IV.2007.00659
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 16. Januar 2009
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Doris Farner-Schmidhauser
Ankerstrasse 61, Postfach 1169, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene C.___ war ab 1990 als Hilfsköchin beim städtischen Altersheim M.___ angestellt (Urk. 8/4). Die Stelle wurde ihr aus gesundheitlichen Gründen auf Ende Mai 1998 gekündigt (Urk. 8/4). Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 8/70/6).
Am 10. Juli 1998 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 23. Juni 2000 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Viertelsrente ab 1. Dezember 1997 zu (vgl. Urk. 8/13/2) Auf Beschwerde hin sprach ihr das Sozialversicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 23. April 2001 (Prozess IV.2000.00519) eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % ab 1. Dezember 1997 zu (Urk. 8/13).
Mit Verfügung vom 11. September 2003 und Einspracheentscheid vom 9. Januar 2004 wies die IV-Stelle ein Gesuch um Rentenerhöhung ab, da eine Verschlechterung nicht ausgewiesen sei (Urk. 8/38, Urk. 8/53). Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 27. Juli 2004 (Prozess IV.2004.00102) den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurück (Urk. 8/61). Die IV-Stelle liess die Versicherte darauf durch das Medizinische Zentrum O.___ (O.___) begutachten (Gutachten des O.___ vom 7. April 2006, Urk. 8/70). Mit Verfügung vom 28. Juni 2006 hob sie die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 8/73). Mit Einspracheentscheid vom 22. März 2007 setzte die IV-Stelle die halbe Rente revisionsweise per 1. August 2006 auf eine Viertelsrente herab, da der Invaliditätsgrad nunmehr 44 % betrage (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Doris Farner, am 7. Mai 2007 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1):
"Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine ganze IV-Rente zuzusprechen;
eventuell: der Beschwerdeführerin sei weiterhin, auch ab August 2006 eine halbe Rente zuzusprechen,
unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 14. Mai 2007 wurde das Gesuch bewilligt und Rechtsanwältin Doris Farner als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 4). In der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 22. Oktober 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest (Urk. 14). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 5. Dezember 2007 geschlossen (Urk. 17).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die IV-Stelle hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades erwerbstätiger Versicherter nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG, seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Ebenso korrekt hat sie die Bestimmungen über die Rentenrevision und die Rechtsprechung dazu dargelegt (Art. 17 ATSG, Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Mit rechtskräftigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 23. April 2001 wurde der Beschwerdeführerin in Abänderung der Verfügung vom 23. Juni 2000 eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 8/13). Bis und mit dem Verfügungszeitpunkt vom 23. Juni 2000 ist der Gesundheitszustand damit rechtskräftig beurteilt worden.
Streitig und zu prüfen ist, ob seit dem 23. Juni 2000 (ursprüngliche Verfügung) bis zum 22. März 2007 (angefochtener Einspracheentscheid) eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche eine Revision der halben Rente zu Gunsten oder zu Lasten der Beschwerdeführerin rechtfertigen würde.
2.2. Das Sozialversicherungsgericht stützte sich in seinem Urteil vom 23. April 2001 in rheumatologischer Hinsicht auf die Berichte der Klinik A.___ vom 29. Januar 1998 und 16. Dezember 1998 sowie den Bericht des Stadtspitals I.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 2. März 1999 (Urk. 8/13). Darin wurde im Wesentlichen ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Diskushernie L5/S1 genannt und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt, in der angestammten Tätigkeit als Hilfsköchin, welche als körperlich mittelschwer bis schwer einzustufen sei, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, in einer leichten rückenschonenden Tätigkeit sei dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 8/5/4-5, Urk. 8/7, Urk. 8/10, Urk. 8/11/2-4). In psychischer Hinsicht stützte sich das Sozialversicherungsgericht auf das Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie, vom 23. September 1999 (Urk. 8/13). Darin wurde als Diagnose eine leichte reaktive Depression bei Syndrom der Schmerzausweitung genannt und die Arbeitsfähigkeit auf 70 % geschätzt (Urk. 8/12). Das Sozialversicherungsgericht stellte in seinem Urteil zusammenfassend fest, unter Berücksichtigung aller rheumatologischen und psychischen Befunde ergebe sich damit eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepasster Tätigkeit.
2.3.
2.3.1. Die IV-Stelle stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. März 2007 auf das Gutachten des O.___ vom 7. April 2006 (Urk. 2, Urk. 8/70).
Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, wurde die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2006 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht. In internistischer Hinsicht stellten die Gutachter fest, dass kein Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 8/70/20).
In rheumatologischer Hinsicht führten die Gutachter aus, als Diagnose sei im Wesentlichen ein chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom zu nennen mit chronischer sensorischer Ausfallsymptomatik bei Diskushernie L5/S1 sowie mit nicht näher spezifizierbaren diffusen generalisierenden Beschwerden im linken Bein (Urk. 8/70/14, Urk. 8/70/18 f.). Die rheumatologische Untersuchung habe keine Hinweise darauf ergeben, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zur früheren Beurteilung im Jahr 2000 verschlechtert habe. Insgesamt liessen sich die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden nicht durch objektive Befunde erklären. So könnten auch die Beschwerden im linken Bein keiner radikulären Reizsymptomatik zugeordnet werden und seien im Sinne einer Somatisierungsstörung bzw. Symptomausweitung zu interpretieren. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter fest, aus rheumatologischer Sicht sei gegenüber der im Jahr 2000 vorgenommenen Beurteilung keine Änderung eingetreten (Urk. 8/70/14). Wie bisher sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe als zu 50 % arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit dagegen als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen.
In psychischer Hinsicht führten die Gutachter als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung sowie eine maladaptive Schmerzverarbeitung an. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zu 10-20 % eingeschränkt (Urk. 8/70/18, Urk. 8/70/20).
In der Gesamtbeurteilung übernahmen die Gutachter die genannten rheumatologischen und psychiatrischen Diagnosen und Beurteilungen und stellten zusammenfassend fest, unter Berücksichtigung aller Befunde und Gegebenheiten sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 8/70/18 ff.). In der angestammten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
Auf die von der IV-Stelle - mit Blick auf das Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts vom 27. Juli 2004 - gestellte Zusatzfrage hin, ob die im Bericht des Stadtspitals I.___ vom 20. Februar 2002 erstmals diagnostizierten Weichteil- und Kopfschmerzen zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hätten, wiesen die Gutachter sinngemäss auf den unter der Rubrik "Aktenauszug" wiedergegebenen Bericht des Stadtspitals I.___ vom 11. Februar 2004 hin (Urk. 8/70/21). Wie dem Aktenauszug zu entnehmen ist, hatte das Stadtspital I.___ im Bericht vom 11. Februar 2004 die im Bericht vom 20. Februar 2002 erhobenen Diagnosen einer Weichteilschmerzsymptomatik und von Kopfschmerzen fallengelassen, statt dessen die Diagnosen einer Schmerzverarbeitungsstörung und einer Depression angeführt und die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Umfang, gegenüber der früheren Beurteilung aus dem Jahr 2000 unverändert, bestätigt (Urk. 8/70/5, vgl. Urk. 8/70/3 f.).
Die Gutachter führten in Beantwortung der Zusatzfrage der IV-Stelle sinngemäss aus, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes lasse sich aus dem Bericht des Stadtspitals I.___ vom 20. Februar 2002 nicht ableiten, nachdem er durch den späteren Bericht vom 11. Februar 2004 überholt worden sei. Die Beurteilung durch das Stadtspital I.___ im Bericht vom 11. Februar 2004 entspreche denn auch ihrer eigenen Beurteilung.
2.3.2. Die IV-Stelle nahm im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. März 2007 gestützt auf das Gutachten des O.___ an, in rheumatologischer Hinsicht sei wie bisher - gegenüber 2000 unverändert - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von (höchstens) 20 % gegeben. Im Vergleich zum Zustand, wie er sich im Jahr 2000 präsentiert habe, habe sich die psychisch bedingte Arbeitsfähigkeit damit verbessert, so dass eine revisionsweise Herabsetzung der Rente gerechtfertigt sei (Urk. 2, Urk. 9).
Die Beschwerdeführerin machte dagegen sinngemäss geltend, es liege eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, welche eine Rentenerhöhung ab 2003 rechtfertige (Urk. 1). Auf das Gutachten des O.___ könne nicht abgestellt werden, da die im Bericht des Stadtspitals I.___ vom 20. Februar 2002 angeführte Weichteilsymptomatik und die Kopfschmerzen nicht berücksichtigt worden seien. Zudem sei auch die psychische Problematik nicht genügend abgeklärt worden, insbesondere sei der Beizug eines neuen Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ unterblieben (Urk. 1 S. 7, Urk. 14).
2.4 In rheumatologischer Hinsicht ist mit der IV-Stelle auf das Gutachten des O.___ abzustellen, da es die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (BGE 125 V 352) erfüllt, insbesondere auf den erforderlichen Untersuchungen beruht, für die Beurteilung der streitigen Belange umfassend und in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet.
Gestützt auf das Gutachten des O.___ ist deshalb in rheumatologischer Hinsicht festzustellen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist und eine Änderung gegenüber der früheren Beurteilung aus dem Jahr 2000 nicht eingetreten ist.
In psychischer Hinsicht kann jedoch nicht auf das Gutachten des O.___ abgestellt werden, da es diesbezüglich die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage nicht erfüllt. So ist die Einschätzung der Gutachter, dass die psychisch bedingte Arbeitsfähigkeit im Umfang von (höchstens) 20 % eingeschränkt sei, mangels Begründung nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 8/70/18, Urk. 8/70/20). Insbesondere ist angesichts dessen, dass die von den Gutachtern angeführten psychiatrischen Diagnosen und Befunde mit den damals im Jahr 2000 erhobenen Diagnosen und Befunden weitgehend übereinstimmen, nicht nachvollziehbar, warum sich die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu damals verbessert haben soll (von 70 % auf neu 80 %). Im Weiteren haben die Gutachter zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit dem Jahr 2000 verändert hat, nicht Stellung genommen. Ebenso wenig haben sie sich zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit 2000 geäussert (vgl. Urk. 8/70/21).
In psychischer Hinsicht erweist sich der Gesundheitszustand damit als ungenügend abgeklärt, weshalb eine erneute psychiatrische Abklärung unerlässlich ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2007 ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine schlüssige psychiatrische Stellungnahme zum Gesundheitszustand und zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum vom 23. Juni 2000 bis zum 22. März 2007 einhole. Hernach wird die IV-Stelle über die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung seit 2000 eingetreten ist, welche eine Revision der bisherigen halben Rente zu Gunsten oder zu Lasten der Beschwerdeführerin rechtfertigt, neu zu befinden haben.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Im Weiteren ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Gemäss der eingereichten Aufstellung vom 22. Dezember 2008 (Urk. 19/1) hat sie zeitliche Aufwendungen von 6.83 Stunden und Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 38.-- gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- beläuft sich damit die Gesamtentschädigung auf Fr. 1'511.--- ([6.83 x Fr. 200.-- = Fr. 1'366.--] + Fr. 38.-- = Fr. 1'404.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Doris Farner-Schmidhauser, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'511.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Doris Farner-Schmidhauser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).