IV.2007.00680
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 8. Januar 2008
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1962, angelernter Landwirt, Maschinist und Chauffeur, war vom 1. Januar 1999 bis 31. März 2004 bei der Bauunternehmung A.___ AG, "___", als Lastwagenchauffeur angestellt gewesen (Urk. 9/7/2 und Urk. 9/7/7). Per 1. April 2004 übernahm die Kieswerk B.___ AG, B.___, infolge Betriebsübernahme auch das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers (Urk. 9/9), löste dieses jedoch in der Folge im September 2004 auf (Urk. 9/9, vgl. auch Urk. 9/7/7). Der Versicherte meldete sich daraufhin bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug per 1. Oktober 2004 an (Urk. 9/7/6 und Urk. 9/7/9). Im Rahmen eines Zwischenverdienstes begann er gleichzeitig im Restaurant C.___, "___", als Küchen- und Abwaschhilfe auf Abruf zu arbeiten (Urk. 9/7/13). Am 7. September 2006 meldete sich der Versicherte wegen seit längerer Zeit bestehender starker Atemprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der A.___ AG nach dem ehemaligen sowie beim Restaurant C.___ nach dem aktuellen Arbeitsverhältnis des Versicherten (Urk. 9/7/7 und Urk. 9/7/13) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 9/7/6). Ferner holte sie die Berichte von Dr. med. D.___, Facharzt Innere Medizin FMH, "___", vom 17. beziehungsweise 18. September 2006 (Urk. 9/7/8/1-4, unter Beilage des Konsiliarberichtes von Dr. med. E.___, Pneumologie Innere Medizin FMH, "___", an Dr. D.___ vom 25. August 2006 [Urk. 9/7/8/3-5]) und Dr. E.___ vom 28. November 2006 (Urk. 9/7/12) ein. Daraufhin klärte die IV-Stelle die berufliche Situation des Versicherten ab (Urk. 9/7/15, Urk. 9/7/18-20 und Urk. 9/7/23) und teilte ihm mit Vorbescheid vom 2. März 2007 (Urk. 9/7/22) mit, dass zu Gunsten der laufenden arbeitsmarktlichen Massnahme der Arbeitslosenversicherung von ihrer Seite voraussichtlich zur Zeit keine Arbeitsvermittlung aufgenommen werde. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 19. März 2007 dazu telefonisch hatte vernehmen lassen (Urk. 9/7/24), hielt die IV-Stelle an ihrem abschlägigen Entscheid betreffend die Aufnahme von Arbeitsvermittlung fest (Verfügung vom 4. Mai 2007, Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Mai 2007 Beschwerde (Urk. 1) und stellte sinngemäss den Antrag auf Gewährung von Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle (Prozess-Nr. IV.2007.00680). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2007 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 30. Juli 2007 (Urk. 8) für geschlossen erklärt.
3. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 7. Mai 2007 [Urk. 9/7/28] und Stellungnahme des Versicherten vom 6. Juni 2007 [Urk. 9/7/32]) verneinte die IV-Stelle mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades auch einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 20. Juni 2007 [Urk. 9/2]).
Mit Eingabe vom 25. Juli 2007 erhob der Versicherte auch gegen die rentenverneinende Verfügung 20. Juni 2007 Beschwerde (Urk. 9/1) und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Viertelsrente (Prozess-Nr. IV.2007.01025). Dazu liess sich die IV-Stelle mit Eingabe vom 12. September 2007 (Urk. 9/6) vernehmen, woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. September 2007 (Urk. 9/8) für geschlossen erklärt wurde. Mit Eingabe vom 19. September 2007 reichte der Versicherte das ihm von der Kieswerk B.___ AG am 30. September 2004 ausgestellte Arbeitszeugnis ein (Urk. 9/9 und Urk. 9/10).
4. Daraufhin vereinigte das Gericht mit Verfügung vom 26. September 2007 den Prozess-Nr. IV.2007.01025 mit dem vorliegenden Prozess-Nr. IV.2007.00680 und schrieb Ersteren als dadurch erledigt ab (Urk. 10). Die der IV-Stelle mit derselben Verfügung angesetzte Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Versicherten vom 19. September 2007 (Urk. 9/9 und Urk. 9/10) liess diese unbenutzt verstreichen. Am 25. Oktober 2007 (Urk. 12) reichte der Versicherte seinen Arbeitsvertrag mit der Hotel F.___ AG, "___", vom 11. September 2007 (Urk. 13/1), sein Arbeitszeugnis der Beraterin Velostation vom 6. August 2007 (Urk. 13/2) sowie den Schlussbericht der Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte (KAP) der Stadt "___" vom 6. August 2007 (Urk. 13/3) ein.
5. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 3. Oktober 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
2. Streitig und zu prüfen ist, der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente sowie auf Arbeitsvermittlung.
2.1 Den abschlägigen Rentenentscheid begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Ohne Behinderung wäre er in der Lage, ein Einkommen von Fr. 57'831.--, bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % ein solches von Fr. 43'373.25 zu erzielen. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 9/2 und Urk. 9/6).
2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, das Valideneinkommen sei falsch berechnet worden. Laut der Arbeitslosenkasse Unia sei von einem Einkommen ohne Gesundheitsschaden von Fr. 6'394.-- pro Monat auszugehen. Damit betrage seine Lohneinbusse jährlich Fr. 33'355.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 43 % resultiere (Urk. 9/1).
3.
3.1 Laut Dr. D.___ leidet der Beschwerdeführer mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mindestens seit Sommer 2005 an der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) GOLD-Stadium III und seit mindestens 1980 episodenweise an Alkoholismus (Bericht vom 18. September 2006, Urk. 9/7/8/1-4). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die beim Beschwerdeführer ebenso vorhandene Arthritis urica und der Nikotinabusus von circa 70 pack years. Der Beschwerdeführer sei seit 1. August 2006 in seiner angestammten Tätigkeit als Maschinist gänzlich nicht mehr arbeitsfähig. Leichteste körperliche Tätigkeiten in staubfreier Umgebung seien ihm jedoch seit September 2006 ganztags zumutbar. Da der Alkoholismus derzeit ganz im Hintergrund stehe und der Beschwerdeführer auch sonst über eine ganz gute Arbeitsmoral verfüge, dürfte sich für ihn allenfalls etwas finden lassen. Der Beschwerdeführer sei von Dr. E.___ mit der gebotenen Deutlichkeit darüber informiert worden, dass bereits 2/3 der Lungen geschädigt seien. Dies habe erstaunlicherweise dazu geführt, dass er seinen Nikotinkonsum gestoppt habe. Bei Absenz des Nikotinkonsums könnte sich die Situation auf tiefem Niveau stabilisieren.
3.2 Dr. E.___ hat in seinem Schreiben an Dr. D.___ vom 25. August 2006 (Urk. 9/7/8/5-6) beim Beschwerdeführer die Diagnose COPD GOLD III erstellt bei einer mittelschweren bis schweren partiell reversiblen Obstruktion, einer schweren small airways disease, einer schweren pulmonalen Überblähung, einer schweren Diffusionsstörung, einem wahrscheinlichen Emphysem und einer leichten respiratorischen Partialinsuffizienz. Anamnestisch sei der Beschwerdeführer ein Steroid-Non-Responder. Dazu führte Dr. E.___ im Weiteren aus, dass sich die Situation beim Beschwerdeführer aufgrund der messbaren Parameter seit dem Jahr 2000 deutlich verschlechtert habe. Dies erstaune nicht, rauche der Beschwerdeführer doch seit 25 Jahren nach wie vor 50 Zigaretten am Tag. Durch eine intensivierte Bronchodilatation könnte eine gewisse (lungenfunktionelle) Besserung zu erreichen sein.
3.3 Im Bericht vom 28. November 2006 (Urk. 9/7/12) wiederholt Dr. E.___ seine Diagnosen gemäss Schreiben an Dr. D.___ vom 25. August 2006 (Urk. 9/7/8/5-6). Ferner führte er darin aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich vom Hausarzt zu bestimmen sei. Fest stehe jedoch, dass dem Beschwerdeführer nur noch krankheitsangepasste Tätigkeiten zumutbar seien.
3.4 Es ergibt sich aus den beweistauglichen medizinischen Berichten und ist zudem zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer COPD Gold Stadium III sowie episodenweise an Alkoholismus leidet. Fest steht zudem, dass sich die Suchterkrankung zur Zeit nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Im Weiteren ist es aktenkundig und unbestritten, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichteste körperliche Arbeiten zu 100 % zumutbar sind und er damit in seiner angestammten Tätigkeit als Maschinist/Chauffeur nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 1, Urk. 9/7/8 und Urk. 9/7/12).
Im Folgenden ist daher zu prüfen, inwiefern sich diese eingeschränkte Leistungsfähigkeit auf die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers auswirkt.
4.
4.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginnes abzustellen (BGE 128 V 174 f. Erw. 4a). Da ein Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens im Zeitpunkt entsteht, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war, stellt sich vorliegend die Frage, ob das sogenannte Wartejahr beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verneinung des Rentenanspruchs am 20. Juni 2007 (Urk. 9/2) bereits abgelaufen war.
Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 17. beziehungsweise 18. September 2006 (Urk. 9/7/8) geht hervor, dass das auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers sich auswirkende Lungenleiden seit mindestens Sommer 2005 besteht. Weiter ist dem Bericht des Hausarztes hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit aber auch zu entnehmen, dass die im September und Oktober 2005 akut gewesene asthmatische Bronchitis auf Beta-Stimulation sowie inhalative und systemische Steroide abgeklungen ist. Am 2. August 2006 habe er kaum mehr asthmatische Befunde, jedoch massiv abgeschwächte Atemgeräusche bei einem Emphysem-Thorax feststellen können. Angesichts der - wenn auch verzögerten - Abheilung der im September/Oktober 2005 akut gewesenen Bronchitis ist fraglich, ob der Beschwerdeführer seither während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens 20 % und durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Aufgrund des Hinweises in der Anamnese "2.8.06 'Beginn' des jetzigen Leidens bei mir" im genannten Bericht von Dr. D.___ (Urk. 9/7/8 S. 2) ist nicht auszuschliessen, dass das anspruchsbegründende Wartejahr vorliegend erst im August 2006 begann und damit erst im August 2007 abgelaufen wäre. Damit korreliert auch die Einschätzung von Dr. D.___, wonach der Beschwerdeführer seit August 2006 als Maschinist nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 9/7/8 S. 1). Ferner hat der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2006 für einen Vermittlungsgrad von 100 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen (Urk. 9/7/9 bis Urk. 9/7/11). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Lastwagenchauffeur bei der A.___ AG nicht aus gesundheitlichen Gründen per 31. März 2004 aufgegeben, sondern weil ihm wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand im August 2003 (richtig: 2004?) der Führerausweis entzogen worden war (Urk. 9/7/7), beziehungsweise wurde sein von der Kieswerk B.___ AG am 1. April 2004 übernommenes Arbeitsverhältnis als Maschinist per 30. September 2004 aus betrieblichen und damit invaliditätsfremden Gründen aufgelöst (Urk. 9/9). Vor diesem Hintergrund sind Beginn und Ablauf des Wartejahres fraglich.
Selbst wenn man davon ausginge, dass das Wartejahr im Sommer 2006 abgelaufen gewesen wäre und damit grundsätzlich ein Anspruch auf eine Invalidenrente auf diesen Zeitpunkt hin entstanden sein könnte, würde dies am Ergebnis nichts ändern, wie sich aus dem nachfolgenden Einkommensvergleich zeigen wird.
4.2
4.2.1 Bezüglich der strittigen Frage, ob bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf dasjenige Einkommen abzustellen ist, welches der Beschwerdeführer bei seiner letzten Anstellung bei der A.___ AG beziehungsweise bei der Kieswerk B.___ AG als Lastwagenchauffeur und Maschinist erzielt hat, oder auf den Zentralwert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Hilfsarbeiter, ist Folgendes festzuhalten:
Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Nicht auf den zuletzt erzielten Lohn kann abgestellt werden, wenn dieser offensichtlich nicht dem Einkommen entspricht, das die versicherte Person im Gesundheitsfall nach überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage gewesen wäre zu realisieren. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 27. Dezember 2006; I 173/06. Erw. 5.1 mit Hinweisen).
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin ging beim Valideneinkommen von einem Jahreslohn von Fr. 57'831.-- beziehungsweise einem Monatslohn von rund Fr. 4'819.-- (Fr. 57'831.-- ./. 12) aus. Dabei stützte sie sich auf den Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer gemäss der Tabellen des standardisierten monatlichen Bruttolohnes der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2004 (Urk. 9/7/23 und Urk. 9/2). Weshalb sie nicht auf den zuletzt erzielten Lohn abstellte, begründete sie insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand und damit aus einem invaliditätsfremden Grund verloren habe. Im Übrigen sei der Gesundheitsschaden ohnehin erst eingetreten, nachdem dem Beschwerdeführer von der Leemnan & Bretscher AG gekündigt worden sei (Urk. 9/6).
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle nicht aus gesundheitlichen, sondern aus persönlichen beziehungsweise betrieblichen Gründen verloren hat (vgl. Erw. 4.1). Aufgrund dessen wäre er auch als Gesunder nicht mehr bei der Bretscher & Leemann AG beziehungsweise beim Kieswerk B.___ AG als Lastwagenchauffeur mit einem Lohn von rund Fr. 7'205.-- pro Monat (inkl. 13. Monatslohn) (Urk. 9/7/7) angestellt. Vor diesem Hintergrund steht es nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer auch als Gesunder nach wie vor ein jährliches Einkommen von Fr. 86'463.-- erreichen könnte. Zur Bestimmung des Valideneinkommens kann daher nicht auf den zuletzt erzielten Lohn abgestellt werden. Ebenso wenig ist dafür der versicherte Verdienst von Fr. 6'394.-- pro Monat heranzuziehen, den die Arbeitslosenversicherung zur Festlegung der Taggelder berechnet hat (Urk. 9/7/9). So ist nämlich das vorliegend zu bestimmende Valideneinkommen nicht identisch mit dem zur Berechnung der Arbeitslosentaggelder massgebenden versicherten Verdienst (vgl. Art. 22 und 23 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung [AVIG]). Aufgrund der konkreten Verhältnisse lässt sich daher nicht sagen, wie viel der Beschwerdeführer im Jahr 2006 ohne Gesundheitsschaden verdienen würde, weshalb zur Bestimmung des Valideneinkommens vorliegend auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen ist.
Gemäss den Angaben seiner ehemaligen Arbeitgeberin für das Jahr 2004 (Urk. 9/7/7) und den Eintragungen im individuellen Konto für die Jahre 1999-2003 (Urk. 9/7/6) hat der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses stets beachtlich mehr verdient als ein Hilfsarbeiter gemäss Lohnstatistik (2004: rund Fr. 7'004.-- pro Monat [Fr. 6'465.-- + {Fr. 6'465.-- ./. 12}], 2003: rund Fr. 6'000.-- [Fr. 71'995.-- ./. 12], 2002: rund Fr. 6'177.-- pro Monat [Fr. 74'132.-- ./. 12], 2001: Fr. 6'491.-- [Fr. 77'890.-- ./. 12], 2000: Fr. 6'270.-- [Fr. 75'243.-- ./. 12], 1999: Fr. 6'097.-- [Fr. 36'583.-- ./. 6]). Dasselbe Bild ergibt sich auch hinsichtlich des Anstellungsverhältnisses bei der G.___ AG, "___", wo der Beschwerdeführer im Jahr 1999 Fr. 6'809.-- (Fr. 40'856.-- ./. 6) und im Jahr 1997 ein solches von rund Fr. 6'469.-- (Fr. 58'223.-- ./. 9) sowie im Jahr 1996 ein solches von rund Fr. 5'276.-- (Fr. 42'205.-- ./. 8) erzielt hat (Urk. 9/7/6). In den Jahren 1998, 1997 sowie 1996 und insbesondere auch vor 1996 (1995, 1992) war der Beschwerdeführer immer wieder arbeitslos gewesen, beziehungsweise lag sein Einkommen in diesen Zeiten nicht erheblich über dem Durchschnittlohn für Hilfsarbeitnehmer gemäss den Tabellen der LSE (Urk. 9/7/6). Mangels Kontinuität in seiner beruflichen beziehungsweise erwerblichen Laufbahn kann daher nicht auf einen Durchschnittswert der vom Beschwerdeführer in den letzten Jahren erzielten Einkommen abgestellt werden. Aus diesem Grund sind die Tabellenlöhne gemäss LSE zur Bestimmung des Valideneinkommens heranzuziehen. Da das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2004 jedoch um einen Drittel höher war als der durchschnittliche Tabellenlohn für Hilfsarbeiter (Fr. 7'003.-- im Vergleich zum Tabellenlohn von Fr. 4'819.--) und er im Jahr 2002 Fr. 6'177.-- pro Monat verdiente, was rund 23 % mehr ist als das, was ein männlicher Hilfsarbeitnehmer damals im Durchschnitt verdiente (vgl. den Zentralwert für Männer, welche einfache und repetitive Tätigkeiten verrichten, gemäss der Tabellen von Fr. 4'557.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche [vgl. LSE 2002, Tabelle TA1 S. 43], was unter Berücksichtigung der damals betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche [Die Volkswirtschaft 11-2007, S. 98, Tab. B9.2] ein Gehalt von rund Fr. 4'751.-- ergibt), kann - entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin - nicht auf den Zentralwert der LSE für Hilfsarbeiter abgestellt werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände ohne Gesundheitsschaden auch heute noch in der Lage wäre, mehr als ein durchschnittlicher Hilfsarbeitnehmer zu verdienen. Es rechtfertigt sich daher auf den Zentralwert des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss LSE für Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen (Niveau 3) abzustellen. Dieser Wert betrug im Jahr 2004 im privaten Sektor Fr. 5'550.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Tabelle TA1 S. 53), was bei einer im Jahr 2004 sowie 2005 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 und im Jahr 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2007, Tab. B9.2 S. 98) und einer Nominallohnentwicklung für Männer für das Jahr 2006 von 39 Punkten (2004: 1975 Punkte und 2006: 2014 Punkte; Die Volkswirtschaft 11-2007, Tab. B.10.3 S. 99) ein Gehalt von rund Fr. 5'900.-- pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 70'800.-- pro Jahr ergibt.
4.3 Erzielt die versicherte Person kein tatsächliches Einkommen mehr, weil sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung zur Bestimmung des Invalidenlohnes Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb; vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Tabelle TA1 S. 53), was bei einer im Jahre 2004, 2005 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 und im Jahr 2006 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Erw. 4.1) und einer Nominallohnentwicklung für Männer im Jahre 2006 von 39 Punkten (vgl. Erw. 4.1) ein Gehalt von rund Fr. 4'877.-- pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 58'524.-- (Fr. 4'877.-- x 12) pro Jahr ergibt.
Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. u 242 S. 412 Er. 4b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 177 f.). Laut der Rechtsprechung hängt diese Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25 % festzusetzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Lohnmindernd wirkt sich vorliegend aus, dass der Beschwerdeführer, welcher Schweizer und seit 1980 arbeitstätig ist (Urk. 9/7/3 und Urk. 9/7/6), in den zumutbaren Verweisungstätigkeiten durch seine gesundheitlichen Probleme zusätzlich beeinträchtigt ist und von einem potentiellen Arbeitgeber auch in einer körperlich sehr leichten Arbeit nicht so flexibel eingesetzt werden kann wie ein gesunder Arbeitnehmer. Ein weiterer Abzug für die übrigen Kriterien wie das Alter und die Dienstjahre, die Nationalität sowie die Aufenthaltskategorie kommen vorliegend nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer nach wie vor vollzeitig arbeitstätig sein kann, erst 44 Jahre alt ist und seine Nationalität angesichts der Tatsache, dass statistische Löhne aufgrund der Einkommen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden, vernachlässigt werden kann (Urteil EVG in Sachen S. vom 16. April 2002, I 640/00). Unter diesen Umständen trägt ein leidensbedingter Abzug von 25 % den tatsächlichen Verhältnissen nicht angemessen Rechnung. Vielmehr ist vorliegend höchstens von einem solchen von 15 % auszugehen. Daraus resultiert ein zumutbares jährliches Invalideneinkommen von rund Fr. 49'745.--. Im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 70'800.-- ergibt sich eine Lohneinbusse von Fr. 21'055.-- beziehungsweise von 29,74 %. Selbst wenn man vom maximal zulässigen Abzug von 25 % ausginge, wofür es entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin keine Veranlassung gibt, führte dies zu einem Invalideneinkommen von rund Fr. 43'893.-- und einer Lohneinbusse von Fr. 26'907.--, woraus ein Invaliditätsgrad von lediglich 38 % resultierte.
Ebenfalls zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad gelangt man, wenn derjenige Lohn, welcher der Beschwerdeführer seit 1. Juli 2007 als Réceptionist bei der Hotel F.___ AG verdient, als Invalideneinkommen herangezogen wird. Aus dem eingereichten Vertrag geht hervor, dass der Beschwerdeführer für ein Pensum von 40 % Fr. 1'400.-- pro Monat erzielt. Aufgerechnet auf eine Vollzeitstelle resultiert daraus ein monatliches Einkommen von Fr. 3'500.-- beziehungsweise von jährlich Fr. 45'500.-- (Fr. 3'500.-- x 13). Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 70'800.-- ergibt sich daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'300.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 35,73 %.
Die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
5.2 Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache). Vorausgesetzt für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist sodann, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Änderung von Art. 18 Abs. 1 IVG Satz 1 IVG im Rahmen der 4. IVG-Revision hat zwar die Rechte der Versicherten auf aktive Beratung und Unterstützung verstärken wollen, aber die Umschreibung der anspruchsberechtigten Personen beibehalten (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.2).
5.3 Die Beschwerdegegnerin begründete die einstweilige Verweigerung der Aufnahme der Arbeitsvermittlung in der Verfügung vom 4. Mai 2007 (Urk. 2) damit, dass sich der Beschwerdeführer zur Zeit der Gesuchstellung in einer vorübergehenden Beschäftigung im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme der Arbeitslosenversicherung befand. Nach Abschluss dieser Massnahme könne sich der Beschwerdeführer wieder bei der IV-Stelle zum Bezug von Arbeitsvermittlung anmelden (Urk. 6).
Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde vom 9. Mai 2007 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass das sechsmonatige Programm zur vorübergehenden Beschäftigung bei der KAP in der Velostation in "___" am 31. Mai 2007 enden werde (Urk. 1). Da er gesundheitlich angeschlagen sei, sei es ihm noch nicht gelungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Daher sei es für ihn wichtig und sinnvoll, dass die Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin aufgenommen werde.
5.4 Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - sowohl objektiv als auch subjektiv als eingliederungsfähig zu gelten hat. Denn so hat er sich trotz Teilnahme an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung der Arbeitslosenversicherung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu halten und jede ihm zumutbare Arbeit anzunehmen (vgl. Art. 15-17 AVIG), mithin dürfte und müsste er zugunsten einer Festanstellung das vorübergehende Beschäftigungsprogramm abbrechen. Dass der Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht als eingliederungsfähig zu gelten hat, geht aus dem Verlaufsprotokoll der Arbeitsvermittlung (Urk. 9/7/23) und nicht zuletzt auch aus der Beschwerde vom 9. Mai 2007 hervor (Urk. 1).
Im Hinblick auf das dargelegte Zumutbarkeitsprofil, wonach dem Beschwerdeführer nur noch leichteste körperliche Tätigkeiten in staubfreier Umgebung möglich sind, steht ihm auf dem - für alle erwerblich orientierten Leistungen der Invalidenversicherung massgebenden (U. Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 8 unten) - ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt noch eine grosse Auswahl an Berufen oder Anstellungsmöglichkeiten offen. Zu denken ist etwa sowohl an Kontroll- und Überwachungstätigkeiten als auch an Hauswartsarbeiten (ohne schwere Arbeiten wie Schneeschaufeln) oder auch an Hilfspflegertätigkeiten in einem Altersheim (Urk. 9/7/23). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein sollte, sich im Rahmen dieser Einschränkungen beruflich neu zu orientieren und deshalb auf die Hilfe der Organe der Invalidenversicherung angewiesen wäre, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt es sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schlussbericht der KAP vom 6. August 2007 (Urk. 13/3), dass der Beschwerdeführer mangels Computerkenntnissen bei den schriftlichen Bewerbungen Unterstützung benötigt hat. Eine behinderungsbedingte Erschwerung bei der Stellensuche liegt angesichts dieser Umstände nicht vor, weshalb sein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin zu verneinen ist. Diese Schlussfolgerung wird zudem dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer per 1. Juli 2007 eine Stelle als Réceptionist bei der Hotel F.___ AG, Frauenfeld, mit einem Pensum von zunächst 40 % und ab 1. September 2007 von 60 % angetreten hat (Urk. 13/1) und er im Übrigen gemäss Schlussbericht der KAP die mit ihm vereinbarten Ziele (Unterstützung bei schriftlichen Bewerbungen und Aneignung von Computerkenntnissen) mit Beendigung der bis 31. August 2007 verlängerten arbeitsmarktlichen Massnahme in der Velostation "___" erreicht hat (Urk. 13/3).
5.5 Die Verfügung vom 4. Mai 2007 (Urk. 2) erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, weshalb auch die diesbezüglich erhobene Beschwerde vom 9. Mai 2007 (Urk. 1) abzuweisen ist.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten trägt der unterliegende Beschwerdeführer.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).