Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00686
IV.2007.00686

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 30. August 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch A.___



gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1949, arbeitete ab September 1990 als Betriebsangestellter bei der A.___ (Urk. 8/14). Bereits seit längerem leidet er an beidseitigen Fuss- und Knieschmerzen (Urk. 8/17), weswegen er sich am 31. Oktober 2002 einer Operation am rechten Knie unterzog (Urk. 8/13/5). Zudem wurde am 26. November 2002 im Rahmen einer Gehörsabklärung eine Taubheit links und eine sensorineurale Hochtonschwerhörigkeit rechts festgestellt (Urk. 8/13/1). Ab Juli 2003 konnte der Versicherte seine bisherige Tätigkeit als Wagenreiniger nicht mehr ausüben, weshalb er im Umfang von 50 % im Magazinbereich eingesetzt wurde (Urk. 8/14).
         Am 13. August 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung an und stellte einen Antrag auf Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 8/3), welchem Begehren mit Verfügung vom 26. August 2003 entsprochen wurde (Urk. 8/5). Mit erneuter Anmeldung vom 17. Dezember 2003 (Urk. 8/7) beantragte er alsdann die Ausrichtung einer Rente, die Gewährung einer Berufsberatung, einer Umschulung sowie eines Hilfsmittels (orthopädische Schuhe). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/13-18). Mit Verfügung vom 17. August 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch mit der Begründung, der Versicherte sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und vermöge daher ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 8/23). Die dagegen erhobene Einsprache hiess die IV-Stelle insofern gut, als sie ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie von einem Invaliditätsgrad von 68 % dem Versicherten mit Entscheid vom 11. Mai 2005 eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2004 zusprach (Urk. 8/40). Per Juli 2005 kündigte die A.___ dem Versicherten die Stelle (vgl. Urk. 8/75/1). Die gegen den Entscheid vom 11. Mai 2005 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Oktober 2005 in dem Sinne gut, als es die Sache an die Vorinstanz zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückwies (Urk. 8/58). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin, eine Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 26. Juli 2006, Urk. 8/75) und erliess den Vorbescheid vom 30. November 2006 (Urk. 8/80). Auf die Stellungnahme des Versicherten vom 10. Januar 2007 hin liess die IV-Stelle den Versicherten kardiologisch abklären (Urk. 8/84, Urk. 8/88, Urk. 8/98). Mit Verfügung vom 10. April 2007 sprach sie dem Versicherten auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 65 % eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2004 zu (Urk. 2).
2.         Dagegen liess M.___ mit Eingabe vom 10. Mai 2007 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 28. Juni 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 13, Urk. 14). Mit Verfügung vom 11. September 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Vorliegend ist ein frühestens ab Juli 2004 (Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)) bestehender Rentenanspruch zu prüfen. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 10. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.       Das in Nachachtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2005 veranlasste rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ ergab, dass der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei Chondrosen und Spondylarthrosen, einem latenten Zervikothorakovertebral-syndrom bei Segmendegeneration C5/6 mit Osteochondrose und Spondyloarthrosen, degenerativen Veränderungen der mittleren bis unteren Brustwirbelsäule und Chondrosen, einer Varusgonarthrose rechts mehr als links bei Status nach Kniearthroskopien links im März 2001 und rechts im Oktober 2002 und einer Talonavikulararthrose rechts mehr als links leidet. Gestützt auf das Gutachten, welches die rechtsprechungsgemäss geforderten Kriterien, welche an ein beweiskräftiges Gutachten gestellt werden (vgl. Erw. 1.3) erfüllt, was unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 2), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für schwere und mittelschwere Arbeiten arbeitsunfähig ist. Für leidensangepasste Tätigkeiten besteht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Tätigkeit sollte wechselbelastend sein mit der Möglichkeit, die Körperposition zu wechseln und öfters Ruhepausen einzulegen. Es sollten keine Gewichte über 10 bis 15 kg gehoben werden, insbesondere nicht repetitiv. Tätigkeiten in anhaltend vornübergebeugter Körperpositionen sind ungünstig. Ebenso sind Tätigkeiten nicht zumutbar, welche gehen auf unebenem Untergrund, knien oder "in-die-Hocke-gehen" beinhalten (Urk. 8/75).
         Nebst der rheumatologischen Problematik konnte im Urteil vom 27. Oktober 2005 auch eine Auswirkung der Herzbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Vom 25. März bis 7. Mai 2007 war der Beschwerdeführer in der Klinik für Kardiologie des Spitals Z.___ in Behandlung (Urk. 8/98). Die Ärzte diagnostizierten eine arterielle Hypertonie und ein normo- bis tachykardes Vorhofflimmern (Urk. 8/88). Die maximale Leistungsfähigkeit (grössere körperliche Anstrengungen) erachteten sie durch das Vorhofflimmern leicht, um ca. 20 %, eingeschränkt (Urk. 8/98/2). Unter anderem wies der Beschwerdeführer in den Tests eine Leistungsfähigkeit von 100 Watt auf. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, er könne bis 30 Minuten gehen oder bis in den 3. Stock die Treppe hochsteigen (Urk. 8/88). Dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle ist beizupflichten, dass die dem Beschwerdeführer aufgrund der rheumatologischen Befunde offenstehenden Tätigkeiten keine solchen hohen Belastungen beinhalten und daher aus kardiologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit anzunehmen ist (vgl. Urk. 9/92). Des Weiteren steht aufgrund der Beurteilung von Dr. med. D.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, fest, dass die Taubheit links und die sensorineurale Hochtongeschwindigkeit rechts lediglich Arbeiten ausschliessen, die ein räumliches Gehör verlangen (Bericht vom 29. November 2002, Urk. 8/13/1).

3.
3.1     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, also auf den 1. August 2004, abzustellen ist. Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb, RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis).
         Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung ein Valideneinkommen von Fr. 73'406.-- an. Dabei stützte sie sich auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahr 2004 Fr. 68'280.-- zuzüglich Zulagen von Fr. 8'400.--, insgesamt somit Fr. 72'680.--, verdient hätte, und berücksichtigte die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2005 (Urk. 2, Urk. 8/77). In der Beschwerdeantwort bezifferte sie das Valideneinkommen auf Fr. 70'477.-- mit der Begründung, dieser Betrag entspreche dem Durchschnitt der variierenden Einkommen der letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens, welche offensichtlich auf die jährlich unterschiedlich hohen Zulagen zurückzuführen seien (Urk. 7).
         Der Beschwerdeführer legte in der Replik (Urk. 11) dar, im Jahr 2000 habe er einen Grundlohn, inkl. 13. Monatslohn, von Fr. 52'982.-- erzielt zuzüglich eine Ortszulage von Fr. 4'797.-- sowie AHV-pflichtige Zulagen von Fr. 10'496.--, was einen Jahreslohn von Fr. 68'275.-- ergeben habe. Während des Jahres 2001 habe der Grundlohn eine Steigerung erfahren und im Mittel Fr. 56'169.40 betragen, was mit der Ortszulage von Fr. 4'797.-- den Betrag von Fr. 60'966.40 ergeben habe. Dazu gekommen seien AHV-pflichtige Zulagen von Fr. 6'761.60. Daraus habe ein Jahreslohn von Fr. 67'728.-- resultiert. Im Jahr 2002 habe der Grundlohn Fr. 58'085.-- betragen, die Ortszulage Fr. 4'797.-- und die AHV-pflichtigen Zulagen Fr. 7'767.--. Dies habe einen Jahreslohn von Fr. 70'649.-- ergeben. Gesundheitsbedingt sei er im Jahr 2001 vom 1. März bis und mit 1. April sowie vom 3. bis und mit 10. September und im Jahr 2002 vom 14. Oktober bis und mit 1. Dezember vollständig arbeitsunfähig gewesen. Der Durchschnitt der AHV-pflichtigen Zulagen von 2000 bis 2002, ohne Aufrechnung der gesundheitlichen Absenzen, ergebe einen Wert von Fr. 8'341.55 ([Fr. 10'496 + Fr. 6'761.60 + Fr. 7'767.--] : 3). Im Jahr 2003 habe er vom Januar bis Juni AHV-pflichtige Zulagen in der Höhe von Fr. 4'157.15 erwirtschaftet. Seit Juli 2003 sei er gesundheitlich eingeschränkt. Auf das ganze Jahr umgerechnet ergebe sich ein Wert von Fr. 8'314.30. Die im Fragebogen für Arbeitgeber deklarierten AHV-pflichtigen Zulagen von Fr. 8'400.-- für das Jahr 2004 stellten also keinen einmaligen Höchstwert dar, sondern basierten auf dem Durchschnittswert der letzten Jahre und berücksichtigten überdies die Dienstschichteinteilungen im Jahr 2004. Der für das Jahr 2004 im Arbeitgeberbericht ausgewiesene Validenlohn von Fr. 72'680.-- (Grundlohn Fr. 59'483.-- zuzüglich Ortszulage von Fr. 4'797.-- zuzüglich durchschnittliche AHV-pflichtige Zulagen von Fr. 8'400.--) entspreche daher den Gegebenheiten (Urk. 11). Diese Darlegung ist einleuchtend. In diesem Punkt ist daher dem Beschwerdeführer beizupflichten und von einem Validenlohn von Fr. 72'680.-- auszugehen.
3.2     Da der Beschwerdeführer seine verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwertet, haben die Parteien bei der Festlegung des mutmasslichen Invalideneinkommens zu Recht die Tabellenlöhne herangezogen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen). In der LSE 2004 (Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2004 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 7 / 8 - 2008, S. 90, Tabelle B9.2) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr der Betrag von Fr. 57'258.25. Entsprechend der Arbeitsfähigkeit von 50 % ist dieser Betrag zu halbieren, was Fr. 28'629.15 ergibt. Davon kann praxisgemäss ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen ist und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3. mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer steht aufgrund seines Gesundheitsschadens nur noch eine eingeschränkte Auswahl von Arbeitsplätzen offen. Insbesondere vermag er keine Schwerarbeit mehr zu leisten. Zudem ist seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt, weil er vermehrt Ruhepausen einzulegen hat. Abgesehen vom leidensbedingten Abzug dürften sich die weiteren zu berücksichtigenden Merkmale nicht wesentlich auf den Lohn auswirken beziehungsweise gegenseitig kompensieren. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Rentenbeginns 55 Jahre alt und er verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Diese Merkmale wirken sich tendenziell positiv auf die Lohnhöhe aus (LSE 2004 TA9 und TA12; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, in Sachen D. vom 27. Februar 2008, U 11/07, Erw. 8.4). Nachteilig fällt dagegen die nur noch mögliche Teilzeitbeschäftigung ins Gewicht (LSE 2004, S. 25, Tabelle T6*). Was die mangelhaften Deutschkenntnisse anbelangt, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten herleiten, ist doch davon auszugehen, dass diese sich nicht derart auswirken, dass er nicht in der Lage wäre, den Tabellenlohn für die Anforderungsstufe 4 zu erreichen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 13. Juli 2004, I 792/03, Erw. 5.2.2). Der Beschwerdeführer war seit 1990 für die gleiche Arbeitgeberin tätig (vgl. Urk. 8/14). Tritt er nun eine neue Stelle an, verliert er den bisher allenfalls lohnrelevanten Vorteil der bisherigen Dienstjahre. Jedoch ist in dieser Hinsicht zu berücksichtigen, dass sich das Anfangseinkommen in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern unter anderem auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen bestimmt. Zudem ist eine lange Dienstdauer beim gleichen Arbeitgeber auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus positiv zu werten, indem die durch die langjährige Betriebstreue ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit sich bei einem anderen Arbeitgeber im Anfangslohn niederschlägt. Vor allem aber bleibt zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Dem Aspekt der Dienstjahre kommt deshalb vorliegend auch keine relevante Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, in Sachen D. vom 27. Februar 2008, U 11/07, Erw. 8.4).
         Nach dem Gesagten erscheint ein Abzug von 15 %, wie ihn die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort schliesslich vorgenommen hat (Urk. 7), als angemessen. Damit beträgt das Invalideneinkommen Fr. 24'334.80. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 72'680.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 48'345.20 ein Invaliditätsgrad von 66,5 %. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.       Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).