Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00672
IV.2007.00672

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 29. Januar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
lic. iur. Y.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1950, als Teilerwerbstätige qualifiziert hat, von einem erwerblichen Anteil von 60 % und einem Anteil im Haushalt von 40 % ausgegangen ist und das Rentenbegehren (vgl. Anmeldung vom 18. August 2006; Urk. 9/3) mit Verfügung vom 29. März 2007 abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. Mai 2007, mit welcher die Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (polydisziplinäres Gutachten) und eventuell die Zusprache einer Rente beantragen lässt (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 13. Juli 2007 (Urk. 8),
unter Hinweis auf die Gerichtsverfügung vom 20. August 2007, mit welcher der Versicherten entsprechend ihrem Gesuch vom 8. Mai 2007 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und sodann ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden ist (Urk. 10),
da die Versicherte keine weiteren Ausführungen zur Sache gemacht, sondern an ihren gestellten Anträgen vollumfänglich festgehalten hat (Urk. 12), weshalb sich das Einholen einer Duplik erübrigt und das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. September 2007 abgeschlossen hat (Urk. 13),

in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass die angefochtene Verfügung am 29. März 2007 erging, so dass die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen, weshalb es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind, handelt,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG),  
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
dass für die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Personen gemäss Art. 16 ATSG ein Einkommensvergleich vorgenommen wird (Art. 28 Abs. 2 IVG), dies auch für den erwerblichen Anteil bei teilerwerbstätigen Personen gilt (Art. 28 Abs. 2ter IVG), bei ihnen jedoch die Einschränkung im nicht erwerblichen Bereich (Haushalt) nach der Einschränkung in dieser Betätigung zu ermitteln (Art. 28 Abs. 2bis IVG) und hernach der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen (gemischte Methode) festzulegen ist,
dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneinte, weil gestützt auf die medizinischen Unterlagen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 2),
dass die Beschwerdeführerin vorab geltend macht (Urk. 1), bei vollständiger Gesundheit wäre sie vollzeitig erwerbstätig, sie habe denn auch bis im Jahr 2000 mit einem Pensum von 60 % in ihrem angestammten Beruf als kaufmännische Angestellte im Geschäft ihres Partners gearbeitet und müsste nun nach der Auflösung des Konkubinats zu 100 % arbeiten, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können; ein Arbeitspensum von mehr als 40 % sei ihr aus gesundheitlichen Gründen aber nicht möglich,
dass vorab die Qualifikation der Beschwerdeführerin zu prüfen und zu entscheiden ist, ob sie als Voll- oder Teilerwerbstätige zu betrachten ist,
dass sich die Statusfrage praxisgemäss nach den Verhältnissen beurteilt, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen; in BGE 130 V 393 ff. nicht publizierte Erw. 4.1 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03),
dass die Beschwerdeführerin gemäss Eintrag im individuellen Konto (IK) seit Februar 1987 für Z.___, ab 1992 Firma Z.___ Heizungen, gearbeitet und ein Pensum von 60 % versehen hat (Urk. 9/9/2 und 9/14/2),
dass dieses Arbeitsverhältnis erst im Jahr 2000 gekündigt worden ist (Urk. 9/9/1 und 9/14/3), die Beschwerdeführerin somit auch nach ihrer Scheidung im Februar 1993 (Urk. 9/3/1) weiterhin in einem reduzierten Ausmass von 60 % tätig geblieben ist,
dass sie nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z.___ am 1. April 2000 die Stelle als Alleinsekretärin bei der Firma Gebrüder A.___ AG angetreten hat, welches Arbeitsverhältnis nach wie vor besteht und ein Pensum von 40 % beinhaltet (vgl. Arbeitgeberbericht vom 20. Oktober 2006; Urk. 9/10),
dass die Versicherte anlässlich der Haushaltsabklärung vom 6. Dezember 2006 gegenüber der Abklärungsperson angegeben hat (Urk. 9/14/3 Ziff. 2.4), sie habe sich nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma Z.___ um eine weitere Anstellung im Umfang von 20 % bemüht, sich auch bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet, aber keine Leistungen beziehen können,
dass die Beschwerdeführerin selber davon ausgeht, dass für die Kündigung nicht gesundheitliche Gründe ausschlaggebend waren, und diese Tatsache dadurch erhärtet wird, dass sie sich nach Antritt der Stelle bei der Gebrüder A.___ AG noch um eine zusätzliche Stelle mit einem 20%igen Arbeitspensum bemühte, aber keine gefunden hat (Urk. 9/14/3),
dass sie gegenüber der Abklärungsperson auch ausführte, ein Arbeitspensum von 60 % reiche ihr zum Leben (Urk. 9/14/3),
dass die Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Versicherte bei voller Gesundheit eine Vollzeitstelle versehen würde (Urk. 1 S. 4), in den Akten keine Stütze finden, weshalb aufgrund der von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und unter Berücksichtigung der Aktenlage von einem ausserhäuslichen Arbeitspensum von 60 % auszugehen ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.), so dass ein allfälliger Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu bemessen ist,
dass im Weiteren zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin infolge ihrer multiplen Beschwerden in der Arbeitsfähigkeit als kaufmännische Angestellte eingeschränkt ist,
dass die Hausärztin Dr. B.___, Fachärztin für Endokrinologie und Diabetologie, im Bericht vom 29. Oktober 2006 folgende Diagnosen stellte (Urk. 9/11/1): insulinabhängiger Diabetes mellitus (seit 1990), rezidivierende Rückenschmerzen bei Diskushernie L5/S1 und Osteochondrosen sowie Status nach thorakalem Scheuermann mit skoliotischer Fehlhaltung (seit 1996), Amblyopie links, Einschränkung der Kraft und Beweglichkeit der rechten Hand nach Hundebiss (Juli 2006), depressive Verstimmungen mit Somatisierungstendenz, arterielle Hypertonie, Hyperlipitämie, rezidivierende Durchfälle und Bauchschmerzen unklarer Ursache, rezidivierende Kopfschmerzen,
dass den Akten zu entnehmen ist, dass die verschiedenen von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden fachärztlich abgeklärt worden sind, die Versicherte wegen immobilisierender lumbaler Rückenschmerzen vom 18. bis zum 24. Mai 1997 im Stadtspital C.___ hospitalisiert war, wobei lumbal links ein paravertebraler Hartspann sowie eine Druckdolenz festgestellt wurde, aber radikuläre Zeichen fehlten, und die Beschwerdeführerin nach physiotherapeutischer und medikamentöser Behandlung vollständig mobilisiert und ohne Beschwerden entlassen werden konnte (vgl. Bericht des Stadtspitals C.___ vom 29. Mai 1997; Urk. 9/12/8-9),
dass die täglich aufgetretenen Kopfschmerzen im Juni 1998 durch Dr. med. D.___ mittels Doppler- und Duplexsonographie der Hirnartherien und einer MRI-Untersuchung abgeklärt wurden, wobei die Ergebnisse des MRI weder Hinweise auf eine Epilepsie noch auf eine relevante vertebrobasiläre Durchblutungsstörung ergaben, so dass Dr. D.___ im Bericht vom 26. Juni 1998 (Urk. 9/12/12-13) differentialdiagnostisch festhielt, es sei bei der beruflich sehr stark belasteten Versicherten auch ein funktionelles Geschehen vorstellbar, jedoch keinen Anlass für eine fixe neurologische Kontrolle sah,
dass die Abklärung der Bauchschmerzen ebenfalls keinen krankhaften Befund zeitigte, keine Divertikel und keine entzündlichen Veränderungen vorhanden waren (vgl. Bericht von Dr. med. E.___ vom 18. Juli 2002 über die Koloskopie; Urk. 9/12/5), und auch durch die am 8. Juni 2006 durchgeführte Sonographie der Bauchdecken ausser einem kleinen Lipom im Unterbauch rechts ohne Hinweis auf Malignität und dem Verdacht auf ein Atherom keine krankhaften Befunde erhoben werden konnten (vgl. Bericht von Dr. med. F.___ vom 8. Juni 2006; Urk. 9/12/2),
dass aufgrund einer MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule am 21. April 2004 im Bereich Th11/12 eine mässige Osteochondrose ohne relevante foraminale oder spinale Einengung und bei L5/S1 eine leicht erosive Osteochondrose mit dehydrierter, weitgehend kollabierter und deutlich zirkulär ausgeweiteter Bandscheibe festgestellt wurden, und dass ausserdem beidseits leichte Spondylarthrosen bei L4/5 vorlagen (vgl. Bericht von Dr. med. G.___ vom 21. April 2004; Urk. 9/12/7),
dass die geklagten Magenschmerzen mittels einer Magenspiegelung abgeklärt wurden, sich aber keine pathologischen Befunde, welche die Beschwerden erklärt hätten, finden liessen, und Dr. E.___ im Bericht vom 3. August 2005 (Urk. 9/12/3) eine infektiöse Exacerbation der funktionellen Problematik über das Wochenende für möglich hielt, da auch die Abdomensonographie einen normalen Befund zeigte und insbesondere keine pathologische Kokarde vorlag,
dass die Verletzungen der Hände durch den Hundebiss nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis zum 13. Juli 2006 zur Folge hatten (vgl. Bericht des Stadtspitals C.___ vom 9. Juli 2006; Urk. 9/12/1), weshalb hierdurch eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen werden kann,
dass aufgrund der medizinischen Akten die von Dr. B.___ im Bericht vom 29. Oktober 2006 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % seit dem Jahr 2000 (Urk. 9/11/1) nicht nachvollziehbar ist und in den übrigen medizinischen Unterlagen keine Stütze findet,
dass deshalb davon ausgegangen werden kann, dass trotz gewisser gesundheitlicher Beeinträchtigungen keine Arbeitsunfähigkeit, die die Tätigkeit als kaufmännische Angestellte im Umfang von 60 % einschränken würde, vorliegt und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin lediglich ein Arbeitspensum von 40 % versieht, darin begründet ist, dass die Arbeitgeberin für die Sekretariatsarbeiten in ihrem Betrieb kein höheres Pensum anbieten kann (Urk. 9/14/3 Ziff. 2.4),
dass die Versicherte jedoch angesichts ihrer Rücken- und sonstigen Beschwerden bei der Erledigung des Haushalts beeinträchtigt ist, dies mit einer Einschränkung von 21,4 %, was zu einer gewichteten Invalidität von 8,56 % führt (Urk. 9/14/6), gebührend berücksichtigt worden ist (Urk. 9/14),
dass nach dem Gesagten kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht,
dass die angefochtene Verfügung vom 29. März 2007 somit rechtens und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist und die Gerichtskosten von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).