Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 10. September 2008
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, U8036, lic. iur. Christina Guggisberg
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1950 geborene G.___, der als Taxichauffeur bei der A.___ AG tätig war, meldete sich am 10. Mai 2000 wegen hyperkinetischen Bewegungsstörungen und Kopfrotation nach rechts, bestehend seit Juni 1999, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog den Auszug des Versicherten aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/7) bei und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskunft über die erwerbliche Situation (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 15. Juni 2000, Urk. 8/8). Zudem verlangte sie von Dr. C.___ des B.___, den Arztbericht vom 9. Juni 2000 (Urk. 8/9), welchem drei weitere Berichte der B.___ aus den Jahren 1999 und 2000 beilagen. Alsdann wurde Dr. C.___ mit der Begutachtung des Versicherten betraut (Expertise vom 11. Juli 2000, Urk. 8/16).
1.2 Mit Verfügung vom 6. September 2000 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juni 2000 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen (Urk. 8/19).
1.3 Nachdem der Versicherte gemeldet hatte, seit Juli 2001 wieder als Taxifahrer tätig zu sein, leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und ersuchte die Arbeitgeberin sowie die D.___ um einen Bericht (Fragebogen vom 16. Oktober 2001 [Urk. 8/22] und Arztbericht vom 8. November 2001 [Urk. 8/27]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Februar 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 7,5 % die Rente per Ende März 2002 auf (Urk. 8/28). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
1.4 Am 1. März 2006 meldete sich der Versicherte, der seit Mai 2002 als Taxichauffeur bei der E.___ AG tätig war, erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/35). Die IV-Stelle forderte einen neuen IK-Auszug an (Urk. 8/38) und ersuchte die D.___ um den Bericht vom 31. Mai 2006 (Urk. 8/42). Alsdann verlangte sie vom Versicherten die Verfügung betreffend verkehrsmedizinische Auflagen des Strassenverkehrsamtes (Verfügung vom 3. April 2006, Urk. 8/47). Der bei der Arbeitgeberin angeforderte Fragebogen wurde am 26. Oktober 2006 erstellt (Urk. 8/55). Gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. November 2006 (Urk. 8/56) informierte die IV-Stelle den Versicherten mit Vorbescheid vom 13. November 2006, dass sie die Ablehnung seines Leistungsbegehrens mangels rentenbegründender Invalidität vorsehe (Urk. 8/58). Dagegen erhob er am 23. November 2006 vorsorglich Einwände (Urk. 8/59), welche von der Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur-ARAG) am 12. Januar 2007 ergänzt wurden (Urk. 8/61). Mit Verfügung vom 4. April 2007 hielt die IV-Stelle an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 2).
2. Hiergegen liess G.___ durch die Winterthur-ARAG am 7. Mai 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Am 16. Juli 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnete (Verfügung vom 13. August 2007, Urk. 9). Mit Replik vom 11. September 2007 (Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Diesbezüglich bringt sie vor, aus dem Bericht des D.___ vom 31. Mai 2006 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zu 100 % als Taxichauffeur tätig sei. Die Ärzte hätten zudem keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation, sondern seit Ende 2005 eine Verbesserung ausgewiesen (Urk. 2). Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die Rentenaufhebung im Februar 2002 sei wegen wirtschaftlicher Umstände erfolgt, nicht wegen einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Dazu seien anlässlich des Revisionsverfahrens keine Abklärungen getroffen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich der Mediziner des RAD, der überdies über keinen in der Schweiz anerkannten Facharzttitel verfüge, mit der Angabe einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer anderen Tätigkeit derart in Widerspruch zur Beurteilung des D.___ setzen könne (Urk. 1 S. 3 f.).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 4. April 2008 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 22. Februar 2002 wurde die dem Beschwerdeführer ab Juni 2001 gewährte ganze Rente per Ende März 2002 aufgehoben und damit ab spätestens diesem Zeitpunkt ein Anspruch verneint. Dies gestützt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer per 1. Juli 2001 wiederum eine vollschichtige Tätigkeit als Taxifahrer aufgenommen hatte. Zu prüfen ist daher, ob seither bis zur Neuanmeldung im März 2006 bzw. der hier angefochtenen Verfügung vom 4. April 2007 eine rentenbegründende Änderung im massgeblichen Sachverhalt eingetreten ist.
3.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Juni 1999 unter unwillkürlich und intermittierendem Drehen des Kopfes nach links und unter zunehmendem muskulärem Spannungsgefühl im Nackenbereich zu leiden begann (Bericht der B.___ vom 21. Juni 1999, Urk. 8/9/4) und in der Folge der Dystonie-Sprechstunde des B.___ zugewiesen wurde (Bericht vom 27. März 2000, Urk. 8/9/5), die eine wahrscheinlich primäre segmentale Dystosie (Torticollis [Schiefhals], Blepharospasmus [Lidkrampf] und möglicherweise axiale Dystonie) bei offenbar familiärer Belastung (Vater) festhielt.
3.3 Dem Gutachten von Dr. C.___ vom 11. Juli 2000 ist zu entnehmen, dass die Diagnose einer primären segmentalen Dystonie (Torticollis spasmodicus, Blepharospasmus und axiale Dystonie) bei familiärer Belastung gestellt wurde. Weiter wurde ausgeführt, dass die mehrmaligen Botulinumtoxis-A-Injektionen keine relevante funktionelle Verbesserung trotz klinisch weitgehender Denervierung des Musculus sternocleidomastoideus rechts und der linksseitigen Nackenextensoren gebracht hätten und reaktiv eine depressive Entwicklung vorliege. Alsdann bestehe eine wenig modulierte, rauhe Stimme seit ca. 1980 ohne Verschlechterungstendenz unbekannter Ätiologie, differentialdiagnostisch (DD) laryngeale Affektion, extrinsische laryngeale Dystonie im Rahmen der segmentalen Dystonie und ein Status nach Commotio cerebri 1960. Der Beschwerdeführer sei für alle beruflichen Tätigkeiten seit Juni 1999 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Wiedererlangung einer (teilweisen) Arbeitsfähigkeit hänge vom Erfolg der weiteren Behandlung ab. Bezugnehmend auf die Stellungnahme des medizinischen Fachdienstes der Beschwerdegegnerin unterstützte Dr. C.___ die Empfehlung, dem Beschwerdeführer bei kurzer Revisionszeit eine 100%ige Rente zuzusprechen. Eine Umschulung sei aus neurologischer Sicht nicht erfolgversprechend (Urk. 8/16).
3.4 Die Mediziner der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des D.___ führten am 8. November 2001 (Urk. 8/27) aus, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit wieder in seinem ursprünglichen Beruf als Taxichauffeur tätig sei. Er könne die Pausen bei seinem aktuellen Arbeitgeber flexibel gestalten und sich 30 Minuten hinlegen, wenn die Nacken- und Rückenbeschwerden vom Torticollis auftreten würden. Unter regelmässigen Botulinumtoxin-Injektionen habe die spontane Kopfhaltung verbessert werden können. Die Kopfdrehung nach rechts sei bis ca. 45° bis 60° möglich und die Muskelbeschwerden hätten abgenommen. Berufliche Massnahmen seien zur Zeit nicht angezeigt. Der Verlauf der Krankheit sei aber nicht voraussehbar, und es sei möglich, dass wieder eine Reduktion der Arbeitszeit nötig werden könne (auch nur vorübergehend).
3.5 Aus den dem Arbeitgeberbericht vom 16. Oktober 2001 beigelegten Lohnabrechnungen (Urk. 8/22) geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Mai und Juni 2001 seine Arbeit als Taxichauffeur an acht bzw. zehn halben Tagen wieder aufgenommen hatte und seit Juli 2001 wiederum vollschichtig tätig war. Die Krankentaggelder der kollektiven Krankenversicherung des Arbeitgebers wurden bis Ende Mai 2001 ausbezahlt (Urk. 8/22/12-14).
3.6 Gestützt auf diese Akten stellte die IV-Stelle fest, dass seit Juli 2001 wiederum ein Monatslohn von rund Fr. 3'000.-- erzielt worden sei, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 38'000.-- keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit mehr ergebe (Urk. 8/25), und hob die ganze Invalidenrente auf (Verfügung vom 22. Februar 2002, Urk. 8/28).
4.
4.1 Mit der Neuanmeldung vom 1. März 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, seine Tätigkeit als Taxichauffeur nunmehr bei der E.___ AG, Zürich, wegen seiner Krankheit reduziert haben zu müssen (Urk. 8/35/7). Im Bericht des D.___ vom 31. Mai 2006 wird ausgeführt, dass seit Juni 1999 bis heute mit Erfolg regelmässig Botox injiziert werde. Medikamentöse Therapieversuche seien immer ohne Erfolg geblieben. Nach der letzten Botoxinjektion im November 2005 sei ein Beschwerderückgang eingetreten. Der Beschwerdeführer wünsche aktuell eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % bzw. eine Teilrente. Das Hauptproblem bestehe darin, dass aufgrund der Krankheit die Beweglichkeit eingeschränkt sei, und dies, neben den Schmerzen, gerade im Verkehr für den Beschwerdeführer eine grosse Belastung darstelle. Er sei aktuell zu 100 % als Taxifahrer tätig. Als Untersuchungsbefund wurden ein mittelgradiger Blepharospasmus beidseits, ein Torticollis spasmodicus nach links, allseits mittellebhafte, symmetrische Muskeleigenreflexe und ein negativer Babinski beidseits festgehalten. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten unverändert eine bekannte Dystonie und Blepharospasmus beidseits. Während der Arbeit fühle sich der Beschwerdeführer stark gestört durch die Dystonie und die muskulären Schmerzen. Sie hielten fest, aufgrund der aktuellen Situation sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % gerechtfertigt, zumal die Botoxinjektionen nur zur teilweisen Linderung der Dystonie führten. Auch in einer angepassten Arbeitstätigkeit sei keine höhere Arbeitsfähigkeit zumutbar (Urk. 8/42).
4.2 Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich verfügte am 3. April 2006 gestützt auf eine nicht aktenkundige verkehrsmedizinische Abklärung die Auflage, wonach während des Lenkens von Motorfahrzeugen eine Brille oder Kontaktlinsen zu tragen seien und regelmässige ärztliche Kontrolle der neurologischen Erkrankung und die Einnahme allfälliger Medikamente nach Ermessen des behandelnden Arztes zu erfolgen hätten. Jährlich sei ein ärztliches Zeugnis einzusenden (Urk. 8/47).
4.3 Die E.___ AG berichtete im Arbeitgeberfragebogen vom 26. Oktober 2006 (Urk. 8/55), dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2002 vollzeitlich, zu 50 Stunden pro Woche, als Taxifahrer tätig sei, seit dem 17. Mai 2006 nur noch zu 25 Stunden die Woche bei einem monatlichen Verdienst von zirka Fr. 1'600.--. Sie vermerkte, die Belastungsfähigkeit sei nicht mehr gegeben (Urk. 8/55/5). Den Jahreslohnkonten seit 2004 (Urk. 8/55/19-21) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einer Umsatzprovision von 45 % entschädigt wird, vereinzelt (Mai, Juni, Dezember 2005, Januar, Februar 2006) zusätzlich Stundenlöhne erhielt, und seit Mai 2006 Krankentaggelder bezieht (vgl. auch Urk. 8/50/1). Die Umsatzprovisionen zuzüglich Ferienentschädigungen und Gratifikationen betrugen im Jahr 2005 insgesamt Fr. 37'669.65 (Durchschnitt Fr. 3'139.--), im Jahre 2006 wurden Fr. 2'804.-- (Mai), Fr. 1'660.35 (Juni), Fr. 1'376.80 (Juli), Fr. 1'803.05 (August) und Fr. 1'734.75 (September), jeweils nach Abzug der Krankentaggelder, ausbezahlt (Durchschnitt: Fr. 1'875.80).
4.4 Dr. med. univ. Dr. phil. H.___ vom RAD hielt am 3. November 2006 fest, dass es aufgrund der vorliegenden medizinischen Informationen keine Hinweise auf einen invalidisierenden Charakter der gesundheitlichen Beeinträchtigungen gebe. Es sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten und angepassten Berufsfeld auszugehen. Insofern sei Art. 17 IVG (richtig wohl: ATSG) nicht ausgewiesen (Urk. 8/56).
5.
5.1 Den medizinischen Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich unverändert an einem beidseitigen Blepharospasmus und einer Torticollis spasmodicus unklarer Ätiologie leidet. Die bisher einzig erfolgreiche Behandlung waren Botoxinjektionen, welche offenbar alle drei Monate appliziert werden. Infolge dieser Spasmi kommt es insbesondere in der Nackenmuskulatur zu schmerzhaften Verspannungen.
Wie der RAD zu Recht festhielt, ist dem Bericht des D.___ vom 31. Mai 2006 keine eigentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Mitte 2001 (Wiederaufnahme der vollschichtigen Tätigkeit) zu entnehmen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin wird darin indes auch keine anhaltende Verbesserung per Ende 2005 festgehalten. Dieser Vermerk bezieht sich offensichtlich auf den Erfolg der letztmaligen Botoxbehandlung. Aufgrund dieses Berichtes ist aber nicht auszuschliessen, dass die muskulären Verspannungen sowie die Einschränkung der Beweglichkeit in ihren Auswirkungen zugenommen haben, was - allenfalls auch unter Einfluss der verminderten Belastbarkeit und des Reaktionsvermögens im Alter - zu einer verminderten Leistungsfähigkeit als Taxifahrer führen könnte. Laut Angaben der Arbeitgeberin fährt der Beschwerdeführer seit 17. Mai 2006 effektiv nur noch zu einem halben Pensum und bezieht für die Einbusse Krankentaggelder.
Auf den Bericht des D.___ vom 31. Mai 2006 kann indes nicht abschliessend abgestellt werden. Hinsichtlich der objektiven Befunde ist keine Veränderung zum Zustand, wie er im November 2001 berichtet wurde (Urk. 8/27), festgehalten. Auch fehlen hinsichtlich der schmerzbedingten Auswirkungen objektivierbare Angaben. Die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit erfolgte einzig gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und entbehrt jeglicher medizinischer Begründung.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine seit der am 22. Februar 2002 verfügten Rentenaufhebung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitsschadens und/oder seiner Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen ist und weiterer Abklärung bedarf. Hierzu ist ein neurologisches Gutachten in Auftrag zu geben, das sich über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die seit Mitte 2001 eingetretenen Veränderungen des Gesundheitsschadens und seiner Auswirkungen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur, die zumutbaren Tätigkeiten und das Ausmass in zeitlicher sowie leistungsmässiger Hinsicht ausspricht. Allenfalls sind die Akten zu Händen des Gutachters um die medizinischen Unterlagen der Krankentaggeldversicherung sowie des Strassenverkehrsamtes zu ergänzen. Je nach medizinischem Abklärungsergebnis ist eine berufliche Abklärung anzuschliessen, wobei zu beachten bleibt, dass der Beschwerdeführer zwar über eine abgebrochene Siebdruckerlehre sowie einen einjährigen Handelsschulabschluss verfügt (vgl. Urk. 8/16/4 und Urk. 8/35/4), seine Erfahrungen als Sachbearbeiter bei einer Versicherung jedoch über 20 Jahre zurückliegen und er seit 1985 ausschliesslich als Taxichauffeur tätig gewesen ist (vgl. Urk. 8/7 und Urk. 8/94).
5.3 Die Beschwerde ist daher im Eventualantrag gutzuheissen, die Verfügung vom 4. April 2007 ist aufzuheben und die Sache ist zur Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anbetracht dieser Bemessungskriterien erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. April 2007 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.--.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).