Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 27. Februar 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1951 geborene A.___ ist seit 1977 als selbständiger Maler/Tapezierer tätig (Urk. 8/6). Mit Verfügung vom 23. April 1990 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 1989 eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 %, zugesprochen (Urk. 8/4). Mit Verfügung vom 13. Februar 1997 wurde die bisherige Rente bestätigt (Urk. 8/11). Mit Vorbescheid vom 21. März 2001 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 8/18). Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Schmid, mit Eingabe vom 7. Mai 2001 (Urk. 8/19) gegen den Vorbescheid gewandt hatte, gab die IV-Stelle ein rheumatologisch-orthopädisches Gutachten in Auftrag (Urk. 8/22). Am 4. Februar 2002 erging das Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen (Urk. 8/24). Mit Verfügung vom 26. April 2002 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/30).
Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass für die Überprüfung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung eine medizinische Abklärung notwendig sei (Urk. 8/45). Am 9. Februar 2007 erging das Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Urk. 8/46). Mit Vorbescheid vom 19. Februar 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass ihm eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Da er nur Teilzeit arbeiten könne, reduziere sich sein Einkommen um 10 % und es resultiere ein Invaliditätsgrad von 60 %, weshalb seine bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt werde (Urk. 8/50). Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, mit Schreiben vom 20. März 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 8/55), verfügte die IV-Stelle am 23. März 2007 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 23. März 2007 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Mai 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 23. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 23. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil 9C_562/2000 vom 3. November 2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.6 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).
2. Die IV-Stelle hielt fest, dass dem Beschwerdeführer eine leichte, angepasste Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über fünf Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltung, ohne Armvorhalte- und Überkopfarbeiten im Umfang von 50 % zumutbar sei (Urk. 2). Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Rente im Revisionsverfahren nicht gegeben seien. Auch gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ könne die Rente nicht herabgesetzt werden, da dieses völlig ungenügend sei (Urk. 1).
3.
3.1 Die letzte dem Beschwerdeführer eröffnete rechtskräftige Verfügung datiert vom 26. April 2002 (Urk. 8/30). Mit dieser wurde eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Ihr zugrunde liegt das Gutachten des Rheumatologen Dr. B.___ vom 4. Februar 2002 (Urk. 8/24). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Schwere radiokarpale Arthrose rechts nach Radius-Trümmerfraktur 1988 mit Ulnarkopfresektion;
- Rezidivierende PHS-Calcarea rechts mit degenerativen Veränderungen der Supraspinatus rechts und intermittierender Impingement-Symptomatik;
- Cervicovertebrales Syndrom bei nachgewiesener lateraler Diskushernie C6/C7 links mit Kompression der Nervenwurzel C6, Bandscheibenprotrusionen C4/C5 und C5/C6 bei diffusen degenerativen Veränderungen in diesen Segmenten;
- Fragliche Menière rechts bei Status nach Tumoroperation des rechten Mittelohres 1968;
- Status nach Meniskektomie medial rechts;
- Status nach transurethraler Nierensteinentfernung 1968.
Weiter wurde im Bericht festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Ende der neunziger Jahre wesentlich verschlechtert habe. Die halbe Rente sei 1989 gesprochen worden auf der Basis einer 60,4%igen Arbeitsunfähigkeit. Heute sei er zu 80 % arbeitsunfähig, und zwar in jeglichem Tätigkeitsbereich.
3.2 Im Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 30. Oktober 2006 (Urk. 8/38) werden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:
- Arthralgie und Bewegungseinschränkung, schmerzbedingt des rechten Handgelenks infolge Trümmerfraktur 1988;
- Chronisches Cervicalsyndrom bei Diskushernie C6/7 links seit 1989;
- Chronische Periarthropathia humeroscapularis calcarea rechts mit degenerativen Veränderungen der Supraspinatussehne seit 2000;
- Belastungsabhängige Knieschmerzen rechts bei Status nach Meniscusoperation seit 1978.
Weiter wird im Bericht festgehalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei und er als rechtshändiger Maler seit 1988 höchstens zu 50 % arbeitsfähig sei.
In seinem Schreiben vom 27. April 2007 führt Dr. D.___ aus, dass er den Beschwerdeführer bezüglich seiner Unfallfolgen nie behandelt habe; er sei lediglich für gewisse Bagatellbeschwerden zuständig gewesen (Urk. 3/3).
3.3 Im Gutachten des orthopädischen Chirurgen Dr. C.___ vom 9. Februar 2007 (Urk. 8/46) werden folgende Diagnosen gestellt:
- Status nach Radius-Trümmerfraktur rechts mit operativer Resektion des Ulnarköpfchens und radiokarpaler Arthrose;
- Status nach rezidivierender Periarthrosis humero-scapularis rechts (Tendinitis calcanea) mit rezidivierender Symptomatik;
- Chronisch rezidivierendes Cervikal-Syndrom;
- Status nach medialer Meniskektomie rechts;
- Status nach Leistenhernien-Operation links, Reoperation und zweiter Reoperation.
Weiter wird im Gutachten festgehalten, dass in bisheriger und angepasster Tätigkeit seit 1998 [richtig wohl 1988] eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. In der bisherigen Tätigkeit als Maler bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit, leicht bis mittelschwer, ausgeübt vorwiegend in Wechselbelastung und unter Vermeiden von Tragen und Heben von schweren Lasten und ohne Überkopfarbeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Bei der Würdigung der vorhandenen Arztberichte führt Dr. C.___ aus, dass er mit der gutachterlichen Beurteilung des Rheumatologen vom 4. Februar 2002 nicht einverstanden sei. Hingegen stehe er in vollem Einklang mit der Beurteilung des Rheumatologen vom November 2006, wonach in angepasster Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu postulieren sei.
4.
4.1 Vergleicht man die zitierten Gutachten der Dres. B.___ und C.___, lässt sich feststellen, dass beide im Wesentlichen dieselben Diagnosen stellen. Dr. B.___ führt zusätzlich noch die fragliche Menière rechts bei Status nach Tumoroperation des rechten Mittelohres 1968 sowie den Status nach transurethraler Nierensteinentfernung 1968 auf, doch sind diese Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. C.___ führt denn auch nicht aus, dass es zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen wäre. Dies deckt sich mit dem Bericht von Dr. D.___ vom 30. Oktober 2006 (Urk. 8/38), wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär ist. Die beiden Gutachten unterscheiden sich lediglich in ihrer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit. Dr. C.___, der im Gegensatz zu Dr. B.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgeht, begründet diese unterschiedliche Beurteilung nicht weiter, sondern hält lediglich fest, dass er mit der Beurteilung von Dr. B.___ nicht einverstanden sei. Es liegt somit bloss eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit vor. Es fehlt daher - jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung - an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.
4.2 Zu prüfen bleibt, ob die Rentenverfügung vom 26. April 2002 (Urk. 8/30), die damals unangefochten in Rechtskraft erwuchs, zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn sich die aus dem Gutachten von Dr. B.___ (vom 4. Februar 2002) abgeleitete 80%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen liesse, was nicht der Fall ist.
Das Kantonsspital E.___ ging in seinem Bericht vom 22. Januar 2001 (Urk. 8/13 S. 1-4) noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit aus. Als Diagnosen wurden eine chronisch rezidivierende PHS calcarea rechts mit degenerativen Veränderungen der Supraspinatussehne rechts und intermittierender Impingementsymptomatik sowie ein Status nach Handgelenkstrümmerfraktur rechts 1988, residuelle Bewegungseinschränkung und belastungsabhängige Beschwerden, festgehalten. Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, hielt bereits in seinem Bericht vom 31. Januar 2001 (Urk. 8/14) fest, dass die Frage nach der Arbeitsfähigkeit schwierig zu beantworten sei, da der Beschwerdeführer nebst den bekannten Diagnosen auch an einer Krankheit der HWS und der rechten Schulter leide. Schwere Arbeiten oder repetitive Arbeiten mit dem rechten Arm würden zur Excerbation oder Verschlechterung der Schmerzen führen. Während Dr. med. G.___ vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 7. März 2001 (Urk. 8/17) noch festgehalten hatte, dass aus medizinischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe, führte er in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2001 (Urk. 8/22) aus, dass die nachgereichten Unterlagen (HWS-CT) eine umfassende Begutachtung erfordern würden. Dr. B.___ kam schliesslich in seinem Gutachten (vom 4. Februar 2002) unter Berücksichtigung des cervicovertebralen Syndroms zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig sei. Dieses Gutachten erging nach eingehenden Untersuchungen sowie nach Einsicht in die massgeblichen Akten und gelangte bei der Erörterung der Befunde und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu schlüssigen Ergebnissen. Es ist mithin voll beweiskräftig.
4.3 Da es nach dem Gesagten in der Zeit zwischen dem Erlass der Rentenverfügung vom 26. April 2002 (Urk. 8/30) und der Rentenherabsetzung per 1. Mai 2007 (Verfügung vom 23. März 2007 [Urk. 2]) zu keiner wesentlichen Besserung des Gesundheitszustands mit entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gekommen war und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der erstgenannte Entscheid (Urk. 8/30) zweifellos zu Unrecht ergangen wäre, hatte die IV-Stelle - zumindest zum fraglichen Zeitpunkt - weder im Rahmen einer Revision noch unter dem Titel einer substituierten Begründung Anlass zu einer Rentenherabsetzung. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
5.
5.1 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. März 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch über den 30. April 2007 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).