei um eine vorübergehende Krankheit und damit um eine solche ohne dauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin handelt. Entsprechend hat Dr. B.___ nicht dargetan, inwiefern die Beschwerdeführerin sich von dieser Krankheit nicht erholt haben soll. Weder nennt er die von ihm diesbezüglich erhobenen Befunde noch führt er allfällig vorgenommene Behandlungen auf. Im Weiteren finden sich weder in den Berichten des Hausarztes noch denjenigen des Angiologen beziehungsweise Rheumatologen Angaben darüber, wie sich die bei der Beschwerdeführerin vorhandene Blasenschwäche unbekannten Ausmasses zusätzlich auf deren Arbeitsfähigkeit von 50 % in der ihr offenstehenden Tätigkeiten auswirken soll (Urk. 11/50, Urk. 11/52/1-2, Urk. 11/53/3-4, Urk. 53/4 und Urk. 15). Auch wenn es sich bei der Urininkontinenz um eine äusserst störende Beeinträchtigung handeln kann, ist dennoch davon auszugehen, dass mit geeigneten Massnahmen (beispielsweise Einlagen) ein Umgang damit möglich ist, der keinen wesentlichen Einfluss auf die bereits reduzierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat. Eine anders lautende Einschätzung der die Beschwerdeführerin diesbezüglich behandelnden Spezialärzte hat Dr. B.___ nicht eingereicht. Dieser Umstand lässt den Schluss zu, dass sich daraus auch nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten liesse.
3.3.2 Hinsichtlich der angeblich massiv grösser gewordenen Beinbeschwerden (Urk. 11/51) ergibt es sich aus den medizinischen Akten, dass diese nicht auf ein Venenleiden zurückzuführen sind, sondern vielmehr im bei der Beschwerdeführerin bereits schon seit der ursprünglichen Rentenzusprache vorhandenen ausgeprägten Schmerzsyndrom, namentlich der Fibromyalgie, beziehungsweise der Schmerzverarbeitungsstörung aufgehen (Urk. 11/52 und Urk. 11/53/3-4). So vermochte Prof. J.___ im Februar 2007 keine relevanten Rezidivvarikosen bei einem Status nach Varizenoperationen festzustellen. Die noch vorhandenen Beschwerden führte er auf eine Fibromyalgie, differentialdiagnostisch auf ein Lumbovertebralsyndrom zurück (Urk. 11/52). Als auffällig beschrieb auch PD Dr. D.___ die bei der Beschwerdeführerin weiterhin generalisierte Allodynie bei ausschliesslich positiven Waddell-Zeichen, was auf eine Schmerzverarbeitungsstörung hindeutet. Ebenso vermochte der Rheumatologe im Vergleich zu den Untersuchungsergebnissen aus dem Jahre 2001 keine Verschlechterung festzustellen (Urk. 11/53/3).
Die Fibromyalgie entspricht aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht derjenigen der somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung beziehungsweise der somatoformen Schmerzstörung. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 132 V 65) bestehen nämlich zwischen der Fibromyalgie und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung Gemeinsamkeiten hinsichtlich ihrer klinischen Manifestation und der unklaren Pathogenese. Bei beiden Beschwerdebildern erweist es sich im gleichen Mass schwierig, das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu eruieren, weil sich eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht bereits aus der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Fibromyalgie ableiten lässt. Insbesondere erlaubt die Befunderhebung allein keinerlei Rückschlüsse auf die Intensität der Schmerzen, deren Entwicklung oder die Prognose im konkreten Fall. Mit Blick auf diese gemeinsamen Charakteristiken sind - aus rechtlicher Sicht und angesichts des gegenwärtigen Standes der medizinischen Wissenschaft - die Prinzipien, welche die Rechtsprechung im Rahmen somatoformer Schmerzstörungen entwickelt hat, in Fällen, in denen die Frage zu klären ist, ob eine diagnostizierte Fibromyalgie invalidisierende Auswirkungen hat, analog anzuwenden (BGE 132 V 70 Erw. 4.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 13. April 2006, I 645/05, Erw. 3.2). Vor diesem Hintergrund ist auch im Umstand, dass bei der Beschwerdeführerin neu eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert wurde, keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erblicken. Fraglich ist jedoch, ob sich die Schmerzsituation an sich verschlechtert hat. Weder aus dem Bericht von PD Dr. D.___ vom 12. Februar 2007 (Urk. 11/53/3) noch demjenigen von Prof. J.___ vom 9. Februar 2007 (Urk. 11/52) geht eine Verschlimmerung der Symptomatik hervor. Gemäss dem Rheumatologen präsentierte sich die Schmerzsituation der Beschwerdeführerin im Februar 2007 im Wesentlichen nicht anders als bereits im Oktober und Dezember 2001 (Urk. 11/53). So ergab die klinische rheumatologische Untersuchung, abgesehen von den drei Operationen wegen Varicosis an beiden Beinen, im Vergleich zur Voruntersuchung keine wesentlich neuen Befunde. Ebenso ergibt sich aus dem Bericht von Dr. J.___ vom 9. Februar 2007 (Urk. 11/53), dass die Beschwerdeführerin weiterhin über starke Schmerzen in den Beinen mit einer rechtsseitigen Betonung klage, sich die Schmerzen aber im Vergleich zum Zustand vor der Operation nicht verändert hätten. Auch kann aus der Therapieempfehlung von PD Dr. D.___ in seinem Bericht vom 12. Februar 2007 (Urk. 11/53/3) nicht auf die Verschlimmerung der Situation geschlossen werden. So hat er bereits im Jahr 2001 die Aufnahme einer antidepressiven medikamentösen Therapie sowie die Evaluation für ein interdisziplinäres Schmerzprogramm vorgeschlagen.
In diesem Zusammenhang ist denn im Weiteren sogar zu beachten, dass es fraglich erscheint, ob die attestierte Fibromyalgie beziehungsweise somatoforme Schmerzstörung unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) bzw. des Bundesgerichts nach wie vor zu einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit zu führen vermöchte, da grundsätzlich die Vermutung besteht, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Erst bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können rechtsprechungsgemäss den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht dabei die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
3.3.3 Der Einwand der Beschwerdeführerin, es müsse im vorliegenden Verfahren der Bericht von Dr. E.___ vom 6. Oktober 2005 (Urk. 11/28/10-15) berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 9), kann nicht gehört werden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sich der RAD-Arzt Dr. F.___ im Rahmen des letzten Revisionsverfahrens, welches mit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 18. Juli 2006 (Urk. 11/44) seinen Abschluss fand, damit auseinandergesetzt. Mithin findet sich in dessen Stellungnahme vom 6. Februar 2006 (Urk. 11/32/2) der Einwand, dass der Visana-Vertrauensarzt in seinem Bericht zweimal eine Polymyalgia rheumatica erwähne, wofür es weder anamnestisch noch aktuell Anhaltspunkte gebe. Vielmehr handle es sich um eine Fibromyalgie. Da es sich bei der Polymyalgia rheumatica im Gegensatz zur Fibromyalgie um eine entzündliche Erkrankung handelt (vgl. http://www.medsana.ch/krankheiten/polymyalgia_rheumatica.html), sich aus dem Bericht von Dr. E.___ aber nicht ergibt, dass er bei der Beschwerdeführerin irgendwelche Bluttests gemacht hätte, und sich auch keine entsprechenden Untersuchungsbefunde in den sonstigen medizinischen Akten finden lassen, ist dessen Diagnosestellung nicht nachvollziehbar. Der RAD hat daher zurecht nicht auf dessen Bericht abgestellt. Nur schon aus diesem Grund kann er auch im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.
3.3.4 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen bzw. der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
Aus den medizinischen Akten, welche im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2007 (Urk. 2) vorlagen, ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin an einem Diabetes mellitus erkrankt wäre. Daher ist davon auszugehen, dass diese im Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 16. Mai 2008 erwähnte Beeinträchtigung (Urk. 15) erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens aufgetreten ist, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann. Im übrigen ist auch diese Gesundheitsstörung ohne weiteres behandelbar.
3.3.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 14. März 2006 (Urk. 11/33) beziehungsweise des Einspracheentscheides vom 18. Juli 2006 (Urk. 11/44) nicht in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verschlechtert hat und dass in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin von einem im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalt (auch in erwerblicher Hinsicht [vgl. ebenso die nachfolgenden Erwägungen]) auszugehen ist. Zur Durchführung von weiteren medizinischen Abklärungen besteht daher kein Anlass.
3.4 Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, wonach es für ihr Anforderungsprofil auf dem Arbeitsmarkt keine Stellen gebe, weshalb Dr. E.___ die Beschwerdeführerin denn auch als vermittlungsunfähig eingeschätzt habe (Urk. 1 S. 10), ist Folgendes festzuhalten:
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b, ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b).
Da sich am gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten Revisionsverfahren nichts Wesentliches geändert hat, ist nach wie vor davon auszugehen, dass sie weiterhin als Betriebsangestellte oder als Hilfsarbeiterin arbeiten könnte (Urk. 11/13, Urk. 11/33 und Urk. 11/44). Dem steht auch die Einschätzung von Dr. J.___, wonach die Beschwerdeführerin einen Beruf haben sollte, bei dem sie sich viel bewegen muss (Urk. 11/52), nicht entgegen. Einzig vermieden werden sollte reines Stehen. Demnach gibt es nach wie vor verschiedene Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführerin trotz der sich aus ihrem Leiden ergebenden Einschränkungen noch zumutbar sind.
Gemäss Praxis des höchsten Gerichtes sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. Urteil des EVG in Sachen R. vom 2. Februar 2005, I 394/04, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
Angesichts dieser eindeutigen Rechtsprechung ist erstellt, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Hierzu hat sich nichts geändert, so dass ein eingehender Erwerbsvergleich unterbleiben kann.
4. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Bedürftig im Sinne von Art. 64 BGG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 E. 4 S. 269), wobei die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit praxisgemäss etwas höher anzusetzen ist als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs, Existenzminimum vom 23. Mai 2001).
Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Dispositionen treffen zu müssen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts notwendig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. April 2005 in Sachen M., I 167/05, mit Hinweisen). Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend, unter Einbezug der Einkommen beider Ehegatten (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a).
6.2
6.2.1 Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes beläuft sich gemäss ihren Angaben auf Fr. 5'503.50, bestehend aus der Invalidenrente der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) der Beschwerdeführerin von Fr. 745.-- samt entsprechender Kinderrente von Fr. 298.-- und einer Invalidenrente der Pensionskasse von Fr. 500.-- sowie der Invalidenrente der IV ihres Ehemannes von Fr. 1'606.-- und der Invalidenrente der Pensionskasse des Arbeitgebers des Ehemannes von Fr. 2'354.50 (Urk. 8/1-5). Über eine - allenfalls plafonierte - IV-Kinderrente zur Rente des Ehemannes liegen keine Angaben vor.
6.2.2 Der Notbedarf errechnet sich basierend auf den Angaben der Beschwerdeführerin wie folgt:
Grundbetrag für Ehepaare Fr. 1'550.--
Miete (inkl. Heizung) Fr. 1'435.-- (Urk. 8/6)
Krankenkasse (inkl. individuelle Prämienverbilligung) Fr. 454.80 (Urk. 8/7 und Urk. 8/8)
Telefon/TV Fr. 250.-- (Urk. 7)
Strom Fr. 50.-- (geschätzt)
Hausrat- und Haftpflicht- versicherung Fr. 23.30 (Urk. 7)
Steuern Fr. 549.20 (Urk. 8/9)
Total Fr. 4'312.30
Unter Berücksichtigung des einem Ehepaar nach der Praxis des hiesigen Gerichts über den betreibungsrechtlichen Notbedarf hinaus zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts zuzubilligenden Freibetrages von monatlich Fr. 500.-- verbleiben damit monatlich Fr. 691.20 (= Fr. 5'503.50 ./. Fr. 4'812.30) zur Bestreitung der Kosten für die Rechtsvertretung. Die Beschwerdeführerin hat für die geltend gemachten Schulden von insgesamt Fr. 7'950.-- keinen Beleg eingereicht, weshalb weder deren Höhe noch Fälligkeit ausgewiesen sind. Zudem fanden diese auch keinen Niederschlag in der Steuererklärung 2006 (Urk. 8/10). Da bei der Einkommenssituation der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht davon auszugehen ist, dass sie diese Schulden zur Deckung existentieller Kosten machen mussten, sind sie in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen. Unter diesen Voraussetzungen erübrigen sich auch weitere Ausführungen zur Berücksichtigung des Umstandes, dass der im gemeinsamen Haushalt lebende Sohn über ein Erwerbseinkommen verfügt.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist daher abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bolzli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).