IV.2007.00673

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 31. Oktober 2008
in Sachen
Z.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Joweid Zentrum 1, Postfach 138, 8630 Rüti ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1950 geborene Z.___ arbeitete zuletzt ab 1994 als Vorarbeiter/ Bodenleger bei der F.___ AG, I.___ (Urk. 7/13). Diese Tätigkeit gab er Ende März 2002 wegen einer Allergie auf Epoxidharze auf (Urk. 7/13/2, Urk. 7/15). Seither ist er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (vgl. Urk. 7/75). Am 14. Oktober 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Februar 2006 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 21. März 2007 eine halbe Invalidenrente rückwirkend ab 1. April 2003 zu (Urk. 2, Urk. 7/91/4-6, vgl. Urk. 7/45, Urk. 7/75).
2.       Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, am 7. Mai 2007 Beschwerde mit folgendem Antrag:
"1. Es seien die Verfügung vom 23. Februar 2006 sowie der Einspracheentscheid vom 21. März 2007 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
 2.  Es sei zusätzlich zur ordentlichen Invalidenrente des Beschwerdeführers eine Zusatzrente für seine Ehefrau und eine Kinderrente für seinen Sohn B.___ auf der Basis der Dreiviertelsrente zuzusprechen;
 3.  alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
3.       Ferner erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die genannte Anwältin, mit Eingabe vom 6. Juni 2007 Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 5. April 2006, rechtsgültig eröffnet am 11. Mai 2007, betreffend die zusätzlich zur halben Invalidenrente zugesprochene Kinderrente und stellte den Antrag, die Kinderrente sei auf der Basis einer Dreiviertelsrente festzusetzen (Urk. 8/1/2, Urk. 8/2). 
         Mit weiterer Eingabe vom 6. Juni 2007 erhob der Beschwerdeführer sodann noch Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Mai 2006, rechtsgültig eröffnet am 1. Mai 2007, betreffend die Nachzahlung der vom 1. April 2003 bis 28. Februar 2006 aufgelaufenen halben Invalidenrente (samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrente) mit dem sinngemässen Antrag, die Nachzahlung habe sich auf eine Dreiviertelsrente zu erstrecken (Urk. 9/1/2, Urk. 9/2). 
4.       Mit Gerichtsverfügung vom 27. Juni 2007 wurden die drei Beschwerdeverfahren zu einem Verfahren vereinigt (Urk. 10).
         Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde sodann ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. In der Replik vom 13. September 2007 und der Duplik vom 11. Oktober 2007 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (Urk. 17, Urk. 20). Am 12. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 22).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die IV-Stelle hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung sowie in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG, ab 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) richtig wiedergegeben (Urk. 2, Urk. 7/91/4). Darauf wird verwiesen.

2.       Streitig und zu prüfen ist zur Hauptsache, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente oder lediglich auf eine halbe Rente hat, wie dies die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. März 2007 angenommen hat (Urk. 2, Urk. 1).

3.       Was die medizinischen Akten angeht, wurde im Bericht des Stadtspitals U.___, Dermatologisches Ambulatorium, vom 19. Dezember 2002 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches kontaktallergisches Handekzem bei epikutaner Sensibilisierung auf Epoxidharze angeführt (Urk. 7/15). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in jeder anderen Tätigkeit mit Epoxidharz seit April 2002 nicht mehr arbeitsfähig sei. Für jede adaptierte alternative Tätigkeit bestehe dagegen aus dermatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit.
         Dr. med. W.___, Facharzt für Rheumatologie, führte in seinem Gutachten vom 21. April 2005 als Diagnose ein chronisches lumbovertebrales und linksseitiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom an (Urk. 7/60). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass der Beschwerdeführer keine körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten mehr ausüben könne. In einer an die Rückenbeschwerden angepassten Tätigkeit, d.h. in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Kälte- oder Nässeexposition, sei er dagegen im Umfang von 70 % arbeitsfähig. Die 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe seit Frühjahr 2003.
         Insgesamt ist damit von einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit auszugehen, welche seit dem 1. April 2003 gegeben ist, wie die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. März 2007 zutreffend festgestellt hat (Urk. 2 S. 4, vgl. Urk. 7/75/3).

4.
4.1     Zu prüfen ist, was die erwerblichen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Restarbeitsfähigkeit sind.
         Nach der Rechtsprechung ist für die Vornahme des Einkommensvergleiches auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 19. November 2003, I 846/02, Erw. 7.1).
         Vorliegend ist der streitige Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahres (1. April 2002 bis 31. März 2003) am 1. April 2003 entstanden (Urk. 7/91). Massgeblich sind damit die in diesem Zeitpunkt vorgelegenen Einkommensverhältnisse. Da keine Hinweise auf eine erhebliche Veränderung der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 21. März 2007 bestehen, ist für die Vornahme eines weiteren Einkommensvergleichs kein Raum.
4.2     Zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung vom Verdienst auszugehen, welcher die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte. Bei starken Lohnschwankungen ist für das Valideneinkommen auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (ZAK 1985 464, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 23. Dezember 2004, I 316/04, Erw. 5.1).
         Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto weist das Lohneinkommen des Beschwerdeführers, das er während seiner Tätigkeit bei der F.___ AG von 1994 bis 2002 erzielte, erhebliche Schwankungen auf (Urk. 7/5). Namentlich ist der Lohn in diesen Jahren nicht kontinuierlich gestiegen, sondern verglichen mit den Vorjahren teilweise auch tiefer ausgefallen. Unter diesen Umständen ist für das Valideneinkommen, wie die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2007 zutreffend dargetan hat, auf den Durchschnittslohn der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (1997 bis 2001) abzustellen, was ein Jahreseinkommen von Fr. 82'727.-- ergibt (Urk. 6, Urk. 7/5). Angepasst an die seither eingetretene Nominallohnentwicklung für Männer (Die Volkswirtschaft 5/2008, S. 87, Tabelle B.10.3) resultiert für das Jahr 2003 ein Valideneinkommen von Fr. 85'163.-- (Fr. 82'727.-- : 1902 x 1958).
         Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass der Durchschnitt dreier Jahre (1999 bis 2001) heranzuziehen sei, kann nicht gefolgt werden, da ein solches Ergebnis auf einer zu kurzen Zeitspanne beruht und deshalb nicht als repräsentativ gelten kann.
         Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde das Valideneinkommen, wie die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2007 selber festgestellt hat, nicht korrekt ermittelt, indem allein der Grundlohn, nicht aber die zusätzlich ausgerichteten Überzeitentschädigungen berücksichtigt wurden (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/101/2). Der Einspracheentscheid ist deshalb insoweit zu korrigieren.
4.3     Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist auf den Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Männer, wie er der periodisch vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen ist. Dieser Lohn hat im Jahr 2002 monatlich Fr. 4'557.-- betragen (LSE 2002, Tabelle TA1 S. 43). Angepasst an die seither eingetretene Nominallohnentwicklung für Männer sowie an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (Die Volkswirtschaft 5/2008, Tabellen B.9.2 und B.10.3, S. 86 f.) führt dies für das Jahr 2003 zu einem Einkommen von jährlich Fr. 57'999.-- (Fr. 4'577.-- : 40 x 41,7 x 12 : 1933 x 1958). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % beträgt das Einkommen somit Fr. 40'599.--.
         Was den Abzug vom Tabellenlohn angeht (vgl. BGE 126 V 78 ff.) angeht, fällt einzig das Kriterium der Teilzeitbeschäftigung als lohnmindernd in Betracht. Dem Umstand, dass sich die behinderungsbedingten Einschränkungen möglicherweise lohnmindernd auswirken, wurde bereits durch die Annahme einer nur 70%igen Arbeitsfähigkeit ausreichend Rechnung getragen, so dass ein nochmaliger Abzug wegen der gesundheitlichen Beschwerden ausser Betracht fällt. Die IV-Stelle hat den Abzug auf 10 % festgelegt, was nicht zu beanstanden ist. Für einen höheren Abzug, wie der Beschwerdeführer dies verlangt hat, besteht unter diesen Umständen jedoch kein Raum. Damit beläuft sich das Invalideneinkommen für das Jahr 2003 auf Fr. 36'539.-- (Fr. 40'599.-- x 90 %).
4.4     Wird das Valideneinkommen von Fr. 85'163.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 36'539.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 48'624.--, was einem Invaliditätsgrad von 57 % entspricht und Anspruch auf eine halbe Rente gibt. Der Rentenanspruch ist am 1. April 2003 entstanden.
         Damit hat der Beschwerdeführer ab 1. April 2003 Anspruch auf eine halbe Rente.
        
5.
5.1     Nach dem Gesagten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % seit 1. April 2003 gegeben. Der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 21. März 2007, mit welchem dem Beschwerdeführer eine halbe Rente rückwirkend ab 1. April 2003 bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 21. März 2007, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b), zugesprochen wurde, erweist sich damit im Ergebnis als rechtens.
5.2     Die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, am Ergebnis etwas zu ändern (Urk. 1 S. 5, Urk. 17 S. 4). Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, aufgrund der 4. IV-Revision stehe ihm ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision wurde neu die Dreiviertelsrente ab einem Invaliditätsgrad von 60 % eingeführt. Da beim Beschwerdeführer seit dem 1. April 2003 ein Invaliditätsgrad von 57 % ausgewiesen ist, ist auch ab dem 1. Januar 2004 nur ein Anspruch auf eine halbe Rente gegeben.
         Auch sein weiteres Vorbringen, dass die ihm zugesprochene Rente gestützt auf die 4. IV-Revision einer Rentenrevision im Jahr 2004 unterzogen werden müsse, was zu einer Dreiviertelsrente führe, geht fehl. Da im Fall des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Rentenverfügung nie ergangen ist, kann auch keine solche revidiert werden. Für eine Rentenrevision ist damit von vornherein kein Raum. Aus dem gleichen Grund ist auch das vom Beschwerdeführer angerufene IV-Rundschreiben Nr. 183 vom 9. Oktober 2003 betreffend die Übergangsregelung der 4. IV-Revision, welches die Anpassung der vor Ende 2003 ergangenen rechtskräftigen Verfügungen an das neue Recht regelte, gar nicht auf ihn anwendbar, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen nicht eingegangen zu werden braucht (vgl. Urk. 3/4).
         Schliesslich ist in Bezug auf sein sinngemässes Vorbringen, dass ihm eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 gestützt auf die analog anwendbaren Revisionsbestimmungen zustehe, Folgendes festzustellen: Nach der Rechtsprechung kann in den Fällen, wo rückwirkend eine Rente verfügt wurde, einzig dann, wenn seit dem Rentenbeginn eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes oder eine erhebliche Änderung der erwerblichen Auswirkungen des unverändert gebliebenden Gesundheitszustandes eingetreten ist, gestützt auf die analog anwendbaren Revisionsbestimmungen eine Neubeurteilung des Rentenanspruchs im Zeitpunkt der Veränderung erfolgen und die Rente gegebenenfalls erhöht oder herabgesetzt werden (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend eine halbe Rente ab 1. April 2003 zugesprochen. Dass sich seit dem Rentenbeginn der Gesundheitszustand bzw. die daraus resultierende 70%ige Restarbeitsfähigkeit verändert habe, trifft nicht zu und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Auch in erwerblicher Hinsicht hat sich seit Rentenbeginn nichts verändert. Der Beschwerdeführer geht nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach. Die beiden Vergleichseinkommen, wie sie zum Rentenbeginn festgelegt wurden, haben sich lediglich in Bezug auf die seither eingetretene Nominallohnentwicklung und damit nicht erheblich verändert. Eine erhebliche Veränderung, wie sie aufgrund der sinngemäss anwendbaren Revisionsbestimmungen notwendig wäre, um eine Neubeurteilung des Rentenanspruchs per 1. Januar 2004 vorzunehmen, wie sie vom Beschwerdeführer verlangt wurde, liegt damit nicht vor. Eine Erhöhung der halben Rente auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 ist damit ausgeschlossen.
         Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich damit alle als unbegründet.

6.       Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. März 2007 zu Recht eine halbe Rente zugesprochen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen (Urk. 1, Urk. 2, vgl. Urk. 7/91/1).
         Mit der Feststellung, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu Recht eine halbe Rente zugesprochen hat, ist gleichzeitig auch gesagt, dass sie dem Beschwerdeführer auch die daraus resultierende Zusatzrente für seine Ehefrau, die Kinderrente sowie die Rentennachzahlung zu Recht auf der Basis einer halben Rente, und nicht wie vom Beschwerdeführer verlangt, auf der Basis einer Dreiviertelsrente, zugesprochen hat (Urk. 7/91/1, Urk. 8/2, Urk. 9/2). Damit erweisen sich auch die diesbezüglichen Beschwerden als unbegründet und sind deshalb abzuweisen.

7.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
          
           sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).