IV.2007.00691

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 26. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Rechtsanwältin Christine Kessi
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1966 geborene X.___ arbeitete ab 1. Dezember 2001 in der Y.___ in verschiedenen Funktionen, zuletzt ab dem 1. März 2003 als Fach-Verkäufer (vgl. Urk. 8/17). Ab September 2003 war seine Arbeitsfähigkeit aufgrund von Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung ins linke Bein regelmässig erheblich eingeschränkt, ab Anfang 2004 bestanden sich abwechselnde Arbeitsunfähigkeiten von 50 % und 100 % (vgl. Urk. 8/16 S. 5 ff., Urk. 8/34). Unter Hinweis auf diese Problematik meldete er sich am 15. Oktober 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 8/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zog in der Folge Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 8/16, Urk. 8/18) und traf erwerbliche Abklärungen (vgl. Urk. 8/9, Urk. 8/17, Urk. 8/20). Mit Verfügung vom 31. Januar 2005 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Rente (Urk. 8/21). Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte (vgl. Urk. 8/23, Urk. 8/27), wobei er zwischenzeitlich am 19. April 2005 einen Arbeitsversuch im Rahmen von zwei Stunden pro Tag gestartet hatte (vgl. Urk. 8/30, Urk. 8/34 S. 2, Urk. 8/42 S. 2), holte die IV-Stelle weitere Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/31, Urk. 8/35, 8/37, 8/39) und ordnete eine Begutachtung in der MEDAS Z.___ an (vgl. Urk. 8/41). Gestützt auf das Gutachten vom 24. Oktober 2006 (Urk. 8/47) hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und sprach dem Versicherten mit Entscheid vom 11. April 2007 vom 1. April bis zum 30. Juni 2005 eine ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. Juli 2005 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % zu (Urk. 2).
2.         Dagegen führt der Versicherte Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm Rentenleistungen ab 1. September 2004 zuzusprechen, und es sei ihm ein Verzugszins von 5 % auf den Rentenbetreffnissen ab 1. September 2004 auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2007 beantragt die IV-Stelle, es sei auf reformatio in peius zu erkennen und dem Beschwerdeführer von April bis Juni 2005 lediglich eine halbe Rente zuzusprechen. Im Übrigen schliesst sie auf Beschwerdeabweisung (vgl. Urk. 7). Mit nachgebesserter Replik vom 30. Oktober 2007 (Urk. 16; vgl. auch Urk. 14, Urk. 15) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und äussert sich zudem zur Invaliditätsbemessung, insbesondere zum Valideneinkommen. Nachdem die IV-Stelle innert der angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hat, ist androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen (vgl. Urk. 17, Urk. 19).
         Die mit Gerichtsverfügung vom 30. April 2009 (Urk. 20) zum Prozess beigeladene Y.___-Pensionskasse liess sich innert Frist zur Stellungnahme nicht vernehmen (vgl. Urk. 21), weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme anzunehmen ist.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 11. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der ab 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung) und dessen Entstehung (Art. 29 Abs. 1 IVG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 5 ff.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
2.2     Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
2.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Strittig ist in erster Linie der Beginn des Rentenanspruchs.
3.2    
3.2.1   Im angefochtenen Einspracheentscheid begründete die IV-Stelle den Beginn des Anspruchs auf die zugesprochene ganze Rente per 1. April 2005 - und entsprechend den Beginn der einjährigen Wartezeit am 1. April 2004 - damit, dass medizinisch ausgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer ab 24. April 2004 in der bisherigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Da die IV-Stelle gestützt auf die medizinischen Akten von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab 28. April 2005 ausging, setzte sie die ganze Rente unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Juli 2005 auf eine Viertelsrente herab (vgl. Urk. 2 S. 7 f., Urk. 8/54 S. 5 f.).
         In der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2007 stellte sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, aufgrund der medizinischen Unterlagen sei zwar von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit September 2003 auszugehen, zwischen September 2003 und November 2004 habe aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten bestanden. Von Dezember 2004 bis März 2005 habe die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten wegen einer durch den Hausarzt dokumentierten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes dagegen nur noch 50 % betragen, und ab April 2005 sei gestützt auf das MEDAS-Gutachten von einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit in solchen Tätigkeiten auszugehen. Es bestehe also frühestens ab Dezember 2004 unter Berücksichtigung der attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten eine relevante Erwerbsunfähigkeit, welche aufgrund der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV per April 2005 zu berücksichtigen sei. Die 60%ige Restarbeitsfähigkeit ab April 2005 sei aufgrund der Frist von Art. 88a IVV ab Juli 2005 zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen sei im Sinne einer reformatio in peius zu erkennen, dass der Beschwerdeführer von April bis Juni 2005 lediglich Anspruch auf eine halbe Rente habe. Der Anspruch auf die zugesprochene Viertelsrente ab 1. Juli 2005 bestehe unverändert weiter (vgl. Urk. 7).
3.2.2   Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass er bereits ab dem 1. September 2004 Anspruch auf Rentenleistungen habe. Aus den Berichten seines Hausarztes vom 3. Dezember 2004 sowie vom 5. Juli 2005 - auf welche auch die MEDAS-Gutachter abgestellt hätten - sowie dem von der Arbeitgeberin zu Handen der IV-Stelle ausgefüllten Fragebogen ergebe sich nämlich, dass er seit September 2003 bis auf wenige Tage dauernd zu mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen sei, wobei die 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Ablauf des Wartejahres im September 2004 gemäss Hausarzt auch für leidensangepasste Tätigkeiten gegolten habe (vgl. Urk. 1, Urk. 16 S. 2 ff.).
3.3    
3.3.1   Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer Anfang September 2003 beim Heben einer Kiste einen plötzlichen stechenden Lumbalschmerz mit Ausstrahlung in das linke Bein verspürt hatte (vgl. Urk. 8/47 S. 6). Da die Schmerzen in der Folge persistierten, die herkömmlichen konservativen Therapiemassnahmen erfolglos blieben und ab dem 15. September 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. Urk. 8/16 S. 4 ff.), folgten stationäre Hospitalisationen im A.___ vom 10. November bis zum 9. Dezember 2003 sowie vom 12. Januar bis zum 22. Januar 2004 mit konservativer Schmerztherapie und mehrfachen periradikulären Infiltrationen. Am 20. November 2003 sowie am 22. Januar 2004 angefertigte MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule zeigten eine intraforaminale Diskushernie L4/5 links mit Kompression der Nervenwurzel L4 links und Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L5 bei Austritt aus dem Duralsack sowie diskrete Protrusionen in den Segmenten L3/4 und L5/S1. Durch eine Myelographie und ein Myelo-CT vom 14. Januar 2004 wurde lediglich eine leichte Tangierung von L4 und L5 durch die Diskushernie im Segment L4/5 ersichtlich, wobei sich keine Wurzelkomprimierung zeigte. Die Ärzte diagnostizierten ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links mit mehrsegmentären degenerativen Veränderungen überwiegend auf Höhe L4/5 sowie intraforaminaler Diskushernie L4/5 ohne Nervenwurzelkompression sowie mit einer Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzverselbständigung (vgl. Urk. 8/16 S. 9 ff. sowie S. 16 ff.).
         Ein neurologisches Konsilium mit elektrophysiologischer Untersuchung vom 30. Januar 2004 lieferte keine Hinweise für eine peripher nervöse Läsion (vgl. Urk. 8/16 S. 23). Eine Diskographie vom 25. März 2004 ergab keine neuen Aspekte (vgl. Urk. 8/16 S. 25). Aufgrund der fortbestehenden Schmerzproblematik erfolgte am 26. Juli 2004 in der G.___ eine laterale Foraminotomie L4/5 und die Entfernung der Diskushernie (vgl. Urk. 8/16 S. 29). Da die Lumboischialgien nach der Operation unverändert anhielten, und eine Kontroll-MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 21. September 2004 sowie eine erneute elektrophysiologische Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine spinale oder radikuläre neurogene Störung ergaben (vgl. Urk. 8/18 S. 6 f.), erfolgte am 14. November 2004 ein Assessment im ambulanten interdisziplinären Schmerz-Programm des B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, welches zusätzlich zu den bekannten somatischen Diagnosen den Verdacht auf das Bestehen einer Schmerzverarbeitungsstörung ergab sowie einen Status nach einer posttraumatischen Belastungsstörung im Jahr 1990 wegen Kriegserlebnissen (vgl. Urk. 8/16 S. 30 f.).
         Vom 15. Februar bis zum 21. April 2005 nahm der Beschwerdeführer am ambulanten interdisziplinären Schmerz-Programm des B.___ teil und absolvierte in diesem Rahmen physiotherapeutisch, psychologisch und ärztlich geleitete Einzel- und Gruppentherapien. Da sich der Therapieverlauf aufgrund des ausgeprägten ängstlichen Vermeidungsverhaltens und der deutlichen Inaktivität des Beschwerdeführers schwierig gestaltete und die ursprünglich abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung wieder deutlich aufflackerte, musste auch ein psychiatrisches Konsilium veranlasst werden. Auf körperlicher Ebene wurde durch das Programm keinerlei Besserung erzielt. Nebst der Fortführung der bisherigen Therapien empfahlen die Spezialisten die Fortführung der ambulanten psychiatrischen Betreuung (vgl. Urk. 8/35 S. 8 ff., Urk. 8/37, Urk. 8/39). Ende 2005 fand wegen der anhaltenden Schmerzen eine interdisziplinäre psychosomatische Rehabilitation in der C.___ statt, in deren Rahmen eine leichte Stabilisierung des Gesundheitszustandes sowie die Motivierung des Beschwerdeführers zur Fortsetzung der Therapie erreicht werden konnte. Die Ärzte erwähnten als nicht-somatische, schmerzverstärkende Faktoren eine somatoforme Schmerzkomponente, eine rezidivierende depressive Störung mit derzeit mittelschwerer Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Panikstörung (vgl. Urk. 8/47 S. 16 f.).
3.3.2   Am 22. und 23. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer in der MEDAS Z.___ interdisziplinär begutachtet (Gutachten vom 24. Oktober 2006). Die rheumatologische Untersuchung ergab ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrahlung in beide Beine mit rezidivierender foraminal stenosierender Bandscheibenprotrusion L4/5 links, die Wurzel L4 links und jene L5 beidseits tangierend. Die klinische Untersuchung ergab unter anderem einen nicht auslösbaren Patellarsehnenreflex links sowie Hypästhesie im linken Unterschenkel. Angesichts des radiomorphologischen Befundes und der sensomotorischen Defizite hielt der begutachtende Rheumatologe eine rezidivierende oder intermittierende anhaltende Wurzelreizsymptomatik L4 links für denkbar. Aufgrund von neu angegebenen Schmerzen im rechten Oberschenkel sei auch eine Wurzelreizung rechts denkbar. In Anbetracht der zusätzlichen mehretagigen deutlichen degenerativen Veränderungen bestehe aus muskuloskelettaler Sicht wohl eine deutlichere Einschränkung, als von den vorbehandelnden Ärzten teilweise angenommen worden sei. Die bisherige, teils rückenbelastende und vorwiegend im Stehen verübte Tätigkeit als Verkäufer/Rayonleiter, welche auch repetitives Heben mit umfasse, sei unter diesen Umständen nicht mehr möglich. Für eine optimal adaptierte leichte Tätigkeit bestehe eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit.
         Aus psychiatrischer Sicht wurden eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie psychologische Faktoren und Verhaltensformen bei einem chronischen Lumbovertebralsyndrom (ICD-10: F54) diagnostiziert. Symptome einer Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer Somatisierungsstörung konnten vom begutachtenden Psychiater demgegenüber nicht erhoben werden. Die psychischen Beschwerden seien insbesondere im Zusammenhang mit dem Wegfall der Arbeit im Jahr 2004 und der chronischen Schmerzproblematik vermehrt aufgetreten, wobei der Beschwerdeführer anscheinend erst in den vergangenen zwei Jahren mit der Aufarbeitung seiner im Krieg erlebten Traumata begonnen habe. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 60-80%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/47 S. 20 ff.).
3.4
3.4.1   Durch die Berichte und Atteste des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, ist unbestrittenermassen belegt, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. September 2003 ohne wesentliche Unterbrüche (im Sinne von Art. 29ter IVV) in der angestammten Tätigkeit als Verkäufer zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 8/16 S. 5, Urk. 8/35 S. 5 sowie Urk. 1 S. 4, Urk. 7 S. 1 f.). Die einjährige Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG begann daher am 15. September 2003 zu laufen und endete am 14. September 2004. Ein Rentenanspruch besteht damit gestützt auf Art. 29 Abs. 2 IVG frühestens ab dem 1. September 2004, wenn ab diesem Zeitpunkt eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
3.4.2   Zu prüfen ist daher vorerst die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten. Das Gutachten der MEDAS Z.___, nach welchem dem Beschwerdeführer ungefähr seit Ende April 2005 eine behinderungsangepasste Arbeit in einem Beschäftigungspensum von 60 % zumutbar ist (vgl. Urk. 8/47 S. 28), erfüllt unbestrittenermassen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erw. 2.5) und ist damit voll beweiskräftig.
         Die Ärzte der MEDAS stellten zur retrospektiven Arbeitsfähigkeitseinschätzung mit überzeugenden Argumenten (schwierige Einschätzbarkeit der Arbeitsfähigkeit retrospektiv; Nichtausschliessbarkeit einer Wurzelreizsymptomatik auch nach operativer Entfernung der Diskushernie im Juli 2004; Nachvollziehbarkeit der hausärztlichen Beurteilung) auf die Berichte der behandelnden Ärzte und dabei vorwiegend auf jenen des Hausarztes Dr. D.___ vom 5. Juli 2005 (Urk. 8/35 S. 4) ab und gingen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand seit der Durchführung des ambulanten interdisziplinären Schmerzprogramms im E.___ von Februar bis April 2005 (Abschlussbericht vom 28. April 2005, Urk. 8/35 S. 8 ff.) nicht wesentlich verändert habe (vgl. Urk. 8/47 S. 27 ff.). Ab diesem Zeitpunkt ist die von den MEDAS-Gutachtern festgesetzte zumutbare Arbeitsfähigkeit von 60 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten zwischen den Parteien zu Recht unstrittig. Zur Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten vor April 2005 nahmen die MEDAS-Gutachter nicht Stellung.
         Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass Angesichts der Tatsache, dass auch die Gutachter der MEDAS hinsichtlich der retrospektiven Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ab April 2005 auf den Bericht von Dr. D.___ vom 5. Juli 2005 abstellten, nichts dagegen spricht, auch für den Zeitraum vor April 2005 auf die Einschätzung des ihn seit Beginn der Rückenbeschwerden regelmässig betreuenden Hausarztes abzustellen (vgl. Urk. 16 S. 3). Dr. D.___ ging bereits in seinem Bericht vom 3. beziehungsweise 6. Dezember 2004 (wie auch unverändert im späteren Bericht vom 13. Juni beziehungsweise 5. Juli 2005 [Urk. 8/35 S. 1 ff.]) vom Bestehen einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten seit dem 15. September 2003 aus (vgl. Urk. 8/16 S. 4). Darauf ist abzustellen. Für die Angemessenheit dieser im Vergleich zur ab April 2005 gültigen Beurteilung der MEDAS-Gutachter lediglich um 10 Prozentpunkte tieferen Einschätzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten spricht zum einen, dass die Rückenbeschwerden vor April 2005 noch intensiv therapiert wurden. Zum andern ist zu berücksichtigen, dass die somatisch bedingten Rückenbeschwerden nach Auffassung der MEDAS-Gutachter den grösseren Anteil der attestierten Arbeitsunfähigkeit ausmachten (vgl. Urk. 8/47 S. 25 f. sowie S. 29 f.), weshalb die im Verlauf des Jahres 2004 zunehmend dazugekommenen psychischen Symptome (vgl. Urk. 8/47 S. 28) wohl zu keiner zusätzlichen, über die bereits attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit hinaus gehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt haben dürften. Deshalb kann offen bleiben, ob auf die Einschätzung vom 18. November 2004 von Dr. med. F.___, Oberarzt der G.___, Orthopädie, wonach die psychischen Funktionen uneingeschränkt seien, abgestellt werden kann (vgl. Urk. 8/18 S. 4). Jedenfalls kann aufgrund der überzeugenden Argumentation der MEDAS-Gutachter, dass die Ärzte der G.___ wahrscheinlich das Ausmass der durch die radiomorphologisch festgestellten Wirbelsäulenveränderungen bewirkten Schmerzen unterschätzt hätten, wobei eine anhaltende Wurzelreizsymptomatik auch nach der Operation der Diskushernie nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. Urk. 8/47 S. 29 f.), auf die von Dr. F.___ in den Berichten vom 18. November sowie 17. Dezember 2004 bescheinigte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht abgestellt werden (vgl. Urk. 8/18 S. 4 f.). Aus diesem Grund kann auch der Würdigung der medizinischen Akten durch Dr. med. H.___ vom internen medizinischen Dienst der IV-Stelle vom 21. Juni 2007 nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 9). Dr. H.___ stellte nämlich zur Festsetzung der Arbeitsfähigkeit vor April 2005 in erster Linie auf den Arztbericht von Dr. F.___ vom 18. November 2004 ab und liess die Einschätzung des Hausarztes Dr. D.___ erst - aber immerhin - ab Dezember 2004 gelten (vgl. Urk. 9). Abschliessend ist daher im Einklang mit der Einschätzung von Dr. D.___ und entgegen der Auffassung der IV-Stelle spätestens ab Ablauf der einjährigen Wartezeit im September 2004 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen. Ab dem 1. April 2005 besteht wie im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten gemäss MEDAS-Gutachten, welche unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV ab 1. Juli 2005 rentenwirksam wird.
3.5
3.5.1   Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der attestierten Arbeitsunfähigkeiten und damit des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (Art. 16 ATSG).
3.5.2         Gestützt auf das von den MEDAS-Gutachtern formulierte Zumutbarkeitsprofil und unter Berücksichtigung der erwerblichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers ermittelte die IV-Stelle, ausgehend von den Tabellenlöhnen in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2004 und angepasst an die Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2005 hin, ein in einer Hilfsarbeit mit einem Vollzeitpensum erzielbares Einkommen von Fr. 57'831.-- für das Jahr 2005 (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 8/55).
         Da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind (wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind; BGE 132 V 395 Erw. 2.1; BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine) ist nach dem in Erw. 3.4.1 Gesagten vom Lohn auszugehen, welchen der Beschwerdeführer im Jahr 2004 hätte erzielen können. Für das Jahr 2005 erübrigt sich eine erneute Berechnung der Vergleichseinkommen, da Validen- und Invalideneinkommen für dieses Jahr einzig der Nominallohnentwicklung anzupassen wären.
         Der statistische Durchschnittslohn für Hilfsarbeiten belief sich im Jahr 2004 bei Männern auf Fr. 4'588.-- (standardisierter Monatslohn basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden; LSE 2004 Tabelle TA1). Hochgerechnet auf die im Jahr 2004 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2009, S. 94 Tabelle B9.2) entspricht dies einem Jahreseinkommen von Fr. 57'258.25. Umgerechnet auf das ab September 2004 zumutbare 50%-Pensum ergibt dies ein Einkommen von Fr. 28'629.10. Ab 1. Juli 2005 resultiert entsprechend der ab dann gültigen 60%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten ein Betrag von Fr. 34'354.95. Unter Berücksichtigung des von der IV-Stelle angewendeten grosszügigen leidensbedingten Abzugs von 15 % ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 24'334.75 bei Ablauf der Wartezeit im September 2004 und ein solches von Fr. 29'201.70 ab Juli 2005.
3.5.3   Zur Berechnung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer als Gesunder erzielen könnte (Valideneinkommen) ging die IV-Stelle vom Monatslohn aus, den der Beschwerdeführer als Gesunder gemäss Angaben des Arbeitgebers in seiner letzten Tätigkeit als Verkäufer im Jahr 2005 erzielt hätte (Fr. 4'235.--; vgl. Urk. 8/34 S. 2), was ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 55'055.-- ergab (vgl. Urk. 8/55). Wie zuvor bereits gesagt sind aber zunächst die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2004 massgebend, weshalb für dieses Jahr, ausgehend von den Angaben des Arbeitgebers, von einem Monatslohn von Fr. 4'170.-- (vgl. 8/17 S. 2) und einem Jahreseinkommen von Fr. 54'210.-- auszugehen ist. Die hypothetische Lohnerhöhung gemäss Arbeitgeber auf das Jahr 2005 hin (vgl. Urk. 8/54 S. 2) entspricht ungefähr der Nominallohnentwicklung, weshalb wie bereits beim Invalideneinkommen auf eine separate Berechung des Valideneinkommens für dieses Jahr verzichtet werden kann.
         In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, das von der IV-Stelle als Valideneinkommen eingesetzte Einkommen sei aus invaliditätsfremden Gründen (ungenügende berufliche Ausbildung und Qualifikation) weniger hoch als die Tabellenlöhne gemäss LSE. Invaliditätsfremde Gründe seien bei der Invaliditätsbemessung entweder gar nicht oder bei beiden Vergleichseinkommen gleich zu berücksichtigen; deshalb sei auch zur Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne und nicht auf den tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen (vgl. Urk. 16 S. 4).
         Hierzu ist zu bemerken, dass der von der IV-Stelle zur Bemessung des Invalideneinkommens herangezogene Tabellenlohn von Fr. 4'588.-- (LSE 2004 Tabelle TA1 S. 53) dem Durchschnittswert für Arbeitnehmer entspricht, welche keine berufliche Ausbildung abgeschlossen haben und einfache und repetitive Tätigkeiten ausführen (Anforderungsniveau 4). Damit wurden - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die invaliditätsfremden Faktoren, die ein tieferes Valideneinkommen bewirkt hatten, auch bei der Bemessung des Invalideneinkommens beachtet. Zur Berücksichtigung der Tatsache, dass im herangezogenen Durchschnittslohn für Hilfsarbeiten auch Branchen und Tätigkeiten berücksichtigt werden, in welchen regelmässig körperlich schwere und entsprechend besser bezahlte, dem Beschwerdeführer aber nicht mehr zumutbare Arbeiten anfallen, was den Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten tendenziell eher heben dürfte, hat die Praxis den leidensbedingten Abzug von den Tabellenlöhnen eingeführt, welcher zusätzlich zur Berücksichtigung der invaliditätsfremden Faktoren zum Tragen kommt. Der von der IV-Stelle angewandte Abzug vom Tabellenlohn von 15 % trägt den behinderungsbedingten Einschränkungen und den invaliditätsfremden Faktoren genügend Rechnung, weshalb - mit den zuvor erwähnten Korrekturen - das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen nicht zu beanstanden ist.
3.5.4   Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 54'210.-- mit dem Invalideneinkommen für den Zeitraum ab 1. September 2004 von Fr. 24'334.75 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 29'875.25 und einen Invaliditätsgrad von gerundet 55 %. Das ab 1. Juli 2005 gültige Invalideneinkommen von Fr. 29'201.70 führt bei einer Einkommenseinbusse von Fr. 25'008.70 zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 46 %.
         Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2004 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Juli 2005 auf eine Viertelsrente hat.

4.      
4.1     Der Beschwerdeführer verlangt die Ausrichtung eines Verzugszinses von 5 % ab 1. September 2004 (Urk. 1 S. 2).
4.2     Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen ist. Der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 7 Abs. 1 ATSV).
4.3     Der Beschwerdeführer hat der IV-Stelle seine Anmeldung zum Leistungsbezug am 5. November 2004 eingereicht (vgl. Urk. 8/11 S. 1). Sein Rentenanspruch ist am 1. September 2004 entstanden (vgl. vorstehende Erwägung). Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, Art. 26 Rz 28) ist nicht ersichtlich. Es besteht somit grundsätzlich eine Verzugszinspflicht ab 1. September 2006 (1. September 2004 + 24 Monate) für die vorliegend festgestellte und nachzahlungsweise noch zu erbringende Leistung (BGE 133 V 9 Erw. 3.6).

5.      
5.1         Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der  unterliegenden IV-Stelle.
5.2     Der im Wesentlichen obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie Art. 61 lit. g ATSG). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 170.-- für unselbständige Juristen ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. April 2007 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2004 bis zum 30. Juni 2005 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Sodann wird festgestellt, dass ein Anspruch auf Verzugszinsen im Sinne der Erwägungen besteht.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Y.___-Pensionskasse, Bachmattstrasse 59, Postfach, 8048 Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).