IV.2007.00656

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 24. Oktober 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei, Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 1. November 2003 begann X.___, geboren 1985, die Lehre als Automonteur. Das Ende der Lehrzeit war auf den 14. Juli 2005 vorgesehen. Am 15. Mai 2005 erlitt der Versicherte einen Autounfall und musste in der Folge die Lehre abbrechen (Urk. 9/11/1; Urk. 9/25/3). Die Y.___ als zuständiger Unfallversicherer übernahm die Heilbehandlung und zahlte Taggelder (Urk. 18/48/2 f.). Am 4. Januar 2006 verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sie übernehme die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung des Versicherten in Form der Wiederholung des 3. Lehrjahres als Automonteur in der Z.___, '___', ab 3. Januar 2006 bis 15. Juli 2006 (Urk. 9/27), und am 11. Januar 2006 sprach ihm die IV-Stelle Taggelder ("kleines Taggeld") für denselben Zeitraum zu (Urk. 9/32/1). Der Versicherte schloss die Lehre als Automonteur zwar ab (Urk. 9/46). Es blieb aber fraglich, ob und inwieweit ihm die Aufnahme der Arbeitstätigkeit als Automonteur zumutbar sei. So ging die Lehrmeisterin des 3. Lehrjahres nur von einer etwa 30%igen Einsatzfähigkeit im erlernten Beruf aus und empfahl die Weiterbildung zum Kundendienstberater (Urk. 9/46; Urk. 9/48/7; Urk. 9/51/6; Urk. 9/54/7 f.).
         In der Folge ging der Versicherte per 1. März 2007 ein Arbeitsverhältnis bei der A.___, '___', mit einem 100%-Pensum ein, welches die Warenannahme, die Qualitätskontrolle, das allfällige Sortieren von Material, die Verantwortung für Sauberkeit und Ordnung im Lager sowie den Lagerumschlag umfasste. Dabei vereinbarten die Vertragsparteien einen Bruttolohn von Fr. 3'750.-- pro Monat (Urk. 58/36). Die Arbeitsaufnahme erfolgte bereits per 1. Februar 2007 mit einem vorerst reduzierten Beschäftigungsgrad von 50 % (Urk. 9/60/2). Am 27. März 2007 fand ein Standortbestimmungsgespräch bei der Arbeitgeberin des Versicherten statt, an welchem nebst dem Versicherten und seinem Rechtsvertreter Vertreter der Arbeitgeberin, der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung teilnahmen. Dabei einigte man sich darauf, dass der Versicherte ab 1. April 2007 die volle Arbeitszeit einhalten werde, dass er ab diesem Datum bis Ende 2007 von der A.___ einen befristeten Praktikumsvertrag erhalte, und dass er einen Praktikumslohn von Fr. 1'000.-- monatlich verdiene. Weiter war vorgesehen, dass die IV-Stelle in dieser Zeit ein IV-Taggeld in Ergänzung zum Praktikumslohn bezahle sowie die Kosten für die Stapler-, die Bagger- und die LKW-Prüfung übernehme (Urk. 9/60/3). Am 28. März 2007 teilte die Y.___ der IV-Stelle mit, der Versicherte erhalte ein Unfalltaggeld von Fr. 106.85 pro Kalendertag bei voller Arbeitsunfähigkeit, welches zur Zeit noch um 30 % gekürzt werde. Dieses Taggeld berechne sich nach dem Lohn, den der Versicherte ohne Unfall als ausgelernter Automonteur nach erfolgreich bestandenem Lehrabschluss erzielen könnte (Fr. 3'750.-- x 13 : 365 x 80 %; Urk. 9/59/1). Der Versicherte erhielt bis Ende März 2007 Taggelder der Y.___ (Urk. 9/65/10).
         Mit Schreiben vom 28. März 2007 kam der zuständige Sachbearbeiter der IV-Stelle auf die beim Standortbestimmungsgespräch vom 27. März 2007 getroffene Vereinbarung zurück und hielt fest, leider habe er nicht berücksichtigt, dass materiell ausgewiesen und rechtskräftig verfügt sei, dass berufliche Massnahmen gestützt auf Art. 16 IVG unter dem Titel "Neuausbildung" erfolgten. Damit komme es beim kleinen Taggeld zur Auszahlung des maximalen Ansatzes von Fr. 88.-- pro Tag, unter Wahrung der UVG-Besitzstandsgarantie, und alle Lohnbestandteile über diesem Betrag würden Kürzungstatbestände sein (Urk. 9/61/1). Am 5. April 2007 sprach die IV-Stelle die Kosten der innerbetrieblichen Ausbildung gut (Urk. 9/66/1). Mit Verfügung vom 12. April 2007 erfolgte die Festsetzung des kleinen Taggeldes für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2007 (Urk. 2; Urk. 9/67) und mit Verfügung vom 27. November 2007 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2008 (Urk. 11/2), je im in Aussicht gestellten Umfang von Fr. 88.-- pro Tag. Das entspricht 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) (Art. 22 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).

2.       Gegen die Verfügungen vom 12. April 2007 und vom 27. November 2007 liess der Versicherte am 4. Mai respektive 3. Dezember 2007 jeweils Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm das grosse Taggeld auszuzahlen, und auf die Anrechnung eines allfälligen Lohnes sei zu verzichten (Urk. 2 S. 2 und Urk. 11/1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde vom 4. Mai 2007 (Urk. 8). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 vereinigte das Gericht die beiden aufgrund der Beschwerden vom 4. Mai und vom 3. Dezember 2007 eröffneten Verfahren und schrieb das neuere Verfahren mit der Prozessnummer IV.2007.01500 als dadurch erledigt ab (Urk. 12). Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 erhöhte die IV-Stelle das Taggeld für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2008 neu auf Fr. 103.80 (Urk. 15 und 17). Am 28. Januar 2008 beantragte die IV-Stelle auch die Abweisung der Beschwerde vom 3. Dezember 2007 und hielt ausdrücklich fest, beim Taggeld von Fr. 103.80 handle es sich immer noch um ein kleines (Urk. 16). Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG, der IVV, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Taggeldanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.

2.
2.1     Gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 IVG hat die versicherte Person während der Eingliederung (Art. 8 ff. IVG) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist. Hatte eine versicherte Person bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (Art. 16 UVG), so entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (Art. 25bis IVG in der bis Ende 2003 geltenden Fassung; ab 1. Januar 2004 Art. 24 Abs. 4 IVG). Diese Bestimmung ist auch dann anwendbar, wenn die versicherte Person während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG (sogenanntes kleines Taggeld) hat (BGE 129 V 307 Erw. 2.1).
2.2     Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Besitzstandsgarantie von Art. 25bis (respektive seit 1. Januar 2004 Art. 24 Abs. 4 IVG) auf die Höhe des zuletzt vor der Eingliederung bezogenen Taggeldes; bei lediglich teilweiser Arbeitsunfähigkeit beschränkt sie sich auf das entsprechend gekürzte Taggeld der Unfallversicherung (AHI 1999 S. 45 ff.). Anderseits hat die Invalidenversicherung das Taggeld nicht nur dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung anzupassen, sondern auch spätere Taggelderhöhungen zu berücksichtigen, welche der Unfallversicherer im Hinblick auf die mutmassliche Lohnentwicklung gestützt auf Art. 23 Abs. 7 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vorgenommen hätte. In gleicher Weise ist einer unfallbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes während der Eingliederung Rechnung zu tragen, soweit sie zu einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. In SVR 2002 IV Nr. 31 S. 102 Erw. 3 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt und festgestellt, dass ein allfälliger Teilerwerb oder Arbeitslosenentschädigungen, die wegen der Eingliederung wegfallen, nicht unter die Besitzstandsgarantie von Art. 25bis IVG beziehungsweise ab 1. Januar 2004 Art. 24 Abs. 4 IVG fallen (BGE 129 V 307 Erw. 2.2 mit Hinweisen).

3.
3.1     Streitig ist zunächst, ob das dem Beschwerdeführer für die Dauer der Eingliederungsmassnahme ab 1. April 2007 bis 30. April 2008 zustehende Taggeld unter Berücksichtigung der Besitzstandsgarantie von Art. 25bis respektive 24 Abs. 4 IVG festzusetzen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die Y.___ die Taggeldleistungen auf den 31. März 2007 eingestellt und ab dann die IV-Stelle die Taggeldzahlungen übernommen hat (Urk. 9/69). Das von der Y.___ ausbezahlte Taggeld hat zuletzt "Fr. 106.85 pro Kalendertag bei voller Arbeitsunfähigkeit ([...] zur Zeit noch um 30 % gekürzt)" betragen. Es basierte auf dem Lohn, welchen der Versicherte ohne den Unfall als ausgelernter Automonteur nach erfolgreich bestandenem Lehrabschluss hätte erzielen können (Urk. 9/59/1). Diese Berechnung des UV-Taggeldes wird nicht in Frage gestellt. Gemäss dem oben Ausgeführten (Erwägung 2) hat der Versicherte grundsätzlich weiterhin Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung in gleicher Höhe, wie er es von der Y.___ erhalten hatte, auch wenn seine im Rahmen des Praktikums bei der A.___ vorgesehene Ausbildung als Neuausbildung gemäss Art. 16 IVG betrachtet werden muss.
3.2     Streitig und zu prüfen ist überdies, ob das Taggeld nach Massgabe des vom Beschwerdeführer in dieser Zeit tatsächlich erzielten Lohnes zu kürzen ist.
         Übt eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld einschliesslich Eingliederungszuschlag gekürzt, soweit es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss den Absätzen 1 und 2 massgebende Erwerbseinkommen übersteigt (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 IVV). Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für die Kürzung des Taggeldes einer versicherten Person, welche die vom Arzt für die Zeit der Eingliederung als zumutbar erklärte Teilerwerbstätigkeit nicht ausübt, der Lohn massgebend, den sie erzielen könnte (SVR 2001 IV Nr. 28). Denn es wäre verfassungswidrig, die teilweise arbeitsunfähigen Versicherten, die in Erfüllung der generell in der Sozialversicherung geltenden Schadenminderungspflicht während der Umschulung oder Wartezeit eine Erwerbstätigkeit ausüben, schlechter zu stellen, als die im gleichen Ausmass Arbeitsunfähigen, die im selben Zeitraum keiner ihnen an sich zumutbaren Arbeit nachgehen (SVR 2001 IV Nr. 28 S. 88 Erw. 2b).
         Damit muss sich der Versicherte die Fr. 1'000.-- Praktikumslohn an die Taggelder anrechnen lassen. Zwar macht er in der Beschwerdeschrift geltend, der Arbeitgeber habe nun seine Zusage, einen Praktikumslohn auszuzahlen, zurückgezogen, weil dieser bei einer Anrechnung nicht dem Versicherten, sondern der Invalidenversicherung zugute käme (Urk. 1 S. 3). Trifft dies zu, so stellt sich nach der zitierten Rechtsprechung dennoch die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein solcher Verdienst oder gar ein höherer nicht ohnehin gesundheitlich zumutbar wäre. Wollte die A.___ also wegen der Anrechnung des Praktikumslohnes entgegen der ersten Zusage keinen Lohn mehr auszahlen, so wäre von der IV-Stelle zu prüfen, ob vom Versicherten nicht erwartet werden dürfte, dass er dieses Praktikum zugunsten einer anderen Tätigkeit aufgibt, welches die wirtschaftliche Umsetzung der medizinischen Restarbeitsfähigkeit uneingeschränkt gewährleisten würde (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 11. August 2003, I 806/02, Erw. 3.3).
3.3     Der Versicherte macht indessen zusätzlich geltend, das Verhalten der Beschwerdegegnerin verstosse gegen Treu und Glauben, denn es sei ihm zugesichert worden, dass der Praktikumslohn von Fr. 1'000.-- nicht angerechnet werde (Urk. 1 S. 5 f.).
         Der Grundsatz von Treu und Glauben, der den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, bedeutet nach der Rechtsprechung zu Art. 9 der Bundesverfassung unter anderem, dass falsche Auskünfte von Behörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Dabei besteht eine der Voraussetzungen des Vertrauensschutzes darin, dass die betroffene Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, oder aber von derartigen Dispositionen abgesehen hätte (vgl. BGE 131 V 480 Erw. 5 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass das behördliche Verhalten für die Disposition ursächlich ist, wobei der Kausalzusammenhang zu bejahen ist, wenn angenommen werden kann, die versicherte Person hätte ohne das fragliche behördliche Verhalten anders gehandelt (BGE 121 V 67 Erw. 2b mit Hinweisen).
         Ob der Sachbearbeiter der IV-Stelle, der bei der Besprechung vom 27. März 2007 (Urk. 9/60/2 f.) zugegen war, berechtigt war oder dem Versicherten berechtigt scheinen musste, verbindliche Zusicherungen abzugeben, kann aufgrund dieser Rechtsprechung offen bleiben. Denn der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe gestützt auf diese Besprechung und ausgehend von dabei oder in der Folge abgegebenen Zusicherungen seitens des Sachbearbeiters der IV-Stelle Dispositionen im erwähnten Sinn getroffen.
3.4     Zusammenfassend ist einerseits der Besitzstandsgarantie von Art. 25bis respektive 24 Abs. 4 IVG Rechnung zu tragen und andererseits der Praktikumslohn des Beschwerdeführers bei der Berechnung der Taggelder zu berücksichtigen. Dabei gilt das unter dieser Erwägung Ausgeführte auch für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2008. Denn gemäss der Schlussbestimmung zur Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision) betreffend Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen ist das bis zum 31. Dezember 2007 entrichtete Taggeld, das nach bisherigem Recht gewährt worden war, bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen weiterhin auszurichten.

4.       Somit sind die Beschwerden in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 12. April 2007 und vom 27. November 2007 aufzuheben sind und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese die Taggelder im Sinne der Erwägungen neu berechne.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr.  600.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), und der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 12. April 2007 und vom 27. November 2007 aufgehoben werden, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie die Taggelder im Sinne der Erwägungen neu berechne.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihnen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).