IV.2007.00654

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 29. Januar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang
Kupferschmid Hafen Umhang, Anwaltsbüro
Weinbergstrasse 20, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1966 geborene und als gelernter Gipser tätig gewesene X.___ meldete sich am 20. Dezember 2004 unter Hinweis auf seit einem Unfall im Mai 2001 bestehende Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (insbesondere Berufsberatung, Umschulung und Invalidenrente; Urk. 10/6) an. Die IV-Stelle holte Auskünfte des behandelnden Hausarztes (Urk. 10/9) ein und klärte die erwerbliche Situation ab (Urk. 10/13, Urk. 10/29, Urk. 10/31). Des weiteren zog sie die Akten des involvierten Unfallversicherers bei (Urk. 10/12). Mit Verfügung vom 5. Juli 2005 wies sie das Begehren um berufliche Massnahmen ab (Urk. 10/30). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/36) wurde in dem Sinne gutgeheissen, dass ein Eingliederungsversuch als Kundengipser mit einem Pensum von 50 % bei der letzten Arbeitgeberin übernommen wurde (Urk. 10/46-47; vgl. auch Urk. 10/42 und Urk. 10/49). Im Anschluss an diesen Eingliederungsversuch wurde der Versicherte von der Arbeitgeberin angestellt, worauf die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen werden konnten (Urk. 10/55; vgl. auch Urk. 10/56). Daraufhin klärte die IV-Stelle die Voraussetzungen für eine Invalidenrente ab (Urk. 10/63-64) und teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Juli 2006 die beabsichtigte Zusprechung einer Viertelsrente ab Mai 2005 mit (Urk. 10/67). Nach Eingang der Stellungnahme vom 24. August 2006 (Urk. 10/73) und Durchführung weiterer Abklärungen (Urk. 10/86-88) verfügte sie am 4. April 2007 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob X.___ am 4. Mai 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2007 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel am 13. Juli 2007 geschlossen wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 4. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.       Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, der Beschwerdeführer sei seit Mai 2004 in seiner Arbeitsfähigkeit als Gipser erheblich eingeschränkt. Eine behinderungsangepasste (Hilfs-)Tätigkeit sei ihm hingegen vollzeitlich zumutbar, womit er ein Einkommen (Invalideneinkommen) erzielen könnte, das im Vergleich zum hypothetischen Valideneinkommen als Gipser einen Invaliditätsgrad von 47 % ergebe (Urk. 2 S. 3 f.).
         Der Beschwerdeführer hingegen stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, ein Arbeitsversuch habe ergeben, dass er zu 50 % als Kundengipser arbeiten könne. Auch andere (Hilfs-)Arbeiten könnte er nur halbtags verrichten (Urk. 1 S. 3). Im Vergleich zu dem im Jahre 2003 erzielten Einkommen erleide er dadurch eine Erwerbsseinbusse von 71 % (Urk. 1 S. 3 ff.).

3.
3.1     Den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an einem leichten posttraumatischen Cervikalsyndrom sowie an einem thorakolumbospondylogenen Beschwerdebild bei degenerativer Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule leidet (Urk. 10/9 S. 1, Urk. 10/58 S. 17). Deswegen ist er in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser seit Mai 2004 erheblich eingeschränkt. Angesichts der (unfallbedingten) Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und der (krankheitsbedingten) Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule erachten die berichtenden Ärzte eine behinderungsangepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten als möglich (Urk. 10/9 S. 1-4, Urk. 10/53 S. 2, Urk. 10/58 S. 18-21).
3.2     Der Klärung bedarf hingegen die Frage nach dem zumutbaren Arbeitspensum im Rahmen einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit.
         Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, ging im Bericht vom 5./6. Januar 2005 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 10/9 S. 4). Im Anschluss an den dreimonatigen Arbeitsversuch des Beschwerdeführers als Kundengipser mit einem Pensum von 50 % berichtete Dr. Y.___ am 8. Juni 2006 allerdings, dass dieser dank verschiedener Massnahmen keine Gewichte von mehr als 5 kg habe heben müssen. Bei der Arbeit habe er eine Treppe besteigen müssen, um beispielsweise an der Decke Löcher oder Fugen auszubessern. Am Ende des Halbtages seien wieder vermehrt Nackenprobleme aufgetreten, weshalb eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zur Zeit nicht möglich sei. Eine entsprechend angepasste, wechselbelastende Arbeit, in der der Beschwerdeführer keine schweren Lasten heben und kaum Überkopfarbeiten ausführen müsse, sei halbtags sicher möglich. Die Schichten sollten allerdings nicht länger als vier Stunden betragen und er brauche sicher vermehrte und längere Pausen im Vergleich zu voll leistungsfähigen Personen (Urk. 10/53). Aufgrund dieser Aussagen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer - wie er vorbringt - in einer leichten Tätigkeit ohne die für die Halswirbelsäule belastenden Überkopfarbeiten lediglich zu 50 % arbeitsfähig sein soll, wenn er als Kundengipser mit Überkopfarbeiten halbtags arbeiten kann.
         Die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vermag andererseits auch das vom Beschwerdeführer im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens in Auftrag gegebene Gutachten von PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulenchirurgie, vom 29. November 2005 nicht abschliessend zu beantworten. PD Dr. Z.___ hielt zwar - nach den insoweit zutreffenden Ausführungen der Verwaltung (vgl. Urk. 10/87 S. 2) - fest, dass der Beschwerdeführer als Laufpolier (ohne Überkopfarbeiten) zu 60-80 % beziehungsweise nach einer gewissen Einarbeitungszeit zu 100 % einsetzbar wäre (Urk. 10/58 S. 22) und die "heute resultierende Arbeitsunfähigkeit" zu 1/3 unfallbedingt und zu 2/3 krankheitsbedingt sei (Urk. 10/58 S. 20). Das entsprechende Gutachten war jedoch (auftragsgemäss) auf die unfallbedingten Einschränkungen fokussiert, und PD Dr. Z.___ beantwortete entsprechende Ergänzungsfragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 10/58 S. 2) immerhin wie folgt: Inwieweit im Rahmen der körperlichen Beanspruchung sich dann "wegen der erkrankungsbedingten Leidensanteile Einschränkungen ergäben, könnte nur bei einem Arbeitsversuch exploriert werden" (Urk. 10/58 S. 1).
3.3         Demnach bleibt aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht weiterhin unklar, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch an die Verwaltung zurückzuweisen.

4.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
         Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bettina Umhang
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).