IV.2007.00677
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Condamin
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 17. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nach Einsicht in
das Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. August 2005 (IV.2005.00128; Urk. 7/36), mit dem der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) vom 5. Januar 2005 betreffend Verneinung des Anspruchs von X.___ auf eine Invalidenrente aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde,
die neue Verfügung der IV-Stelle vom 16. April 2007, mit welcher diese den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente erneut abgewiesen hat (Urk. 2),
die dagegen gerichtete Beschwerde vom 9. Mai 2007, mit welcher X.___ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 20. Juni 2007 (Urk. 6),
sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens;
in Erwägung, dass
die angefochtene Verfügung vom 16. April 2007 ausschliesslich die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente zum Gegenstand hat, weshalb auf die Beschwerde, soweit darin auch die (allfällige) Gewährung beruflicher Massnahmen beantragt wird ("Die Möglichkeit zur Wiedereingliederung mit Hilfe von der IV-Arbeitsvermittlung muss mir offen gehalten werden (..)"; vgl. Urk. 1 S. 2) - zufolge Fehlens eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414);
in weiterer Erwägung, dass
hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Erwägungen zum Invaliditätsbegriff bei Erwerbstätigen, zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte auf die Erwägungen des hiesigen Gerichts vom 23. August 2005 verwiesen werden kann (vgl. Urk. 7/36),
dabei in intertemporalrechtlicher Hinsicht zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), weshalb - weil die angefochtene Verfügung am 16. April 2007 erging - die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen, sondern die Fassungen, wie sie bis Ende 2003 beziehungsweise Ende 2007 in Kraft gewesen sind, anwendbar sind;
in weiterer Erwägung, dass
das hiesige Gericht im Urteil vom 23. August 2005 festgehalten hatte, die im damaligen Verfahren eingeholten medizinischen Akten würden noch keine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruchs gestatten,
namentlich zusätzliche (fachärztliche) Abklärungen in rheumatologischer Hinsicht erforderlich seien und auch mit Blick auf das ärztliche Zeugnis von Dr. Y.___ vom 15. November 2004 abzuklären sei, ob weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzugetreten seien, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten (vgl. Erw. 5.3 des Urteils vom 23. August 2005),
die IV-Stelle in der Folge verschiedene ärztliche Berichte eingeholt hat und gestützt darauf beziehungsweise auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, angesichts der neuen zusätzlichen Neuropathie am linken Arm in Kombination mit Rückenleiden und Knieproblemen sei die früher ausgeübte Tätigkeit als Fenstermonteur seit November 2005 nicht mehr zumutbar, der Versicherte sei jedoch in einer behinderungsangepassten und leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. angefochtene Verfügung; Urk. 2),
der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen geltend macht, dass seine gesundheitlichen Beschwerden zu Unrecht auf die Neuropathie am linken Arm in Kombination mit Rückenleiden und Knieproblemen reduziert worden sei, bei der Beurteilung seines Gesundheitszustandes vielmehr auch sein psychischer Zustand mit zu berücksichtigen sei (Urk. 1);
in weiterer Erwägung, dass
in dem an die IV-Stelle gerichteten ärztlichen Bericht der Uniklinik Z.___, Orthopädie, vom 18. Oktober 2005, aufgrund der Verlaufskontrolle vom 27. September 2005 nach Infiltration des Knies die folgenden Diagnosen erhoben wurden: traumatisierte Patella bipartita Knie rechts, DD: Insertionstendinose Quadriceps, geringe Femoropatellararthrose (mediale Patellafacette), beginnende mediale Gonarthrose Knie rechts bei Verdacht auf Status nach Osteochondrosis dissecans, Status nach diagnostischer Arthroskopie und Glättung des Knorpelflakedefektes am rechten medialen Femurcondylus 02.1988 (Spital A.___), Status nach Aethylabusus und erfolgreichem Entzug ab April 04, Status nach laparoskopischer Adrenalektomie rechts bei Phäochromozytom 15.08.2002, seither Ekzeme (Oberschenkel rechts) sowie ein chronisches Panvertebralyndrom, und festgehalten wurde, es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 7/37),
der für den Bericht des Psychiatrie-Zentrums B.___ verantwortlich zeichnende Oberarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 18. Januar 2006 zuhanden der IV-Stelle über den vom 11. November bis 5. Dezember 2005 dauernden stationären Entzug berichtete, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (F10.24), bestehend seit mindestens Oktober 2003, diagnostizierte und - neben der Bescheinigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für verschiedene kürzere Zeiträume (von 6. Oktober bis 10. Oktober 2003, von 2. Oktober bis 14. Oktober 2005 und von 11. November bis 5. Dezember 2005) - festhielt, nach Austritt habe aus seiner Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit (als Fenstermonteur) bestanden (Urk. 7/42),
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, am 27. Januar 2001 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen Alkoholkrankheit, Rückenleiden, Druckneuropathie des Nervus ulnaris im Sulcusbereich links, bestehend seit November 2005, erhob und den Beschwerdeführer - in Bezug auf die Druckneuropathie des Nervus ulnaris - seit Beginn der Ulnarisparese "als Musiker" als vollständig arbeitsunfähig bezeichnete, er jedoch angab, dass aufgrund dieser Störung in einer angepassten Tätigkeit (ohne Feinmotorik) keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/44),
Dr. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Hausarzt des Versicherten, am 6. Februar 2006 gegenüber der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen erhob: traumatisierte Patella bipartita Knie rechts, DD: Insertionstendinose Quadriceps, geringe Femoropatellararthrose rechts (mediale Patellafacette), beginnende mediale Gonarthrose Knie rechts bei Verdacht auf Status nach Osteochondrosis dissecans, Status nach diagnostischer Arthroskopie und Glättung des Knorpeldefektes am rechten medialen Femurcondylus 02.1988 (Spital A.___), ein chronisches Panvertebralsyndrom (seit 2004), eine Druckneuropathie des Nervus ulnaris im Sulcusbereich (seit November 2005) sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom bei Status nach verschiedenen stationären Aufenthalten (in der Klinik E.___ von Oktober 02 bis Januar 03, in der Klinik F.___ vom 1. Juli 03 bis 23. Juli 03 und in der psychiatrischen Klinik B.___ vom 11. November 05 bis 5. Dezember 05); und Dr. Y.___ im Wesentlichen anführte, insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf seit der Exazerbation der Knieproblematik im März 2004 durch dieses Problem ununterbrochen zu 100 % eingeschränkt, wobei diese Beschwerden auch aktuell bestünden; er für diese Kniebeschwerden eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur im Sitzen sehe und dem Versicherten - nach Stabilisierung der aktuellen Verschlechterung der Alkoholproblematik - eine allein sitzende Tätigkeit zu 50 % theoretisch möglich sein sollte, eine ganztägige Tätigkeit im Sitzen dabei nur aufgrund des chronischen Panvertebralsyndroms unzumutbar sei; er den Versicherten von 30. Mai 2003 bis 6. Februar 2006 in seiner angestammten Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig bezeichnete und angab, es sei diesem eine behinderungsangepasste Tätigkeit "nach Umschulung" halbtags zumutbar (Urk. 7/45),
PD Dr. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Diabetologie/Endokrinologie sowie leitender Arzt am Universitätsspital H.___, Klinik für Endokrinologie und Diabetologie, Dept. für Innere Medizin, am 24. März 2006 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach langjährigem Aethylabusus und wiederholten Hospitalisationen in der Klinik E.___, letztmals im April 2004, einen Status nach rezidivierenden epileptischen Anfällen, einen Status nach alkoholischer Hepatitis sowie eine Gonarthrose rechts und ein Lumbovertebralsyndrom diagnostizierte, er dabei im Wesentlichen angab, der Versicherte sei vom endokrinologischen Leiden, dem Phaechromozytom, mit grösster Wahrscheinlichkeit geheilt, es seien seitens der Klinik keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden (vgl. Urk. 7/47),
Dr. med. I.___, leitender Arzt Handchirurgie am Spital J.___, wo der Versicherte am 10. April 2006 am Nervus Ulnaris operiert worden war, zuhanden der IV-Stelle im Wesentlichen über eine Besserung der Problematik berichtete und angab, es sei damit zu rechnen, dass sich der Nerv weiterhin erholen werde (Urk. 7/57),
Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie verantwortlich zeichnender Oberarzt am Psychiatriezentrum F.___, wo der Versicherte in der Zeit vom 30. November 2006 bis zum 21. Dezember 2006 stationär hospitalisiert worden war, im Bericht vom 13./27. Februar 2007 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD10: F 10.21), einen Verdacht auf alkoholbedingte Polyneuropathie sowie einen Status nach Kompression des Nervus ulnaris links mit deutlicher Atrophie der inneren Muskulatur diagnostizierte, wobei er ausführte, der Patient benötige eine weitere ambulante und gegebenenfalls eine teilstationäre suchtspezifische Behandlung, er den Versicherten für die Zeit der Hospitalisation als vollständig arbeitsunfähig bezeichnete und im Übrigen angab, die Fragen zur Arbeitsfähigkeit könnten zur Zeit nicht beantwortet werden (Urk. 7/68);
in weiterer Erwägung, dass
in den von der IV-Stelle neu eingeholten Berichten der Uniklinik Z.___, Orthopädie, vom 18. Oktober 2005 (Urk. 7/37), von Dr. D.___ vom 27. Januar 2001 (Urk. 7/44) sowie von Dr. Y.___ vom 6. Februar 2006 (Urk. 7/45) abermals sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende, den Knie- und Rückenbereich betreffende rheumatologische sowie nunmehr auch neurologische Diagnosen (Druckneuropathie am linken Arm) erhoben werden, jedoch festzustellen ist, dass keiner dieser Berichte hinreichende Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthält,
in rheumatologischer beziehungsweise neurologischer Hinsicht denn einzig Dr. Y.___ überhaupt zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers begründet Stellung bezieht, diese sich jedoch gestützt auf seinen Bericht nicht rechtsgenüglich erstellen lässt,
dies schon daher gilt, als nicht schlüssig hervorgeht, ab welchem Zeitpunkt seine Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (zufolge Verschlechterung des Panvertebralsyndroms; vgl. Urk. 7/45 S. 6 Ziff. 3 beziehungsweise "nach Umschulung") Geltung beansprucht, und er etwa in Bezug auf die Druckneuropathie am linken Arm bemerkte, eine Beurteilung sei - aufgrund der noch aktuellen und möglicherweise operativen Behandlung - zum damaligen Zeitpunkt nicht sinnvoll (Urk. 7/45 S. 6, vgl. Anmerkung),
hinzu kommt, dass Dr. Y.___ Facharzt für Allgemeinmedizin ist, seine Stellungnahme mithin keine - wie mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. August 2005 angeordnet - fachärztliche (rheumatologische beziehungsweise neurologische) Einschätzung darstellt,
mithin in rheumatologischer beziehungsweise neurologischer Sicht keiner der neu eingeholten ärztlichen Berichte den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen beweistauglichen ärztlichen Bericht genügt, womit aufgrund dieser die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Verlauf weiterhin nicht beurteilt werden kann,
der Einschätzung des RAD, wonach - angesichts der neuen zusätzlichen Neuropathie am linken Arm ("in Kombination mit Rückenleiden und Knieproblemen") - die früher ausgeübte Tätigkeit als Fenstermonteur (erst) seit November 2005 nicht mehr zumutbar sei (Urk. 7/50 S. 5), im Widerspruch steht zur Beurteilung früherer Leistungsbegehren, als die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Fenstermonteur bereits vor Auftreten der Neuropathie am linken Arm - allein aufgrund der Beschwerden im Rücken- und Kniebereich - im Jahre 1992 verneint worden ist (vgl. Urk. 7/8), weshalb die den neurologischen und rheumatologischen Leiden Rechnung tragende Arbeitsfähigkeitsbescheinigung des RAD hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit nicht zu überzeugen vermag,
demnach weitere rheumatologische beziehungsweise neurologische Abklärungen erforderlich sind, im Rahmen welcher indes auch zu würdigen sein wird, dass der Beschwerdeführer der Tätigkeit als Fenstermonteur effektiv bis im Jahr 2003 (vgl. etwa Urk. 7/13 S. 4) nachgegangen ist;
in weiterer Erwägung, dass
sich in psychiatrischer Hinsicht aufgrund der neu eingeholten fachärztlichen Berichte des Psychiatrie-Zentrums B.___ vom 18. Januar 2006 (Urk. 7/42) sowie des Psychiatriezentrums F.___ vom 13./27. Februar 2007 (Urk. 7/68) keine Anhaltspunkte ergeben, dass nebst der Alkoholsucht noch weitere psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden, auch Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 6. Februar 2006 diesbezüglich keine Diagnose anführt (Urk. 7/45),
diese Einschätzungen mit den bereits zuvor eingeholten psychiatrisch- fachärztlichen Berichten (von Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie an der Klinik E.___, vom 20. April 2004 sowie des Psychiatriezentrums F.___ vom 13. September 2004; Urk. 7/18 und Urk. 7/22) in Übereinstimmung stehen, in welchen - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - ausschliesslich die Diagnose einer Alkoholkrankheit erhoben worden ist (vgl. auch Erw. 5.1 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 23. August 2005),
der Beschwerdeführer indes bei Dr. med. M.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung steht (vgl. Urk. 7/62, 7/68 S. 2), und zum endgültigen Entscheid darüber, ob der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht einzig an Alkoholsucht leidet, beziehungsweise ob zusätzliche psychiatrische Abklärungen erforderlich sind, der Beizug eines Berichts dieses Arztes unabdingbar ist;
in weiterer Erwägung, dass
demnach zusammenfassend festzuhalten ist, dass auch mit Blick auf die von der Verwaltung eingeholten medizinischen Berichte weiterhin Abklärungsbedarf besteht,
die angefochtene Verfügung vom 16. April 2007 demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen veranlasse, insbesondere rechtsgenügliche Angaben über Beginn und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Fenstermonteur/Lebensmittelverkäufer sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit einhole, und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge,
es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung),
diese vorliegend ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).