IV.2007.00675

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 12. August 2008
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       J.___, geboren 1957, schloss eine Lehre als Hochbauzeichner ab (Urk. 8/22). Nach verschiedenen Tätigkeiten als Angestellter wie auch als Selbständigerwerber vor allem im Bereich Handel und Vertrieb von Sanitärprodukten und Naturkosmetik (vgl. Lebenslauf, Urk. 8/19) bezog er ab Oktober 2000 Arbeitslosenentschädigung (vgl. IK- Auszug, Urk. 8/9 und 8/29). Am 1. Juni 2004 meldete sich J.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Arbeitsvermittlung und eventuell eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 8/5). Nachdem es der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nicht gelungen war, Arztberichte erhältlich zu machen (vgl. Urk. 8/11 und Urk. 8/13), wurde der Versicherte von Dr. med. A.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), untersucht (Bericht vom 23. Juni 2005, Urk. 8/17). Nach den Erhebungen über die berufliche Situation durch die interne Berufsberatung (Verlaufsprotokoll vom 17. Februar 2006, Urk. 8/37) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2006 sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Rente (Urk. 8/31). Hiergegen legte J.___ mit Eingabe vom 10. März 2006 Einsprache ein und beantragte die Ausrichtung von mindestens einer halben Invalidenrente (Urk. 8/38). Darauf holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie an der C.___, vom 25./26. Dezember 2006 ein (Urk. 8/54) und wies die Einsprache mit Entscheid vom 26. März 2007 ab (Urk. 8/59).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob J.___ mit Eingabe vom 12. April 2007 (Urk. 8/61 = Urk. 3/1) bei der IV-Stelle und mit Eingabe vom 8. Mai 2007 (Urk. 1) am hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente. In der Beschwerdeantwort vom 8. August 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Hierauf wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 26. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.       Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich folgendermassen dar:
3.1     Gemäss RAD-Untersuchungsbericht von Dr. A.___ vom 23. Juni 2005 (Urk. 8/17) leidet der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden Lumboischialgie rechts bei anamnestischem Bandscheibenvorfall, einer massiven Adipositas, einer schlecht eingestellten Hypertonie sowie einem Status nach Weichteilverletzung am linken Unterschenkel. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen freundlichen, gepflegten, braungebrannten Mann mit massiver bauchbetonter Adipositas. Der diastolische Blutdruck betrage spontan 120 mm. Die Bewegungen der Wirbelsäule seien in allen Richtungen schmerzhaft. Der Fingerbodenabstand sei zwar 0 cm, aber das Aufrichten sei nur mit Abstützen möglich. Die Sensibilität der Zehen 1 bis 3 rechts sei eingeschränkt, der Achillessehnenreflex rechts leicht vermindert. Der Umfang des rechten Oberschenkels sei deutlich vergrössert, es werde ein flaches Lipom vermutet. Über dem linken Schienbein finde sich eine grosse hufeisenförmige, aber sonst reizlose Narbe. Der Psychostatus sei unauffällig.
         Das Rückenleiden stelle verbunden mit dem Übergewicht einen Gesundheitsschaden dar, welcher die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit unmittelbar bedrohe. Mit leichten Anpassungen am Belastungsprofil, das heisse mit weniger Heben und Gehen, sollte eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % nachhaltig sein. Der Beschwerdeführer gebe an, er sei auf der Suche nach einer sitzenden Bürotätigkeit in der Lebensmittel- oder Hotelbranche. Obwohl in der bisherigen Tätigkeit noch keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von Invalidität unmittelbar bedroht und somit für berufliche Massnahmen qualifiziert sei, was in seinem Fall am ehesten Berufsberatung und eventuell Arbeitsvermittlung bedeute. Weitere medizinische Abklärungen seien im Moment nicht nötig.
3.2     Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 25./26. Dezember 2006 (Urk. 8/54) aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20. September 2006 einen reduzierten Allgemeinzustand bei morbider Adipositas, eine Diskushernie rechts seit 2002 bekannt, einen Status nach schwerer Rissquetschverletzung im Bereich des linken Unterschenkels mit protrahiertem Heilungsverlauf (Mai bis November 2003), einen Status nach Bursektomie am Ellbogen links (10. August 2005), einen Status nach Appendektomie (1991) sowie einen Status nach wiederholten Gichtschüben ohne Alkohol- oder Nikotinkonsum. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im Bereich beider Beine wegen Diskopathie. Er gebe an, dass er lediglich zwei bis drei Stunden gehen könne und sich danach geschwächt fühle. Neurologisch sei im Zeitpunkt der Untersuchung keine radikuläre Symptomatik auszumachen gewesen. An beiden Beinen liege eine Lipomatose bei intakter peripherer Zirkulation vor. Der Beschwerdeführer leide an rezidivierenden Schwellungszuständen beider Beine und Kniegelenke. Zudem sei ein leichter Kniegelenkserguss beidseits feststellbar. Der Beschwerdeführer gebe weiter wiederholte Schwindelzustände an.
         Im Moment sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, mehr als 20 Stunden pro Monat als Buchhalter zu arbeiten.

4.      
4.1     Die beiden Arztberichte stimmen in der Diagnosestellung im Wesentlichen überein. Dr. A.___ geht in seinem Bericht vom 23. Juni 2005 (Urk. 8/17) davon aus, dass das Hauptproblem das Rückenleiden verbunden mit dem Übergewicht sei. Trotzdem erachtet er den Beschwerdeführer in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit, das heisst in einer Tätigkeit mit wenig Heben und Gehen, zu 100 % arbeitsfähig.
4.2         Demgegenüber bescheinigt Dr. B.___ im Bericht vom 25./26. Dezember 2006 (Urk. 8/54), dass dem Beschwerdeführer mehr als die Tätigkeit als Buchhalter von 20 Stunden pro Monat nicht zumutbar sei. Diese Einschätzung ist jedoch nicht schlüssig, begründet Dr. B.___ die massive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht mit den erhobenen Befunden, sondern beruft er sich lediglich auf die subjektiven (Schmerz-)angaben des Beschwerdeführers, der anlässlich der Untersuchung ausgesagt haben soll, er sei im Moment nicht in der Lage, mehr Leistungen zu erbringen. Zudem ist Dr. B.___ der Ansicht, dass eine berufliche Umstellung zu prüfen sei. Im Widerspruch dazu findet er aber gleichzeitig, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar sei.
4.3     In Würdigung dieser Beurteilungen ist mit Dr. A.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz den aufgezeigten Gesundheitsstörungen in einer leichten Tätigkeit ohne Heben von Gewichten und ohne Überwinden grösserer Gehstrecken zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.       Zu beurteilen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen).
         Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 14. November 2005 (Urk. 8/29) geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2000 mit einem kurzen Unterbruch zwischen Mai und Oktober 2004 Arbeitslosenentschädigung bezog. Bis 30. September 2000 war er Geschäftsführer der D.___ und als solcher bis ___ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Internet-Auszug vom 29. Juli 2008, Urk. 10). Das Arbeitsverhältnis wurde wegen Geschäftsaufgabe aufgelöst (Urk. 8/3/1 und Urk. 8/21/2). Vom 1. Mai bis 31. Oktober 2004 war der Beschwerdeführer bei der F.___ als Stellvertreter der Geschäftsführung angestellt. Das Arbeitsverhältnis konnte nicht verlängert werden, weil sich die Umsätze der Gesellschaft nicht den Erwartungen entsprechend entwickelt hatten (Urk. 8/21/3). Dem Lebenslauf (Urk. 8/19) wie auch den Arbeitszeugnissen (Urk. 8/21/1-3 und 8/25/1) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr auf seinem erlernten Beruf als Hochbauzeichner, sondern überwiegend im Handel tätig gewesen war. Die Arbeitslosenversicherung ging bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung von einem versicherten Verdienst im Jahre 2002 von Fr. 6'888.-- pro Monat aus (Urk. 8/3/3), was einem Jahresverdienst von Fr. 82'656.-- entspricht. Da der Beschwerdeführer jedoch im IK-Auszug in den Jahren 1996 bis 2000 lediglich eingetragene Einkommen von Fr. 21'707.-- im Jahre 1996, Fr. 7'623.-- im Jahre 1997, Fr. 0.-- im Jahre 1998, Fr. 7'200.-- im Jahre 1999 und Fr. 37'800.-- von Januar bis September 2000 aufweist, was auf eine sehr unregelmässige Erwerbsbiographie schliessen lässt, und weil er auch ohne Gesundheitsschaden eine neue Tätigkeit aufnehmen müsste, ist zur Ermittlung des Valideneinkommens von der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2006 auszugehen, und zwar von den Erfahrungs- und Durchschnittswerten im Wirtschaftszweig "Grosshandel, Handelsvermittlung" (TA1 Ziff. 51) für Männer bei Verrichtung von Tätigkeiten, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Anforderungsniveau 3). Der monatliche Bruttolohn beträgt Fr. 5'779.-- bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Bereich "Handel, Reparatur, Gastgewerbe" von 1,4 % im Jahre 2007 (Die Volkswirtschaft 6-2008, Tabelle B10.2 S. 91) sowie bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2008, Tabelle B9.2 S. 90) ein Valideneinkommen von Fr. 6'123.60 pro Monat beziehungsweise von Fr. 73'483.20 pro Jahr ergibt.
5.2     Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens wiederum auf die LSE 2006 abzustützen. Weil er trotz Gesundheitsschaden noch jede Tätigkeit im angestammten Bereich, welche weder das Heben von Lasten noch das Zurücklegen grosser Gehstrecken beinhaltet, ausüben kann und hinsichtlich seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht auf einfache und repetitive Tätigkeiten ohne Fach- und Berufskenntnisse beschränkt ist und überdies sein berufliches Wissen und seine langjährigen Erfahrungen einsetzen kann, rechtfertigt es sich, auch hier  vom Anforderungsniveau 3 auszugehen.
         Dem Umstand, dass ein Arbeitgeber gewisse Rücksichten nehmen muss, ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % Rechnung zu tragen (vgl. BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). Somit ergibt sich ein Invalideinkommen von Fr. 66'134.90 (Fr. 73'483.20 x 90 %). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 73'483.20 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'348.30 oder ein Invaliditätsgrad von 10 %.
5.3     Bei einer Erwerbseinbusse beziehungsweise einem Invaliditätsgrad von 10 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 500.--anzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- J.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).