IV.2007.00651

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 21. November 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1954, war letztmals vom 16. Juli 1990 bis 31. Januar 1992 erwerbstätig (Urk. 11/5/5 Ziff. 6.3.1, Urk. 11/12). Seit März 1994 ist der Versicherte nichterwerbstätig und wird von den Sozialhilfebehörden seines Wohnorts unterstützt (Urk. 11/5 Ziff. 4.10, Urk. 11/11). Am 4. April 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Rente; Urk. 11/5 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge zwei Berichte bei dem den Versicherten behandelnden Arzt (Urk. 11/13, Urk. 11/15) und Stellungnahmen von Ärzten ihres internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (Urk. 11/18) ein und zog einen Zusammenzug des individuellen Kontos der Versicherten (Urk. 11/12) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/19, Urk. 11/25-26) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. März 2007 (Urk. 2 = Urk. 11/28) einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen. 
        
2.       Dagegen erhob der Versicherte am 3. Mai 2007 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu ergänzender Sachverhaltsabklärung (Urk. 1 S. 1). Am 15. Mai 2007 ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und beantragte die Gewährung unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 5 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 12. Juli 2007 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wurde Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestimmt (Urk. 12). Mit Replik vom 13. August 2007 (Urk. 14 S. 2) hielt der Versicherte an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Die IV-Stelle liess sich innert der ihr mit Verfügung vom 14. August 2007 (Urk. 15) angesetzten Frist zur Duplik nicht vernehmen, sodass Verzicht auf eine Stellungnahme anzunehmen ist. Mit Verfügung vom 24. September 2007 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 23. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Im Folgenden ist vorerst der gesundheitliche Sachverhalt und insbesondere die medizinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung zu prüfen.
2.2     Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, speziell Gastroenterologie, stellte in seinem Bericht vom 31. März 1998 einen Verdacht auf Hyperinsulinismus fest (Urk. 3/3 = Urk. 11/13/24/1).
2.3     PD Dr. med. C.___, Facharzt Radiologie FMH, erwähnte in seinem Bericht vom 13. Mai 2002, nach Untersuchung des Thorax des Beschwerdeführers einen etwas unklaren Zustand mit prominenten Hili und paratrachealer Verbreiterung rechts (Urk. 3/4 = Urk. 11/13/24/5).
 2.4    Dr. med. D.___ diagnostizierte mit Bericht vom 20. Juni 2006 ein chronisches Müdigkeitssyndrom nach durchgemachter Epstein-Barr-Virose (Urk. 11/13 lit. A). Der Beschwerdeführer leide unter ständigen Schmerzen, Schwächegefühlen, Müdigkeit und Antriebsmangel (Urk. 11/13 lit. D). Deswegen bestehe seit 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/13 lit. B, Urk. 11/13/4). Daneben bestehe eine arterielle Hypertonie, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 11/13 lit. A).
2.5     Dr. med. univ. E.___ führte in der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2007 aus, dass es sich bei dem Müdigkeitssyndrom, an welchem der Beschwerdeführer leide, um ein rein subjektives Syndrom handle. Beim festgestellten erhöhten Epstein-Barr-Virus-Titer handle es sich um eine völlig unspezifische Reaktion auf einen grippalen Infekt. Eine Notwendigkeit, die Beschwerden fachärztlich abzuklären,  bestehe nicht. Es bestehe auch keine Therapiebedürftigkeit. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als technischer Angestellter sowie in angepassten Tätigkeiten (Urk. 11/18/2).

3.
3.1     In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten fällt auf, dass Dr. D.___ und Dr. E.___ in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers voneinander abwichen. Während Dr. D.___ davon ausging, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen Müdigkeitssyndrom nach durchgemachter Epstein-Barr-Virose (Urk. 11/13 lit. A) leide, ging Dr. E.___ davon aus, dass es sich beim Müdigkeitssyndrom, an welchem der Beschwerdeführer leide, um ein rein subjektives Müdigkeitssyndrom handle. Beim erhöhten Epstein-Barr-Virus-Titer habe es sich sodann um eine völlig unspezifische Reaktion auf einen grippalen Infekt gehandelt (Urk. 11/18/2).
3.2     Dabei gilt es zu beachten, dass sich Dr. D.___ bei der von ihm am 20. Juni 2006 gestellten Diagnose eines chronischen Müdigkeitssyndrom nach durchgemachter Epstein-Barr-Virose auf Ergebnisse serologischer Untersuchungen aus dem Jahre 1998 und damit auf Ergebnisse einer acht Jahre zurückliegenden Untersuchung stützte (vgl. Urk. 11/15/3). Dass sich Dr. D.___ auf in zeitlicher Hinsicht relativ weit zurückliegende Untersuchungsergebnisse stützte, schmälert jedenfalls die Beweiskraft seiner Beurteilung. Sodann ist zu berücksichtigen, dass nach serologischen Untersuchungen 90 % aller Erwachsenen Träger spezifischer Antikörper gegen Epstein-Barr-Virus sind (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., Berlin/New York 2007, S. 472 f.). Bei der Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus handelt es sich somit um eine Infektion mit einem Herpesvirus, welche in der erwachsenen Bevölkerung sehr verbreitet ist.
3.3     Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. D.___ vermag nicht zu überzeugen. Denn in Anbetracht der grossen Verbreitung von Infektionen mit dem Epstein-Barr-Virus in der erwachsenen Bevölkerung fehlt seiner Beurteilung eine nachvollziehbare Begründung für dessen Annahme, wonach das festgestellte chronische Müdigkeitssyndrom auf eine Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus zurückzuführen sei. Es ist jedenfalls nicht nachzuvollziehen, weshalb auf Grund einer im Jahre 1998 festgestellten erhöhten Epstein-Barr-Serologie seit diesem Zeitpunkt ein chronisches Müdigkeitssyndrom bestehen und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sein sollte. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. D.___ vom 20. Juni 2006 (Urk. 11/13) daher nicht abgestellt werden.
3.4     Demgegenüber ist davon auszugehen, dass die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. E.___ vom 1. Februar 2007 (Urk. 11/18/2) alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen; vgl. Erw. 1.5) für eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage erfüllt (Beweiseignung) auch inhaltlich überzeugt (Beweiskraft), womit ihr voller Beweiswert zukommt.
3.5     Demnach steht gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. E.___ fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit ausgeübten Tätigkeit vollzeitlich zuzumuten wäre, und dass er aus gesundheitlichen Gründen in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Einkommenseinbusse erleiden würde.
3.6     Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, weshalb es - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1, Urk. 14) - angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärung bedarf. Von ergänzenden Beweismassnahmen oder einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegenerin zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens ist daher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 Erw. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28).

4.       Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2007 (Urk. 2) auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtete (vgl. BGE 115 V 133 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichts in Sachen U. vom 10. Juli 2007, 9C_155/2007, Erw. 3.4). Der Invaliditätsgrad beträgt jedenfalls 0 %. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung ist daher nicht ausgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. In Anwendung der massgebenden Kriterien sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.       Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, nach Einsicht in die Honorarnote vom 3. Oktober 2007 (Urk. 18) mit Fr. 1'551.60 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 1'551.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).