IV.2007.00658
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Beschluss und Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1976 geborene A.___ meldete sich am 28. Februar 2006 unter Hinweis auf im Zusammenhang mit einem am 12. Juli 2004 erlittenen Unfall stehende Beschwerden zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 9/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin erwerbliche (vgl. Urk. 9/7, Urk. 9/12, Urk. 9/13, Urk. 9/14, Urk. 9/32) und medizinische (vgl. Urk. 9/15, Urk. 9/27-30) Abklärungen durch und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (vgl. Urk. 9/18). Mit Vorbescheid vom 14. November 2006 (Urk. 9/35) wies sie - unter Hinweis darauf, dass in der angestammten Tätigkeit als Gipser eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe - das Leistungsbegehren des Versicherten ab. Daran hielt die IV-Stelle - auf Einsprache von A.___ hin (Urk. 9/37, Urk. 9/42) - am 5. April 2007 fest (Urk. 2). Am 3. Mai 2007 hiess sie dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut (vgl. Urk. 9/46).
1.2 Die SUVA hatte mit Verfügung vom 18. August 2005 (Urk. 9/18 S. 22 f.) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 3. April 2006 (Urk. 9/18 S. 1-6) ihre (erneute) Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Juli 2004 verneint. Die dagegen vom Versicherten im Prozess Nr. UV.2006.00255 erhobene Beschwerde hat das hiesige Gericht mit - mittlerweile unangefochten in Rechtskraft erwachsenem - Urteil vom 15. Januar 2007 abgewiesen.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 5. April 2007 (Urk. 2) liess der Versicherte am 7. Mai 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung der SVA vom 5. April 2007 betreffend Verweigerung von IV-Leistungen sei aufzuheben.
2. Die Angelegenheit sei zu weiteren Abklärungen und zum Erlass eines neuen Entscheids an die SVA zurückzuweisen.
3. Die SVA sei anzuweisen, über den physischen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Frage der Arbeits- und Er- werbsfähigkeit aktuelle Berichte von Dr. B.___ und des Psychiatriezentrums Z.___ sowie ein interdisziplinäres Gutachten von unabhängigen Sachverständigen einzuholen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
5. Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler sei dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzusprechen."
Nachdem die IV-Stelle am 20. Juli 2007 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (vgl. Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Juli 2007 (Urk. 10) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 5. April 2007 erging (vgl. Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete ihre Leistungsverweigerung im Wesentlichen damit, dass die umfassenden medizinischen Abklärungen keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden ergeben hätten (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, indem sie sich weder mit den einzelnen Vorbringen in der Einsprache auseinandergesetzt noch ein medizinisches Gutachten eingeholt, ihm ein persönliches Gespräch verweigert und zur beantragten Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gar nicht Stellung genommen habe, habe die IV-Stelle seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Urk. 1 S. 4). In materieller Hinsicht sei die Beschwerdegegnerin zu Unrecht und im Widerspruch zu verschiedenen Arztberichten davon ausgegangen, dass seine Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei (vgl. Urk. 1 S. 4). Tatsächlich leide er - nebst einer zugegebenermassen nicht IV-relevanten somatoformen Schmerzstörung - unter einem im Zusammenhang mit den erheblichen degenerativen Veränderungen im Bereich des Rückens stehenden lumbospondylogenen Schmerzsyndrom sowie einer mittelschweren Depression und sei gemäss Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 1 S. 6). Angesichts der widersprüchlichen medizinischen Akten sei zur Beurteilung der physischen und psychischen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens unabdingbar (vgl. Urk. 1 S. 7).
3.
3.1 Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
SUVA-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt nach Kenntnisnahme des MRI-Befundes vom 20. Mai 2005 (Urk. 9/18 S. 28) am 14. Juli 2005 fest, die massiven degenerativen Veränderungen in Form von Osteochondrosen L4/L5 und L5/S1 sowie einer Spondylarthrose L5/S1 vermöchten die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zu erklären (vgl. Urk. 9/18 S. 26).
3.2 Die Ärzte des Spitals Y.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, stellten aufgrund der Untersuchungsergebnisse vom 6. September 2005 in ihrem Bericht vom 27. September 2005 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 9/15 S. 15):
- Chronisches rechtsbetontes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Mässige Osteochondrose L4/L5 und L5/S1, Spondylarthrose L5/S1 (MRI der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 20. Mai 2005)
- Psychosoziale Belastung
- Verdacht auf depressive Entwicklung
Insgesamt seien die geklagten Beschwerden im Rahmen eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei leichten degenerativen Veränderungen zu beurteilen. Es habe sich eine Schmerzausdehnung auf die rechte Körperseite gezeigt; im Vordergrund stehe jedoch eine depressive Entwicklung, wobei sich - bei einer seit Februar 2005 bestehenden Arbeitslosigkeit und einer finanziellen Abhängigkeit vom Sozialamt - psychosoziale Faktoren erschwerend auf den Heilungsverlauf auswirkten (vgl. Urk. 9/15 S. 16).
Aus therapeutischer Sicht erscheine eine stationäre Rehabilitation mit Schwergewicht Psychosomatik sinnvoll. Nebst einer psychiatrischen Behandlung seien auch aktivierende physiotherapeutische Massnahmen angezeigt. Als positiv im Hinblick auf die Reintegration in den Arbeitsprozess seien die guten kognitiven Fähigkeiten des Patienten, der in Kosovo während dreier Jahre Medizin studiert habe, sowie dessen differenzierte Sprachkenntnisse zu werten. Es sei zu empfehlen, nun in Zusammenarbeit mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) intensiv nach einer Arbeitsstelle für den Patienten zu suchen (vgl. Urk. 9/15 S. 16). Aus funktionell-rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/15 S. 16 f.).
3.3 Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 3. bis 29. November 2005 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte der Klinik X.___ im Austrittsbericht vom 6. Dezember 2005 nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 9/15 S. 9):
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit/bei:
- Chronifiziertem lumbospondylogenem Syndrom beidseits seit PKW-Unfall am 12. Juli 2004
- MRI vom 20. Mai 2005: Dehydratation der Bandscheibe L4/5 und L5/S1, leichte breitbasige Protrusion, keine Einengung des Spinalkanals, keine Diskushernie nachweisbar
- Status nach HWS-Distorsion Grad 1
- 5/5 Waddel-Zeichen positiv
- Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.9)
- Derzeit mittelgradige Episode
Während des Klinikaufenthaltes habe keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden können. Die für die Zeit nach dem Austritt dringend empfohlene Weiterführung der psychiatrischen Therapie habe der Patient abgelehnt (vgl. Urk. 9/15 S. 10). Bis zum 6. Dezember 2005 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; betreffend die Folgezeit sei eine Neubeurteilung durch die nachbehandelnden Ärzte angezeigt. Eine berufliche Reintegration sei anzustreben, erscheine aber derzeit nicht realistisch (vgl. Urk. 9/15 S. 11).
3.4 Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 23. März 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/15 S. 5):
- Chronisches, therapieresistentes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, bestehend seit 12. Juli 2004
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Mittelschwere depressive Episode, bestehend seit Mai 2005
Anfangs Mai 2005 sei es zu einer Exazerbation der lumbovertebralen respektive lumbospondylogenen Beschwerden gekommen, die sich in der Folge weder durch medikamentöse noch durch physikalische Therapiemassnahmen hätten beeinflussen lassen. Auch die stationäre Behandlung in der Klinik X.___ habe keine Besserung gebracht; im Gegenteil sei - in Kombination mit einer zunehmenden depressiven Störung - eine Schmerzausweitung eingetreten. Der Gesundheitszustand sei stationär; berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (vgl. Urk. 9/15 S. 6). Der Patient sei in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 9/15 S. 4).
3.5 Die Ärzte des Psychiatriezentrums Z.___ stellten am 29. März 2006 nachstehende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (vgl. Urk. 9/27 S. 1):
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Status nach Autounfall am 12. Juli 2004 (Auffahrkollision bei Bremsmanöver)
Die Untersuchungen hätten keine Hinweise für Störungen organischer, schizophrener oder affektiver Art ergeben. Seit der Patient sich bereit erklärt habe, an wöchentlichen Sitzungen der serbokroatischen Schmerzgruppe teilzunehmen, sei eine leichte Stabilisierung eingetreten. Die Mitte März begonnene medikamentöse antidepressive Therapie habe sowohl subjektiv als auch objektiv zu einer Besserung der Symptomatik geführt (vgl. Urk. 9/27 S. 3). Während der Beschwerdeführer seit dem Behandlungsbeginn am 1. Januar 2006 in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei, bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/27 S. 5).
3.6 Dr. med. D.___, Ärztin des regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, hielt in ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 7. November 2006 fest, es liege keine mittelgradige Depression, sondern lediglich eine leichte depressive Reaktion vor, die nicht geeignet sei, eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass zu zeitigen. Betreffend die somatoforme Schmerzstörung sei - bei einer Veränderung beziehungsweise einem Entfallen der damit in Zusammenhang stehenden invaliditätsfremden Faktoren und psychosozialen Umstände (Aufgabe des Medizinstudiums und ungewollte Degradierung zum Bauarbeiter, finanzielle Abhängigkeit vom Sozialamt) - von einer Reversibilität auszugehen. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen; die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Pfleger respektive Hilfsarbeiter auf dem Bau sei diesem zu 100 % zumutbar. Zu weiteren medizinischen Abklärungen bestehe kein Anlass (vgl. Urk. 9/34 S. 3).
4.
4.1 Vorab ist in formellrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht gerügt hat, die IV-Stelle habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Urk. 1 S. 4). So fehlt in der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2007 (Urk. 2) eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin betreffend das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand zwar tatsächlich (vgl. Urk. 1 S. 4), allerdings hat diese zwischenzeitlich mit Verfügung vom 3. Mai 2007 (Urk. 9/46) über den fraglichen Antrag separat - im Sinne des Beschwerdeführers - entschieden.
Auch im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt für genügend abgeklärt und die Einholung eines Gutachtens daher nicht für erforderlich hielt, ist keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) zu sehen. Gelangt die Verwaltung nämlich bei ihren von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich sei und weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten, so kann sie auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 124 V 90 Erw. 4b, BGE 122 V 157 Erw. 1d). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist insofern, dass die IV-Stelle vor Erlass ihrer Verfügung kein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer durchführte; einen entsprechenden Anspruch statuiert im Übrigen auch Art. 42 ATSG nicht (vgl. Urk. 1 S. 4).
Wenn die Beschwerdegegnerin schliesslich auch nicht im Detail auf die Einwendungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/42) einging, so geht aus ihrer Verfügung vom 5. April 2007 (Urk. 2) jedenfalls im Wesentlichen hervor, aus welchen Gründen sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte, sodass dem Beschwerdeführer die sachgerechte Anfechtung des fraglichen Entscheids möglich und seinem Gehörsanspruch entsprechend Genüge getan wurde (vgl. BGE 124 V 180 Erw. 1b, BGE 129 I 232 Erw. 3.2). Zudem war der vom Beschwerdeführer einspracheweise eingereichte Bericht von Dr. C.___ vom 14. Juli 2005 (Urk. 9/40) der IV-Stelle bereits bei Erlass des Vorbescheids vom 14. November 2006 (Urk. 9/35) bekannt (vgl. Urk. 9/18 S. 26, Urk. 9/34 S. 3) und brachte insofern keine neuen medizinischen Erkenntnisse, zu denen diese sich explizit hätte äussern müssen (vgl. Urk. 1 S. 4).
4.2
4.2.1 Während aus den aktenkundigen medizinischen Berichten übereinstimmend hervor geht, dass der Beschwerdeführer sowohl unter somatischen als auch psychischen Beschwerden leidet, gelangten die Ärzte betreffend die konkreten Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu divergierenden Schlüssen.
4.2.2 Aus somatischer Sicht steht fest, dass degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Osteochondrosen L4/L5 und L5/S1, Spondylarthrose L5/S1) bestehen (vgl. MRI vom 20. Mai 2005 [Urk. 9/18 S. 28], Bericht Dr. C.___ vom 14. Juli 2005 [Urk. 9/18 S. 26], Bericht Spital Y.___ vom 27. September 2005 [Urk. 9/15 S. 15], Bericht Klinik X.___ vom 6. Dezember 2005 [Urk. 9/15 S. 9]). Während die Ärzte des Spitals Y.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, von leichten degenerativen Veränderungen ausgingen und aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigten (vgl. Urk. 9/15 S. 16 f.), bezeichnete SUVA-Arzt Dr. C.___ die MRI-Befunde als massiv (vgl. Urk. 9/18 S. 26). Letztgenannte Beurteilung steht allerdings im Widerspruch zum von Dr. med. E.___ (der die fragliche bildgebende Untersuchung der LWS durchgeführt hatte) am 23. Mai 2005 verfassten MRI-Bericht (Urk. 9/18 S. 28), auf den Dr. C.___ verwies, wurde darin doch festgehalten, dass die festgestellten Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 und die Spondylarthrose lediglich mässig gradig seien. Da nicht nachvollziehbar ist, weshalb Dr. C.___ zu vom Ergebnis der genannten Untersuchung vom 20. Mai 2005, auf die er sich gerade bezog, divergierenden Schlüssen gelangte, kann auf seine Einschätzung nicht abgestellt werden. Anzumerken ist immerhin, dass der genannte Arzt im fraglichen Bericht vom 14. Juli 2005 (Urk. 9/18 S. 26) die - im vorliegenden Verfahren irrelevante - Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Symptomatik zu beurteilen hatte und mit seinen Äusserungen betreffend degenerative Wirbelsäulenbefunde wohl in erster Linie zum Ausdruck bringen wollte, dass die persistierenden Rückenbeschwerden jedenfalls nicht mit dem Unfall vom 12. Juli 2004 zu erklären seien.
Dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig sei, befanden nicht nur - gestützt auf eigene Untersuchungen und mit fundierter und überzeugender Begründung - die Ärzte des Spitals Y.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation (vgl. Bericht vom 27. September 2005, Urk. 9/15 S. 15), sondern geht auch aus den Beurteilungen der weiteren behandelnden Ärzte hervor. So ist die im Austrittsbericht der Klinik vom 6. Dezember 2005 noch bis zum genannten Datum bescheinigte und für die Folgezeit neu zu beurteilende vollständige Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich mit den gestellten psychischen Diagnosen (somatoforme Schmerzstörung und rezidivierende depressive Störung) zu erklären; und der Umstand dass die - an sich als sinnvoll erachtete - baldige berufliche Reintegration zum Zeitpunkt des Klinikaustritts am 29. November 2005 als wenig realistisch eingeschätzt wurde, ist nicht auf organische Befunde, sondern auf die psychischen Beschwerden beziehungsweise auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen (vgl. Urk. 9/15 S. 10).
Wenn der Internist Dr. B.___ in seinem Bericht vom 23. März 2006 auch nicht angab, ob und gegebenenfalls inwieweit die bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit nebst psychischen auch somatische Ursachen habe, so ist der fraglichen Beurteilung jedenfalls zu entnehmen, dass auch der genannte Arzt, bei dem der Beschwerdeführer bereits seit dem 1. Juni 2002 in Behandlung stand, die Leistungseinschränkung zumindest vordergründig in Zusammenhang mit den diagnostizierten psychischen Störungen brachte (vgl. Urk. 9/15 S. 5).
Schliesslich vermag auch der Bericht des Psychiatriezentrums Z.___ vom 29. März 2006 (Urk. 9/27) die Einschätzung der Rheumatologen des Spitals Y.___ (Urk. 9/15 S. 15-17) nicht in Frage zu stellen. Sofern und soweit die von den Ärzten des Psychiatriezentrums Z.___ attestierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit (50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten beziehungsweise 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangespassten Tätigkeit, vgl. Urk. 9/27 S. 5) nebst der somatoformen Schmerzstörung auch mit Gesundheitsstörungen organischer Natur zu erklären ist, fällt die entsprechende Beurteilung gar nicht in das Fachgebiet der genannten Ärzte und basiert auch nicht auf einschlägigen Untersuchungen, sondern wohl ausschliesslich auf anamnestischen Angaben.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter keinen objektivierbaren organischen Gesundheitsstörungen leidet, die sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken.
4.2.3 In psychischer Hinsicht steht fest, dass eine somatoforme Schmerzstörung besteht (vgl. Austrittsbericht Klinik X.___ vom 6. Dezember 2005 [Urk. 9/15 S. 9], Bericht Dr. B.___ vom 23. März 2006 [Urk. 9/15 S. 5], Bericht Psychiatriezentrum Z.___ vom 29. März 2006 [Urk. 9/27 S. 1]). Zu Recht anerkannte der Beschwerdeführer, dass diese nicht IV-relevant sei (vgl. Urk. 1 S. 6), ist doch aufgrund der Umstände anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die fraglich Störung mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden in der Lage wäre. So fehlt es, wie nachfolgend noch näher darzulegen sein wird, nicht nur an einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, sondern auch die weiteren gemäss Rechtsprechung bei der Prüfung des Vorliegens einer invalidisierenden Störung zu berücksichtigenden Faktoren (vgl. Erw. 1.3) sind zu verneinen beziehungsweise zumindest zu wenig ausgeprägt vorhanden, um von einer invalidisierenden Wirkung der Erkrankung auszugehen.
Verschiedene Ärzte gelangten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer (auch) unter einer depressiven Störung leide. Während die Rheumatologen des Spitals Y.___ am 27. September 2005 lediglich differentialdiagnostisch eine depressive Entwicklung feststellten (vgl. Urk. 9/15 S. 15), gingen die Ärzte der Klinik X.___ am 6. Dezember 2005 von einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.9) bei damals mittelgradiger Episode aus (vgl. Urk. 9/15 S. 9), und der Internist Dr. B.___ diagnostizierte am 23. März 2006 eine seit Mai 2005 bestehende mittelschwere depressive Episode (vgl. Urk. 9/15 S. 5). Aus dem Bericht des Psychiatriezentrums Z.___, wo sich der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2006 behandeln liess, geht hervor, dass dieser lediglich unter einer depressiven Verstimmung leidet beziehungsweise litt und die seit Mitte März 2005 durchgeführte medikamentöse Behandlung mit Anafranil 25 mg eine wesentliche Besserung brachte (vgl. Urk. 9/27 S. 2, S. 3). Von einer depressiven Störung von Krankheitswert gingen die behandelnden Psychiater nicht mehr aus, diagnostizierten sie doch lediglich noch eine somatoforme Schmerzstörung (vgl. Urk. 9/27 S. 1). Diese von derjenigen des behandelnden Internisten Dr. B.___ abweichende Diagnosestellung ist - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7) - weniger mit unterschiedlichen medizinischen Beurteilungen als mit dem Umstand zu erklären, dass die medikamentös erzielte Verbesserung des Gesundheitszustandes Mitte März 2006 und damit nur kurze Zeit vor der Berichterstattung durch Dr. B.___ am 23. März 2006 (vgl. Urk. 9/15 S. 6) eintrat. Insofern stehen die beiden Beurteilungen denn auch nur scheinbar im Widerspruch zu einander. Anzumerken ist zudem, dass die Fachärzte des Psychiatriezentrums Z.___ besser in der Lage waren, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen als Dr. B.___ als Internist. Die Einholung eines Gutachtens erscheint daher nicht als angezeigt (vgl. Urk. 1 S. 7).
Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer frühestens ab Mai 2005 unter einer wesentlichen depressiven Störung litt respektive gelitten hatte (vgl. Bericht Dr. B.___ vom 23. März 2006, Urk. 9/15 S. 5) und daraus jedenfalls ab Mitte März 2006 keine Arbeitsunfähigkeit mehr resultierte (vgl. Bericht Psychiatriezentrum Z.___ vom 29. März 2006, Urk. 9/27), fällt ein diesbezüglicher - befristeter - Rentenanspruch schon mangels Erfüllung der einjährigen Wartezeit (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) ausser Betracht.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der vorliegend relevanten Zeit zwischen dem 28. Februar 2005 (vgl. Anmeldung vom 28. Februar 2006 [Urk. 9/8], Art. 48 Abs. 2 IVG) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 5. April 2007 (Urk. 2; vgl. BGE 121 V 362 Erw. 1) unter keiner eine Arbeitsunfähigkeit zeitigenden organischen Gesundheitsstörung und unter keinen invalidisierenden psychischen Beschwerden litt. Eine allfällige seither eingetretene Verschlechterung (vgl. Urk. 1 S. 7) ist vorliegend nicht von Relevanz und wäre im Rahmen einer Neuanmeldung bei der IV-Stelle geltend zu machen. Die Abweisung des Leistungsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin ist demnach nicht zu beanstanden.
5. Da der vorliegende Prozess nicht aussichtslos war, der Beschwerdeführer bedürftig ist (vgl. Unterstützungsbestätigung Soziale Dienste W.___ vom 5. Februar 2007, Urk. 3/3) und die anwaltliche Verbeiständung angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer rechtsunkundig ist und am Ausgang dieses Prozesses ein erhebliches Interesse hat, geboten war, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Stadler ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Mit Honorarnote vom 15. September 2008 (Urk. 11) machte der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einen Aufwand von sechs Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 36.-- geltend. Der verrechnete Zeitaufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 36.-- (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem Betrag von Fr. 1'329.95 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Mai 2007 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter werden auf § 92 der Zivilprozessordnung aufmerksam gemacht.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Stadler, wird mit Fr. 1'329.95 (inkl. Barauslagen und MWSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).