IV.2007.00679
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 6. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer
Gotthardstrasse 62, Postfach 1874, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1961 geborene X.___ war als Zeitungsverträgerin tätig, als sie am 19. Februar 2005 einen Verkehrsunfall erlitt und sich dabei Kopfverletzungen zuzog. Seither hat sie ihre Arbeit nicht wieder aufgenommen. Der Unfallversicherer erbrachte bis Ende Februar 2007 Leistungen (Urk. 8/24 S. 1 f.).
Am 10. Mai 2002 [wohl 2006] meldete sich die Versicherte beim Unfallversicherer zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (insbesondere Invalidenrente; Urk. 8/1). Daraufhin wurde die Anmeldung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, weitergeleitet, unter Beilage der Unfallakten in Kopie (Urk. 8/4). In der Folge holte die IV-Stelle Auskünfte der damaligen Arbeitgeberin (Urk. 8/8) sowie der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/13-14). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheiden vom 5. und 6. Februar 2007 die beabsichtigte Ablehnung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 8/16) und einer Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/18). Daraufhin reichte der Unfallversicherer seine Verfügung vom 19. Februar 2007 betreffend Einstellung der Leistungen ein und legte die neueren Akten bei (Urk. 8/24). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 8. März 2007 (Urk. 8/26) verfügte die IV-Stelle am 20. März 2007 hinsichtlich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung (Urk. 8/28) und am 10. April 2007 hinsichtlich des Anspruchs auf Invalidenrente (Urk. 2) im angekündigten Sinne.
2. Gegen die Verfügung vom 10. April 2007 betreffend Invalidenrente erhob X.___ am 9. Mai 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung und Rückweisung an die IV-Stelle zwecks Durchführung einer Begutachtung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2007 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 23. Juli 2007 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 10. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Während die Beschwerdegegnerin eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Krankheit verneint (Urk. 2 S. 2), stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht lediglich auf invaliditätsfremde Gründe zurückgeführt werden dürfe, weshalb weitere Abklärungen, insbesondere eine psychiatrische Begutachtung, durchzuführen seien (Urk. 1 S. 4-5).
3.
3.1 Beim Verkehrsunfall vom 19. Februar 2005 erlitt die Beschwerdeführerin eine Ablederungsverletzung Skalp/Stirn/Oberlid links mit Hautweichteildefekt im medialen oberen Augenwinkel sowie eine Commotio cerebri. Bis am 25. Februar 2005 war sie im Spital Y.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, hospitalisiert. Laut Austrittsbericht vom 15. März 2005 wurde die Wunde mittels Vollhauttransplantat aus dem Schulterbereich verschlossen. Ein ophtalmologisches Konsilium der Ärzte der Augen-Poliklinik ergab eine normale Augenfunktion. Eine Expositionskeratopathie bei inkomplettem Lidschluss wurde mit Tränenersatz zur Befeuchtung behandelt (Urk. 8/4 S. 78; vgl. auch Urk. 8/4 S. 84 f.). Im Arztzeugnis vom 22. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. Februar bis 20. Juni 2005 und anschliessend im Sinne eines Arbeitsversuchs eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/4 S. 87).
3.2 Wegen massiver Zunahme der Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Depressivität veranlasste der Hausarzt der Beschwerdeführerin eine computertomographische Untersuchung des Schädels im Institut Z.___. Diese ergab laut Bericht vom 27. Mai 2005 keine Auffälligkeiten (Urk. 8/4 S. 80).
3.3 Am 11. Mai 2006 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, im Auftrag des Unfallversicherers untersucht. Laut Bericht vom gleichen Tag klagte sie über Kopfschmerzen, die auch nachts sehr ausgeprägt sein könnten, sowie über einen Dauerschmerz um das linke Auge herum. Bei Belastung schmerze der rechte Arm. Bei längerem Sitzen komme es zu Schmerzen im Brustkorb und in den Beinen. Beim Begehen von Treppen spüre sie Schmerzen vor allem im Knie und weniger im Kreuz. Weiter seien die Haare empfindlich und sie toleriere fremde Berührungen im Stirnbereich, vor allem links, sehr schlecht (Urk. 8/4 S. 4 f.). Nach einer aus kulturellen Gründen lediglich kursorischen Untersuchung kam Dr. A.___ zum Schluss, dass von Seiten des Bewegungsapparates keine massiven Einschränkungen erkennbar seien. Eine eingehende Untersuchung durch Ärztinnen sei nicht indiziert, weil keine wesentlichen Verletzungen am Bewegungsapparat überliefert seien und auch aktuell keine Anhaltspunkte dafür bestünden. Vielmehr liege das Problem angesichts des sehr geringen Selbstvertrauens der Beschwerdeführerin in erster Linie auf der psychologischen Ebene. Unter diesen Voraussetzungen könne das Ausmass der neuropathischen Beschwerden im Stirnbereich nicht eingeschätzt werden. In dieser Situation sei ein Einsatz als Zeitungsverträgerin nicht denkbar (Urk. 8/4 S. 6).
3.4 Vom 26. Oktober bis 3. November 2006 unterzog sich die Beschwerdeführerin im Spital Y.___, Neurologische Klinik, einem stationären Analgetika-Entzug. Im Austrittsbericht vom 8. November 2006 wurden eine Migräne ohne Aura mit medikamenteninduzierten Kopfschmerzen bei Analgetika-Übergebrauch, neuropathische Schmerzen frontoparietal links sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Soweit dies angesichts der sprachlichen Verständigungsprobleme mit der der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschwerdeführerin habe eruiert werden können, seien im Verlauf keine Veränderungen der Kopfschmerzen eingetreten (Urk. 8/13 S. 6 f.). Im Bericht vom 3. November 2006 an den Unfallversicherer wurde aus neurologischer Sicht eine durch die Kopfschmerzen bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Zeitungsverträgerin von 30 % attestiert (Urk. 8/24 S. 24).
3.5 Seit Oktober 2002 wird die Beschwerdeführerin durch den praktischen Arzt Dr. med. B.___ hausärztlich betreut. Im Bericht vom 30. Dezember 2006 wiederholte dieser die gestellten Diagnosen und führte dazu aus, die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfall im Februar 2005 wahrscheinlich eine posttraumatische Belastungsstörung mit zunehmender Depressivität und Angst entwickelt. Zudem leide sie an heftigen neuropathischen Gesichts- und Kopfschmerzen linksseitig und an einer Migräne ohne Aura. Die bisher durchgeführten therapeutischen Massnahmen wie Psychotherapie, ambulante Physiotherapie und stationäre neurologische Behandlung hätten "keine minimale Besserung der Beschwerden" gebracht. Aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, den Haushalt ohne fremde Hilfe zu verrichten. Sie könne auch die Wohnung nicht alleine verlassen. Gestützt darauf attestierte ihr Dr. B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die angestammte Tätigkeit als Zeitungsverträgerin als auch für jede weitere Tätigkeit (Urk. 8/13 S. 1-4).
3.6 Aus psychiatrischer Sicht stellte der die Beschwerdeführerin seit September 2005 behandelnde Psychiater med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 12. Januar 2007 die Diagnose einer Somatisierungsstörung mit arzneimittelinduziertem Kopfschmerz (ICD-10 G44.4) sowie neuropathischen Schmerzen frontoparietal links. Die Beschwerdeführerin leide an einem Krankheitsgefühl mit links temporalen Kopfschmerzen insbesondere über der linken Augenbraue, Schmerzen an den Haarwurzeln am ganzen Schädel und Schwindelgefühlen beim Aufstehen. Beim Gehen müsse sie von Angehörigen geführt werden. Die Beschwerdeführerin, welche von ihren Angehörigen sehr umsorgt werde, sei der Meinung, dass sie es "nie mehr schaffen könne". Ihr subjektives Schmerzempfinden sei mehr oder weniger unabhängig von der gegebenen Medikation. Seit dem Unfall vom Februar 2005 bis zur Hospitalisation im Oktober 2006 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Hospitalisation habe zwar eine Verbesserung in der Medikation bewirkt, jedoch sei in der subjektiven Empfindung der Beschwerdeführerin laut telefonischer Auskunft eines Familienangehörigen keine Änderung aufgetreten. Obwohl eine "leichtere Tätigkeit zumutbar" wäre, erschwere die Sprachbarriere eine Reintegration in die Arbeitswelt (Urk. 8/14 S. 1-3).
Im Verlaufsbericht vom 9. Februar 2007 an den Unfallversicherer erklärte der Psychiater, er sehe die Beschwerdeführerin nur noch ganz selten, lediglich zwecks Erhalt eines Rezeptes. Neben der Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) stellte er noch die Diagnose einer problematischen kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60). Erneut betonte er, dass die Beschwerdeführerin ausgesprochen stark von ihrer Familie umsorgt werde. Man nehme ihr alles ab und stütze sie sogar beim Gehen. Seine Hoffnung, dass durch den einmonatigen Klinikaufenthalt eine Besserung dank Reduzierung des sekundären Krankheitsgewinnes eintreten würde, scheine nicht in Erfüllung gegangen zu sein. Die Arbeitsfähigkeit aus aktueller Sicht könne er nicht beurteilen (Urk. 8724 S. 4).
4.
4.1 Bei der Beschwerdeführerin finden sich drei Problembereiche: Die Migräne, die neuropathischen Schmerzen im Narbenbereich und aus psychiatrischer Sicht die Somatisierungsstörung.
Aus neurologischer Sicht besteht laut dem Bericht des Spitals Y.___s vom 3. November 2006 eine durch die Kopfschmerzen reduzierte Arbeitsfähigkeit als Zeitungsverträgerin von 70 % (Urk. 8/24 S. 24). Den neuropathischen Schmerzen im Narbenbereich ist von keinem der berichtenden Ärzte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beigemessen worden. Auch von Seiten des Bewegungsapparates und der Augen sind keine Einschränkungen festgestellt worden. Aus psychiatrischer Sicht weist med. pract. C.___ mehrmals auf einen sekundären Krankheitsgewinn hin und erachtet eine leichtere Tätigkeit denn auch als grundsätzlich zumutbar. Bedenken hinsichtlich der Realisierbarkeit einer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess äussert er lediglich angesichts der fehlenden Sprachkenntnisse, was aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unberücksichtigt zu bleiben hat. Auch Dr. B.___ und Dr. A.___ können keine objektivierbaren Befunde nennen, welche die Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit zu stützen vermöchten. Auch haben sie es unterlassen, sich mit dem offensichtlichen Bestehen eines sekundären Krankheitsgewinns auseinander zu setzen. Weiter sind Dr. A.___ (orthopädischer Chirurg) und Dr. B.___ (praktischer Arzt) nicht im psychiatrischen Fachgebiet tätig (zum grundsätzlich beweisrechtlichen Vorrang der psychiatrischen gegenüber der nichtfachärztlichen Beurteilung im Bereich psychischer Leiden vgl. BGE 131 V 49 Erw. 1.2).
4.2 Den Einwendungen der Beschwerdeführerin ist zu entgegnen, dass das Vorliegen einer Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3). Der Psychiater hat zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen, und seine Ausführungen bilden eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen, doch obliegt es letztlich der rechtsanwendenden Behörde, abschliessend zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art, eingetreten ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 28. Juli 2008, 9C_636/2007, Erw. 3.3.1). Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus (BGE 130 354 mit Hinweisen).
Aus rechtlicher Sicht sprechen keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es der Beschwerdeführerin nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen ihre bisherigen Aufgaben im Haushalt zu erledigen und daneben eine leichtere Erwerbstätigkeit im bisherigem Umfang auszuüben. Es ist keine psychische Krankheit ausgewiesen, welche die Willensbildung und die Handlungsfreiheit in einem Masse einschränken würde, dass von der Beschwerdeführerin nicht zumindest ein ernsthaftes Bemühen um eine positive Beeinflussung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden könnte. Das Verharren in der Leidensrolle im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinns stellt einen bewussten oder zumindest bewusstseinsnahen Vorgang dar, was nicht gegen die Zumutbarkeit der geforderten Willensanstrengung spricht.
In Würdigung der Gesamtsituation und weil sich med. pract. C.___ von der Hospitalisation im Oktober 2006 ausdrücklich eine Besserung der Beschwerden dank Reduzierung des sekundären Krankheitsgewinnes erhoffte, ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, ihre Schmerzen zu überwinden und einer leichteren Erwerbstätigkeit im bisherigem Umfang (25 %; vgl. Urk. 8/15 S. 1 und Urk. 8/8 S. 2) sowie ihren bisherigen Aufgaben im Haushalt nachzugehen. Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen liegen nicht vor. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Kupfer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- SUVA Zürich, Postfach 2823, 8022 Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).