IV.2007.00664
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 29. März 2008
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1953, arbeitete befristet vom 11. Juli 2000 bis 31. August 2001 als Sekretärin beim Untersuchungsamt A.___ (Urk. 8/11). Vom 1. September 2001 bis 31. August 2003 bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/12). Vom 12. Juli 2004 bis 31. August 2005 war sie als Heimarbeiterin tätig (Urk. 8/14). Am 13. Februar 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf Niereninsuffizienz, Herzprobleme und Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 21. März 2007 mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Mai 2007 Beschwerde und beantragte die Überprüfung des von ihr angefochtenen Entscheids. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 11. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Die Beschwerdeführerin leidet an chronischer Niereninsuffizienz im Stadium 3 bei errechneter glomerulärer Filtrationsrate vom 40 ml/min. und einem Status nach oligoanurischem Nierenversagen bei Verdacht auf Malakoplakie (differentialdiagnostisch: Urosepsis) im Mai 2005, einer aethyl-toxischen Leberzirrhose im Stadium Child B im Mai 2005, einer chronischen Alkoholkrankheit, einer hypertensiven Herzkrankheit und einer längeren depressiven Reaktion (Code F43.21 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10; Urk. 8/8/3, Urk. 8/10, Urk. 8/13, Urk. 8/15). Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell für Herz- und Kreislaufkrankheiten, vermochte sich im Bericht vom 1. März 2006 nicht zur aktuellen Arbeitsfähigkeit zu äussern, weil die Beschwerdeführerin zuletzt im Jahr 2004 bei ihm in Behandlung stand. Der von ihm beigelegten Krankengeschichte ist indessen zu entnehmen, dass zwar eine hypertensive Herzkrankheit besteht, dass jedoch die kleine, hypertrophe linke Herzkammer über eine gute Auswurfleistung verfügt, keine Compliance-Störungen, kein Vitium und kein Perikarderguss bestehen (Urk. 8/8).
Nephrologisch wird die Beschwerdeführerin im Stadtspital C.___ behandelt. Die behandelnden Ärzte attestierten ihr im Bericht vom 23. März 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit. Aktuell sei seit einem halben Jahr eine stabile Niereninsuffizienz im Stadium 3 ohne renale Anämie und sekundärem Hyperparathyreoidismus festzustellen. Die Langzeitprognose werde wahrscheinlich durch die Leberzirrhose mit der kombinierten Alkoholkrankheit bestimmt. Eine vollständige Alkoholabstinenz führe die Versicherte momentan nicht durch (Urk. 8/13). PD Dr. med. D.___ von der Psychiatrischen Universitätsklinik X.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin bei der Diagnose einer depressiven Reaktion eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Auf Nachfrage zur genaueren Begründung seines Attests führte er aus, die Versicherte leide an einer wahrscheinlich aethylisch verursachten Leberzirrhose. Zudem bestünden ein Herzvitium und vermutlich eine renale Anämie. Dazu kämen verschiedene kleinere somato-medizinische Beschwerden wie Tendovaginitis des Unterarms rechts und eine vermutlich durch Gicht bedingte Einschränkung der Fingerbeweglichkeit rechts. Sodann sei die Versicherte untergewichtig und sehr schnell ermüdbar. Insgesamt seien es weniger die einzelnen Diagnosen als deren Kombination, die auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen. Im Übrigen bemerkte er, dass der momentane Alkoholkonsum vernachlässigbar klein sei und keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (Berichte vom 10. April 2006 und 24. August 2006, Urk. 8/15 und Urk. 8/20-21).
Dr. med. E.___, welcher die Versicherte im Zentrum für Abhängigkeitsstörungen an der Psychiatrischen Universitätsklinik X.___ somatisch betreut, führte im Bericht vom 29. Januar 2007 aus, aus seiner Sicht bestehe zur Zeit ein vergleichsweise erfreulich guter somatischer wie psychischer Zustand und prima vista erscheine die Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten gegeben. Jedoch sei der aktuell gute Zustand sehr labil und bereits kleine Zusatzbelastungen führten zu Dekompensationen sowohl im psychischen wie auch im somatischen Bereich. Er sei der Meinung, dass die Versicherte mit einer vollen Anstellung stark überfordert wäre. Eine leichtere Arbeit, zum Beispiel vier Stunden pro Tag in einer Galerie oder am Empfang, sei jedoch vorstellbar (Urk. 8/30).
3. Gestützt auf diese Berichte verneinte die IV-Stelle das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und nahm eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in angestammter als auch in ähnlich gelagerten Tätigkeiten an (Urk. 2). Dem ist beizupflichten. Massgebend hiefür ist der Bericht des Stadtspitals C.___ vom 23. März 2006. Danach erweist sich die Niereninsuffizienz bei fehlender Anämie als stationär und schränkt die Arbeitsfähigkeit nicht weiter ein. Gleich verhält es sich gemäss diesem Bericht mit der Leberzirrhose. Im Weiteren kann auch der hypertensiven Herzkrankheit keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugebilligt werden, zumal die hypertrophe linke Herzkammer eine gute Auswurfleistung erbringt. Nicht gefolgt werden kann PD Dr. D.___, soweit dieser von einer Arbeitsunfähigkeit ausgeht, zumal er diese mit somatischen Befunden begründet, weshalb seine Beurteilung als Psychiater die einschlägigen fachärztlichen Beurteilungen nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Ebenfalls nicht abgestellt werden kann auf die Einschätzung von Dr. E.___, zumal er keine medizinisch nachvollziehbare Begründung für die von ihm attestierte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit liefert. In Bezug auf seinen Bericht ist im Übrigen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten in Zweifelsfällen eher zu deren Gunsten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, Urteil des Bundesgerichts, II. sozialrechtliche Abteilung, in Sachen N. vom 26. Juli 2007, I 762/06, Erw. 3.3).
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
4. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Jedoch sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben (vgl. Urk. 3/2), weshalb in Bewilligung des Gesuchs vom 5. Mai 2007 die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Mai 2007 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).