IV.2007.00655
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 20. Januar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich 8
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1961 geborene X.___ war ab 1997 als Mitarbeiter Dishwashing bei der Y.___ GmbH tätig (vgl. Urk. 9/9, Urk. 9/15). Ab 2001 arbeitete er zudem im Nebenerwerb für die Z.___ AG in einer Bar (vgl. Urk. 9/27, Urk. 9/38, Urk. 9/71 S. 7). Seit 1987 ist bei ihm ein Herzleiden bekannt (vgl. Urk. 9/6 S. 6, Urk. 9/71 S. 1 f.). Am 15. Mai 2003 erlitt er einen Myokardinfarkt, am 30. Juli 2003 wurde ein operativer Eingriff mit Aortenklappen- und Mitralklappenersatz sowie aortokoronarer Bypassoperation durchgeführt (vgl. Urk. 9/71 S. 11 f.).
Das Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG wurde per 31. Januar 2003 durch den Arbeitgeber beendet (vgl. Urk. 9/27 S. 1). Die Y.___ GmbH ihrerseits kündigte dem Versicherten die Arbeit per Ende November 2003 zufolge Schliessung des Betriebes (vgl. Urk. 9/15 S. 1). Seit dem 21. November 2003 arbeitet er im Teilzeitpensum mit wechselndem Beschäftigungsgrad bei der A.___ AG als Hilfskoch (vgl. Urk. 9/40, Urk. 9/71 S. 7).
1.2 Am 10. März 2004 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seine Herzerkrankung bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (vgl. Urk. 9/2). Nach Abklärungen in medizinischer (vgl. Urk. 9/6, Urk. 9/28, Urk. 9/37) und erwerblicher Hinsicht (vgl. Urk. 9/9, Urk. 9/15, Urk. 9/27, Urk. 9/39-40) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 17. November 2005 aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 58 % mit Wirkung ab 1. März 2004 eine halbe Rente zu (Urk. 9/51). Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte (vgl. Urk. 9/54), liess ihn die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, medizinisch abklären (vgl. Urk. 9/68-70). Gestützt auf die Expertise vom 26. Juli 2006 (Urk. 9/71) drohte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 11. August 2006 eine Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2005 zu seinen Ungunsten an (reformatio in peius) und gab ihm Gelegenheit, die Einsprache zurückzuziehen. Gleichzeitig wies die IV-Stelle darauf hin, dass sie sich bei einem allfälligen Rückzug der Einsprache eine Wiedererwägung der Verfügung mit Wirkung für die Zukunft vorbehalte (Urk. 9/72). Darauf zog der Versicherte die Einsprache zurück (vgl. Urk. 9/78). Das Einspracheverfahren wurde wegen des Rückzugs als erledigt abgeschrieben (vgl. Urk. 9/82), und die Verfügung vom 17. November 2005 erwuchs in (formelle) Rechtskraft.
1.3 Gestützt auf die im Gutachten von Dr. B.___ vom 26. Juli 2006 enthaltene Einschätzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit ermittelte die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad und hob die bereits zugesprochene halbe Invalidenrente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 9/83-95) mit einer weiteren Verfügung vom 21. März 2007 auf (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi, mit Eingabe vom 4. Mai 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Das beschwerdeweise ebenfalls gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 und 9) liess er mit Schreiben vom 11. Juli 2007 zurückziehen (vgl. Urk. 10). In der Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 31. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 21. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades mit einem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG)und zur revisionsweisen Aufhebung einer laufenden Rente zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (vgl. Urk. 2 S. 1).
Anzufügen bleibt, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 17. November 2005 war dem Beschwerdeführer aufgrund der mit seinem Herzleiden einhergehenden Behinderungen eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden (vgl. Urk. 9/51). Der Rentenverfügung lag die Einschätzung der Ärzte des Herz-Kreislauf-Zentrums des C.___, wonach eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestand, zugrunde (vgl. Urk. 9/37 sowie Urk. 9/41). Mit der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2007 hob die IV-Stelle die halbe Rente auf und begründete dies im Wesentlichen damit, gemäss kardiologischem Gutachten des Dr. B.___ vom 26. Juli 2006, welches ausführlich und schlüssig sei, könne dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Vollzeitpensum zugemutet werden (vgl. Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2007 ergänzte der Rechtsdienst der IV-Stelle die Begründung in der Verfügung mit dem Hinweis, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, welche berücksichtigt werden müsse, sobald sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate angedauert habe und voraussichtlich weiterhin andauern werde (Urk. 8).
3.2 Der Beschwerdeführer fordert die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2007 sowie die weitere Ausrichtung der halben Rente. Dabei stellt er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der Rentenverfügung vom 17. November 2005 nicht wesentlich geändert. Eine Einstellung der Rentenleistungen gestützt auf den Revisionstatbestand von Art. 17 ATSG sei daher nicht zulässig. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Rentenverfügung vom 17. November 2005 seien sodann ebenfalls nicht erfüllt, da die Verfügung nicht im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zweifellos unrichtig sei (vgl. Urk. 1).
4.
4.1 Strittig ist, ob die IV-Stelle die mit Verfügung vom 17. November 2005 zugesprochene halbe Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2007 aufheben durfte. Obwohl dies in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht klar zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. Urk. 2), ergibt sich aus den Akten doch eindeutig, dass die IV-Stelle mit der Verfügung vom 21. März 2007 auf die formell rechtskräftige Rentenverfügung vom 17. November 2005 im Sinne einer Wiedererwägung mit Wirkung für die Zukunft zurückgekommen ist (vgl. Urk. 9/72, Urk. 9/78, Urk. 9/79 S. 3, Urk. 9/82, Urk. 9/82-83). Die Ausführungen des Rechtsdienstes der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2007, wonach sich die Aufhebung der halben Invalidenrente auf eine zwischenzeitliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und mithin auf den Revisionstatbestand stützte (vgl. Urk. 8), dürften dagegen auf einem Irrtum beruhen, zumal sich aus den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verbesserung des Herzleidens seit Erlass der Rentenverfügung vom 17. November 2005 ergeben (vgl. Urk. 9/71 S. 11 ff., Urk. 9/85 S. 1 ff., Urk. 9/91 S. 3). Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 17. November 2005 gegeben sind.
4.2
4.2.1 Die Verwaltung kann eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Ein Sachverhalt ist zweifellos unrichtig, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit möglich ist. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2007 in Sachen C., 9C_215/2007, Erw. 3.1 mit Hinweisen).
4.2.2 Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit aus (vgl. SVR 1996 UV Nr. 42 S. 130 f. Erw. 6; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2007 in Sachen C., 9C_215/2007, Erw. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Dezember 2002 in Sachen B., I 222/02, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
4.2.3 Bei der Wiedererwägung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsaktes gilt es, wenn spezifisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist wie bei einer Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben. Geht es um die Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente, ist die Anspruchsänderung in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monates an wirksam (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 2. Juli 2007 in Sachen C, 9C_215/2007, Erw. 6.1, sowie vom 3. November 2008 in Sachen C., 9C_562/2008, Erw. 2.3, je mit Hinweisen).
4.3
4.3.1 Nachdem die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung vorliegend ohne weiteres erfüllt ist, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (vgl. BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96), bleibt zu prüfen, ob das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 17. November 2005 gegeben ist.
4.3.2 Die Verfügung vom 17. November 2005 erging gestützt auf Berichte des Herz-Kreislauf-Zentrums des C.___ vom 3. Dezember 2003 sowie vom 10. Juni 2005 (vgl. Urk. 9/41, Urk. 9/51). Im Bericht vom 3. Dezember 2003 hatten die Kardiologen des C.___ dem Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten koronaren und valvulären Herzkrankheit bei Status nach anteroseptalem Myokardinfarkt im März 2003 sowie ACBP-Operation und Doppelklappenersatz im Juli 2003 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten ab Anfang 2004 attestiert (vgl. Urk. 9/6 S. 6 f.). Da die Hausärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, in einem Attest vom 1. Dezember 2004 auf eine zwischenzeitliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit weiterer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hingewiesen hatte, ohne die Verschlechterung aber in einlässlicher und nachvollziehbarer Weise zu begründen (vgl. Urk. 9/28), ordnete Dr. med. E.___ vom internen medizinischen Dienst der IV-Stelle (RAD) den Beizug eines Verlaufsberichts des Herz-Kreislauf-Zentrums des C.___ mit der Frage nach der Entwicklung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2003 an (vgl. Urk. 9/41 S. 2 f.). Am 10. Juni 2005 erstatteten die Ärzte des C.___ den verlangten Bericht, allerdings mit dem Hinweis, dass sie den Beschwerdeführer letztmals am 21. Juni 2004 gesehen hätten und derzeit keine Angaben über die Therapie und die Prognose machen könnten. In nächster Zeit seien ergänzende Untersuchungen geplant, worauf dann die Fragen von Dr. E.___ beantwortet werden könnten (vgl. Urk. 9/37 S. 1 ff.). Dessen unbesehen wartete die IV-Stelle nicht die Ergebnisse der in Aussicht gestellten Abklärungen ab, sondern ging aufgrund der im Bericht vom 10. Juni 2005 erwähnten, nicht mehr aktuellen und auf Befunden aus dem Jahr 2004 basierenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 1. Januar 2004 (vgl. Urk. 9/37 S. 1) davon aus, dass dem Beschwerdeführer unverändert eine maximal mittelschwere Arbeit mit einem Beschäftigungspensum von 50 % zumutbar sei. Damit hat die IV-Stelle ihre Rentenverfügung vom 17. November 2005 aber gestützt auf einen nach damaliger Sach- und Rechtslage unvollständig ermittelten medizinischen Sachverhalt und eine nicht nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlassen, weshalb die Verfügung im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig ist (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 3. November 2008 in Sachen C., 9C_562/2008, Erw. 6.2.1 und 6.2.2, sowie vom 11. April 2008 in Sachen B., 9C_602/2007, Erw. 4.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Januar 2003 in Sachen P., I 559/02, Erw. 4). Damit ist die Verfügung vom 17. November 2005 der Wiedererwägung zugänglich, und zu prüfen bleibt der Rentenanspruch des Beschwerdeführers pro futuro (vorstehend Erw. 4.2.3) beziehungsweise ab Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2007.
4.4
4.4.1 Nachdem der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 17. November 2005 mit der Begründung eines verschlechterten Gesundheitszustands Einsprache erhoben hatte (vgl. Urk. 9/54), veranlasste die IV-Stelle eine medizinische Begutachtung beim Kardiologen Dr. B.___. In der Expertise vom 26. Juli 2006 kam Dr. B.___ - der im Wesentlichen die Diagnosen der behandelnden Ärzte übernahm (vgl. Urk. 9/37 S. 1 und 3, Urk. 9/71 S. 11) - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus kardiologischer und internistischer Sicht rückwirkend seit November 2003 für körperlich leichte Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 9/71 S. 11). Für die aktuelle Tätigkeit als Küchengehilfe bestehe eine rund 70-80%ige Arbeitsfähigkeit. Schwere körperliche Arbeiten seien nicht mehr zumutbar (Urk. 9/71 S. 11 f.). Die Untersuchungsbefunde von Dr. B.___ decken sich grundsätzlich mit denjenigen der Ärzte des Herz-Kreislauf-Zentrums des C.___, wobei Dr. B.___ von einer sehr stabilen Situation seit mehr als einem Jahr mit insgesamt nur leichtgradigem myokardialem Schaden ausging (Urk. 9/71 S. 9 f. und 12 f.). Hinsichtlich des durchgeführten Belastungstests wies er auf das für ihn absolut auffällige Verhalten des Beschwerdeführers hin, welches er - auch angesichts unauffälligen Verhaltens bei den zuvor durchgeführten klinischen Untersuchungen - als "ganz eindeutiges" Simulationsverhalten interpretierte. Der Beschwerdeführer habe bei der nicht besonders starken Belastung von 80 Watt plötzlich stark zu atmen begonnen im Sinne einer Hyperventilation und in der Folge die Belastung abgebrochen. Die Herzfrequenz habe dabei aber nur 107 Schläge pro Minute betragen. Nach dem Belastungsstopp sei die starke Atmung sofort zurückgegangen, wobei ein Gespräch problemlos möglich gewesen sei. Dr. B.___ folgerte daraus, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gar nicht so schlechten kardialen Situation bei optimaler Kooperation problemlos 115 Watt hätte leisten können, was einer Arbeitskapazität im unteren Normbereich entsprechen würde. Weiter wies er darauf hin, dass er sehr viele Patienten mit ähnlich starken oder schlimmeren Herzproblemen betreue, welche trotz der Erkrankung ihren beruflichen Tätigkeiten uneingeschränkt nachgehen könnten (Urk. 9/71 S. 10 und 13 f.).
Das Gutachten vom 26. Juli 2006 beruht auf für die streitigen Belange umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und die Vorakten, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält ausführlich begründete Schlussfolgerungen (vgl. Urk. 9/71). Dementsprechend erfüllt es sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen (vorstehend Erw. 2). Insbesondere ergeben sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 8) aus der Expertise keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Gutachters. Vielmehr sticht die sehr sorgfältige und unter Berücksichtigung möglicher Gegenargumente erfolgte Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hervor (vgl. Urk. 9/71 S. 12 ff.). Dabei entsteht der Eindruck, dass Dr. B.___ zwar eine die Untersuchungsbefunde kritisch hinterfragende Haltung einnahm, ohne dabei aber jemals die geforderte neutrale Gutachterposition zu verlassen. Das Gutachten ist damit voll beweiskräftig.
4.4.2 Auch die hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitseinschätzung anderslautenden Berichte der Ärzte des Herz-Kreislauf-Zentrums des C.___ vermögen an der Beweiskraft des Gutachtens nichts zu ändern. Zum Einen verwies Prof. Dr. F.___, Leitender Arzt der Klinik für Kardiologie des C.___, in seinem letzten Bericht vom 21. November 2006 (Urk. 9/91 S. 3) in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Gutachters Dr. B.___ auf die seit Jahren unveränderte - oder in letzter Zeit allenfalls leicht gebesserte - gesundheitliche Situation hin. Zum anderen ergibt sich aus den früheren, ausführlicheren Verlaufsberichten des C.___, dass die Ärzte keine Hinweise für eine klinisch manifeste Herzinsuffizienz finden konnten und eine normale Funktion der operativ eingesetzten Mitral- und Aortenklappenprothesen erhoben (vgl. Urk. 9/71 S. 5, Urk. 9/85 S. 1 und 6). Der im Juni 2004 aufgekommene Verdacht auf eine Endokarditis konnte nicht erhärtet werden, wobei sich der Gesundheitszustand nach kurzer Zeit wieder stabilisierte (vgl. Urk. 9/37 S. 2 f.). Deshalb hat Dr. F.___ für die Festsetzung der Leistungseinschränkung praktisch nur auf die Resultate der Belastungstests abgestellt, ohne dass die Ärzte des C.___ die vom Beschwerdeführer gezeigten geringen Leistungen je kritisch hinterfragt hätten (vgl. Urk. 9/91 S. 3; vgl. auch Urk. 9/6 S. 7, Urk. 9/71 S. 5, Urk. 9/85 S. 6). Dementsprechend dürfte die abweichende Einschätzung der Herzspezialisten des C.___ damit zu erklären sein, dass ihr Fokus wohl hauptsächlich auf der Behandlung und Verbesserung der Beschwerdesituation lag, und sie Faktoren wie Symptomausweitung, Aggravation oder gar Simulation, welche wie vorliegend versicherungsmedizinisch von erheblicher Bedeutung sein können, ausser Acht gelassen haben. Nichtsdestotrotz weicht die von den Ärzten des C.___ bescheinigte 50%ige Restarbeitsfähigkeit für die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers als Küchenhilfe lediglich um 20-30 % und damit nicht wesentlich von der Einschätzung von Dr. B.___ ab. Die von Dr. F.___ geäusserte Erfahrung schliesslich, dass bei Patienten mit einem Herzleiden wie demjenigen des Beschwerdeführers, welche einen körperlich anstrengenden Beruf ausüben, nur sehr selten mit einer Wiederaufnahme der Arbeit zu rechnen sei, steht mit der Einschätzung von Dr. B.___ nicht im Widerspruch, da dieser den Beschwerdeführer für körperlich schwere Arbeiten für vollständig arbeitsunfähig erklärte (vgl. Urk. 9/71 S. 11, Urk. 9/91 S. 3).
4.4.3 Was schliesslich die divergierende Einschätzung der Hausärztin Dr. D.___ betrifft, welche in ihren Berichten vom 22. März 2004, 1. Dezember 2004 und 27. November 2005 Arbeitsunfähigkeiten von 50 % beziehungsweise 70-75 % attestierte (vgl. Urk. 9/6 S. 1 und 4, Urk. 9/28 S. 1, Urk. 9/55 S. 3), so ist darauf hinzuweisen, dass sie als Allgemeinmedizinerin keine Herzspezialistin ist, und dass auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), Rechnung zu tragen ist, weshalb ihre vergleichsweise kurz gehaltenen Berichte nicht geeignet sind, die Glaubwürdigkeit der gutachterlichen Einschätzung zu erschüttern.
4.4.4 Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer seit November 2003 (vgl. Urk. 9/71 S. 11), spätestens aber seit Januar 2004 (vgl. Urk. 9/6 S. 7), eine körperlich leichte Arbeit zu 100 % und die aktuell versehene Tätigkeit als Küchenhilfe zu 70-80 % zumutbar ist.
4.5 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vorstehend Erw. 2).
Die IV-Stelle ist zur Berechnung des Erwerbseinkommens, welches der Beschwerdeführer als Gesunder verdient hätte (Valideneinkommen), vom im Jahr 2002 erzielten Lohn von Fr. 61'628.-- gemäss Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/38-39) ausgegangen (vgl. Urk. 9/42, Urk. 9/80). Dies ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der seitherigen Nominallohnentwicklung für Männerlöhne (vgl. die Volkswirtschaft 10/2008, Tabelle B10.3, Nominallohnindex für Männer, 2002 = 1933, 2007 = 2049) ist für das Jahr 2007 (vgl. dazu Erw. 4.2.3) von einem Valideneinkommen von Fr. 65'326.30 auszugehen.
Ebenfalls das Abstellen der IV-Stelle auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik zur Ermittlung des Invalideneinkommens (vgl. Urk. 9/42, Urk. 9/80) war zulässig, da der Beschwerdeführer zwar einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ihm aber eine körperlich leichtere Tätigkeit in höherem zeitlichem Umfang zumutbar ist (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Aus der LSE 2006 (Tabelle TA1 S. 25) ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'732.--. Umgerechnet auf die im Jahr 2007 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit für alle Sektoren (vgl. die Volkswirtschaft 10 - 2008, S. 94, Tabelle B 9.2) von 41,7 Stunden und angepasst an die Lohnentwicklung auf das Jahr 2007 hin (vgl. die Volkswirtschaft 10 - 2008, Tabelle B10.3, Nominallohnindex für Männer, 2006 = 2014, 2007 = 2049) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 60'226.-- für ein 100 %-Pensum. Da dem Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar sind und er ausländischer Staatsangehöriger ist (vgl. Urk. 9/2-3), rechtfertig sich ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 134 V 322 Erw. 5.2). Sogar unter Berücksichtigung des rechtsprechungsgemäss höchstzulässigen behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % - welcher vorliegend aber klar zu hoch bemessen wäre -, ergäbe dies ein Invalideneinkommen von Fr. 45'169.50, welches gemessen am Valideneinkommen von Fr. 65'326.30 bei einer Verdiensteinbusse von Fr. 20'156.80 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von aufgerundet 31 % führen würde. Beim Beschwerdeführer ist damit klarerweise kein Rentenanspruch ausgewiesen, weshalb die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).