Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00681
IV.2007.00681

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa


Urteil vom 17. Oktober 2007
in Sachen
R.___

 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1976, reiste im Jahre 1992 mit ihrer Mutter in die Schweiz ein (Urk. 8/5/1 Ziff. 1.7). Wegen der Folgen einer im Jahre 1977 erlittenen Kinderlähmung (Befall beider unteren Extremitäten, Urk. 8/7/2 Ziff. 3) meldete ihre Mutter sie im Dezember 1993 bei der Invalidenversicherung an mit dem Begehren um berufliche Massnahmen (Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 20. September 1995 wurde dieses Gesuch abgewiesen (Urk. 8/15). Im Oktober 2000 (Urk. 8/16) stellte die Versicherte ein Gesuch um Hilfsmittel (Oberschenkel-Orthese), dem mit Verfügung vom 6. November 2000 (Urk. 8/19) entsprochen wurde.
         Am 29. Mai 2006 meldete sich R.___ für den Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/29). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 21. Juni 2006, Urk. 8/34) erstellen und holte die Berichte der Rheumaklinik des A.___ vom 7. November 2006 (Urk. 7/36/5-8, mit Austrittsbericht vom 3. Februar 2006 über die Hospitalisation der Versicherten vom 23. bis 27. Januar 2006, Urk. 7/36/9-20) und von Dr. med. B.___, Facharzt Innere Medizin FMH, vom 11. Dezember 2006 (Urk. 8/38) ein.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/40-46), in dessen Verlauf die IV-Stelle noch einen Arztbericht von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, einholte (Bericht vom 10. März 2007, Urk. 8/46), wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um eine Invalidenrente mit Verfügung vom 26. März 2007 ab (Urk. 8/48).

2.
2.1     Gegen diese Verfügung erhob R.___ am 9. Mai 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Gleichzeitig reichte sie ein Schreiben von Dr. C.___ vom 23. April 2007 ein (Urk. 3/3).
2.2     Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2007 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 13. August 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch mit der Begründung, dass gemäss den ärztlichen Unterlagen kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, welcher Anspruch auf eine IV-Rente ergebe. Es sei der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar, ihre bisherige Tätigkeit als Masseurin vollzeitlich auszuführen und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 = Urk. 8/48).
1.3         Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr behandelnder Arzt Dr. med. C.___ habe mehrfach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt und festgehalten, dass sie unter schweren Einschränkungen bei den Alltagsarbeiten leide. Ausserdem bestätige er, dass sie unter rheumatischen Schmerzen, Muskel- und Gelenkschmerzen, Augenentzündungen und Kopfschmerzen leide und wegen der Medikation kaum aufstehen könne. Sie habe am ganzen Körper Entzündungen und müsse wegen ihren Beschwerden an vielen Tagen im Bett bleiben. Völlig falsch sei die Behauptung, sie könne eine Tätigkeit als Masseurin vollzeitlich ausführen (Urk. 1)

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.      
3.1     Die Ärzte der Rheumaklinik des A.___, wo die Beschwerdeführerin vom 23. bis 27. Januar 2006 hospitalisiert und eingehend untersucht worden war, stellten im Bericht vom 7. November 2006 (Urk. 8/36/5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Undifferenzierte Kollagenose (Differentialdiagnose systemischer Lupus erythematodes, Mischkollagenose); 2. Status nach Poliomyelitis 1977 mit Beinparesen rechtsbetont. Für die Zeit vom 9. bis 27. Januar 2006 attestierten sie ihr in einer Tätigkeit als Schneiderin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/36/5 lit. B), hielten sie jedoch gestützt auf ihre Befunde und spezialärztlichen Untersuchungen (Urk. 8/36/6 lit. D Ziff. 5 und Ziff. 6) für jede leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/36/6 lit. D Ziff. 8 und Urk. 8/36/8). Im Austrittsbericht vom 3. Februar 2006 (Urk. 8/36/10) wurde die Notwendigkeit einer Reduktion beziehungsweise Sistierung der Medikamenteneinnahme betont (Steroid und Aspirin), da ein Teil der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auf Medikamenten-Nebenwirkungen zurückgeführt werden konnte. Insbesondere bezeichneten die Ärzte des A.___ die bei der Beschwerdeführerin festgestellten erhöhten Muskelenzyme (Myopathie) als Nebenwirkung des Medikamentes Plaquenil, das die Beschwerdeführerin entgegen ärztlicher Anordnung nicht sistiert, sondern weiterhin regelmässig in (zu) hohen Dosen eingenommen hatte. Auch den gastrointestinalen Blutverlust sahen die Ärzte der Rheumaklinik des A.___ im Zusammenhang mit der chronischen Steroideinnahme sowie der Einnahme von Aspirin in grossen Mengen (Urk. 8/36/10).
3.2     Dr. B.___, der die Beschwerdeführerin seit 2003 behandelt, erachtete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 11. Dezember 2006 als stationär (Urk. 8/38/6 lit. C Ziff. 1) und erhob im Vergleich zum Austrittsbericht der Rheumaklinik des A.___ keine neuen Befunde, sondern verwies dazu auf deren Bericht (Urk. 8/38/6 lit. D Ziff. 5). Die Beurteilung der Rheumaklinik sei richtig, dass die Beschwerdeführerin für eine leichte sitzende Tätigkeit arbeitsfähig wäre, im bisherigen Beruf als Prostituierte sei sie auf Grund der Krankheit nicht arbeitsfähig (Urk. 8/38/6 lit. D Ziff. 7 und Urk. 8/38/4).
3.3     Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 10. März 2007 (Urk. 8/46/1 lit. A) einen Lupus erythematodes seit 1997 sowie einen Status nach Poliomyelitis rechtes Bein seit 1977. In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gleichen Datums (Urk. 8/46/4) stellte er sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei weder in der bisherigen noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit zumutbar.

4.
4.1     Der behandelnde Arzt Dr. B.___ bestätigte im Dezember 2006 die durch die Ärzte der Rheumaklinik des A.___ anlässlich der Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 23. bis  27. Januar 2006 aufgrund eingehender Untersuchungen, unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und der geklagten Leiden sowie unter detaillierter Angabe der Befunde erfolgte Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Demgegenüber finden sich in den anderslautenden Einschätzungen von Dr. C.___ (Bericht vom 10. März 2007 [Urk. 8/46/2 lit. D Ziff. 5], medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gleichen Datums [Urk. 46/4], Schreiben vom 23. April 2007 [Urk. 3/3]) keine von ihm erhobene Befunde, welche jene der Rheumaklinik des A.___ und von Dr. B.___ als falsch oder als überholt erscheinen lassen. Weshalb er von deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit derart stark abweicht, begründet er mit keinem Wort. Vielmehr stützt er sich offensichtlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, was nicht genügt. Die von ihm gestellte Diagnose eines seit 1997 bestehenden Lupus erythematodes konnte von den Ärzten der Rheumaklinik des A.___ nicht verifiziert werden, sondern erscheint in den Berichten der Rheumaklinik des A.___ lediglich als Differentialdiagnose (Urk. 8/36/5 und Urk. 8/36/9). Ferner ist zu beachten, dass die Ärzte des A.___ die bei der Beschwerdeführerin festgestellten erhöhten Muskelenzyme (Myopathie) als Nebenwirkung des Medikamentes Plaquenil bezeichneten, das die Beschwerdeführerin entgegen ärztlicher Anordnung nicht sistiert, sondern weiterhin regelmässig in (zu) hohen Dosen eingenommen hatte. Auch den gastrointestinalen Blutverlust sahen die Ärzte der Rheumaklinik des A.___ im Zusammenhang mit der chronischen Steroideinnahme sowie der Einnahme von Aspirin in grossen Mengen (Urk. 8/36/10).
4.2         Zusammenfassend ist aufgrund des Gesagten die abweichende Einschätzung von Dr. C.___ nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilungen der Ärzte der Rheumaklinik des A.___ und von Dr. B.___ zu wecken. Gestützt auf Letztere ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.      
5.1     Im Weiteren bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Dem IK-Auszug kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit 1998 als Selbständigerwerbende registriert ist, wobei das höchste von ihr je deklarierte Jahreseinkommen Fr. 16'900.-- beträgt (Urk. 8/34). Die Beschwerdeführerin selber hat in ihrer Anmeldung weder einen Beruf noch eine Erwerbstätigkeit angegeben (Urk. 8/29/4-5). In den medizinischen Akten werden Schneiderin und Prostituierte als Tätigkeiten erwähnt (Urk. 8/36/5 und Urk. 8/38/6). Gemäss Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2006 (Urk. 8/39/1) handelt es sich bei der im IK-Auszug aufgeführten selbstständigen Tätigkeit um Massage im Nebenberuf.
         Somit stellt sich die Frage, nach welcher Methode der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu bemessen ist, da kein Hauptberuf ausgewiesen ist. Auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin alleinstehend ist und keine Kinder hat, ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden voll erwerbstätig wäre, weshalb die Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung gelangt. Ob sie auch bei voller Gesundheit als Masseuse erwerbstätig wäre, kann offen bleiben. Den Akten kann jedenfalls entnommen werden, dass der Einstieg in das Berufsleben seinerzeit nicht wegen der schon damals vorliegenden Folgen der Kinderlähmung, sondern wegen persönlicher Probleme gescheitert war (Urk. 8/14-15).
         Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt. Es rechtfertigt sich daher, sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen von den Tabellenlöhnen nach LSE auszugehen (Anforderungsniveau 4), was zum Schluss führt, dass die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann. Denn selbst wenn man vom zumutbaren Invalideneinkommen den höchstmöglichen Abzug von 25 % vornähme - was bei einer ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % für sitzende Tätigkeiten nicht gerechtfertigt wäre -, resultierte eine Erwerbseinbusse beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von lediglich 25 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gibt.

6.       Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

7.         Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).