IV.2007.00682

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 30. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
         der 1968 in Y.___ geborene, in der Schweiz seit 1998 als selbständig erwerbender Carrosseriespengler tätig gewesene X.___ sich nach einem Auffahrunfall am 21. Februar 2000 (Urk. 9/14/2-6), einem Sturz auf den Hinterkopf aus zirka 4 m Höhe am 23. Oktober 2001 (Urk. 9/14/7-9) und einem am 30. September 2005 erlittenen weiteren Stolpersturz mit Auf- und Anschlagen des Hinterkopfes und nachfolgenden Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen (Urk. 9/6, 9/10/6-8) am 12. Januar 2006 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) angemeldet hatte (Urk. 9/2),
         die IV-Stelle nach Vorliegen der Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/1, 9/9/1-4, 9/10/1-8) und nach Einforderung der Buchhaltungsabschlüsse der Jahre 2003 bis 2005 (Urk. 9/11) dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2006 die Ablehnung einer Invalidenrente in Aussicht gestellt (Urk. 9/17) und daran nach Eingang der Einwände des Beschwerdeführers vom 3. November 2006 (Urk. 9/20), der Berichte von Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 7. Juni, 30. August und 2. November 2006 (Urk. 9/27/1-9), der Stellungnahme der inzwischen bevollmächtigten Rechtsanwältin Hoffmann vom 8. Januar 2007 (Urk. 9/28) sowie des Berichts des Hausarztes A.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 14. Februar 2007 (Urk. 9/29) mit Verfügung vom 17. April 2007 festgehalten hatte (Urk. 9/31),
         Rechtsanwältin Hoffmann gegen diese Verfügung am 9. Mai 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erhoben hatte, diese sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin - aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Rente aufgrund einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen (Urk. 1),
         die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2007 (Urk. 8) Beschwerdeabweisung beantragt hatte, worauf der Schriftenwechsel am 18. Juli 2007 geschlossen worden war (Urk. 10),
         die IV-Stelle mit Eingabe vom 28. Mai 2008 ihre Beschwerdeantwort dahingehend ergänzt hatte, dass gleichentags bei ihr ein anonymer Anruf eingegangen sei, wonach der Versicherte an 6 Tagen pro Woche in seiner Garage [gemeint ist wohl Carrosseriespenglerei] arbeite;
in Erwägung, dass
         vorweg festzuhalten ist, dass die letztgenannte Eingabe unbeachtlich bleiben muss, da einem anonymen Anruf allein keinerlei Beweiswert zukommen kann und im übrigen - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird - weder vom Beschwerdeführer noch von den behandelnden Ärzten bezüglich der Arbeit als Carrosseriespengler eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht wird,
in weiterer Erwägung, dass
         am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind; in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
         die angefochtene Verfügung am 17. April 2007 erging, weshalb die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und bei den im Folgenden zu zitierenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind,
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG); Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
ein Versicherter, der zu mindestens 40 % invalid ist, gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wobei bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht und der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, bei dem das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre;
in weiterer Erwägung, dass
         Hausarzt A.___ dem Beschwerdeführer im Bericht vom 1. Februar 2006 (Urk. 9/10) ab dem 30. September 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, sich zum weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nicht festlegte und den Zustand als besserungsfähig bezeichnete; er zudem festhielt, der Patient berichte über tägliche stundenlange Kopfschmerzen, brennende Schmerzen im Bereich der ganzen Halswirbelsäule, rechts mehr als links, und in anamnestischer Hinsicht das im Februar bei einer Auffahrkollision erlittene geringe Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule, in dessen Folge der Versicherte bereits nach zwei Wochen wieder vollständig arbeitsfähig gewesen sei, den im Oktober 2001 erlittenen Sturz auf den Hinterkopf mit nachfolgenden massiven Kopfschmerzen, dessen Behandlung im Dezember 2001, nachdem das Computertomogramm keine Blutungen oder Frakturen ergeben habe, abgeschlossen worden sei, und schliesslich den erneuten Sturz auf den Hinterkopf am 30. September 2005 anführte, der wegen massiver persistierender Kopf- und Nackenschmerzen eine Kontrolle in der Neurologischen Klinik B.___ erfordert und zur Behandlung bei Chiropraktor Dr. C.___ geführt habe (Urk. 9/10/1-6),
         die Neurologen der Klinik B.___ im Bericht vom 28. November 2005 bei dem von ihnen erhobenen Neurostatus keine Auffälligkeiten konstatierten, posttraumatische Kopfschmerzen vom Spannungstyp nach Sturz auf den Nacken/Hinterkopf im Oktober 2005 diagnostizierten und den Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz äusserten, von häufigen Durchschlafstörungen berichteten, auf die Gefahr der Chronifizierung hinwiesen und in therapeutischer Hinsicht nebst einer Basistherapie mit Magnesium und medikamentöser Therapie die Reduktion des Analgetikakonsums empfahlen (Urk. 9/1/1=9/9/3=9/10/7-8),
         Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, im Konsiliarbericht vom 7. Juni 2006 zuhanden der Erwerbsausfallversicherung eine chronifizierte myofasziale Triggerpunktbildung linksbetont paracervikal, Musculus levator scapulae, Pars descendens Musculus trapezius und Musculus infraspinatus mit referred pain-Muster cervikal, cervikocephal und retroaurikulär, linksbetont bei radiologisch beginnender Chondrose C5/6 mit rechts mediolateral lokalisierten kleinen dorsalen Spondylophyten diagnostizierte, des weiteren erklärte, der letztgenannte Befund sei für das präsentierte Beschwerdebild nicht verantwortlich, eigentliche Kopfschmerzen seien nicht mehr vorhanden, die aktuellen paracervikal lokalisierten, hinter beide Ohren ausstrahlenden und auch im Schultergürtelbereich vorhandenen brennenden, stechenden und von der körperlichen Belastung abhängigen Schmerzen seien nicht mehr durch die in der Klinik B.___ festgestellte Kopfschmerzsymptomatik, sondern durch die myofaszialen Veränderungen bedingt, die durch die Medikamente gelindert würden, sich aber nach drei bis vier Stunden Arbeit pro Tag deutlich verstärkten; Dr. Z.___ im übrigen keine Hinweise für demonstrative oder begehrliche Elemente fand, hinsichtlich der körperlich anstrengenden Spengler-Tätigkeit die Arbeitsunfähigkeit mit 70 % bemass, jedoch bei einer adäquaten Behandlung, einer zirka vier Monate dauernden Triggerpunkttherapie, bereits nach zwei Monaten mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % und bezüglich einer leichten administrativen Tätigkeit mit einer höheren Arbeitsfähigkeit rechnete (Urk. 9/27/1-7),
         Dr. Z.___ dann am 30. August 2006 berichtete, der Beschwerdeführer habe nunmehr 6 bis 7 Sitzungen Triggerpunkttherapie absolviert; die Situation habe sich insofern etwas gebessert, als in der paracervicalen Schultergürtelregion die Triggerpunkte deutlich zurückgegangen seien, wohingegen in den übrigen Bereichen weiterhin und an der Halswirbelsäule linksbetont noch erhebliche schmerzhafte Triggerpunkte mit interspinaler Ligamentose plurisegmental vorhanden seien; obwohl sich die körperlich und muskulär belastende Arbeit als Carosseriespengler ungünstig auf den Heilverlauf auswirke, habe der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit auf 40 bis 50 % steigern können; bei erhöhter Therapieintensität werde sich diese sukzessiv weiter erhöhen (Urk. 9/27/8),
         Dr. Z.___ im Bericht vom 2. November 2006 den Verlauf schliesslich als ambivalent beurteilte; während früher die Beschwerden eher linksbetont gewesen seien, klage der Versicherte nun glaubhaft über rechtsbetonte Missempfindungen paracervikal und ausstrahlend in den rechten Arm, die weiterhin nur eine 40%ige Arbeitsfähigkeit zuliessen; Chronifizierung und Ausprägung der Missempfindungen liessen sich durch die im CT dokumentierte dorsale Spondylophytenbildung rechtsbetont, mit Kontakt zum Durablock, durchaus erklären; da die Triggerpunkttherapie allein offenbar nicht zum erhofften Erfolg geführt habe, sei etwas invasiver vorzugehen, weshalb er den Versicherten zu einer in der Klinik D.___ ambulant durchführbaren Epiduralblockade C5/C6 anmelde (Urk. 9/27/9),
         Hausarzt A.___ am 14. Februar 2007 berichtete, dass die auf den 10. Januar 2007 vorgesehene cervicale epidurale Stereoidinjektion nicht habe durchgeführt werden können, da sich der Beschwerdeführer aufgrund der ihm unmittelbar davor ausgehändigten Broschüre über die möglichen Nebenwirkungen wie bleibende Nervenschäden oder Lähmungen nicht mehr dafür habe entscheiden können; der Hausarzt im übrigen anhaltende Kopfwehbeschwerden und Nackenschmerzen anführte und die Arbeitsfähigkeit weiterhin mit 40 % bemass, wobei er betonte, dass der körperlich hart arbeitende Versicherte, den er sei 1998 betreue, in den vergangenen Jahren trotz häufiger Rückenschmerzen stets seiner Arbeit nachgegangen sei (Urk. 9/29),
in weiterer Erwägung, dass
         die IV-Stelle in der rentenablehnenden Verfügung sowie in der Beschwerdeantwort davon ausging, dass die in der Neurologischen Klinik B.___ gestellte Diagnose keine prinzipielle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehe und die Schmerzsymptomatik behandelbar sei, auch Dr. Z.___ nur die bekannte, an sich reversible und damit nicht IV-relevante Schmerzstörung beschreibe, der fast keine namhaften, objektiv nachvollziehbaren krankhaften Befunde zugrunde lägen (Urk. 2, 8),
         sich die IV-Stelle auf die Beurteilung der Ärztin ihres regionalärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.___, stützte, nach deren Auffassung der seit den drei Unfällen bestehenden Kopf- und Nackenschmerzproblematik vom Spannungstyp keine fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde zugrunde liegen, mit denen eine prinzipielle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verbunden wäre; eine allfällige Schmerzstörung sei invalidenversicherungsrechtlich ebenso wenig relevant wie ein allfälliger Medikamentenübergebrauch oder die im Zusammenhang mit IV-fremden psychosozialen Faktoren bestehenden Schlafprobleme (Urk. 9/16/3, 9/30/2-3),
         mit der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Einschränkungen und Beschwerden würden weiterhin bestehen, weshalb es angezeigt gewesen wäre, von Dr. Z.___ und allenfalls von der Klink D.___ weitere Berichte zur Prognose und Arbeitsfähigkeit zu beantragen; die beantragte Rente könnte allenfalls unter dem Vorbehalt einer baldigen Revision zugesprochen werden, bis feststehe, ob eine Integration in den angestammten Beruf noch in Betracht falle oder Umschulungsmassnahmen zu ergreifen seien (Urk. 1);
in weiterer Erwägung, dass
         eine anhaltende schmerzbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit allein indes die Zusprechung einer Rente selbst dann nicht zu begründen vermag, wenn die Beschwerden, wie aufgrund der ärztlichen Verlautbarungen anzunehmen ist, glaubhaft und durch gewisse Befunde erklärbar sind; denn solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden, entsteht auch nach Art. 29 Abs. 1 IVG kein Anspruch auf eine Invalidenrente und liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung vor (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Dezember 2006 i.S. O., I 820/05, Erw. 2.1.2),
         aufgrund der vorhandenen ärztlichen Beurteilungen davon auszugehen ist, dass trotz der weitgehend erfolglos gebliebenenen Triggerpunkttherapie die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind und insbesondere mit der von Dr. Z.___ angeordneten Epiduralblockade beziehungsweise Stereoidinjektion eine weitere Therapie zur Verfügung steht, von der ein Rückgang der Beschwerden erwartet werden kann,
         allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese etwas invasive Behandlung aufgrund der ihm von den Ärzten der Klinik D.___ bekannt gegebenen möglichen Nebenwirkungen zunächst spontan abgelehnt hat, daran nichts ändert, bestehen doch keine Anhaltspunkte dafür und wird nicht geltend gemacht, eine Epiduralblockade sei ihm nicht zumutbar,
         aufgrund der namentlich auch von Dr. Z.___ erhobenen Befunde die durch die Schmerzen bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im übrigen ohnehin nicht als dauerhaft einzustufen ist und eine zu erwartende oder allenfalls bereits eingetretene Chronifizierung sich angesichts der Tatsache, dass die vorhandene Gesundheitsstörung sich ausschliesslich auf die Kopf- und Nackenschmerzen beschränkt, invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant erweist; vermögen doch Chronifizierung und allfällige Therapieresistenz allein nicht zu belegen, dass ein Schmerzsyndrom mit einer zumutbaren Willensanstrengung nicht überwindbar wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2008 i.S. M., 9C_136/2008, Erw. 4 mit Hinweis auf BGE 131 V 49),
         die IV-Stelle demnach das Vorliegen einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsstörung zurecht verneint hat und die Beschwerde folglich abzuweisen ist;
in weiterer Erwägung, dass
         dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist und er die aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG mit Fr. 500.-- zu bemessenden Kosten zu tragen hat;

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihm nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).