IV.2007.00667

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 28. Mai 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, begann eine Lehre als Plattenleger, welche er nach kurzer Zeit infolge Rückenbeschwerden abbrach. Seither ging er verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach - namentlich im Gastgewerbe sowie als Lagermitarbeiter -, erwarb das Barfachdiplom und absolvierte eine Staplerprüfung. Zeitweise sowie ab April 2003 bezog er (bis Dezember 2004) Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
         Am 17. Januar 2005 meldete sich X.___ unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit). Die IV-Stelle holte in der Folge bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH (und Hausarzt des Versicherten) sowie Dr. med. Z.___, Fachärztin für Rheumatologie FMH, ärztliche Berichte ein und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 23. August 2005 leistete die IV-Stelle zwecks Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung (status quo Abklärung für den kaufmännischen Bereich) bei der Stiftung A.___ für die Zeit vom 3. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2005 (zuzüglich Taggelder; vgl. Urk. 9/20 und Urk. 21). Die Abklärung wurde per 28. Oktober 2005 aus gesundheitlichen Gründen wieder abgebrochen (Urk. 9/33), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 die entsprechende Verfügung vom 23. August 2005 per 28. Oktober 2005 aufhob unter Hinweis darauf, dass ein neues Gesuch in Briefform eingereicht werden könne, wenn sich die Verhältnisse änderten (vgl. Urk. 9/38).
         Vom 27. März 2006 bis zum 22. April 2006 war X.___ auf Zuweisung seines Hausarztes in der Klinik B.___ zur stationären Rehabilitation im Rahmen eines interdisziplinären Schmerzprogrammes hospitalisiert (vgl. etwa Urk. 9/43). Nachdem der Hausarzt mit Schreiben vom 12. Mai 2006 den entsprechenden Bericht der Klinik B.___ vom 26. April 2006 zu den Akten gereicht hatte, welche Eingabe die IV-Stelle als Zusatzgesuch um Ausrichtung von beruflichen Massnahmen sowie einer Invalidenrente entgegen nahm (vgl. Urk. 9/46), holte die IV-Stelle bei Dr. Y.___ und Dr. Z.___ weitere ärztliche Berichte ein. Mit Vorbescheid vom 10. Januar 2007 verneinte die IV-Stelle unter Hinweis auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 15 % den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/49). Am 20. Januar 2007 erhob X.___ dagegen Einwand (Urk. 9/50). Nach Einholung eines ergänzenden hausärztlichen Verlaufsberichts vom 15. März 2007 hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. März 2007 an diesem Entscheid fest (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung lässt X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller, hierorts mit Eingabe vom 7. Mai 2007 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine "volle" Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin zu bestellen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 16. Juli 2007 geschlossen wurde (Urk. 10).
         Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 22. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
1.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, in leidensangepasster, leichter bis mittelschwerer wechselbelastender Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht nötig. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 60'969.-- und einem gestützt auf die gesundheitlichen Einschränkungen errechneten Invalideneinkommen von Fr. 52'047.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 15 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).
2.2     Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass die körperlichen Beschwerden aufgrund der in den Akten liegenden ärztlichen Berichte so stark seien, dass keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorliege, weshalb Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Bei Annahme einer verwertbaren Teilarbeitsfähigkeit sei von einem Valideneinkommen von Fr. 80'000.-- auszugehen. Sollte die zumutbare Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers trotz der in den Akten liegenden Arztberichte nicht klar sein, so sei die Sache zur Vornahme eines medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk.1).

3.
3.1     Die medizinischen Akten enthalten folgende Angaben zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten:
3.2     In ihrem Bericht vom 11. Dezember 2004 diagnostizierte Dr. Z.___ aufgrund ihrer Untersuchungen des Versicherten (vom 29. November 2004 und vom 8. Dezember 2004) zuhanden des Hausarztes Dr. Y.___ ein chronisch-rezidivierendes thorakovertebrogenes und lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung (rechtskonvexe lumbale Skoliose, langgezogene BWS-Kyphose) muskulärem Hartspann lumbal betont, Beckenkammtendinosen beidseits sowie Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur.
         Sie führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer leide seit vielen Jahren unter lumbalen und thorakalen Schmerzen, welche schon im Jahre 1991 zu Abklärungen in der Klinik C.___ geführt hätten; wegen der Rückenbeschwerden sei dem Versicherten, der damals Plattenlegerlehrling gewesen sei, von diesem Beruf abgeraten worden. Er habe in der Folge im Gastgewerbe sowie als Lagerist gearbeitet, Letzteres immer wieder mit Beschwerden; so sei es am 18. Oktober 2004 beim Tragen von schweren Plastikrohrbündeln zu einer akuten Schmerzexazerbation gekommen. Zum aktuellen Gesundheitszustand bemerkte Dr. Z.___, Ursache der Schmerzen seien am ehesten muskuläre Überlastungen bei der beschriebenen - und wie aufgrund der konventionellen Röntgenbilder ersichtlich zwischen 1991 und 2004 unverändert gebliebenen - Fehlform. Der Versicherte sei seit Oktober bei einem Naturheilpraktiker in Behandlung, welcher unter anderem Massagebehandlungen durchführe. Mittel- und langfristig würde der Patient von einem niederschwelligen Kraft- und Ausdauertrainig der rumpfstabilisierenden Muskulatur, beispielsweise in Form einer medizinischen Trainingstherapie, profitieren. Aus rheumatologischer Sicht sei der Versicherte ab sofort für leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen des Oberkörpers (vorgeneigter Oberkörper) zu 100 % arbeitsfähig. Bei konsequent durchgeführter Therapie sei mittelfristig wahrscheinlich auch eine Arbeitsfähigkeit für eine mittelschwere Tätigkeit gegeben, jedoch müsste dies im weiteren Verlauf nochmals beurteilt werden (Urk. 9/8).
3.3     Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. März 2005 zuhanden der IV-Stelle - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - ein chronisch rezidivierendes thorakovertebrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung (rechtskonvexe lumbale Skoliose, langgezogene BWS Hyperkyphose), muskulärem Hartspann, muskulärer Insuffizienz und Dysbalance der rumpfstabilisierenden Muskulatur. Unter Hinweis auf die Berichte der Klinik C.___ von März und Oktober 1991 sowie insbesondere den Bericht von Dr. Z.___ vom 11. Dezember 2004 führte Dr. Y.___ ergänzend aus, unter einer vorsichtig mobilisierenden Therapie bei einem Naturtherapeuten einerseits sowie regelmässiger Physiotherapie scheine sich der Zustand langsam zu bessern. Zur Arbeitsfähigkeit bemerkte Dr. Y.___, dass der Versicherte grundsätzlich in den nächsten Monaten für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit (keine schweren Gewichte, keine ungünstigen Körperpositionen, keine längeren Zwangshaltungen) wieder zu 100 % arbeitsfähig werden sollte (Urk. 9/8).
3.4     Dr. Z.___ stellte am 10. März 2005 zuhanden der IV-Stelle - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - die nämlichen Diagnosen (bestehend seit 1990) wie in ihrem Bericht vom 11. Dezember 2004, auf welchen sie denn auch vollumfänglich verwies. Sie bezeichnete den Versicherten in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Dezember 2004 als ganztägig arbeitsfähig und bemerkte (im Zusammenhang mit der Beurteilung der einzelnen physischen Funktionen), zuverlässige Angaben könnten nur im Rahmen einer EFL-Untersuchung gemacht werden (Urk. 9/9).
3.5     Nach Abbruch der beruflichen Abklärung per 28. Oktober 2005 holte die IV-Stelle bei Dr. Z.___ einen weiteren ärztlichen Bericht ein. In ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2005 bezeichnete Dr. Z.___ den Gesundheitszustand des Versicherten als besserungsfähig und führte aufgrund einer erneuten Untersuchung vom 21. November 2005 in Wiederholung der gestellten Diagnosen - sowie nunmehr unter Aufführung der fraglichen Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung - aus, aus medizinischer Sicht sei nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Tätigkeit im Büro zu einer solch starken Zunahme der Schmerzen geführt habe, dass sie bereits nach vier Wochen habe abgebrochen werden müssen. Nachdem eine ambulante physiotherapeutische Behandlung nicht zu einer wesentlichen Besserung der Schmerzen geführt habe, empfehle sie eine stationäre interdisziplinäre Rehabilitation. Die Frage, welche Art von Tätigkeiten dem Versicherten in welchem zeitlichen Rahmen zumutbar seien, sollte sinnvollerweise erst nach der Rehabilitation beantwortet werden (Urk. 9/35).
3.6     Im Bericht der Klinik B.___ vom 26. April 2006, wo sich der Versicherte vom 27. März 2006 bis zum 22. April 2006 auf Zuweisung des Hausarztes zur stationären Rehabilitation aufhielt, stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte folgende Diagnosen:
         "1. Chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
- Wirbelsäulenfehlhaltung mit rechtskonvexer lumbaler Skoliose, partiell fixierter BWS Kyphose
- Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur
- Rx BWS mit rechtskonvexer Skoliose, Deck- und Bodenplatten o.B. (10/04 Dr. Y.___)
- Rx LWS rechtskonvexe Skoliose, tiefer Umschlag der thorakalen Kyphose in die Lendenlordose, Deck- und Bodenplatten sowie ISG o.B., keine Veränderung zu 1991 (10/04 Dr. Y.___)
- Skelettszinti 10/04 mit unauffälligem Skelett, Labor 10/04: BSG, CRP o.b. HLA B27neg.
- Langzeit-AUF seit 10/04 als Lagerist und Barkeeper
         2. Polypöse Sinusitis sphenoidale li (J.32.3)
- CT: Polypöse Verschattung der Sinus li mit entzündlichen Veränderung, ohne Korrelat zu den Kopfschmerzen (Spital D.___ 10/99),
         3. Verdacht auf chronische Prostatitis mit/bei (N.41.1)
- Sono vom 02/04: Prostata 30x22x23mm und Parenchymverkalkungen
         4. St. nach dyspeptisches Syndrom mit hyperazider Gastritis (K.29.6)
- aktuell Therapie mit PPI".
         Hinsichtlich des Leistungsvermögens führten sie aus, bei Austritt sei bis zum 28. April 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden; es werde um eine Neubeurteilung durch den nachbehandelnden Arzt gebeten. Ein beruflicher Wiedereinstieg werde initial im Stundenpensum (2-3 h) mit leichter wechselbelastender Tätigkeit als notwendig und auch therapeutisch als sinnvoll erachtet (Urk. 9/39).
3.7     Dr. Y.___ führte am 29. Juni 2006 unter Hinweis auf die früher gestellten Diagnosen sowie auf den Bericht der Klinik B.___ im Wesentlichen aus, die früheren Tätigkeiten im Gastgewerbe beziehungsweise als Lagerarbeiter seien dem Versicherten nicht zumutbar. Zumutbar wäre eine Bürotätigkeit während maximal 2-3 Stunden pro Tag. Voraussetzung sei, dass auch dabei regelmässige Unterbrüche und Wechsel der Körperhaltung möglich seien. Der Gesundheitszustand sei unverändert; bezüglich Schmerzen bestehe ein "schlechter Zustand", auch durch die stationäre Rehabilitation habe sich keine Verbesserung ergeben (Urk. 9/41).
3.8     Am 29. November 2006 erklärte Dr. Z.___ gegenüber der IV-Stelle, dass sich ihrer Kenntnis entziehe, ob eine (ambulante) Rehabilitation stattgefunden habe und dass sie - da die letzte Konsultation am 21. November 2005 erfolgt sei - über den aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten keine Angaben machen könne. Es sei daher schwierig, zur aktuellen Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. In der Zeitspanne, in welcher sie den Patienten untersucht habe (November 2004 bis November 2005) habe eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit bestanden (Urk. 9/42).
3.9     In dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Verlaufsbericht vom 15. März 2007 bezeichnete Dr. Y.___ den Gesundheitszustand bei gleichbleibender Diagnose als stationär. An der Situation habe sich seit dem Bericht vom 29. Juni 2006 nichts geändert. Der Patient führe regelmässig sein umfangreiches Heimprogramm durch und nehme bedarfsweise Analgetika und Muskelrelaxantien. Die Physiotherapie sei nach längerer Behandlung wegen fehlender Besserung abgeschlossen worden (Urk. 9/53).

4.      
4.1     Aus den vorstehenden medizinischen Akten ist ersichtlich und zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten im hier zur Beurteilung stehenden Zeitraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung; vgl. etwa BGE 129 V 169 Erw. 1) (allein) durch die rheumatologische Problematik beeinträchtigt ist. Davon geht auch der Beschwerdeführer aus, indem er im Wesentlichen geltend machen lässt, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei auf die Arztberichte von Dr. Y.___ abzustellen (Urk. 1 S. 13). Sodann wurden in rheumatologischer Hinsicht weitgehend übereinstimmende Diagnosen erhoben, weshalb als erstellt erachtet werden kann, dass der Beschwerdeführer an einem chronisch-rezidivierenden thorakovertebrogenen und lumbovertebrogenen Schmerzsyndrom leidet, bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung (rechtskonvexe lumbale Skoliose, langgezogene BWS-Kyphose) muskulärem Hartspann lumbal betont, Beckenkammtendinosen beidseits sowie Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur. Ebenfalls herrscht - auch zwischen den Parteien (vgl. Urk. 2) - Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit (als Lagerist beziehungsweise im Gastgewerbe) nicht mehr arbeitsfähig ist. Unterschiedlich beurteilt wird demgegenüber die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit.
4.2     Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, es sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Angaben von Dr. Y.___ abzustellen (vgl. Urk. 1 S. 12 ff.) und von einer Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden täglich (für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, vermehrt Pausen zu machen) auszugehen. Der Bericht von Dr. Y.___ vom 29. Juni 2006 (vgl. Urk. 9/41; ebenso Bericht vom 15. März 2007; Urk. 9/53) legt indes nicht schlüssig dar, weshalb die ursprüngliche Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit keine Geltung mehr beanspruchen soll (vgl. Bericht vom 11. März 2005; Urk. 9/8), obwohl nach wie vor von gleichen Diagnosen ausgegangen und im Übrigen von einem unveränderten Gesundheitszustand berichtet wird. Er enthält keine auf eigenen Feststellungen beruhende Angaben, aufgrund welcher die neu attestierte Arbeitsfähigkeit (zwei bis drei Stunden pro Tag in leidensangepasster Tätigkeit) nachvollzogen werden könnte. Sollte Dr. Y.___ seine Einschätzung in Anlehnung an die Angaben im Bericht der Klinik B.___ vom 26. April 2006 vorgenommen haben, auf welchen er denn auch hinweist, ist zu bemerken, dass dieser Bericht für eine solche Beurteilung keine hinreichende Grundlage darstellt. Denn darin wird lediglich zur initialen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Klinikaustritt Stellung bezogen, der weitere Verlauf aber ausdrücklich offen gelassen. Aus dem gleichen Grund - weil für den vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum nicht umfassend - kann auch auf den Bericht der Klinik B.___ nicht abgestellt werden (Urk. 9/39).
4.3     Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist andererseits auch nicht auf die Angaben von Dr. Z.___ abzustellen. Zwar vermag der ärztliche Bericht vom 11. Dezember 2004, auf welchen Dr. Z.___ am 9. bzw. 10. März 2005 im Wesentlichen verweist und welcher eine vollständige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit attestiert, den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. Erw. 1.5 hievor) grundsätzlich zu genügen. Dr. Z.___ relativiert diese Angaben im ärztlichen Bericht vom 10. März 2005 jedoch insoweit, als zuverlässige Angaben nur im Rahmen einer EFL-Untersuchung gemacht werden könnten (Urk. 9/9), und auch in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2005 - nunmehr ohne Angabe eines Arbeits(un)fähigkeitsgrades - führt sie aus, dass die Frage, welche Art von Tätigkeiten dem Versicherten in welchem zeitlichen Rahmen zumutbar seien, sinnvollerweise erst nach der Rehabilitation beantwortet werden sollte (Urk. 9/35). Aus dem Bericht vom 29. November 2006 ist nun aber ersichtlich, dass Dr. Z.___ von der durchgeführten (stationären) Rehabilitation keine Kenntnis hatte und die entsprechenden Ergebnisse nicht in ihre Beurteilung einbeziehen konnte (Urk. 9/42).
4.4     Zusammenfassend enthalten weder die ärztlichen Berichte von Dr. Y.___ noch die Berichte von Dr. Z.___ und der Klinik B.___ hinreichend zuverlässige Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache zur weiteren rheumatologischen Abklärung - falls notwendig einer zusätzlichen EFL-Testung (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2009 i.S. R., 8C_547/2008, Erw. 4.2.1 f.) - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 

5.      
5.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist daher gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Damit erweist sich auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 22. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).