Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 31. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Bürgi
Advokaturbüro Glava & Bürgi
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit Verfügung vom 4. März 2007 (richtig: 4. April 2007; Urk. 2 = 10/104; vgl. Urk. 10/105) die dem Versicherten X.___ (geb. 1962) bis dahin ausgerichtete (ganze) IV-Rente auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats (d.h. per Ende Mai 2007) aufgehoben hatte, unter gleichzeitigem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde;
nach Einsichtnahme in
die vom Versicherten - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Bürgi, Zürich (vgl. Urk. 10/67 = 11) - hiergegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 9. Mai 2007 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/2-8]) erhobene Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren und Anträgen (S. 2):
"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (IV-Rente) ab Juni 2007 weiterhin zu erbringen.
3. Eventuell seien die medizinischen Abklärungen durch eine neue Begutachtung bei der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals Y.___ zu ergänzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt zu bewilligen.",
die auf Beschwerdeabweisung lautende Vernehmlassung der Verwaltung vom 22. Juni 2007 (Urk. 9; samt Aktenbeilage [Urk.10/1-105]);
unter Hinweis darauf, dass
der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (verstanden als unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung) mit Zuschriften vom 25. Juni 2007 (Urk. 6) und 5. Juli 2007 (Urk. 12) sowie vom 20. Juni 2007 datierendem 'Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit' (Urk. 7) substantiieren und ergänzend dokumentieren liess (Urk. 8/1-7; vgl. bereits Urk. 3/6-8),
mit Gerichtsverfügung vom 21. September 2007 (Urk. 13) die erbetene unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Disp.-Ziff. 1) und der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Disp.-Ziff. 2),
Rechtsanwalt Dr. Bürgi auf gerichtliche Einladung vom 27. März 2009 (vgl. Urk. 14) am 30. März 2009 seine Honorarnote einreichte, wobei er die im Zusammenhang mit der sozialversicherungsgerichtlichen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beanspruchte Entschädigung auf Fr. 1'493.70 bezifferte (Fr. 1'332.50 Honorar und Fr. 55.70 Barauslagen, zuzügl. Fr. 105.50 Mehrwertsteuer [MWSt]; Urk. 15-16);
unter weiterem Hinweis darauf, dass
sich die Angelegenheit beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif erweist und folglich ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden kann,
auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1 und 9; vgl. Urk. 6, 7 und 12) und die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 3/2-5 und 10/1-105; vgl. Urk. 3/6-8 und 8/1-7) - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein wird;
in Erwägung, dass
sich der 1984 in die Schweiz eingereiste und hierzulande als Maurer tätig gewesene Beschwerdeführer im Januar 1993 zum Bezug von IV-Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet hatte (Urk. 10/1), worauf ihm von der seinerzeit zuständig gewesenen Zweigstelle Zürich der kantonalen AHV-Ausgleichskasse mit Verfügung vom 4. Mai 1995 (Urk. 10/2) eine ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. Juli 1993 (samt Zusatzrente für die Ehefrau, Z.___) zugesprochen worden war,
die laufende ganze IV-Rente mit Verfügung der inzwischen zuständig gewordenen Beschwerdegegnerin vom 19. August 1997 (Urk. 3/2 = 10/3) mit Wirkung ab 1. August 1997 bestätigt worden war (IV-Grad: 100 %),
der damals durch Rechtsanwalt T.___, '___', vertreten gewesene Beschwerdeführer im Zuge einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision im März 2002 einen gleich gebliebenen Gesundheitszustand geltend machen und im April/Juli 2002 die Durchführung einer allfälligen ärztlichen Untersuchung in '___' beantragen liess (Urk. 10/4-13),
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2002 (Urk. 10/14) zur pflichtgemässen Mitwirkung bei den am 5. Juli 2002 angeordneten Abklärungsmassnahmen ermahnte, unter Androhung der Einstellung der Rentenzahlungen auf Ende September 2002,
besagte Anordnung auf Gesuch des hierzulande zwar über eine Niederlassungsbewilligung C verfügenden, jedoch seit 1996 von seiner Ehefrau getrennt und in unsteten Wohnverhältnissen (teils in einem Wohnwagen in '___') lebenden Beschwerdeführers vom 24. September 2002 (Urk. 10/16, 10/17 und 10/83) mit Wiedererwägungsverfügung vom 9. Oktober 2002 (Urk. 10/27) ersatzlos aufgehoben wurde (vgl. Anfragen der IV-Sachbearbeitung vom 3. Oktober 2002 [Urk. 10/21] und 8. Oktober 2002 [Urk. 10/26] sowie Stellungnahme des IV-Rechtsdienstes vom 7. Oktober 2002 [Urk. 10/25]; vgl. auch Urk. 10/19 und 10/22-23),
in der Folge eine Begutachtung durch die MEDAS A.___ angeordnet wurde (Mitteilung vom 10. Oktober 2002 [Urk. 10/28 und 10/31]), worauf der Beschwerdeführer am 8. November 2002 die vorgängige Einholung eines Berichts der ihn behandelnden med. pract. B.___, praktische Ärztin/Akupunktur-TCM (ASA), '___', beantragen liess (Urk. 10/29 und 10/30),
die Beschwerdegegnerin nachfolgend med. pract. B.___ zur Berichterstattung aufforderte (vgl. Mahnschreiben vom 19. Dezember 2002 [Urk. 10/38]) und an der angeordneten polydisziplinären, psychiatrische, neurologische und neuropsychologische Abklärungen umfassenden MEDAS-Begutachtung festhielt (vgl. Auftrag und Mitteilung vom 22. November 2002 [Urk. 10/33 und 10/34]),
der zuständige Chefarzt der MEDAS A.___ am 27. November 2002 das Fehlen sachbezüglicher medizinischer Vorakten monierte (Urk. 10/35 = 10/36; vgl. Urk. 10/37), während med. pract. B.___ der Beschwerdegegnerin im Dezember 2002 mitteilte, dass sie den Beschwerdeführer nicht erreichen könne (Urk. 10/38),
der Beschwerdeführer dem Aufgebot der MEDAS A.___ vom 30. April 2003 zu der auf den 2. Juli 2003 anberaumten Begutachtung (Urk. 10/40) keine Folge leistete (vgl. Urk. 10/41 und 10/43-45), worauf er von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. Juni 2003 (Urk. 10/42) und 11. August 2003 (Urk. 10/46) neuerdings zur Mitwirkung ermahnt wurde,
der Beschwerdeführer in Reaktion darauf auf einer Untersuchung in der Praxis von med. pract. B.___ beharrte (vgl. Schreiben vom 11. Februar 2004 [Urk. 10/55]), so dass die geplante Begutachtung bei der MEDAS A.___ nicht zustande kam,
die Beschwerdegegnerin infolgedessen am 17. Februar 2004 die sofortige Einstellung der Rentenzahlungen verfügte (Urk. 10/57), unter nachfolgender Aufforderung von med. pract. B.___ zur Erstattung eines Verlaufsberichts (Versanddatum: 27. Februar 2004 [Urk. 10/69]),
der mittlerweile durch Rechtsanwalt Dr. Bürgi vertretene Beschwerdeführer (vgl. Urk. 10/49-54 und 10/58-61) mit Eingabe vom 18. März 2004 (Urk. 10/62; samt Beilagen [Urk. 10/63-67]) Einsprache erheben liess,
die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Verlaufsberichts von med. pract. B.___ vom 12. April 2004 (Urk. 10/69/1-2; samt Beiblatt zur Arbeitsbelastbarkeit vom 10. April 2004 [Urk. 10/69/3-4] und Beilage [Urk. 10/70]) und Kenntnisnahme des Schreibens der gleichen Ärztin vom 27. Mai 2004 (Urk. 10/71) an der Notwendigkeit einer MEDAS-Abklärung festhielt (Schreiben vom 16. Juni 2004 [Urk. 10/72]),
sie nach am 19. Juli 2004 erfolgter Ermächtigungserteilung durch den Beschwerdeführer (Urk. 10/74) eine MEDAS-Begutachtung beim Zentrum C.___, '___', anordnete (Mitteilung vom 5. August 2004 [Urk. 10/79]) sowie die einstweilige Weiterausrichtung der sistierten Rentenzahlungen rückwirkend ab März 2004 veranlasste (Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 5. August 2004 [Urk. 10/78] und Verfügungen vom 13. August 2004 [Urk. 10/80 und 10/81 = 3/3]; vgl. zur rückwirkenden Rentenneuberechnung zufolge AHV-Rentenbezugs der getrennt lebenden Ehefrau: Verfügungen vom 3. September 2004 [Urk. 10/85] und 10. September 2004 [Urk. 10/86]),
die auf 17. August 2005 angesetzte MEDAS-Abklärung im Zentrum C.___ (Einladungsschreiben vom 18. Juli 2005 [Urk. 10/88]) trotz eines vom Beschwerdeführer am 10. August 2005 gestellten Verschiebungsgesuchs (Urk. 10/89/1-2; samt Beilagen [Urk. 10/89/3-16]) wie geplant stattfinden konnte,
das C.___-Gutachten am 14. November 2005 erstattet wurde (gezeichnet: Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, und Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin; Urk. 10/90/1-22; samt rheumatologischem Untergutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie, '___', vom 17. August 2005 [Urk. 10/90/23-24] und psychiatrischem Untergutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 17. August 2005 [Urk. 10/90/25-29]),
die Beschwerdegegnerin nach zusätzlichem Beizug des IK-Auszugs vom 4. Januar 2006 (Urk. 10/91), Wahrung des rechtlichen Gehörs (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. August 2006 [Urk. 10/93]; vgl. Urk. 10/92) und Einholung der Stellungnahme der Berufsberatung vom 8. Februar 2007 (Urk. 10/96) die am 18. März 2004 erhobene Einsprache mit Entscheid vom 8. Februar 2007 (Urk. 10/98) guthiess, und zwar mit Verweis auf die bereits früher veranlasste einstweilige Weiterausrichtung der laufenden Rentenleistungen und unter Ankündigung einer revisionsweisen Neubeurteilung des in Frage stehenden Leistungsanspruchs (vgl. Feststellungsblatt vom 8. Februar 2007 [Urk. 10/95], samt Stellungnahme von RAD-Arzt PD Dr. med. H.___ vom 4. November 2006 [Urk. 10/95/4]),
sie dem Beschwerdeführer schliesslich mit Vorbescheid vom 9. Februar 2007 (Urk. 10/100) die vorliegend angefochtene Rentenaufhebung in Aussicht stellte (vgl. Urk. 10/99);
in weiterer Erwägung, dass
streitig und zu beurteilen die revisionsweise Rentenaufhebung per Ende Mai 2007 ist,
die Beschwerdegegnerin zusammenfassend erwog, aufgrund der eingehenden, den Anforderungen an die Beweistauglichkeit standhaltenden medizinischen Abklärung gemäss C.___-Gutachten vom 14. November 2005 (Urk. 10/90/1-22), samt ebenfalls beweistauglichen Untergutachten (Urk. 10/90/23-29), namentlich beweiskräftigem psychiatrischem Teilgutachten vom 17. August 2005 (Urk. 10/90/25-29), sei der Beschwerdeführer zwar in seiner angestammten Tätigkeit als angelernter Maurer erheblich eingeschränkt, jedoch sei ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Vollzeittätigkeit zumutbar, womit sich unter Mitberücksichtigung einer behinderungsbedingten Lohneinbusse von 10 % ein hypothetisches Einkommen von Fr. 52'047.-- erzielen lasse, was im Vergleich mit dem im Gesundheitsfall erzielbaren Einkommen von Fr. 60'869.-- zu einer anrechenbaren Einkommenseinbusse von Fr. 8'822.-- beziehungsweise einem rentenausschliessenden IV-Grad von 14 % führe (Urk. 2 = 10/104), woran sie im Beschwerdeverfahren festhält (Urk. 9),
der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Beweistauglichkeit des C.___-Gutachtens vom 14. November 2005 (Urk. 10/90/1-22) und insbesondere des psychiatrischen Teilgutachtens vom 17. August 2005 (Urk. 10/90/25-29) in Frage stellt, wobei er geltend macht, der beinahe zwei Jahre vor dem Rentenaufhebungsentscheid vom März 2007 erfolgten C.___-Abklärung vom August 2005 fehle die erforderliche Aktualität und überdies würde die psychiatrische Beurteilung von Dr. G.___ in verschiedener Hinsicht (fehlende Angaben zu Anzahl, Ort und Dauer der durchgeführten Sitzungen, durchgeführten Untersuchungen sowie angewandten Testverfahren) nicht den zu erwartenden fachlichen Gepflogenheiten und beweismässigen Anforderungen entsprechen (Urk. 1; vgl. Urk. 10/93);
in weiterer Erwägung, dass
die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gemäss 5. IV-Revision vorliegend nicht anwendbar sind, da die streitige Verfügung vom 4. März 2007 datiert (BGE 132 V 215 [I 374/04] Erw. 3.1.1)
die Beschwerdegegnerin die massgebenden Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG, in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung gemäss 4. IV-Revision), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen) sowie die zeitliche Berücksichtigung anspruchsbeeinflussender Änderungen für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung (Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 102 Erw. 4a und Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 20. November 2006 [I 569/06] Erw. 3.3, 15. März 2006 [I 583/05] Erw. 2.3.2, 11. Januar 2005 [I 444/04] Erw. 5.3.2 und 14. Dezember 2004 [I 486/04] Erw. 3.1) zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) ist und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG), wobei Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
bei einer erheblichen Änderung des IV-Grads einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG), wobei Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, eine IV-Rente demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw.3.5, 117 V 199 Erw. 3b und 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen),
zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung (bzw. ein einschlägiger Einspracheentscheid) bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 Erw. 5.4), wobei die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (bzw. Art. 41 IVG, in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) darstellt (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichtes [BGer] vom 3. November 2008 [9C_562/2000] Erw. 2.1 mit Hinweis),
bei Fehlen der genannten Revisionsvoraussetzungen die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen oder für die prozessuale Revision geltenden Regeln abgeändert werden kann, wonach die Verwaltung einerseits befugt ist, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG), respektive anderseits verpflichtet ist, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw. 2a und 292 Erw. 1 mit Hinweisen),
das Gericht einen zu Unrecht aufgrund von Art. 17 ATSG ergangenen Rentenherabsetzungs- oder -aufhebungsentscheid gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen kann, dass die ursprüngliche Rentenzusprechung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 Erw. 2; vgl. auch BGE 128 V 272 Erw. 5b/bb und Urteil des BGer vom 3. November 2008 [9C_562/2008] Erw. 2.2 mit Hinweis),
hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 131 V 231 Erw. 5.1 und 125 V 351 Erw. 3a);
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auf die massgeblichen Revisionsvoraussetzungen lediglich unter dem zeitlichen Aspekt von Art. 88a Abs. 1 IVV Bezug genommen und in medizinischer Hinsicht eine volle Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten Verweisungstätigkeit sowie in erwerblicher Hinsicht ein dadurch zu erwirtschaftendes rentenausschliessendes Einkommen unterstellt hat, ohne sich auch nur ansatzweise zum zeitlichen Ausgangspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung und zum massgebenden Vergleichssachverhalt zu äussern,
die vollständig angeforderten (Urk. 4 Disp.-Ziff. 1) und als solches eingereichten Akten (Urk. 10/1-105) ebenfalls keinen hinreichenden Aufschluss über die zeitlichen und inhaltlichen Bezugspunkte geben,
sich mangels eines begründenden Beiblatts oder Feststellungsblatts nicht eruieren lässt, auf welcher medizinischen und erwerblichen Grundlage die am 4. Mai 1995 erfolgte ursprüngliche Rentenzusprechung mit Wirkung ab 1. Juli 1993 basierte (Urk. 10/2),
das Gleiche auch für die am 19. August 1997 erfolgte verfügungsweise Rentenzusprechung mit Wirkung ab 1. August 1997 gilt, von der sich zudem nicht sagen lässt, ob und gegebenenfalls inwieweit sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei etwaigen Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruhte (Urk. 10/3),
die interne Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2002 (Urk. 10/25) in dieser Hinsicht ebenfalls nicht weiterhilft, was auch für die Ausführungen gemäss Feststellungsblatt vom 8. Februar 2007 (Urk. 10/95) zutrifft,
die Erläuterungen und Beurteilungen von Rechtsdienstmitarbeiter lic. iur. I.___ vom 7. Oktober 2002 (Urk. 10/25) und RAD-Ärztin Dr. med. J.___ vom 28. November 2005 (Urk. 10/95/3) ausserdem insofern auseinandergehen, als lic. iur. I.___ die Ansicht vertrat, der Sachverhalt sei zum Zeitpunkt der am "4.12.1997" verfügten Rentenweiterausrichtung in psychischer Hinsicht nur ungenügend respektive gar nicht abgeklärt gewesen, wobei der auf einer Einschätzung von IV-Ärztin Dr. med. K.___ vom 26. November 1997 beruhende Entscheid dennoch nicht als offensichtlich falsch qualifiziert werden könne, während Dr. J.___ meinte, es habe bei dem seit 1993 berenteten Beschwerdeführer gar nie eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen, jedenfalls nicht hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit,
im C.___-Gutachten (Urk. 10/90/1-22) zwar medizinische Akten aus den Jahren 1992 (Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals Y.___, Dres. med. L.___ und M.___, vom 17. August 1992 [nicht aktenkundig]), 1994 (Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals Y.___, Dres. med. N.___ und O.___, vom 4. März 1994 [nicht aktenkundig]) und 1997 (Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals Y.___, Dr. med. P.___, vom 17. Februar 1997 [nicht aktenkundig]; Bericht der Abteilung für Neurologie des Spitals Q.___, '___', Dr. med. R.___, vom 25. November 1997 [Urk. 10/45/3 = 10/70 = 10/89/16]) referiert werden (Urk. 10/90/1-3) und die Frage: "Hat der GZ sich verändert? Seit wann und in welchem Ausmass ist dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit möglich?", beantwortet wird (Urk. 10/90/22),
indessen sowohl die Fragestellung der Beschwerdegegnerin als auch die Antwort der C.___-Verantwortlichen offen lassen, gestützt auf welchen Gesundheitszustand die in den Jahren 1995 und 1997 erfolgten Rentenzusprachen genau erfolgten und bezogen auf welche zeitliche Beurteilung sich der Gesundheitszustand konkret verändert haben soll,
die von den C.___-Verantwortlichen konstatierte unglaubliche Diskrepanz zwischen dem aktuellen Erscheinungsbild und Auftreten sowie dem in den Akten beschriebenen psychiatrischen und internistischen Leiden, die kategorische Verneinung des Vorliegens jedweder krankheitswertigen psychischen Störung, insbesondere auch einer Angststörung (z.B. im Sinne einer schweren Agoraphobie oder einer generalisierten Angststörung), wie auch einer Encephalomyelitis disseminata und die Postulierung einer mit Blick auf das Vorhandensein einer symptomatischen Osteochondrose L5/S1 maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich des angestammten Maurerberufs und 100%igen Arbeitsfähigkeit bezüglich sämtlicher körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten eine hochgradige Invalidität zwar durchaus zweifelhaft erscheinen lässt, der Nachweis einer relevanten Sachverhaltsänderung damit indessen gleichwohl noch nicht erbracht ist,
die vom Beschwerdeführer gerügten Mängel der psychiatrischen Exploration sich aus den in der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. H.___ vom 4. November 2006 (Urk. 10/95/4) zutreffend dargelegten Gründen als nicht stichhaltig erweisen und die vom Beschwerdeführer beiläufig geäusserten Vorbehalte in Bezug auf die Fachkompetenz und Unabhängigkeit des C.___ als Gutachterstelle einer objektiven Grundlage entbehren,
die Unzulänglichkeit der C.___-Expertise zum Nachweis einer relevanten gesundheitlichen Verbesserung vielmehr bloss auf eine lückenhafte Instruktion und Dokumentation der Gutachterstelle bezüglich des in den Jahren 1995 und 1997 entscheidwesentlichen Zustands und auf eine der Breite und Tiefe nach mangelhafte Ausrichtung der Fragestellung auf die bei einer Revision im Vordergrund stehenden Aspekte zurückzuführen ist (vgl. das in dieser Hinsicht ebenfalls bloss rudimentäre Instruktionsschreiben zuhanden der MEDAS A.___ vom 22. November 2002 [Urk. 10/33]), so dass nicht abschliessend beurteilt werden kann, inwieweit der geäusserte Befund eine eigentliche revisionsbegründende Tatsachenänderung darstellt,
für eine gerichtliche Beurteilung der Wiedererwägungsvoraussetzungen (im Sinne einer substituierte Begründung) ebenfalls die aktenmässige Grundlage fehlt,
die vom Beschwerdeführer selbst eingereichten ausländischen und auf dessen Anregung hin eingeholten inländischen ärztlichen Meinungsäusserungen (Urk. 3/5, 10/7, 10/45/3 = 10/70 = 10/89/16, 10/64/1-3, 10/69, 10/71 und 10/89/15) nicht dazu taugen, eine nach wie vor weitreichende gesundheitliche Einschränkung mit daraus folgender vollständiger Arbeitsunfähigkeit zu belegen,
die verwaltungsintern bekundete Absicht, "diese Rentenrevision etwas anders anzupacken" (Aktennotiz vom 31. Mai 2002 [Urk. 10/10]), nicht darauf hinauslaufen darf, die revisionsrechtlichen Voraussetzungen und namentlich den entsprechenden Referenzzustand und die ursprünglichen Entscheidmotive aus den Augen zu verlieren,
nach dem Gesagten zunächst die Vorakten zu vervollständigen (bzw. nötigenfalls wiederherzustellen) sind und auf dieser Grundlage eine vorab auf die Abklärung und den Beschrieb etwaiger gesundheitlicher Veränderungen im Vergleich mit dem konkret zu definierenden Referenzsachverhalt ausgerichtete Gutachtensergänzung (oder evtl. Neubegutachtung bei einer anderen spezialisierten Gutachterstelle) zu veranlassen ist, welche sich auch mit Meinungsäusserungen behandelnder Ärzte (nebst med. pract. B.___ auch Dr. med. S.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, '___'; vgl. Urk. 3/5) auseinander zu setzen haben wird,
auf der Grundlage des spezifischen medizinischen Abklärungsergebnisses gegebenenfalls bei Vorliegen einer gesundheitlichen Veränderung eine erwerbliche Neubeurteilung vorzunehmen sein wird, unter angemessener Berücksichtigung der dem früheren Rentenentscheiden zugrunde gelegenen Parameter,
der Beschwerdeführer selbstredend seiner Mitwirkungspflicht in allen Teilen nachzukommen haben wird, andernfalls im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfahren wäre;
weshalb
die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 4. März 2007 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne vorstehender Erwägungen, neu verfüge,
die auszufällenden Gerichtskosten (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
die Beschwerdegegnerin entsprechend dem Prozessausgang zur Bezahlung einer angemessenen, ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzusetzenden (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer und § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) und zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung direkt Rechtsanwalt Dr. Bürgi zu entrichtenden (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit § 89 Abs. 1 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]) Prozessentschädigung zu verpflichten ist (inkl. Barauslagen und 7.6 % MWSt), wobei der vom Rechtsvertreter für die Einreichung der Honorarnote in Rechnung gestellte Aufwand (0.25 h Arbeit und Fr. 1.-- Spesen; Urk. 16) praxisgemäss nicht entschädigt wird und der gerichtsübliche Stundenansatz bei Fr. 200.-- liegt (anstatt Fr. 250.--; Urk. 16), womit eine Entschädigung von total Fr. 1'152.10 resultiert (5.08 h à Fr. 200.-- und Fr. 54.70 zuzügl. 7.6 % MWSt);
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Thomas Bürgi, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'152.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Bürgi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15-16
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).