IV.2007.00689

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1962 geborene S.___ arbeitete vom 19. Mai 2003 bis zur Kündigung per 31. Mai 2005 als Polier für die A.___. Seit dem 1. August 2005 war er als Vorarbeiter für die B.___ tätig (Urk. 6/10, Urk. 6/27). Er leidet vor allem an Rückenbeschwerden (Urk. 6/26 S. 1).
         Am 24. Februar 2005 hatte sich der Versicherte zum ersten Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen angemeldet (Urk. 6/4). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und beruflichen Verhältnisse abgeklärt hatte (Urk. 6/8-10), sprach sie ihm mit Verfügung vom 10. Januar 2006 die Kosten für diverse Computerkurse im Rahmen beruflicher Massnahmen zu (Urk. 6/18).
         Wegen persistierender Beschwerden meldete sich der Versicherte am 4. September 2006 erneut für berufliche Massnahmen an (Urk. 6/21). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Arztbericht (Urk. 6/26) sowie den Arbeitgeberbericht (Urk. 6/27) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/34, Urk. 6/37) wies die IV-Stelle das Begehren um Gewährung einer Umschulung mit Verfügung vom 16. April 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Versicherte für die angestrebte Tätigkeit als Bauführer die entsprechende Qualifikation bereits mitbringe. Die Tätigkeit als Bauführer entspreche einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 16. April 2007 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Mai 2007 Beschwerde und stellte den sinngemässen Antrag auf Zusprache beruflicher Massnahmen (Urk. 1).
         In der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 25. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 16. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG), welche in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt werden.
1.3     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, BGE 130 V 488 S. 490 notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
         Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).  Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).

2.      
2.1     Die IV-Stelle hielt fest, dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar, wobei sie die Tätigkeit als Bauführer als behinderungsangepasste Tätigkeit erachtete. Der Beschwerdeführer verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung als Bauführer und es bestehe kein weiterer Umschulungsbedarf, da er ein Einkommen erzielen könne, welches sowohl eine weitere Umschulung wie auch eine Rente ausschliesse (Urk. 2, Urk. 5).
         Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe zwar die Bauführerschule C.___ im Jahre 1996 erfolgreich abgeschlossen. In der Folge habe er aber als Polier gearbeitet. Ab 2005 habe er sich aufgrund seiner Beschwerden für Bauführerstellen beworben, jedoch nur Absagen erhalten, da seine Ausbildung ungenügend sei. Für eine Bauführerstelle sei die Bauführerschule in D.___ nötig, weshalb ihm eine entsprechende Umschulung zu gewähren sei (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit insbesondere der Anspruch auf eine Umschulung. Dabei ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maurerpolier erheblich eingeschränkt ist (Urk. 6/8 S. 4, S. 6 f., Urk. 6/33 S. 2, Urk. 6/42).

3.      
3.1     Der Beschwerdeführer schloss im Jahre 1982 eine Maurerlehre ab und war in der Folge als Akkordmaurer und Polier tätig. Am 13. Januar 1996 beendete er die Ausbildung zum Bauführer, Unternehmung Hochbau, erfolgreich mit einem Diplom der C.___. Daraufhin arbeitete er erneut als Polier (Urk. 6/1 S. 1, S. 4 f. und S. 8).
         Nachdem sich der Beschwerdeführer am 24. Februar 2005 aufgrund von Rückenbeschwerden für berufliche Massnahmen angemeldet hatte (Urk. 6/4), erfolgten diverse Gespräche mit der zuständigen Person der Berufsberatung der IV-Stelle (vgl. Urk. 6/19). Dabei stand die Frage, ob eine Ausbildung zum Bauführer an der Schweizerischen Bauführerschule in D.___ erfolgen solle, im Zentrum. Diskutiert wurden auch die schulischen Anforderungen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Telefonische Abklärungen der IV-Stelle bei der C.___ sowie beim Baumeisterverband ergaben, dass die Ausbildung bei der C.___ besonders für den internen Aufstieg innerhalb der Firma besucht werde. Die Schweizerische Bauschule in D.___ sei jedoch für die Ausbildung zum Bauführer die offizielle Adresse (Urk. 6/19 S. 4). Da der Beschwerdeführer in der Folge noch während der laufenden Berufsberatung der IV-Stelle ab dem 1. August 2005 eine Stelle als Vorarbeiter bei der B.___ fand, wurden die Berufsberatung abgeschlossen und die Kosten für drei Computerkurse (Excel und Word) mit Verfügung vom 10. Januar 2006 von der IV-Stelle übernommen (Urk. 6/18). Dabei war davon ausgegangen worden, dass es sich bei dieser Tätigkeit als Vorarbeiter um eine leidensangepasste Tätigkeit handle (Urk. 6/19 S. 6 f.).
         Mit neuer Anmeldung vom 4. September 2006 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe trotz Therapie und Aufbautraining enorme Schmerzen. Er müsse an seiner neuen Arbeitsstelle viel Autofahren und daneben Sitzungstermine und Büroarbeiten wahrnehmen. Dies sei mit Beschwerden verbunden. Auch müsse er öfters die Autobahnen überqueren, was aufgrund der ausstrahlenden Schmerzen fast nicht mehr möglich sei. Er beantragte daher eine Umschulung in ein anderes Tätigkeitsgebiet (Urk. 6/21). Nachdem die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 6/26) sowie den Arbeitgeberbericht (Urk. 6/27) eingeholt hatte, wies sie das Begehren um Gewährung einer Umschulung mit Verfügung vom 16. April 2007 ab und führte zur Begründung aus, der Versicherte bringe für die angestrebte Tätigkeit als Bauführer die entsprechende Qualifikation bereits mit. Die Tätigkeit als Bauführer entspreche einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 2; vgl. auch Urk. 6/36 S. 2).
         In Bezug auf die körperlichen Anforderungen der Tätigkeit als Vorarbeiter ist der Beschreibung der B.___ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer oft (34 - 66 %) gehen und oft autofahren musste. Sitzen und Stehen seien manchmal (6 - 33 %), das Heben und Tragen von Lasten selten (1 - 5 %) angefallen (Urk. 6/27 S. 4 f.). Aufgrund der Beschwerden war der Versicherte sodann vom 13. November 2006 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Arbeitsversuchs im Magazin tätig (Urk. 6/31 S. 2, Urk. 6/36 S. 3).
3.2     Den folgenden Arztberichten sind Angaben über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen:
         Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 12. September 2006 die Diagnosen einer defizitären Radikulopathie L5 links bei breitbasiger mediolateraler und foraminaler Diskushernie L4/5 links sowie eine ausgeprägte lumbosakrale stabile Osteochondrose auf. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass vom 14. November 2004 bis zum 20. Januar 2005 in der Tätigkeit als Maurerpolier eine 100%ige und seit dem 21. Januar 2005 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Als Vorarbeiter fahre der Beschwerdeführer den ganzen Tag mit dem Auto und habe damit keine die Wirbelsäule entlastende Tätigkeit. Gemäss einer früheren Beurteilung durch Dr. F.___ und Dr. G.___ sei eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit als Bauführer vertretbar. Es sei dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Umschulung eine verbesserte Ausbildung als Bauführer zu ermöglichen (Urk. 6/26 S. 1 f.). In seinem Schreiben zu Handen der IV-Stelle vom 8. Mai 2007 hielt Dr. E.___ sodann fest, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zu 100 % in einer behinderungsgerechten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer arbeite seit dem 13. November 2006 nur noch zu 50 % und dies mit grösster Mühe. Es sei eine Evaluation der Arbeitsfähigkeit nötig (Urk. 6/41, vgl. auch Urk. 6/42).
         Dem Bericht von PD Dr. med. F. G.___, Chefarzt Neurochirurgie/Wirbelsäulenchirurgie an der Klinik H.___, vom 17. Mai 2006 ist zu entnehmen, dass sich im Vergleich zu den Befunden vom 30. Juni 2005 keine Veränderungen ergeben hätten und sich unverändert eine Bandscheibendegeneration L4/5, eine paramedian leicht ausladende linksseitige Protrusion ohne Kontakt mit der Nervenwurzel sowie eine ausgeprägte Osteochondrose L5/S1 mit Degeneration der Endplatte vom Typ der fettigen Degeneration ohne Nervenwurzelkompression zeigen würden. Längeres Sitzen und Autofahren seien nicht optimal. Er empfehle dem Beschwerdeführer, sitzende Tätigkeiten durch Stehen und Gehen zu unterbrechen (Urk. 6/26 S. 3).
         Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, erklärte in seinem Bericht vom 14. Mai 2007, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen lumbalen Schmerzproblematik infolge eines Status nach mehreren Diskushernien und zunehmender degenerativer Veränderungen leide. Er könne weder eine sitzende noch eine körperlich zu stark belastende Tätigkeit ausüben. Berufliche Massnahmen seien zwingend. Zur Klärung der Situation habe er den Beschwerdeführer am Spital J.___ für ein Arbeitsassessment mit anschliessender ambulanter arbeitsbezogener Rehabilitation angemeldet. Diese Massnahmen seien aus rheumatologischer Sicht unerlässlich, da nur auf diese Weise die Erstellung eines Profils für die zukünftige berufliche Tätigkeit möglich sei (Urk. 6/44).
3.3     In Bezug auf die Rückenbeschwerden ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die Diagnosen einer defizitären Radikulopathie L5 links bei breitbasiger mediolateraler und foraminaler Diskushernie L4/5 links sowie eine ausgeprägte lumbosakrale stabile Osteochondrose L5/S1 vorliegen, zumal sich diese im Wesentlichen übereinstimmend aus den medizinischen Berichten ergeben und zudem unbestritten sind (Urk. 2, Urk. 6/8 S. 1, S. 5 und S. 7, Urk. 6/9 S. 3, Urk. 6/26 S. 1 und S. 3, Urk. 6/33 S. 2, Urk. 6/44 S. 1).
3.4     Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie für die an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen nicht in abschliessender Weise auf die vorliegenden Akten abgestellt werden. Insbesondere kann der Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (nachfolgend: RAD), wonach eine wirbelsäulenangepasste Tätigkeit (leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen) zu 100 % möglich sei (Urk. 6/33 S. 2), nicht ohne Weiteres gefolgt werden, zumal sie in den übrigen medizinischen Akten keine ausreichende Grundlage findet, der RAD ohne eigene Untersuchung zu seiner Einschätzung kam und diese ausserdem keine Begründung enthält, womit sie nicht nachvollziehbar ist.
         Dagegen sind die behandelnden Ärzte Dr. E.___ und Dr. F.___ übereinstimmend der Auffassung, dass weitere Abklärungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie für die an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen nötig sind (Urk. 6/40-42, Urk. 6/44-45). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. So ergab sich bereits zum Zeitpunkt der ersten Anmeldung für berufliche Massnahmen ein unklares Bild der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Nebst der Einschätzung Dr. E.___s, wonach eine leidensangepasste Tätigkeit halbtags möglich sei (Urk. 6/8 S. 4), erachtete Dr. F.___ eine neue, angepasste Tätigkeit als zu 50 bis längerfristig 100 % zumutbar, eine Bürotätigkeit zu mindestens 50 % (Urk. 6/8 S. 7 f., Urk. 6/9 S. 4). Übereinstimmend wurde jedoch eine Umschulung empfohlen (Urk. 6/8 S. 2, Urk. 6/9 S. 4). In der Folge unterblieben aber weitere Abklärungen der IV-Stelle zur Arbeitsfähigkeit sowie eine Umschulung, da sie die Berufsberatung infolge der - trotz der sich schon bald abzeichnenden Beschwerdezunahme - Annahme einer neuen Stelle als Vorarbeiter für die B.___ abschliessen konnte (Urk. 6/19 S. 6 f.). Auch die im Rahmen der zweiten Anmeldung eingeholten und beigezogenen Berichte lassen keine abschliessende Beurteilung zu (vgl. Urk. 6/26, Urk. 6/41-42, Urk. 6/44-45), vielmehr werden - wie oben erwähnt - von den involvierten Ärzten weitere Abklärungen empfohlen. Dabei hat auch die neu aufgenommene Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vorarbeiter bei der B.___ gezeigt, dass sitzende Tätigkeiten zu einer Beschwerdezunahme führten und künftig in einer leidensangepassten Tätigkeit zu vermeiden seien (Urk. 6/26 S. 3, Urk. 6/45 S. 2).
3.5     Zusammenfassend bestehen somit nicht nur Unklarheiten über den Umfang der Arbeitsfähigkeit sondern auch über die an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen. Somit kann nicht darüber befunden werden, ob die wiederholt zur Debatte stehende Tätigkeit als Bauführer als leidensangepasste zu gelten hat, womit auch über die Gewährung einer entsprechenden Umschulung beziehungsweise weiterer beruflicher Massnahmen nicht entschieden werden kann. Die Verfügung der IV-Stelle vom 16. April 2007 ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.       Hinzuweisen ist die IV-Stelle sodann darauf, dass - falls die Tätigkeit als Bauführer einer leidensangepassten Tätigkeit entsprechen sollte (vgl. Erw. 3.4) - nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer bereits über die hierfür erforderliche Ausbildung verfügt. So schloss der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Bauführer an der C.___ bereits im Jahre 1996 ab. Wie auch anlässlich der Berufsberatung bei der IV-Stelle festgehalten wurde, konnte er diese Ausbildung aber in der Folge nicht verwerten, weshalb er weiterhin als Polier arbeitete (Urk. 6/1 S. 1, S. 4 f. und S. 8). Nicht nur die faktische Unverwertbarkeit der Ausbildung in einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer an keinem einschränkenden Gesundheitsschaden litt, sondern auch die Hinweise der C.___ wie auch des Baumeisterverbandes im Protokoll der Berufsberatung der IV-Stelle weisen darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt nicht den gleichen Wert aufweist wie die Bauführerausbildung an der Bauführerschule in D.___. Dem Argument, dass dem Beschwerdeführer lediglich die entsprechende Erfahrung fehle, damit er die Ausbildung verwerten könne, weshalb kein Handlungsbedarf der IV-Stelle bestehe (vgl. Urk. 6/36 S. 2), kann sodann ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn es stellt sich die Frage, wie der Beschwerdeführer zu entsprechender Erfahrung kommen sollte, wenn er aufgrund seiner Ausbildung keine Stelle als Bauführer erhält. Dabei ist auch auf die ursprüngliche Einschätzung der Berufsberatung der IV-Stelle, wonach die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung nicht der auf dem Arbeitsmarkt geforderten Bauführerausbildung entspricht (Urk. 6/19 S. 4 f.), hinzuweisen, welche ihre Bestätigung in diversen Stellenangeboten findet, die explizit Bauführer mit Abschluss an der Schweizerischen Bauschule in D.___ verlangen.
         Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über die für eine Tätigkeit als Bauführer benötigte Ausbildung verfügt. Damit dürfte bei einem allfälligen Einkommensvergleich zur Bestimmung des für eine Umschulung vorausgesetzten Invaliditätsgrades (vgl. Erw. 1.2) beim Invalideneinkommen auch nicht vom Einkommen eines Bauführers ausgegangen werden.
5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).