Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00683
IV.2007.00683

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 30. Juni 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1967 geborene X.___ besuchte in der Dominikanischen Republik die Grundschule und reiste 1993 in die Schweiz ein, wo sie in der Hauspflege tätig war. Sie ist Mutter eines Kindes (geboren 16. Juli 1995) und war zuletzt bis zum 27. Dezember 2005 als Hausangestellte für Y.___ erwerbstätig (Pensum von 60 %, Urk. 8/15, Urk. 8/10). Wegen seit Mai 2004 bestehender multipler Beschwerden ("chronische Fibromyalgie, Depression, Polyarthritis, Hochdruck") meldete sich die Versicherte am 17. September 2006 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/5 S. 6-8). Nach erfolgten Abklärungen stellte diese der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. März 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/23) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 17. April 2007 fest (Urk. 8/35 = Urk. 2).
2.         Dagegen erhob die Versicherte am 23. April 2007 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Neuüberprüfung des Entscheides der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).
         Nachdem diese in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Juni 2007 geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 17. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
         Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass keine medizinischen Befunde vorliegen würden, welche eine IV-relevante gesundheitliche Beeinträchtigung begründen könnten (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand seit 2005 verschlechtert habe und sie aufgrund der verminderten Belastbarkeit ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr nachgehen könne (Urk. 1).
2.3
2.3.1   In der Zeit vom 16. Januar bis 4. Februar 2006 war die Beschwerdeführerin in der Z.___ hospitalisiert. Die für den Austrittsbericht vom 10. Februar 2006 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, DD: Polyarthralgien im Rahmen einer milden, bisher anerosiven, Anti-CCP schwach positiven, rheumatoiden Arthritis, arterielle Hypertonie, chronische Hustenattacken seit ca. 1 Jahr, DD: psychogenbedingt mit/bei unauffälligem Thoraxbild vom 22. Februar 2005, keine Besserung unter der Pause von ACE-Hemmer (Lisopril), aktuell: Persistenz unter Cosaar sowie Adipositas. Die bei ihnen festgestellten leicht erhöhten Anti-CCP-Antikörper seien zwar spezifisch für eine rheumatoide Arthritis, könnten aber für sich alleine diese Diagnose und eine entsprechende Basistherapie nicht rechtfertigen. Trotz der durchgeführten multimodalen Therapien habe im Verlauf aus subjektiver Sicht keine deutliche Linderung der Beschwerden erzielt werden können. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht zuzumuten (Urk. 8/18 S. 7).
2.3.2   Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. September 2006 eine somatoforme Schmerzstörung. Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten als auch jeder anderen leichten bis mittelschweren manuellen Tätigkeit ohne repetitives Heben von Gewichten, jedoch gelegentliches Heben von Gewichten zu 15 bis 20 kg zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/16 S. 5).
2.3.3   Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 21./23. Oktober 2006 ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei zervikothorakalem Syndrom, Beurteilung durch den Rheumatologen Dr. C.___ als rheumatoide Arthritis, Behandlung TNF-Inhibitor Enbrel seit März 2006 sowie depressive Episoden mit hypochondrischen Ängsten und körperlichen Symptomen (Husten, Tachykardien, Kopfschmerzen, Schlafstörungen). Die bisherige Arbeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine halbtägige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/14).
2.3.4   Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. November 2006 ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, DD: Fibromyalgie, rheumatoide Arthritis. Aufgrund des therapeutischen Verlaufs müsse retrospektiv wahrscheinlich von der Diagnose der rheumatoiden Arthritis Abstand genommen werden. Für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu mindestens 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/18 S. 3 f).
2.3.5   Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. November 2006 eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung. In der bisherigen oder auch einer anderen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/17).
3.         Aufgrund der vorliegenden Berichte ist in diagnostischer Hinsicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer somatoformen Schmerzstörung (DD: Fibromyalgie) auszugehen. Da diese Diagnosen entsprechend der zitierten Rechtsprechung nur in qualifizierten Fällen eine Invalidität zu begründen vermögen, ist bei der Würdigung der vorliegenden Berichte das Augenmerk insbesondere auf die Überwindbarkeit der Beschwerden zu legen.
         Hinsichtlich des Beweiswertes ist dabei der Bericht von Dr. D.___, da die Diagnosen in seinen Fachbereich fallen, besonders zu gewichten. Schon allein gestützt darauf kann somit in der bisherigen wie auch einer anderen Tätigkeit von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Diese Einschätzung entspricht im Übrigen auch der Einschätzung von Dr. A.___ und die Z.___ geht ebenfalls zumindest in einer leichten Tätigkeit, von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus. Hinsichtlich der Berichte des Hausarztes ist anzumerken, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin weder in der angestammten noch einer anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin liegt somit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor.
4.         Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde.
5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).