Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00684
IV.2007.00684

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 18. Februar 2008
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser
Peyer Alder Keiser Rechtsanwälte
Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1944, reiste 1981 aus Ungarn, wo sie das Gymnasium und eine Lehre als Programmiererin absolviert hatte, in die Schweiz ein und war bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Ihre letzte Arbeitsstelle hatte sie vom 2. März 1998 bis zum 30. September 2001 bei der A.___ Versicherung als Informatik-Methodikerin inne (Urk. 12/8/1-3). Am 2. Juni 2003 meldete sie sich wegen eines chronischen lumbovertebral- bis lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, einer Rhizarthrose rechts und eines chronischen Zervicalsyndroms sowie schwerer Osteochondrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 12/3). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinischen Berichte eingeholt hatte, bejahte sie aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % einen Anspruch und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 22. Dezember 2003 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 12/16). Im Herbst 2004 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, wobei die Abklärungen gestützt auf die eigenen Angaben der Versicherten vom 24. Oktober 2004 (Urk. 12/21) und den Bericht des Spitals H.___vom 10. Dezember 2004 (Urk. 12/25/5-7) ergaben, dass sich der Gesundheitszustand seit November 2004 wesentlich verbessert hatte und der Versicherten wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf zumutbar sei. Damit resultierte nur noch ein Invaliditätsgrad von 50 %, weshalb mit Verfügung vom 19. Januar 2005 die bisher ausgerichtete ganze Rente mit Wirkung ab 1. März 2005 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde (Urk. 12/29). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Mit der Begründung, ihr Gesundheitszustand habe sich laufend massiv verschlechtert, stellte die Versicherte am 4. August 2006 ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 12/34), welchem sie den Bericht der I.___AG, vom 28. Juni 2006 (Urk. 12/35/3-4) sowie den Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin spez. Rheumaerkrankungen, vom 11. Juli 2006 zu Händen von Dr. med. D.___ (Urk. 12/35/1-2) beilegte. Nachdem die IV-Stelle die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt hatte (Urk. 12/42/2), verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/37 - Urk. 12/41) mit Verfügung vom 6. Februar 2007 eine invalidenrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten und wies das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 12/43).

2.
2.1     Gegen diesen Entscheid wandte sich sowohl Dr. C.___ mit Schreiben vom 21. Februar 2007 zu Händen der IV-Stelle (Urk. 3) als auch die Versicherte mit Schreiben vom 2. März 2007 ebenfalls zu Händen der IV-Stelle (Urk. 1) mit der Begründung, die Verfügung vom 6. Februar 2007 berücksichtige die tatsächlichen Beschwerden ungenügend. Nach Beizug eines Rechtsvertreters und Fristerstreckung liess B.___ unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses von Dr. C.___ vom 3. Januar 2007 (Urk. 7/1) und des Berichtes von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. April 2007 (Urk. 7/2) durch Rechtsanwalt M. Keiser am 4. Mai 2007 bei der IV-Stelle förmlich Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr eine volle Rente zuzusprechen (Urk. 6).
2.2     Nach Überweisung der Beschwerde ans hiesige Gericht beantragte die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2007 unter Hinweis auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage durch den RAD und auf den Bericht des Psychiaters, Dr. E.___, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-53). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Replik vom 10. Juli 2007 (Urk. 15) unter Bezugnahme auf die beigelegten Berichte von Dr. E.___ vom 3. Juli 2007 (Urk. 16/1) und von Dr. C.___ vom 6. Juli 2007 (Urk. 16/2) an ihrem Rechtsbegehren festgehalten und sich die IV-Stelle dazu nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. September 2007 geschlossen (Urk. 19).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erhöhung der Invalidenrente.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch mit der Begründung, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der Rentenherabsetzung vom 19. Januar 2005 nicht in invalidenrechtlich relevanter Weise geändert habe, weshalb ihr aus medizinischer Sicht weiterhin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Informatik-Methodikerin zu 50 % zumutbar sei (Urk. 2).
1.3     Dagegen liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, dass sich ihr Gesundheitszustand entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin sowohl in psychischer als auch in rheumatologischer Hinsicht deutlich verschlechtert habe. Der angefochtenen Verfügung sei ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt worden, womit sich diese als sachlich falsch erweise (Urk. 6 S. 3 und Urk. 15).

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 6. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.5     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

3.
3.1     Zu prüfen ist, ob sich seit der Verfügung vom 19. Januar 2005 (Urk. 12/29), mit welcher der Beschwerdeführerin die ihr bis dahin gewährte ganze Invalidenrente aufgrund der Verbesserung des Invaliditätsgrades von 100 % auf 50 % auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt worden war, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2007 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass der Beschwerdeführerin nunmehr wieder eine ganze Invalidenrente zusteht.
3.2
3.2.1   Im Bericht des Spitals H.___, vom 10. Dezember 2004 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 12/25/5-7):
         -    PHS tendinotica, calcarea sowie partim ankylosans rechts mit                    Impingement-Symptomatik
         -    Chron. cervicocephales u. cervicospondylogenes Schmerzsyndrom rechts-    betont
              -   Osteochondrosen und -spondylosen C5/C6 und C6/C7 sowie Unc-                    arthrosen
         -    Rezidivierendes thorakovertebrales bis thorakospondylogenes Schmerz-       syndrom
              -   Osteochondrosen Th4 - Th9 sowie ventrale Spondylosen
              -   Residuen eines M. Scheuermann
              -   ausgeprägte muskuläre Dysbalance der gesamten paravertebralen sowie           Schultergürtelmuskulatur
         -    Chron. belastungsabhängiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
              -   Spondylolisthesis Meierding Grad II LWK 5/S1, Spondylose
         -    Ausgeprägtes myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich der rechten oberen Extremität
              -   Fehlhaltung schmerzbedingt
         -    Klinisch Rhizarthrose rechts
         Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stabil. Obwohl die Beweglichkeit im rechten Arm habe verbessert werden können, beschreibe die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden unverändert wie in den Voruntersuchungen. Gleichwohl attestierten die Ärzte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Systemprogrammiererin, sofern der Arbeitsplatz ergonomisch eingerichtet und Wechselbelastung möglich sei, da die geklagten Beschwerden nicht grundsätzlich mit einer Arbeitsunfähigkeit einhergingen und die ganze Rente im Hinblick auf die Durchführung intensiver therapeutischer Massnahmen gesprochen worden sei (Urk. 12/25/5; siehe auch Urk. 12/11/1).
3.2.2   Die Beschwerdeführerin bestätigte im Fragebogen für Revision der Invalidenrente am 24. Oktober 2004, dass sich ihr Gesundheitszustand seit vier Wochen verbessert habe, obgleich sie weiterhin unter Ruheschmerzen und Schmerzen bei geringster Belastung leide (Urk. 12/21).
3.3
3.3.1   Im Bericht der I.___AG vom 28. Juni 2006 wurde festgestellt (Urk. 12/35/4), dass die Beschwerdeführerin im Bereich der Halswirbelsäule erhebliche degenerative Veränderungen im mittleren bis unteren Abschnitt mit sagittal leichter Spinalkanalstenose im Segment C5/C6 und erheblicher beidseitiger Foraminalstenose bei C4/C5 und C5/C6 beidseits und C6/C7 links aufweise. Eine Diskushernie liege nicht vor. Weiter wurden eine Hyperkyphose und deutliche degenerative Veränderungen vor allem der mittleren Brustwirbelsäule und in mehreren Segmenten mediane bis mediolateral links gelegene Diskushernien, ohne sichere Alteration einer neuralen Struktur diagnostiziert. Bei L5/S1 seien eine deutliche Osteochondrose und isthmische Spondylolysen von L5 beidseits mit zweitgradiger Spondylolisthesis von L5 über S1 sowie konsekutiv massive Foraminalstenosen beidseits mit Kompression beider Nervenwurzeln L5 zu erkennen. Im Bereich der Lendenwirbelsäule liege keine Diskushernie vor.
3.3.2   Dr. C.___ erhob in seinem Bericht vom 11. Juli 2006 zu Händen des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. D.___, folgende Diagnosen (Urk. 12/35/1):
         -    Chronisches cervicocephales und cervicospondylogenes Schmerzsyndrom     rechtsbetont, bei erheblichen progredienten degenerativen Veränderun- gen im Segment C5/C6 und erheblicher beidseitiger Foraminalstenose      bei     Segment C4/C5 und C5/C6 bds. und C6/C7 links
         -    Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Spondylolisthesis     Meierding Grad II L5/S1, da deutliche Osteochondrose, massive Forami-     nalstenose bds. mit Kompression beider Nervenwurzeln L5
         -    Chronisches Thorakovertebralsyndrom bei Osteochondrose Th4 bis Th9
         -    PHS tendinotica calcarea partim ankylosans bds. mit Impingementsyndrom.
         Er hielt fest, dass die Schmerzen lumbal und cervical bereits seit 20 Jahren bestünden und auch die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule seit längerem bekannt seien. Aufgrund der radiologischen Abklärungen sei nun nachgewiesen, dass die chronische Beschwerdesituation durch eine massive Foraminalstenose mit Kompression der beiden Nervenwurzeln L5 erklärt werden könne. Dr. C.___ vertrat die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der massiven Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule für jegliche Arbeit arbeitsunfähig sei (Urk. 12/35/2).
3.3.3   Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ stellte sich am 1. November 2005 auf den Standpunkt, dass die medizinische Aktenlage nicht auf eine invalidenrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen lasse (Urk. 12/36/1-2). Zwar werde durch den MRI-Befund eine Nervenwurzelkompression bei L5 bestätigt. Bei L5/S1 habe indes bereits schon früher eine Spondylolisthesis vorbestanden, weshalb die Kompression ebenfalls schon früher bestanden haben müsse. Jedenfalls seien die Beschwerden im Bereich des 5. Lendenwirbels in die Entscheidfindung zur Herabsetzungsverfügung vom 19. Januar 2005 miteinbezogen worden. Damit sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit im bisherigen Arbeitsbereich sowie auch in einer angepassten, körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % zumutbar.
3.3.4   Nach Eröffnung des Vorbescheides vom 19. Dezember 2006 (Urk. 12/38) hielt Dr. C.___ am 3. Januar 2007 in seinem an die IV-Stelle gerichteten Schreiben (Urk. 12/39/1) unter Hinweis auf die MRI-Befunde vom 28. Juni 2006 mit Nachdruck fest, dass die degenerativen Veränderungen eine deutliche Progredienz im Vergleich zum Gesundheitszustand, welcher im Dezember 2004 durch die Ärzte des Spitals H.___ festgestellt worden war, aufwiesen. Schon damals seien bei der Beschwerdeführerin ein chronisches Cervicocephalsyndrom, ein cervicospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei Osteochondrose und Spondylarthrose C5/C6 und C6/C7 sowie eine Unkovertebralarthrose festgestellt worden. Die neuen bildgebenden Verfahren liessen nun die verstärkten Schmerzen der Beschwerdeführerin mit der Progredienz der degenerativen Veränderungen erklären. Es habe nämlich - neben den bereits bekannten Veränderungen - eine massive Foraminalstenose mit Kompression beider Nervenwurzeln L5 festgestellt werden können. Dies sei den Ärzten des Spitals H.___ im Dezember 2004 nicht bekannt gewesen, weshalb sie den Befund nicht hätten in ihre Entscheidfindung miteinbeziehen können. Im vorliegenden Verfahren sei dies indes zu berücksichtigen. Dr. C.___ attestierte wiederum eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.
3.3.5   In der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. F.___ vom 25. Januar 2007 vertrat diese die Ansicht, dass das Schreiben von Dr. C.___ vom 3. Januar 2007 keine neuen medizinischen Erkenntnisse hervorbringe, da er sich nur auf bereits bekannte Akten stütze. Ein nun objektivierbarer Befund aus der MRI-Untersuchung ändere nichts an der Tatsache, dass die subjektiven Beschwerden bereits in der Beurteilung im Jahre 2004 berücksichtigt worden seien. Überdies seien degenerative Veränderungen bei einer 62-jährigen Frau als Alterserscheinung und nicht als Krankheit zu werten. Weitere medizinische Abklärungen erübrigten sich, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien (Urk. 12/42/2).
3.3.6   Im Schreiben vom 21. Februar 2007 - nach Erlass der abweisenden Verfügung vom 6. Februar 2007 (Urk. 12/43) - stellte Dr. C.___ mit Verweis auf sein Schreiben vom 3. Januar 2007 klar, dass bei der Beschwerdeführerin eine radikuläre Reizsympomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehe, was in früheren Berichten nicht kommentiert worden sei. Da die Beschwerdegegnerin vom Fehlen einer solchen Reizsymptomatik ausgehe, habe sie fälschlicherweise geschlossen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe (Urk. 12/44/1).
3.3.7   Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 20. April 2007 (Urk. 12/51) die Diagnose einer mittel- bis schwergradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD 10: F32.11). Da die Störung im Zusammenhang mit dem Verlassen der Heimat stehe (Migration, ICD 10: Z60.3) und im Weiteren anhaltende therapieresistente Schmerzstörungen (ICD 10: R52, ICD 10: R52.2) hinzugekommen seien, könne die Diagnose als längere depressive Reaktion (ICD 10: F43.21) bezeichnet werden. Zudem sei Folgendes zu nennen: Die anhaltende und wiederholt durch neue Ereignisse akut belastete psychosoziale Gesamtsituation (ICD 10: F43.0) der Beschwerdeführerin, ihre eigentliche Arbeitsunfähigkeit (ICD 10: Z56.0), ihre nun schon über Jahrzehnte währenden Bemühungen zur Lebensbewältigung und ihre Suche nach Anerkennung der Erkrankungen (ICD 10: Z73), ihr Ersuchen benötigter Unterstützungen durch Gesundheits- und Versorgungseinrichtungen (ICD 10: Z75) sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit anankastischen (ICD 10: F60.5) und ängstlichen Zügen (ICD 10: F60.6). Er attestierte der Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % und unter Berücksichtigung der somatischen Befunde eine solche von 100 %.

4.
4.1     Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin schon jahrelang an Beschwerden leidet, welche durch degenerative Veränderungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule verursacht werden. So weichen die diesbezüglichen Diagnosen der I.___ AG vom 28. Juni 2006 (Urk. 12/35/3) nicht wesentlich von jenen des Spitals H.___ vom 10. Dezember 2004 (Urk. 12/25/5-7 und Erw. 3.2.1) ab. Auch der Bericht von Dr. C.___ vom 11. Juli 2006 (siehe Erw. 3.3.2) steht damit keineswegs in Widerspruch.
         Die Beschwerdeführerin begründete ihr Erhöhungsgesuch mit einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, und Dr. C.___ erklärte die markante Verschlechterung mit der Progredienz der degenerativen Veränderungen und dem Neubefund einer erheblichen Foraminalstenose mit Kompression beider Nervenwurzeln L5 (siehe Erw. 3.3.2 und 3.3.4).
         Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. F.___ zu folgen und davon auszugehen, dass die Kompression der Nervenwurzel L5 und damit auch die radikuläre Reizsymptomatik bereits im Zeitpunkt der Rentenreduktion bestand und beim Entscheid vom 19. Januar 2005 mitberücksichtigt wurde. Im Bericht des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts K.___ vom 7. April 1992 war bereits eine Spondylolyse L5 mit ausgeprägter Spondylolisthesis diagnostiziert worden (Urk. 12/2/38), und Dr. med. G.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 19. Mai 1993 unter anderem die Diagnose der neurogenen Claudicatio intermittens links (Urk. 12/2/31). Der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, med. pract. D.___, hielt in seinem Schreiben vom 6. April 1993 fest, dass die Beschwerdeführerin bereits im Februar 1992 an einem lumboradikulären Reizsyndrom S1 links bei Spondylolyse von LWK 5 mit ausgeprägter Spondylolisthesis gelitten habe (Urk. 12/2/33). Auch in seinem Bericht vom 9. Mai 1995 diagnostizierte er zu Händen des Neuropsychologischen Instituts des Spitals H.___ eine Spondylolisthesis mit lumbovertebralem Syndrom und zeitweiliger neurogener Claudicatio intermittens links (Urk. 12/2/29). Schliesslich ist selbst aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 3. Januar 2007 zu schliessen, dass die Nervenkompression bereits im Jahre 2004 bestanden hatte: War den Ärzten des Spitals H.___ der Befund der Foraminalstenose mit Kompression beider Nervenwurzeln L5 nicht bekannt und konnte deshalb nicht in die damalige Beurteilung miteinbezogen werden, so bedeutet dies nichts anderes, als dass die Kompression bereits vorbestehend war (siehe Erw. 3.3.4).
         Damit wurde nicht dargetan, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht massgebend verschlechtert hätte. Daran vermag auch die Einschätzung von Dr. C.___, die Beschwerdeführerin sei für jegliche Arbeit arbeitsunfähig, nichts ändern. Nach ständiger Rechtsprechung ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
4.2     Der Psychiater Dr. E.___ untersuchte die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. C.___ erstmals am 16. Februar 2007 (vgl. Urk. 7/2 S. 1) und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2007. Mit Ausnahme der Bemerkung des Neurologen Dr. med. G.___ vom 14. November 1996, die schlagartige Besserung der Beschwerdeklage durch die Nadelmyographie spreche sehr dafür, „dass zumindest eine sehr hochgradige funktionelle Ueberlagerung“ bestehe (Urk. 12/2/22), findet sich in den Akten keinerlei Hinweis auf eine frühere psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin. Auch der Psychiater Dr. E.___ stellte fest, dass zuvor nie Psychologen, Psychotherapeuten oder Psychiater beigezogen wurden (Urk. 7/2 S. 4 und S. 8). Da sein Bericht demnach keine zusätzlichen Anhaltspunkte über die medizinische Situation im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum enthält, wäre bereits deshalb nicht näher darauf einzugehen. Zudem müsste man - würde alleine der Abschnitt seines Berichts, welcher mit „Psychopathologischer Status“ überschriftet ist, betrachtet - zum Schluss kommen, bei der Beschwerdeführerin handelte es sich um eine unauffällige, psychisch gesunde Person (Urk. 7/2 S. 6-7). Schliesslich blieb auch das Umfeld der Beschwerdeführerin gänzlich unerwähnt, und es ist erstmals im Bericht von Dr. E.___ von einer depressiven Entwicklung, die sich durch die Rückstufung der IV-Rente zugespitzt habe, die Rede (Urk. 7/2 S. 8). Mit Blick auf diese Feststellungen ist die Diagnose einer längeren depressiven Reaktion nicht nachvollziehbar, womit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer psychischen Störung mit Krankheitswert auszugehen ist.
         Selbst wenn auf das Gutachten von Dr. E.___ abgestützt würde, vermöchte dies für sich alleine noch keine Invalidität zu begründen, da einerseits als Ursachen der depressiven Störung ausschliesslich psychosoziale und soziokulturelle Faktoren (Migration, Arbeitsunfähigkeit, Lebensbewältigung, Rentenkürzung) genannt werden. Damit von Invalidität gesprochen werden könnte, wäre daneben eine verselbständigte psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabdingbar (siehe Erw. 2.2). Schliesslich bleibt zu bemerken, dass eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion gemäss ICD-10: F43.21 definitionsgemäss nicht länger als zwei Jahre dauert, somit vorübergehender Natur und daher in der Regel nicht invalidisierend ist (siehe Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 26. Januar 2007, I 510/06, Erw. 6.3.).
         Demzufolge ist auch die Schlussfolgerung Dr. E.___s, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zu 60 % nicht arbeitsfähig, nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig.
         In psychiatrischer Hinsicht ist nach dem Gesagten das Gutachten von Dr. E.___ nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid vom 6. Februar 2007 in Frage zu stellen.
4.3     Zusammenfassend ist festzustellen, dass gestützt auf die vorhandenen medizinischen Beurteilungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
4.4     Da keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist und auch hinsichtlich anderer Anspruchsvoraussetzungen keine Änderungen aktenkundig sind, besteht kein Revisionsgrund, weshalb es mit der rechtskräftig zugesprochenen halben Invalidenrente sein Bewenden hat.
         Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als zutreffend, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVGin der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Martin Keiser
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).