IV.2007.00657
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
O.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1974 geborene O.___ nahm nach Bestehen der Maturitätsprüfung im Januar 1996 (Urk. 9/15 S. 1) ein Studium der Jurisprudenz an der Universität X.___ auf. Im April 1999 bestand er den ersten Teil der Lizentiatsprüfungen (Urk. 9/15 S. 2). Per Ende Wintersemester 2001/2002 brach der Versicherte das Studium ohne Abschluss ab (Urk. 9/10 S. 2, 9/17 S. 3). Unter Hinweis auf Teilleistungsschwächen und eine Interferenzanfälligkeit meldete er sich danach am 28./31. März 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Eingliederungsleistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 9/3). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 (Urk. 9/18) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2003 (Urk. 9/26) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hielt mit Urteil vom 24. Mai 2004 ebenfalls dafür, dass kein Gesundheitsschaden gegeben sei, der den Versicherten in mehr als einem bestimmten Beruf oder in dessen Erlernung beeinträchtige; entsprechend habe die Verwaltung den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint (Urk. 9/33).
1.2 In der Folge besuchte der Versicherte vom 15. Februar 2004 bis 15. Februar 2006 die Handelsschule Y.___ und schloss diese mit einem Handelsdiplom ab (Urk. 9/41 S. 1).
1.3 Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 (Urk. 9/42, bei der IV-Stelle am 24. Juli 2006 eingegangen [vgl. Inhaltsverzeichnis zu Urk. 9]) gelangte der Versicherte erneut an die IV-Stelle. Er führte aus, dass seine Stellensuche trotz vielfältiger Bemühungen erfolglos geblieben sei. Nachdem er sich zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung gemeldet habe, sei er vom RAV in einen Standortbestimmungs- und Bewerbungskurs geschickt worden. Sowohl die Beraterin des RAV als auch die Kursleiterin seien der Auffassung gewesen, dass er auf dem freien Arbeitsmarkt aufgrund seiner Schwierigkeiten keine Chancen habe; entsprechend sei ihm empfohlen worden, erneut um Eingliederungsleistungen der Invalidenversicherung zu ersuchen (Urk. 9/42). Seinem Schreiben legte er nebst einer Kopie des Handelsdiploms (Urk. 9/41 S. 1) und zweier Fremdsprachenatteste (Urk. 9/41 S. 2 und 3), den Bericht über den erwähnten Standortbestimmungs- und Bewerbungskurs vom 7. Juni 2006 (Urk. 9/41 S. 4-7) und einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juli 2006 (Urk. 9/40) bei.
Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass auf sein Leistungsbegehren nicht eingetreten werde, da er keine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der vom hiesigen Gericht bestätigten Abweisung seines früheren Leistungsbegehrens glaubhaft gemacht habe (Urk. 9/44 und 9/45). Mit Eingabe vom 20. November 2006 erklärte der Beschwerdeführer, dass die Beurteilung der IV-Stelle nicht zutreffe (Urk. 9/50); er reichte zudem einen Bericht über eine arbeitsmarktliche Massnahme der Arbeitslosenversicherung vom 16. Oktober 2006 ein (Urk. 9/49). Mit Verfügung vom 21. März 2007 trat die IV-Stelle mangels glaubhaft gemachter anspruchserheblicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 2 [= 9/54]).
2.
2.1 Gegen die Nichteintretensverfügung vom 21. März 2007 führt der Versicherte mit Eingabe vom 7. Mai 2007 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er lässt folgenden Antrag stellen (Urk. 1 S. 2):
"Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren[,] bestehend in Berufsberatung, Arbeitsvermittlung evtl. Einarbeitungsbeiträge; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2007 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 21. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 4 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 4 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 412 Erw. 2b, 109 V 122 Erw. 3a; AHI 2000 S. 233 Erw. 1b).
2.2 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 Erw. 5.2).
Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht.
3.
3.1 Am 18. Juli 2003 berichtete Dr. A.___, dass der Beschwerdeführer an einer Teil-Hirnleistungsschwäche, einer deutlichen Sprachstörung sowie zeitweise an depressiven Verstimmungen leide (Urk. 9/10 S. 1). In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass sich die Teil-Hirnleistungsschwäche in einer verminderten Fähigkeit, visuell-räumlich und zeitlich den Überblick zu gewinnen, einer Interferenzanfälligkeit, einer reduzierten Umstellfähigkeit sowie in einer langen Reaktionszeit zeige (Urk. 9/10 S. 1). Im Bericht vom 17. Juli 2006 führte Dr. A.___ sodann aus, dass ihm in der Zwischenzeit noch weitere Symptome der Teil-Hirnleistungsschwäche aufgefallen seien; dabei handle es sich um eine Schwäche der räumlichen Erinnerung, Mühe einen bestimmten Ort wiederzufinden, um eine gewisse motorische Beeinträchtigung, Mühe mit Balance etc., psychomotorisches Ungeschick sowie um ein beeinträchtigtes akustisches Sprachverständnis, welches der Beschwerdeführer durch Logik, Intuition und Scharfsinn kompensiere (Urk. 9/40 S. 2). Diese als neu bezeichneten Symptome lassen sich indes ohne weiteres den bereits bekannten Symptomkomplexen zuordnen. Inwiefern sich die Symptomatik verschlimmert haben sollte, wird von Dr. A.___ dagegen nicht beschrieben. Er hält gegenteils fest, dass sich die Sprechproblematik im Verlauf einer im Jahr 2003 begonnen logopädischen Therapie etwas gebessert habe. Zur Behandlung seiner behinderungsbedingten Vermeidungsstrategien habe der Patient auch eine Gruppentherapie für Sozialphobiker mit einem gewissen Erfolg besucht. In der psychotherapeutischen Behandlung sei es vorwiegend um die Bewältigung aktueller Alltagsprobleme gegangen (Urk. 9/40 S. 2).
3.2 Dr. A.___ sieht im Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Ausbildung trotz Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung keine entsprechende Arbeitsstelle gefunden hat, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (Urk. 9/40 S. 2 f.). Dieser Umstand allein kann für die Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes jedoch nicht ausschlaggebend sein. Für die Belange der Invalidenversicherung irrelevant ist sodann, dass der Beschwerdeführer mangels Berufserfahrung bei Stellenbewerbungen nicht berücksichtigt wird. Nicht abgestellt werden kann sodann auf die Einschätzung der RAV-Beraterin und der Kursleiterin eines im Auftrag der Arbeitslosenversicherung durchgeführten Standortbestimmungs- und Bewerbungskurses (Urk. 9/40 S. 3 und 9/41 S. 7); ihnen war offensichtlich nicht bekannt, dass das hiesige Gericht die Abweisung eines früheren Leistungsbegehrens mangels invalidisierendem Gesundheitsschaden geschützt hatte.
3.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ergeben sich auch aus den Berichten über eine arbeitsmarktliche Massnahme der Arbeitslosenversicherung vom 16. Oktober 2006 (Urk. 9/49) und vom 18. April 2007 (Urk. 3/3) keine Anhaltspunkte für eine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Die darin erwähnten sozialen Ängste (Urk. 3/3 S. 3 f., 9/49 S. 2-4) werden von Dr. A.___ bereits in seinem früheren Bericht vom 18. Juli 2003 beschrieben (Urk. 9/10 S. 1 f.); entsprechend kann damit nicht glaubhaft dargetan werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in anspruchserheblicher Weise geändert haben.
3.4 Da der Beschwerdeführer mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 17. Juli 2006 keine Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft machen konnte, durfte die IV-Stelle auf die neue Anmeldung zum Leistungsbezug nicht eintreten. Entsprechend ist die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4.2 Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).