IV.2007.00685

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 26. Mai 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Birchler
Wotanstrasse 10,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1961, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 1997), meldete sich am 14. Mai 1992 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/2 Ziff. 6.8 = Urk. 7/3 Ziff. 6.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erliess am 10. März 1995 eine abschlägige Verfügung (Urk. 7/26 S. 1), die im Prozess-Nr. IV.95.00171 mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. November 1997 bestätigt wurde (Urk. 7/34).
1.2     Am 28. Oktober 2003 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/37 Ziff. 7.8).
Die IV-Stelle holte medizinische Unterlagen (Urk. 7/44-47), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/41) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/40) ein.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2004 wies die IV-Stelle das erneute Leistungsbegehren bei Fehlen einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes seit den medizinischen Erhebungen von 1994 und der abschlägigen Verfügung vom 10. März 1995 ab (Urk. 7/50).
Gegen die Verfügung vom 22. Juni 2004 (Urk. 7/50) erhob die Versicherte am 23. August 2004 Einsprache (Urk. 7/54). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten beim Medizinischen Zentrum A.___ (A.___), das am 24. Oktober 2005 erstattet wurde (Urk. 7/65).
Mit undatiertem Entscheid (wohl vom 12. Dezember 2006, vgl. Kopfzeile Urk. 2/2 S. 3 = Urk. 7/80 S. 3 = Urk. 7/85 S. 3) hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und sprach der Versicherten ab Oktober 2003 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/80 = Urk. 7/85 = Urk. 2/2).
1.3     Gegen den undatierten Einspracheentscheid (wohl vom 12. Dezember 2006; Urk. 2/2) erhob die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente ab mindestens 1. Oktober 2002 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 21. Juni 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid wohl am 12. Dezember 2006, jedenfalls jedoch vor der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Revision, erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/2 S. 2 f.). Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5     Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
1.6 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 87 Abs. 4 IVV) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5 entschieden, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 Erw. 4.1 [I 457/04]).
1.7     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.8     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.9     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.      
2.1     Unbestritten ist, dass seit der ersten Anmeldung der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und sich infolgedessen der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Streitig und zu prüfen ist dagegen der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und insbesondere die Höhe des Invalideneinkommens, wogegen das Valideneinkommen unbestritten ist.
2.2     Die Beschwerdegegnerin erachtete die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit und im administrativen Bereich im jetzt ausgeübten Beruf als selbständige Restaurantbetreiberin als zu mindestens 70 % arbeitsfähig (Urk. 2/2 S. 4).
Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall ein Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 66'240.85 erzielen, wodurch bei einem Invalideneinkommen von Fr. 38'672.80 ein Invaliditätsgrad von 42 % und folglich ein Anspruch auf eine Viertelsrente resultiere (Urk. 2/2 S. 4).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, gestützt auf einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 21. April 2004 bestehe eine hundertprozentige Invalidität (Urk. 1 S. 7).
Des Weiteren wies sie darauf hin, dass die Tätigkeit im Bereich als Geschäftsführerin, wo laut A.___-Gutachten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, eine völlig marginale Bedeutung in ihrer Erwerbssituation habe (Urk. 1 S. 10). Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Restarbeitsfähigkeit im administrativen Bereich beziehungsweise als Geschäftsführerin anderweitig verwertet werden könne, beispielsweise in einem anderen Gastrobetrieb. Zudem sei sie auch für administrative Tätigkeiten viel zu stark eingeschränkt. Sie könne als Rechtshänderin mit einer stark behinderten Hand kaum oder gar nicht schreiben, weder von Hand noch auf einer Tastatur. Sie könne auch nicht länger auf einem Stuhl sitzen, weshalb sie auch nicht als Telefonistin oder Receptionistin arbeiten könne. Zudem sei sie bereits 45 Jahre alt und habe es nicht mehr leicht, eine Stelle zu finden. Eine weitere Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei unmöglich (Urk. 1 S. 13).

3.       Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. November 1997, das letzte Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend, wurde die medizinische Aktenlage dahingehend beurteilt, dass auf ein damals vorliegendes Gutachten von Dr. B.___ abgestellt wurde, weshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin und Serviceangestellte eines Restaurants auszugehen war (Urk. 7/33 S. 7 Erw. 2.b).

4.
4.1     Anlässlich des erneuten Leistungsbegehrens erstattete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, am 16. Dezember 2003 zu Handen von Dr. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, einen Bericht (Urk. 7/44/8-9 = Urk. 7/45 4-5). Er hatte die Beschwerdeführerin aufgrund dessen Überweisung untersucht und stellte die Diagnose eines rheumatologisch unklaren Schmerzzustandes in der oberen Körperhälfte. Neurologische Zusatzabklärungen seien angezeigt (Urk. 7/45/4).
Mit Ausnahme der Situation an der rechten Hand (Zustand nach Operation und Complex Regional Pain Syndrom) könne er für die Schmerzen rheumatologisch keine Erklärung anbieten. Hingegen fände er auffällige neurologische Befunde, welche er als positive Pyramidenbahnzeichen deute, und halte deshalb die erneute neurologische Beurteilung durch Dr. B.___ für notwendig (Urk. 7/45/5).
4.2     Dr. D.___, bei dem die Beschwerdeführerin bereits 1994 in Behandlung stand und der diese seit November 2002 erneut behandelt, nannte in seinem Bericht vom 12. März 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/44 lit. A):
- Rezidivhandgelenksganglion dorsal rechts
- mildes postoperatives Complex Regional Pain Syndrom Typ I rechts
- Status nach möglicher Coxsackie-Myositis
- Differentialdiagnosen (DD) Fibromyalgiesyndrom / Chronic fatigue Syndrom / Somatisierungsstörung ?
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach thorakalem Scheuermann (Urk. 7/44 lit. A).
Als Hausfrau, Servicehilfe und Mitbesitzerin eines Restaurants habe vom 18. Oktober 2002 bis zum 13. Januar 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Vom 14. Januar 2003 bis zum 22. April 2003 habe die Arbeitsunfähigkeit 50 % betragen. Vom 23. April 2003 bis 3. Juni 2003 sei die Beschwerdeführerin erneut 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 3. Juni 2003 bis zum 2. Juli 2003 habe die Arbeitsunfähigkeit 50 % betragen, seit dem 3. Juli 2003 betrage diese erneut 100 % (Urk. 7/44 lit. B).
4.3     Im Bericht vom 21. April 2004 nannte Dr. B.___, der die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des ersten Leistungsbegehrens begutachtet hatte, folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/46 lit. A):
- wahrscheinlich Chronic fatigue Syndrom mit Schwerpunkt Fibromyalgie
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2002 bis zum 20. April 2004 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, seit dem 21. April 2004 liege diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 7/46 lit. B).
Die Anamnese der Patientin sei aus seinem Bericht von vor 10 Jahren (vgl. Urk. 7/23/1-8 = Urk. 7/24/1-8) bekannt. Der Verlauf bis heute sei gleich mit wechselhaften Weichteilschmerzen, seit einem halben Jahr zusätzlich Spannungskopfweh vom Spannungstyp, manchmal depressive Verstimmungen und stets die Tagesmüdigkeit bei gestörtem Nachtschlaf. Bis zu einer Handgelenksganglienoperation 2002 habe die Beschwerdeführerin zu etwa 50 % im Restaurant ihres Mannes mitarbeiten können, seither wegen stärkerer Beschwerden nicht mehr (Urk. 7/46 S. 2).
Die langfristige Prognose sei nicht gut. Die Beschwerdeführerin sei nun auf Dauer voll arbeitsunfähig. Eine besser geeignete Erwerbstätigkeit bestehe nicht (Urk. 7/46 S. 3).
4.4     In ihrem Bericht vom 11. Mai 2004 nannte Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich (USZ), folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/47 lit. A):
- undifferenziertes Schmerzsyndrom
- panvertebrales Syndrom als somatischer Kern
- Wirbelsäulenfehlhaltung/-form
- muskuläre Dysbalance
- leichtgradige degenerative Lendenwirbelsäulenveränderungen (Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 5. Februar 2004)
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine arterielle Hypertonie (Urk. 7/47 lit. A).
Sie attestierte der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit vom 21. Januar 2004 bis zum 14. Februar 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab dem 15. Februar 2004 eine solche von 50 %. Zur Arbeitsunfähigkeit vor dem 21. Januar 2004 könne sie keine Stellung nehmen (Urk. 7/47 lit. B).
Ab dem 15. Februar 2004 sei die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf (im Gastgewerbe) bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig, die Arbeitsfähigkeit betrage 50 % in einem Halbtagspensum (Urk. 7/47/4).
4.5     Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, der die Beschwerdeführerin seit dem 7. Februar 2003 als Hausarzt betreut (vgl. Urk. 7/58/2), am 14. August 2004 eine Stellungnahme zu Handen der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/55).
Als Befund nannte er eine reizlose Narbe über dem rechten Handgelenk dorsal. Dieses sei in Flexion und Extension gegenüber links deutlich eingeschränkt. Für die übrigen Befunde verweise er auf die Berichte von Dr. B.___ und Dr. E.___ (Urk. 7/55 S. 1).
Seines Erachtens sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Oktober 2002 bei maximal 25 % anzusiedeln (Urk. 7/55 S. 2).
4.6     Am 18. Dezember 2004 erstattete Dr. F.___ einen weiteren Bericht. Darin nannte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/58 lit. A):
- Panvertebralsyndrom mit spondylogener Komponente beidseits cervical und lumbal links bei Wirbelsäulenfehlform und muskulärer Dysbalance
- Status nach Rezidivhandgelenksganglion, Operation dorsal rechts am 18. Oktober 2002, postoperativ sudeckoide Reaktion, persistierende Bewegungseinschränkung, sekundäre Kettentendinosen rechter Arm sowie Verlassung linker Arm
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hypertonie (Urk. 7/58 lit. A).
Aus seiner Sicht bestehe seit dem 18. Oktober 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 7/58 lit. B).
Aufgrund der Beschwerden im rechten Handgelenk könne die Beschwerdeführerin in supinierter Stellung, wie dies im Service nötig sei, kaum etwas tragen.
Im Bericht vom 20. Dezember 2004 hielt Dr. F.___ fest, die bisherige Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr noch etwa 10 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 7/58/4).
4.7     Am 24. Oktober 2005 erstattete Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, A.___, ein Gutachten zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/65).
Der Gutachter nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/65 S. 21 Ziff. 4):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- chronisches, panvertebral akzentuiertes, weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit/bei:
- Wirbelsäulenfehlhaltung und Fehlform
- segmentaler Dysfunktion des cervicothoracalen Übergangs
- beginnender Osteochondrose C6/C7
- myofaszialer Schmerzkomponente
- rezidivierende Handgelenksbeschwerden rechts mit/bei:
- Status nach Resektion eines Handgelenksganglions rechts 1994 sowie im Oktober 2002
- postoperativem mildem Complex Regional Pain Syndrom Typ I
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine essentielle arterielle Hypertonie.
Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie, welche die Beschwerdeführerin am 19. September 2005 konsiliarisch untersuchte, hielt in ihrem Bericht fest, in der Bildgebung hätten sich beginnende Degenerationen C6/7 gezeigt, welche gegenüber der Voruntersuchung konstant seien. Im Übrigen könnten abgesehen von einer skoliotischen Wirbelsäulenfehlform keine pathologischen Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule als auch des rechten Handgelenks erhoben werden (Urk. 7/65 S. 16 unten).
Zusammenfassend interpretiere sie die Beschwerden im Rahmen eines chronischen, generalisierten, weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms bei einer Wirbelsäulenfehlform und beginnender Segmentdegeneration C6/7 als auch myofaszialen Komponente. Daneben bestünden rezidivierende Handgelenksbeschwerden bei Status nach zweimaliger Ganglionexzision mit inkonstanter Bewegungseinschränkung. Insgesamt fände sich aber kein eindeutiges strukturelles Korrelat zu dem Ausmass des angegebenen Beschwerdebildes (Urk. 7/65 S. 16 f.).
Aufgrund der klinisch-rheumatologisch sowie bildgebend objektivierbaren Befunde bestehe eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit seitens des Handgelenkes rechts wie auch des weichteilrheumatischen Beschwerdebildes für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten in der Küche aber auch repetitive Handgelenksbelastungen zum Beispiel im Service. Insgesamt könne diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu 50 % für diese Tätigkeiten quantifiziert werden. Hingegen könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für administrative Arbeiten oder Kontrollarbeiten begründet werden (Urk. 7/65 S. 17 oben).
Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die die Beschwerdeführerin am 27. September 2005 konsiliarisch untersuchte, diagnostizierte bei dieser eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine beginnende depressive Entwicklung. Aus psychiatrischer Sicht sei sie zu 20 bis 30 % arbeitsunfähig (Urk. 7/65 S. 20).
Zusammenfassend hielt der Gutachter Dr. G.___ fest, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 1994 sei vor allem auf die Handgelenksproblematik rechts zurückzuführen. Am 18. Oktober 2002 habe ein Ganglionrezidiv erneut operiert werden müssen. Der postoperative Verlauf sei durch eine Algodystrophie kompliziert. Zur Zeit bestehe eine verminderte Belastbarkeit der rechten dominanten Hand, was das repetitive Tragen und Heben von schweren Lasten im Service oder auch in der Küche deutlich einschränke. Für diese Tätigkeitsbereiche bestehe daher global gesehen eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Für administrative Tätigkeiten (Reservationen buchen, Kundschaft betreuen, Fakturierung und Buchhaltung etc.) sei die Beschwerdeführerin aber zu mindestens 70 % arbeitsfähig. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Oktober 2002 (Urk. 7/65 S. 24 unten).

5.
5.1     Das A.___-Gutachten vom 24. Oktober 2004 mit rheumatologischem (Urk. 7/65 S. 13 ff.) und psychiatrischem (Urk. 7/65 S. 17 ff.) Teilgutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich mit dieser und deren Verhalten umfassend auseinander (Urk. 7/65 S. 7 ff.). Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 7/65 S. 1 ff.), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet.
Das Gutachten vom 24. Oktober 2004 erfüllt folglich die praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.8) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.
5.2     Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 21. April 2004 fest, die Beschwerdeführerin sei nun auf Dauer voll arbeitsunfähig, eine besser geeignete Erwerbstätigkeit bestehe nicht (Urk. 7/46 S. 3).
Im Gegensatz zum Gutachten, welches Dr. B.___ anlässlich der letzten Anmeldung der Beschwerdeführerin verfasst hatte (Urk. 7/23), machte er in seinem Bericht von 2004 keine näheren Angaben dazu, weshalb die Beschwerdeführerin nun in so erheblichem Mass in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein solle. Der Bericht ist kurz und allgemein gehalten, wobei schon die Diagnosestellung („wahrscheinlich Chronic fatigue Syndrom mit Schwerpunkt Fibromyalgie“) als eher vage zu bezeichnen ist (Urk. 7/46 lit. A).
Da Dr. B.___ nicht schlüssig begründete, weshalb der Beschwerdeführerin nun gar keine Tätigkeit mehr zumutbar sein sollte, vermag seine Beurteilung nicht zu überzeugen, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. 
5.3     Dr. F.___, Hausarzt, hielt in seinem Bericht vom 18. Dezember 2004 fest, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihr noch ungefähr 10 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 7/58 S. 4). Eine nähere Erläuterung dazu, weshalb die Beschwerdeführerin in solch erheblichem Mass in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein soll, lässt sich seinem Bericht jedoch nicht entnehmen. Vielmehr verwies er bezüglich der Anamnese, der angegebenen Beschwerden sowie der Befunde grösstenteils auf den Bericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich (Urk. 7/58 S. 2). Darin wurde der Beschwerdeführerin jedoch ab dem 15. Februar 2004 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem Halbtagespensum in ihrer angestammten Tätigkeit attestiert (Urk. 7/47/4).
Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. F.___ ist in sich nicht schlüssig und eine nähere Begründung, weshalb der Beschwerdeführerin lediglich noch eine leidensangepasste Tätigkeit von ungefähr 10 Stunden pro Woche zumutbar sein soll, fehlt. Somit kann nicht auf seine Beurteilung abgestellt werden.
Die vom A.___-Gutachten abweichende Beurteilung durch Dr. F.___ ist allerdings insofern verständlich, als er als behandelnder Hausarzt eine gewisse Nähe zur Beschwerdeführerin aufweist. Bei der Würdigung seines Berichts ist deshalb der Tatsache Rechnung zu tragen, dass er aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher geneigt ist, zu deren Gunsten auszusagen (vgl. vorstehend Erw. 1.9).
5.4     Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin vom 18. Oktober 2002 bis zum 13. Januar 2003 eine 100%ige, vom 14. Januar bis zum 22. April 2003 eine 50%ige, vom 23. April 2003 bis zum 3. Juni 2003 erneut eine 100%ige und vom 3. Juni bis zum 2. Juli 2003 wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Seit dem 3. Juli 2003 bestehe in der angestammten Tätigkeit erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/44/1). Auch seinem Bericht lässt sich eine schlüssige Begründung für die durch ihn bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht entnehmen. Des Weiteren fehlen Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Da die Einschätzung von Dr. D.___ infolgedessen nicht nachvollziehbar ist, kann nicht auf sie abgestellt werden.
5.5     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die abweichende Einschätzung durch die behandelnden Ärzte Dr. B.___, Dr. F.___ und Dr. D.___ das A.___-Gutachten nicht umzustossen vermögen, weshalb auf dieses abzustellen ist. Folglich ist von einer globalen 80%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Service und auch in der Küche auszugehen. Für administrative Tätigkeiten ist dagegen von einer mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2002 (erneute Operation des Ganglionrezidivs) besteht (Urk. 7/65 S. 24).
5.6     Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr zu Unrecht den Beruf als Geschäftsführerin "angedichtet" (Urk. 1 S. 3).
Tatsächlich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht ganz zutreffend ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im administrativen Bereich "im jetzt ausgeübten Beruf als Restaurantbetreiberin" mindestens zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 2/2 S. 4). Letztlich ist dies vorliegend jedoch nicht von Bedeutung. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich ebenfalls festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei (Urk. 2/2 S. 4).
Bereits im A.___-Gutachten wurde festgestellt, dass zur Zeit eine verminderte Belastbarkeit der rechten dominanten Hand bestehe, was das repetitive Tragen und Heben von schweren Lasten im Service oder auch in der Küche deutlich einschränke, weshalb für diese Tätigkeitsbereiche global eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Im administrativen Bereich sei die Beschwerdeführerin jedoch zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 7/65 S. 24). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne auch einer administrativen Tätigkeit nicht mehr nachgehen, da sie mit einer stark behinderten Hand kaum oder gar nicht schreiben könne, weder von Hand noch auf einer Tastatur und auch nicht länger auf einem Stuhl sitzen könne, greifen ins Leere (Urk. 1 S. 13). Anlässlich der Begutachtung im A.___ wurde die Beschwerdeführerin gründlich untersucht, wobei unter anderem auch bildgebende Verfahren zur Anwendung kamen (Urk. 7/65 S. 15). Dabei wurde auch die Rückenproblematik abgeklärt, wobei abgesehen von einer skoliotischen Wirbelsäulenfehlform keine pathologischen Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule erhoben werden konnten (Urk. 7/65 S. 16). Aus rheumatologischer Sicht konnte sodann sowohl aufgrund der Handgelenks- als auch der Rückenproblematik keine Arbeitsunfähigkeit für administrative und Kontrollarbeiten begründet werden (Urk. 7/65 S. 17).

6.
6.1     Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung zutreffend fest, der Invaliditätsgrad sei aufgrund eines Einkommensvergleiches zu bestimmen, wobei das Erwerbseinkommen, welches eine Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) in Beziehung zu setzen sei zum Einkommen, welches die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Urk. 2/2 S. 2).
6.2     Dem Arbeitgeberbericht vom 28. November 2003 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 5'000.--  erzielen würde (Urk. 7/41 S. 2), was ein Jahreseinkommen von Fr. 65'000.--  ergibt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2004 sowie 1.2 % im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 5/08, Tab. B 10.2 lit. G,H) ergibt dies für das Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 66'438.-- (Fr. 65'000.-- x 1.01 x 1.012), das die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erzielen würde (Valideneinkommen).
6.3     In einer leidensangepassten Tätigkeit - beispielsweise im administrativen Bereich - wird der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/65 S. 24 unten). Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ist es der Beschwerdeführerin trotz des Gesundheitsschadens möglich, ein Einkommen von Fr. 38'672.80 zu erzielen. Sie stützte sich dabei auf den über alle Wirtschaftszweige erhobenen Durchschnitt gemäss Tabelle TA 1 Ziff. 1-93, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 (Urk. 2/2 S. 4). Indem die Beschwerdegegnerin sich zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf das Total der Einkommen mit Anforderungsniveau 3 bezog, verkannte sie, dass es gar nicht möglich ist, dass jemand in sämtlichen Tätigkeitsbereichen Berufs- oder Fachkenntnisse mitbringt. Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist deshalb nicht auf das Niveau 3, Total, abzustellen, sondern auf das Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten). Das mittlere von Frauen im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahr 2004 Fr. 3'893.--  (LSE 2004, S. 53, Tab. TA1, Total, Niveau 4), mithin bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/08, Tab. 9.2 lit. A-O) Fr. 48'585.-- im Jahr. Angepasst an die Nominallohnentwicklung 2005 von 1.01 % (Die Volkswirtschaft 5/08, Tab. 10.2, Nominal-Total) ergibt dies ein Jahreseinkommen 2005 von Fr. 49'071.--.
         Bezogen auf die der Beschwerdeführerin attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 34'350.-- (Fr. 49’071.-- x 0.7), was zu einer Einkommenseinbusse von Fr. 32'088.-- und somit zu einem Invaliditätsgrad von 48 % führt (Fr. 32'088.-- x 100 / Fr. 66'438.--), womit ein Anspruch auf eine Viertelsrente besteht.
6.4 Die Beschwerdegegnerin hat beim Invalideneinkommen aufgrund der verminderten Belastbarkeit der dominanten rechten Hand einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen (Urk. 2/2 S. 4). Mit dem Wechsel vom Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) auf das Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) wurde diese Einschränkung jedoch genügend berücksichtigt, weshalb sich ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug erübrigt.
6.5 Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund der vorliegenden Arztzeugnisse bestehe der Anspruch auf eine ganze Rente seit Oktober 2002.
Fest steht, dass am 18. Oktober 2002 ein Rezidivhandgelenksganglion rechts erneut operiert werden musste (Urk. 7/44/2, 7/65 S. 16). Damals wurde der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/44 lit. B). Der postoperative Verlauf war schleppend (Urk. 7/44/2) und wurde durch eine Algodystrophie Sudeck verkompliziert (Urk. 7/65 S. 22, Urk. 7/65 S. 24). Seither war die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit in wechselndem Umfang (zwischen 50 % und 100 %) arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/44 lit. B). Somit liegt seit Oktober 2002 eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, was im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt wird (Urk. 2/2 S. 4).
Mit ihrem Vorbringen, der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe seit Oktober 2002, da seither eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung erst nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG beginnt. Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
Somit fällt - entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht der Beginn des Rentenanspruches in den Monat Oktober 2002, sondern der Beginn des Wartejahres. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin ab Oktober 2003, also nach Ablauf des Wartejahres, ein Rentenanspruch zustehe (Urk. 2/2 S. 4).
6.6 Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin somit richtigerweise ab Oktober 2003 eine Viertelsrente zu. Der angefochtene Entscheid (wohl vom 12. Dezember 2006, vgl. Kopfzeile Urk. 2/2 S. 3) wurde somit zurecht erlassen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.       Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 800.--  festzusetzen und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Heinz Birchler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).