Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 23. November 2007
in Sachen
U.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. U.___, geboren 1960, ist verheiratet und Mutter dreier Kinder, wovon zwei volljährig sind. Sie absolvierte die obligatorischen Schulen, durchlief hernach aber keine Berufausbildung. Sie ging in der Folge ungelernten Tätigkeiten nach. Zuletzt arbeitete sie als Reinigungsmitarbeiterin im Krankenheim A.___ in Q.___. Ab 25. April 2003 war sie bis auf weiteres krank geschrieben und übte seither keine Erwerbstätigkeit mehr aus (Urk. 12/3, Urk. 12/9).
Nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen (Urk. 12/5, Urk. 12/8-9, Urk. 12/11-12, Urk. 12/17) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 11. Juli 2005 fest, mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 bestehe gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente (12/21-22). Die entsprechenden Rentenverfügungen ergingen am 22. September 2005 (Urk. 12/34).
Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte am 26. Oktober 2005 Einsprache. Sie stellte den Antrag, es sei ihr bereits ab 1. April 2004 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 12/37).
Gestützt auf weitere ärztliche Abklärungen (Urk. 12/55, Urk. 12/74) hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 22. März 2007 eine halbe Rente nunmehr mit Wirkung ab 1. April 2004 zu (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 7. Mai 2007 Beschwerde und erneuerte das im Einspracheverfahren gestellte Rechtsbegehren. Eventualiter beantragte sie eine zusätzliche Begutachtung und subeventualiter die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. November 2005 (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 7. August 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die im Zusammenhang mit der Zusprechung einer Invalidenrente massgebenden Gesetzesbestimmungen und Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf ist zu verweisen.
1.2 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2. Von der Beschwerdegegnerin anerkannt wurde im Einspracheverfahren der Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. Demnach steht der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2004 eine Invalidenrente zu.
3.
3.1 Weiterhin strittig ist die Höhe der Rente. Auch nach Durchführung des Einspracheverfahrens kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, der Beschwerdeführerin stehe eine halbe Rente zu. Die Beschwerdegegnerin geht insbesondere gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie, vom 7. März 2005 (vgl. Urk. 12/17) davon aus, es bestehe in einer adaptierten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % verbunden mit einer günstigen Prognose in Bezug auf eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes. Die aktuell in Behandlung stehende Depression wirke sich noch nicht invalidisierend aus (Urk. 2 S. 4 f.; Urk. 12/89 S. 2 f.).
3.2 Die Beschwerdeführerin hingegen macht geltend, der Gutachter Dr. B.___ habe sie für die Erstellung des Gutachtens vom 7. März 2005 (vgl. Urk. 12/17) lediglich einmal untersucht. Die Vertrauensärztin der Pensionskasse der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, spez. Onkologie, habe die Beschwerdeführerin hingegen über einen längeren Zeitraum hinweg insgesamt viermal abgeklärt und sei stets zum Schluss gekommen, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. Urk. 12/43-45). Diese Ärztin sei neutral. Trotz des Einwandes der Beschwerdegegnerin, Dr. C.___ sei keine Psychiaterin, könne darauf abgestellt werden, dass diese das Leiden der Beschwerdeführerin kompetent habe beurteilen können, denn die Pensionskasse habe stets sie beigezogen (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 12 ff.).
Das Gutachten von Dr. B.___ beziehe sich nur auf einen Zeitraum bis zum Klinikaustritt der Beschwerdeführerin im März 2004. Von massgebender Bedeutung sei aber die seitherige Entwicklung. Seit Herbst 2005 befinde sie sich in regelmässiger psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie Psychotherapie. Diese sei aufgrund der schweren depressiven Episoden zum Schluss gelangt, ab April 2004 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Als Folge der depressiven Störung sei ab Mai bis Mitte August 2006 eine stationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik Sanatorium E.___ nötig gewesen. Nach Beendigung des stationären Aufenthaltes sei sie von Montag bis Freitag in der Tagesklinik des Sanatorium E.___ behandelt worden. Es habe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Ende Oktober 2006 bis Mitte Februar 2007 sei wiederum eine stationäre Behandlung in der Klinik erforderlich gewesen. Hernach sei sie wieder von jeweils Montag bis Freitag in der Tagesklinik betreut worden. Der Zustand habe sich aber erneut verschlechtert, weshalb ab 26. März bis 25. April 2007 wiederum eine stationäre Behandlung nötig gewesen sei (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 8 ff.).
Die ausgewiesene Verschlechterung des psychischen Zustandes ab 2005, die auch von der Hausärztin Dr. med. F.___, Fachärztin Allgemeine Medizin FMH, dokumentiert sei (vgl. Urk. 12/46), habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berücksichtigt. Infolge der aktenkundigen Verschlechterung sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 16 ff.).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in Bezug auf die Beurteilung der erwerblichen Leistungsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 7. März 2005 (Urk. 12/17; vgl. Urk. 12/89 S. 3).
Dieser führte unter anderem nach einer am 1. März 2005 erfolgten Exploration aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit etwa fünf Jahren ein reaktiv bedingter agitiert-depressiver Zustand. Dieser Zustand sei begleitet von zahlreichen, vorwiegend funktionell bedingten somatischen Symptomen aus dem neurologischen und internistischen Bereich. Somatische Grundlagen bestünden nur teilweise. Es sei somit diagnostisch zusätzlich von einer Somatisierungsstörung auszugehen, welche sich differentialdiagnostisch nicht leicht von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung abgrenzen lasse. Ursache der gesamten Symptomatik sei die mangelnde Verarbeitung der familiären Probleme. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe über Jahre eine Fremdbeziehung unterhalten. Inzwischen habe er die Beschwerdeführerin verlassen, um mit einer anderen Frau zusammen zu leben. Belastend sei überdies das über Jahre bestehende Lebens- und Arbeitssetting der Eheleute gewesen. Der Ehemann habe jeweils nachts als Taxifahrer gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei tagsüber ihrer Erwerbstätigkeit nachgegangnen und habe den Haushalt besorgt. Als Folge der ehelichen Zerrüttung sei es auch zu einer Störung in der Beziehung zu den beiden Töchtern gekommen.
Die gesamte Problematik habe die Beschwerdeführerin bislang weder be- noch verarbeitet. Während des rund vier Monate dauernden Klinikaufenthaltes im Jahr 2004 habe nur eine minimale Veränderung des Krankheitsverhaltens erwirkt werden können. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin psychotherapeutisch und sozialpsychiatrisch intensiv behandlungsbedürftig. Seitens der psychiatrischen Klinik sei die Beschwerdeführerin bei Austritt als grundsätzlich fähig erachtet worden, halbtags eine Tätigkeit auszuüben, sei es in der angestammten Tätigkeit oder sei es in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Für letztere bestehe eine Option in Bezug auf einen ganztägigen Einsatz. Mittels einer Intensivierung der psychiatrischen Behandlung sei eine Besserung keineswegs ausgeschlossen. Die Arbeitsfähigkeit sei daher nach Ablauf eines Jahres erneut zu prüfen (Urk. 12/17 S. 11 ff. Ziff. 3 ff.).
4.2 Dem Bericht der behandelnden Ärzte des Sanatoriums E.___ vom 16. August 2004, auf den sich Dr. B.___ bezog, ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren depressiven Episode, die im Zusammenhang mit einem Trennungskonflikt stehe. Verdachtsweise sei zudem von einer Somatisierungsstörung auszugehen. Konkret habe die Beschwerdeführerin beim Klinikeintritt unter den Folgen eines Paarkonflikts (Aussenbeziehung des Ehemannes und Trennungsabsichten des Ehemannes) und der gleichzeitigen Ablösung der älteren Tochter vom Elternhaus gelitten. Prognostisch sei das Zustandsbild von einer tragfähigen Lösung des Paarkonflikts abhängig. Eingeschränkt sei die Beschwerdeführerin in erster Linie in der Anpassungsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer angepassten Tätigkeit bestehe die Option einer ganztägigen Beschäftigung nach Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes (Urk. 12/11 S. 1-3).
4.3 Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, der die Beschwerdeführerin auf Zuweisung des Hausarztes in der türkischen Muttersprache mit stützenden Gesprächen und medikamentös behandelt, hatte bereits vor der Begutachtung durch Dr. B.___ eine durchwegs ungünstige Prognose gestellt. Im Bericht vom 16. Oktober 2003 führte er aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe etliche Jahre eine Fremdbeziehung unterhalten und diese auch ziemlich offen geführt. Im Familienleben habe es deswegen keine Harmonie und keinen Zusammenhalt mehr gegeben.
Auch im Verhältnis zu den Kindern bestünden Probleme. Die ältere Tochter habe im Alter von zwanzig Jahren einen Afrikaner geheiratet, ohne davon etwas zu erwähnen. Die Beschwerdeführerin habe es aufgrund der Ausschreibung der Ehe erfahren. Sie sei schockiert gewesen. Auch mit der zweiten Tochter habe sie Schwierigkeiten und der Sohn sei in einem Heim untergebracht.
Für die einfach strukturierte Beschwerdeführerin, die in traditionellen türkisch-kurdischen Normen lebe, sei dies alles eine enorme Belastung gewesen. Die Beschwerdeführerin fühle sich psychisch sehr schwach und habe keinen Mut, an ihrer Situation etwas zu ändern. Bis auf weiteres sei ihr eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar. Die Prognose sei schlecht (Urk. 12/12/5-6).
4.4 Rund ein halbes Jahr nach Erstattung des Gutachtens von Dr. B.___ stellte auch die Hausärztin Dr. F.___ eine generell ungünstige Prognose. Im Attest vom 29. August 2005 erwähnte sie eine Verschlechterung des Zustandsbildes sowie eine damit verbundene vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/38).
4.5 Dr. C.___, Vertrauensärztin der Pensionskasse der Beschwerdeführerin, erstattete im Oktober 2003 sowie im April und Oktober 2004 je einen vertrauensärztlichen Bericht. Sie diagnostizierte eine zunehmend schwere Depression und attestierte eine fortdauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit bei ungünstiger Prognose (Urk. 12/43-45).
4.6 Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ diagnostizierte im Bericht vom 5. Februar 2006 eine abhängige Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und paranoiden Zügen, eine schwere depressive Verstimmung mit Schlafstörungen und einer vielfältigen körperlichen Symptomatik.
Die Psychiaterin kam zum Schluss, es liege ein chronifizierter Zustand vor. Bereits vor ihrer Erkrankung sei die Beschwerdeführerin eine fragile und von Anerkennung und Unterstützung abhängige Person gewesen. Die grossen familiären Probleme seien für die Beschwerdeführerin eine immense Belastung gewesen. Als Folge dieser Belastung sei es zur körperlichen und psychischen Dekompensation gekommen. Nach dem mehrmonatigen Aufenthalt im Sanatorium E.___ sei es zunächst zu einer Stabilisierung gekommen. Leider aber hätten sich die familiären Probleme weiter zugespritzt.
Die Beschwerdeführerin sei nur in der stützenden und entlastenden Situation einer intensiven Psychotherapie in der Lage, sich aus der Verhärtung und Verzweiflung zu lösen, in die sie geraten sei. Eine Erwerbstätigkeit sei in dieser Situation nicht zumutbar. Damit verbunden sei die konkrete Gefahr einer weiteren Eskalation der Symptomatik (Urk. 12/55 S. 3).
4.7 Den Berichten des Sanatoriums E.___ vom 10. und 28. August 2006 (Urk. 12/74, Urk. 12/78) ist zu entnehmen, der Tod der Mutter der Beschwerdeführerin im April 2006 habe erneut zu einer akuten depressiven Krise und zu einem weiteren Klinikaufenthalt (3. Mai bis 15. August 2006) geführt.
Die Beschwerdeführerin habe Mühe gehabt, den Tod der Mutter zu realisieren und zu akzeptieren. Die Beschwerdeführerin habe häufig an Angstzuständen und auch unter einem Realitätsverlust (optische und akustische Halluzinationen) gelitten und um Hilfe bei der Unterscheidung zwischen Realität und Vorstellung gebeten. Im Laufe der stationären Behandlung habe eine Stabilisierung erreicht werden können. Die Nachricht, dass die älteste Tochter der Beschwerdeführerin zu ihr habe ziehen wollen, habe den Prozess unterstützt. Gleichwohl habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf eine freiwillige Beistandschaft an die Vormundschaftsbehörde gestellt. Eine Tagesstruktur im Sinne eines betreuten Wohnens habe die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf ihre mütterlichen Pflichten abgelehnt. Da keine Anzeichen für eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden habe, habe die Beschwerdeführerin wieder in die alten Verhältnisse entlassen werden können. Die Prognose sei abhängig von der Frage, inwieweit die Stabilisierung beibehalten werden könne.
Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit hingegen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit der Option eines vollen Pensums nach erfolgter Stabilisierung (Urk. 12/74 S. 1-3, Urk. 12/78/1-2).
Der von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichte Austrittsbericht der Klinik vom 28. August 2006 bestätigt die gemachten Angaben (Urk. 3/4).
4.8 Aus dem Austrittsbericht des Sanatorium E.___ vom 27. Dezember 2006 (Urk. 3/5) ergibt sich, vom 25. September bis 30. Oktober 2006 sei erneut eine stationäre Behandlung nötig geworden.
Nach dem Austritt aus der letzten stationären Behandlung im August 2006 hätten sich die gedrückte Stimmung und die Ängste wieder zugespitzt. Die Ängste seien zumeist mit dem akustischen und visuellen Erleben der verstorbenen Mutter verbunden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe dabei meist das Antlitz der Mutter gesehen und dieses habe abwechselnd tröstend oder fordernd mit ihr gesprochen. Zum Beispiel sei sie wie in der Kindheit aufgefordert worden, sich zur Arbeit auf das Feld zu begeben.
Die Stimmung der Beschwerdeführerin sei häufig gedrückt, traurig und verzweifelt. Gleichzeitig sei sie auch oft gereizt und impulsiv. Es sei in diesem Zusammenhang gehäuft zu tätlichen Auseinandersetzungen mit dem Sohn gekommen, der deswegen nun wieder in einem Internat platziert sei. Dort sei er aber plötzlich auch nicht mehr aufgetaucht und die Ungewissheit über seinen Verbleib habe bei der Beschwerdeführerin zu einer Dekompensation und zur Notwendigkeit der erneuten stationären Behandlung geführt.
Die familiäre Situation sei allgemein schwierig. Das Verhältnis zur jüngeren Tochter sei sehr angespannt. Mit ihr komme es häufig zu verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen. Auch das Verhältnis zum Sohn sei insgesamt belastet, ebenso das Verhältnis zum getrennt lebenden Ehemann (Urk. 3/5 S. 1-3).
4.9 Dem Bericht des Sanatoriums E.___ vom 25. April 2007 (Urk. 12/104/3) ist zu entnehmen, am 26. März 2007 sei die Beschwerdeführerin erneut zur stationären Behandlung zugewiesen worden. Es habe eine akute übermässige Medikamenteneinnahme bestanden. Hintergrund sei eine erneute Eskalation der familiären Situation gewesen. Der getrennt lebende Ehemann habe die Tochter aus der Wohnung geworfen. Die dissoziativen Zustände der Beschwerdeführerin im Rahmen von psychosozialen Belastungszuständen seien schon von früher her bekannt (Urk. 12/104/3).
4.10 Im Bericht vom 20. April 2007 (Urk. 3/7) berichtete die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___, als die Beschwerdeführerin im Oktober 2005 die Behandlung begonnen habe, sei sie erschöpft, ausgebrannt, sehr depressiv und in jeder Hinsicht überfordert gewesen. Sie habe über Vergesslichkeit, über Störungen der Konzentration, über Nervosität, über akustische und optische Halluzinationen, über paranoide Ängste sowie über Störungen des Schlafes geklagt. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer schwierigen familiären Situation nicht zurecht gekommen und habe sich nicht mit den Umständen abfinden können, unter denen sie ihre letzte Stelle verloren habe. Zusätzlicher Ausdruck ihrer Probleme seien auch vielfältige körperliche Beschwerden gewesen.
Die Behandlung habe immer wieder kleine Schritte in Richtung einer Stabilisierung ermöglicht. Mit dem Tod der Mutter im Mai 2006 sei jedoch alles Erreichte zusammen gebrochen. Es habe sich gezeigt, wie abhängig, ungelöst und idealisierend die Beziehung zur Mutter gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe einen Zusammenbruch erlitten und habe sich in stationäre Behandlung begeben müssen. In dieser Zeit habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Nach dem Klinikaustritt sei es der Beschwerdeführerin aber nur kurze Zeit besser gegangen. Ohne Klinikschutz sei die Beschwerdeführerin rasch wieder von der familiären Situation überfordert gewesen. Sie habe ihre ältere Tochter immer wieder gezwungen, bei ihr in der Wohnung zu übernachten, weil sie andernfalls aufgrund ihrer Ängste und Verzweiflung keinen Schlaf habe finden können.
Nach erneuter Dekompensation habe sie sich ab September 2006 wieder stationär in der Klinik behandeln lassen müssen. Seither sei sie praktisch stets in der Betreuung durch die Klinik, sei es stationär, sei es teilstationär (Urk. 3/7 S. 1-2).
5.
5.1 Die aufgeführten ärztlichen Berichte und Gutachten zeigen, dass die Beschwerdeführerin 2004 eine erste ernsthafte psychische Dekompensation erlitt, die in der Folge einen stationären Klinikaufenthalt im Sanatorium E.___ erforderlich machte. Dr. B.___ und die behandelnden Ärzte des Sanatoriums E.___ kamen zum Schluss, mit der stationären Behandlung habe eine Stabilisierung mit partieller Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Sie attestierten für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Ärzte des Sanatoriums E.___ erachteten in einer besser angepassten Tätigkeit überdies ein volles Pensum als zumutbar, unter der einschränkenden Voraussetzung einer dauerhaften Stabilisierung des Zustandes (vgl. vorstehende Erw. 4.1-2).
5.2 Pessimistischer schätzten die behandelnden Ärzte Dr. G.___ und Dr. F.___ sowie Dr. C.___, Vertrauensärztin der Pensionskasse, den gesundheitlichen Zustand und die Arbeitsfähigkeit ein (vgl. vorstehende Erw. 4.3-5). Deren Einschätzung kann nicht derselbe Stellenwert wie den vorgenannten zugemessen werden. Im Vordergrund steht ein psychisches Leiden. Dr. C.___ als Internistin und Fachärztin für Onkologie ist nicht die geeignete Ärztin diesbezüglich eine fachkompetente Beurteilung zu erstatten. Dasselbe gilt für die Hausärztin Dr. F.___ und ebenso für Dr. G.___. Erstere ist Allgemeinmedizinerin, letzterer Neurologe. In Bezug auf Berichte von Haus- oder behandelnden Ärzten darf und soll zudem das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
5.3 Im Frühjahr 2006 kam es gemäss den Berichten des Sanatoriums E.___ im Zusammenhang mit dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin zu einer weiteren Dekompensation, die wiederum eine stationäre Behandlung erforderlich machte. Damit bewahrheiteten sich die prognostischen Bedenken von Dr. B.___. Dieser hatte in seinem Gutachten erwähnt, der Klinikaufenthalt im Jahr 2004 habe nur eine minimale Veränderung des Krankheitsverhaltens bewirkt. Ähnliche Bedenken hatte auch die die Beschwerdeführerin seit Oktober 2005 behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ geäussert (vgl. Urk. 12/55/3).
Bei Abschluss der erneuten stationären Behandlung im August 2006 gelangten die Ärzte des Sanatoriums E.___ trotz Fortbestehen prognostisch ungünstiger Faktoren zur Einschätzung, aus medizinisch-theoretischer Sicht könnte die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % ausüben (vorstehende Erw. 4.7). Die Prognose sei von der Frage abhängig, inwieweit die Stabilisierung beibehalten werden könne.
Auf die wiederum erreichte Stabilisierung folgte gemäss Austrittsbericht des Sanatoriums E.___ vom 27. Dezember 2006 bereits im Herbst 2006 ein erneuter Zusammenbruch (Urk. 3/5). In der Folge begab sich die Beschwerdeführerin am 25. September 2006 in teilstationäre und am 31. Oktober 2006 wiederum in stationäre Behandlung im Sanatorium E.___. Die stationäre Behandlung dauerte bis 16. Februar 2007 an. Anschliessend fand wiederum eine teilstationäre Behandlung statt und ab 26. März 2007 erneut eine stationäre (vgl. Urk. 3/8).
5.4 Die anfängliche Stabilisierung, von der die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ ausging, konnte nach dem Gesagten nicht dauerhaft erhalten werden. Dem ersten stationären Klinikaufenthalt im Jahr 2004 folgten weitere und ab 2006 in immer kürzeren Abständen. Ab Herbst 2006 verblieb die Beschwerdeführerin zudem im Anschluss an die stationären Aufenthalte jeweils in einer engmaschigen teilstationären Behandlung. Die teilstationäre Behandlung beinhaltete ein tagesklinisches Programm an je zwei ganzen sowie zwei halben Tagen pro Woche (vgl. Urk. 3/5 S. 1 f.).
Für die Zeit ab Herbst 2006 bestehen mithin Zweifel, ob noch eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorgelegen hat. Auch die intensive psychiatrische Betreuung im stationären und teilstationären Rahmen vermochten den Zustand nicht mehr anhaltend zu verbessern und die Prognose erscheint insgesamt ungünstig (vgl. Urk. 3/5-8).
Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht bis Herbst 2006 in der Lage gewesen wäre, einer erwerblichen Tätigkeit im Umfang von 50 % nachzugehen. Für die Zeit hernach steht indessen nicht rechtsgenüglich fest, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange noch eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestanden hat. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse ist eine Verschlechterung naheliegend. In welchem Umfang dies effektiv der Fall ist, kann ohne zusätzliche ärztliche Abklärungen nicht beurteilt werden. Hierzu muss erneut ein Facharzt befragt werden.
5.5 Im Rahmen der noch vorzunehmenden Abklärungen ist überdies folgendem Umstand besondere Beachtung zu schenken:
Dr. B.___ und die Ärzte des Sanatoriums E.___ stellten die Diagnose respektive Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder Somatisierungsstörung (vgl. Urk. 12/17 S. 12 Ziff. 4, Urk. 12/11, Urk. 12/74, Urk. 12/78) und die Hausärztin Dr. F.___ erwähnte gegenüber Dr. B.___, ihrer Auffassung gemäss seien die meisten Beschwerden der Beschwerdeführerin psychosomatisch bedingt (vgl. Urk. 12/17 S. 8).
Somatoforme beziehungsweise funktionelle Störungen werden diagnostiziert, wenn anhaltende Körperbeschwerden nach angemessener Untersuchung nicht ausreichend durch eine peripher-organische Pathologie erklärt werden können (Peter Henningsen, Zur Begutachtung somatoformer Störungen, Praxis, Schweizerische Rundschau für Medizin, 2007, S. 2007-2010, S. 2007). Die Klassifikation - so Henningsen - ist jedoch unübersichtlich und verwirrend, weil die Beschwerden, soweit sie den psychischen Störungen zugeordnet werden, zum grösseren Teil als somatoforme Störungen (F45) und zum kleineren Teil etwa als Konversionsstörungen (F44 = dissoziative Störungen) oder Neurasthenie (F48.0) klassifiziert werden. In der somatischen Medizin werden die Störungen etwa als Reizdarmsyndrom (K58.9), Fibromyalgie (M79.7) oder Erschöpfungssyndrom (G93.3) klassifiziert (Henningsen, a.a.0., S. 2007 unten). Überdies sind Überlappungen zwischen somatoformen, Angst- und depressiven Störungen eher die Regel (Henningsen, a.a.O., S. 2008 oben).
Aus den Darlegungen ergibt sich, dass die Diagnostik in diesem Bereich komplexer Natur ist. Die bisherigen Arztberichte und Gutachten erörtern diesen Diagnosebereich indessen eher kursorisch. Die ergänzenden ärztlichen Stellungnahmen haben daher ausführlich darüber Auskunft zu geben, inwieweit vorliegend die Diagnosekriterien für eine somatoforme Störung respektive für eine verwandte Störung mit psychogener Ursache gegeben sind. Der Frage kommt entscheidende Bedeutung zu, denn somatoforme Schmerzstörungen ebenso wie die Fibromyalgie (BGE 132 V 70) und dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 9. Februar 2007, I 9/07) begründen als solche praxisgemäss noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die Störung oder deren Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwunden werden können. Bestimmte Umstände jedoch, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern (psychische Komorbidität, chronische körperliche Begleiterkrankungen, chronifizierter Krankheitsverlauf, sozialer Rückzug, Scheitern einer konsequent durchgeführten Behandlung) können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess hingegen unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77; BGE 130 V 352).
5.6 Abklärungsbedürftig ist des Weiteren die Frage, welche Tätigkeiten gegebenenfalls besser angepasst sind als die angestammte Tätigkeit einer Reinigungsmitarbeiterin in einem Krankenheim. Dr. B.___ und verschiedene Ärzte des Sanatoriums E.___ erwähnten die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, ohne indessen die Art der Tätigkeit näher zu beschreiben (vgl. Urk. 12/11 S. 3, Urk. 12/17 S. 13 Ziff. 5, Urk. 12/74 S. 3). Die Unterscheidung ist deshalb von Belang, weil nicht somatische, sondern psychische Probleme im Vordergrund stehen. In erster Linie massgebend ist demgemäss die sozialpraktische Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit.
Zwecks Vornahme aller noch nötigen Abklärungen ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht bemisst sich die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Als angemessen erweisen sich unter Berücksichtigung der genannten Bemessungsgrundsätze Fr. 1800.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 22. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Claudia Eugster
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).