IV.2007.00662

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 26. März 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1965 geborene A.___, Staatsangehöriger der "___", war bis am 16. Oktober 2002 für die B.___ AG als Mitfahrer tätig (Urk. 11/7).
Nachdem er sich am 3. September 2003 wegen Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 11/1), sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach Beizug des Gutachtens von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 11/16), mit Verfügungen vom 24. Juni und 12. Juli 2004 ab Oktober 2003 eine ganze Rente zuzüglich Ehegatten- und Kinderrenten zu (Urk. 11/20, 11/27-32). Eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen hatte sie zuvor am 5. März 2004 abgelehnt (Urk. 11/21). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 wurde die Rente wegen Verletzung der ihm in der Rentenverfügung auferlegten Schadenminderungspflicht eingestellt (Urk. 11/53). Mit dem Einspracheentscheid vom 24. März 2006 wurde die Verfügung vom 18. Oktober 2005 aus beweisrechtlichen Gründen aufgehoben und dem Versicherten weiterhin eine ganze Rente ausgerichtet. Gleichzeitig auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten, sich aufgrund seiner Schadenminderungspflicht zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit einer intensiven stationären psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen - unter der Androhung, dass die Rente ansonsten im Rahmen der per 1. Oktober 2006 durchzuführenden amtlichen Revision eingestellt werde (Urk. 11/82-83). A.___ begab sich daraufhin am 5. Juli 2006 in eine bis am 9. August 2006 dauernde stationäre psychiatrische Behandlung in der Klinik D.___ (Urk. 11/98).
Gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik D.___ (Urk. 11/104) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Januar 2007 mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Der Invaliditätsgrad betrage 15 %, weshalb er keinen Anspruch mehr auf eine Rente habe (Urk. 11/108). Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, mit Eingabe vom 8. Februar 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 11/110), stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 12. April 2007 und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ein (Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 12. April 2007 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Mai 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm die bisherige Invalidenrente weiterhin auszurichten, eventualiter sei über seinen Gesundheitszustand ein Gutachten einzuholen und seine Arbeitsfähigkeit in einer beruflichen Abklärungsstelle zu ermitteln. Sodann stellte er den prozessualen Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 27. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben (seit 1. Januar 2004: oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich [Aufgabenbereich]) getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen (seit 1. Januar 2004: auch wenn es sich um eine Eingliederung in den Aufgabenbereich handelt) nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden.
         Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil 9C_562/2000 vom 3. November 2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).

2.      
2.1     Die IV-Stelle kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe und ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Zur Begründung führte sie an, die nochmaligen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten nach dem stationären Aufenthalt gebessert hätten und aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Dass die behandelnden Ärzte zu einem andern Ergebnis gelangten, sei klar und vermöge das Abklärungsergebnis nicht zu erschüttern. Denn bezüglich dieser Berichte sei der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden (Urk. 2).
         Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass er von der IV-Stelle vor Erlass der Verfügung nicht zu einem Gespräch eingeladen worden sei und sich die IV-Stelle nicht ausreichend mit dem als Beilage zum Einwand eingereichten Arztbericht auseinandergesetzt habe, weshalb sie das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt habe. Der Bericht der Klinik D.___ vom 29. November 2006 sei hinsichtlich der Diagnose unvollständig, hinsichtlich des Alkoholproblems unzutreffend und hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit unrichtig (Urk. 1).
2.2     Nach Art. 42 ATSG hat die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG). Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 10 ff.). Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (ATSG-Kommentar N 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSG-Kommentar N 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 21 zu Art. 52 ATSG).
         Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materielle Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 9).
2.3     Nach Art 73ter Abs. 2 IVV kann die versicherte Person innerhalb einer Frist von 30 Tagen ihre Einwände zum Vorbescheid schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen. Damit ist der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich gewährleistet. Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Einwand vom 13. März 2007 (Urk. 11/114) auf die Berichte des behandelnden Psychotherapeuten, des behandelnden Psychiaters und des langjährigen Hausarztes sowie auf das Gutachten von Dr. C.___ berufen und im Wesentlichen folgende Argumente anführen lassen: Es treffe nicht zu, dass ihm eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei; das widerspreche den Feststellungen der behandelnden Ärzte und Therapeuten. Der Bericht der Klinik D.___ sei hinsichtlich der Diagnosen unvollständig, hinsichtlich des Alkoholproblems unzutreffend und hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit unrichtig. Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Gebot der Fairness, vom Versicherten zunächst eine stationäre Behandlung zu verlangen und dies dann gleich zu seinen Ungunsten zu verwenden. Der Beschwerdeführer verlangte des Weiteren zusätzliche Abklärungen und machte geltend, er leide nach wie vor an einem IV-relevanten Gesundheitsschaden und er sei zu 100 % erwerbsunfähig. Mit all diesen Argumenten hat sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. April 2007 (Urk. 2) nur sehr knapp und schematisch auseinandergesetzt. Auf die inhaltliche Kritik am Austrittsbericht der Klinik D.___ ging sie nicht ein. Es kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. Denn die allenfalls geringfügige Gehörsverletzung wird dadurch geheilt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich vor der hiesigen Beschwerdeinstanz vollumfänglich zu äussern.
2.4     Strittig und materiell zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch die stationäre Behandlung in der Klinik D.___ verbessert hat und ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar ist.
         Im Revisionsverfahren bildet den zeitlichen Bezugspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 114 Erw. 5.4). Eine solche Prüfung fand bezüglich des Versicherten letztmals im Rahmen der mit Verfügung vom 5. April 2004 gewährten Rente statt (Urk. 11/20). Damit ist die Situation in jenem Zeitpunkt mit den Gegebenheiten zu vergleichen, wie sie im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bestanden, also am 12. April 2007.

3.
3.1     Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, hatte in seinem Arztbericht vom 4. Oktober 2003 (Urk. 11/6) eine chronische Depression bei multiplen Belastungssituationen als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt und erklärt, dass nach schwieriger Kindheit, gescheiterter erster Ehe und finanziellen Problemen seit Jahren eine depressive Stimmungslage bestehe. Aufgrund des bisherigen therapieresistenten Verlaufs und der Vorgeschichte, scheine ihm die Prognose auf mittlere und lange Frist ungünstig. Dem Beschwerdeführer sei weder die bisherige, noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar.
3.2     Der Psychologe Dr. phil. F.___ war in seinem Zeugnis vom 3. Dezember 2003 (Urk. 11/13) von einer sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden paranoiden Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10: F33.1), gegenwärtig mittelgradige Episode, ausgegangen. Die Psychotherapie im Jahr 2003 habe bis jetzt aus 20 Sitzungen in Kombination mit antidepressiver Therapie vom Hausarzt bestanden. Mit Hilfe der Therapie sei der Beschwerdeführer von Selbst- und Fremdverletzung abgehalten worden. Die Depression sei aber nicht ganz geheilt worden und er sei immer noch zu 100 % arbeitsunfähig. Weiter hatte Dr. F.___ festgehalten, dass er nicht an die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit glaube. Der Beschwerdeführer könne sich keinem Chef unterordnen, den Lohn müsste er dem Jugendsekretariat abgeben und er könnte seine Frau nicht mehr kontrollieren, was für ihn undenkbar sei.
3.3     Im Gutachten von Dr. C.___ vom 5. Februar 2004 (Urk. 11/16) war festgehalten worden, dass beim Beschwerdeführer seit 1996 ein psychiatrisch relevantes Zustandsbild vorliege. Die ursprüngliche Störung sei am ehesten als Anpassungsstörung (ICD 10: F43.21) im Sinne einer längeren depressiven Reaktion als Folge einer Fehlverarbeitung der ehelichen Ereignisse zu verstehen. Rein symptomatisch würde auch eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom in Betracht kommen. Für eine eigentliche paranoide Persönlichkeitsstörung, wie sie vom behandelnden Psychotherapeuten festgehalten werde, würden seines Erachtens zu wenige Anhaltspunkte bestehen. Bezüglich dem Grad der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis, beziehungsweise Aufgabenbereich, führte Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2002 hausärztlicherseits als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt worden sei. Dieser Beurteilung würde er für die Zeitdauer bis heute zustimmen. Die Festsetzung des Ausmasses der Arbeitsfähigkeit jetzt und für die nächste Zukunft hänge von den Massnahmen ab, die beruflich und medizinisch durchgeführt würden. Eine derzeit bestehende absolute Arbeitsunfähigkeit, welchen Ausmasses auch immer, könne aus psychiatrischen Gründen nicht attestiert werden. Es bestehe durchaus eine Restarbeitsfähigkeit, die durch intensive stationäre psychotherapeutische Behandlung und/oder berufliche Wiedereingliederung etwa innerhalb eines Jahres zu mobilisieren sei und wahrscheinlich 100 % betragen würde.
3.4     In seinem Bericht vom 30. Juni 2005 (Urk. 11/42) führte Dr. F.___ dann aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Störung des Patienten beurteile er als unheilbar. Der Fortschritt der Krankheit könne mit überwachender/unterstützender Psychotherapie gebremst aber nicht gestoppt werden. Mit Schreiben vom 2. August 2005 (Urk. 11/47) erklärte Dr. F.___ auf die Frage, weshalb keine stationäre Behandlung durchgeführt worden sei, dass die Indikation einer stationären Behandlung nicht vorhanden gewesen sei, da der Beschwerdeführer einerseits nicht suizidal gewesen sei und anderseits keine Motivation dafür gezeigt habe.
3.5     Im aktuellen Arztbericht von Dr. E.___ vom 13. November 2006 (Urk. 11/101) werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt: Anpassungsstörung mit Angst, chronische Depression sowie PHS links mit Impingement. Sodann hält Dr. E.___ fest, dass sich die psychische Situation seit dem letzten Bericht weiterhin verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer sei vom 5. Juli 2006 bis am 9. August 2006 in der Klinik D.___ hospitalisiert gewesen. Er scheine von der stationären Therapie wenig profitiert zu haben.
3.6     Im Bericht von Dr. F.___ vom 16. November 2006 werden als Diagnosen eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD 10: F43.22), eine posttraumatische Belastungsstörung [sexuelle Übergriffe in der Kindheit] (ICD 10: F43.1) und eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F60.0) gestellt. Zusätzlich nennt der Psychotherapeut noch diverse Diagnosen der ICD 10: Z55-65 Klassifikation (Personen mit potentiellen Gesundheitsrisiken aufgrund sozioökonomischer oder psychosozialer Umstände). Sodann führt Dr. F.___ aus, dass der Beschwerdeführer aktuell mit Citalopram (40 mg) behandelt werde. Im Austrittsbericht der Klinik D.___ stehe, dass Citalopram durch das Medikament Aurorix (300 mg) ersetzt worden sei und der Beschwerdeführer dadurch aufgehellter, aktiver und präsenter gewirkt habe. Diese Wirkung habe aber einen Monat später wieder nachgelassen und der Beschwerdeführer habe gewünscht, wieder mit Citalopram behandelt zu werden. Er [Dr. F.___] glaube, dass der Klinikaufenthalt etwas bewirkt habe, und es gäbe vielleicht noch Chancen, dass der Beschwerdeführer wieder teilweise arbeitsfähig werde.
3.7     Im Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 29. November 2006 (Urk. 11/104) finden sich folgende Diagnosen: Anpassungsstörung mit Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD 10: F43.22), Verdacht auf Störung durch Alkohol (episodischer Substanzgebrauch). Weiter wird im Bericht ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine langjährige depressive Symptomatik nach einem Ehebruch seiner Exfrau im Jahre 1996 vorliege. Das mittlerweile chronifizierte Leiden könne als Anpassungsstörung bei einer Persönlichkeit mit abhängigen und narzisstischen Zügen verstanden werden, wobei die kulturell bedingte patriarchale Prägung mit zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer verfüge über mässige Introspektionsfähigkeit. Körperliche Gesundheit, seine liebenswürdige Art und familiärer Rückhalt seien jedoch gute Ressourcen. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Arbeitsunfähigkeit gegeben, der Beschwerdeführer wäre durchaus in der Lage, eine einfache Arbeit zu verrichten. Dies wäre auch präventiv in Bezug auf eine mögliche Gefährdung durch zunehmenden Alkoholkonsum sehr zu empfehlen.

4.
4.1     Dr. med. G.___ vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) und in der Folge die IV-Stelle, gehen davon aus, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht der Klinik D.___ eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2, 11/105 S. 3). Würden die objektivierbaren Befunde sowie die Diagnosen der Klinik D.___ mit denjenigen im Gutachten von Dr. C.___ verglichen, zeige sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Beurteilung eindeutig verbessert habe (Urk. 10).
         Wie schon Dr. C.___, der in seinem Gutachten vom 5. Februar 2004 von einer Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion ausging, diagnostizierten die Ärzte der Klinik D.___ im Austrittsbericht vom 29. November 2006 eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt. Ferner berichten sie von einer langjährigen depressiven Symptomatik und einem mittlerweile chronifizierten Leiden. Die von der IV-Stelle angenommene, eindeutige Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist somit nicht ersichtlich. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den Berichten von Dr. E.___ vom 13. November 2006, der sogar von einer Verschlechterung der psychischen Situation spricht, oder aus demjenigen des Psychologen Dr. F.___ vom 16. November 2006, der zwar eine gewisse Wirkung durch den Klinikaufenthalt anerkennt, dem Beschwerdeführer indes noch keine Arbeitsfähigkeit attestiert. Im Vergleich zu diesen Berichten kommt dem Austrittsbericht der Klinik D.___ keine erhöhte Beweiskraft zu; handelt es sich dabei doch nicht um ein umfassendes Gutachten im Sinne von BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb. Bei der darin enthaltenen Zumutbarkeitsbeurteilung handelt es sich im Wesentlichen um eine Prognose. Ob und aus welchen Gründen durch die stationäre psychiatrische Behandlung aber tatsächlich die von Dr. C.___ in Aussicht gestellte Besserung erzielt wurde, aufgrund derer dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, kann allein aufgrund des Austrittsberichts nicht entschieden werden. Dies umso weniger, als nicht geklärt wurde, welchen Stellenwert die Klinikärzte bei ihrer Beurteilung dem - vom Beschwerdeführer bereits im Vorbescheidverfahren bestrittenen - Alkoholkonsum beigemessen haben und der weitere Verlauf, insbesondere die von Dr. E.___ geltend gemachte Verschlechterung nach der stationären Behandlung und die von Dr. F.___ angeführte Notwendigkeit der Rückkehr zum Medikament Citalopram, nicht überprüft worden ist.
4.2     Es kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit arbeitsfähig ist oder ob weitere medizinische oder berufliche Massnahmen, denen sich der Beschwerdeführer aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht zu unterziehen hätte (vgl. Erw. 1.4), erforderlich sind, um ihm allenfalls einen schrittweisen Wiedereinstieg ins Berufsleben zu ermöglichen. Die Sache ist daher an zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

5.
5.1     Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, weshalb sich eine Prüfung des Gesuches des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erübrigt.
5.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Somit ist auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).