IV.2007.00692
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 27. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. April 2007 die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. Mai 2007, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2007 (Urk. 9),
in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass die angefochtene Verfügung am 12. April 2007 erging, weshalb die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich deshalb bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind, handelt,
dass die Rente, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG),
dass jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt, weshalb eine Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen),
dass sich die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung (welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs - bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands - beruht) vorlag, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung beurteilt (BGE 133 V 108 Erw. 5.4),
dass unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes dagegen unerheblich ist (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a),
dass dem Beschwerdeführer insbesondere gestützt auf einen nicht aufliegenden Bericht von Dr. med. Y.___, FMH Dermatologie und Venerologie, speziell Andrologie, vom 3. Juni 1998, welcher beim Beschwerdeführer das Vorliegen klassischer Schübe einer acne inversa dokumentierte, durch das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 20. März 2000 (Urk. 10/23) rückwirkend ab 1. März 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde,
dass die Ärzte des Spitals A.___ am 8. März 2006 (Urk. 10/28) berichteten, durch die operative Sanierung der acne inversa im September 2005 sei sowohl im Bereich der Axillen als auch inguinal ein zufriedenstellendes Resultat erreicht worden und in prognostischer Hinsicht seien diesbezüglich keine weiteren Beschwerden zu erwarten,
dass die Ärzte des Spitals A.___ im Übrigen dafürhielten, die neu aufgetretenen Befunde perineal seien derzeit mit konservativen Massnahmen ausreichend therapiert und dem Beschwerdeführer sei aktuell eine angepasste Tätigkeit zu 70 % durchaus zumutbar (Urk. 10/28/3),
dass Dr. Y.___ eine Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, welche nicht zu grosser mechanischer Belastung der betroffenen Hautstellen sowie zu vermehrtem Schwitzen führten, ebenfalls als geeignet bezeichnete (Arztbericht vom 13. April 2006, Urk. 10/29/5),
dass der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgespräches vom 27. November 2006 mit Z.___, Berufsberatung der Beschwerdegegnerin, angab (Urk. 10/35/3), gesundheitlich keine Verbesserung erfahren zu haben und immer noch unter Hautproblem-Schüben, nicht aber unter Rückenschmerzen zu leiden,
dass er überdies erklärte (Urk. 10/35/4), sich derzeit wieder in einer Akutphase zu befinden, weshalb eine Erwerbstätigkeit nicht möglich sei,
dass der Dermatologe Dr. Y.___ am 8. Januar 2007 (Urk. 10/33) von wiederholt aufgetretenen grösseren Abszessen berichtete, welche mittels antibiotischer Dauertherapie anzugehen seien, bei gleichzeitig unveränderter Arbeitsunfähigkeit, ohne sich zur Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit zu äussern,
dass Z.___, nachdem der Beschwerdeführer einerseits berichtet hatte, Dr. Y.___ könne die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehen, und er sich andererseits auch am 17. Januar 2007 gesundheitlich noch nicht in der Lage sah, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 10/35/4), die Berufsberatung abschloss,
dass die Berichte in Bezug auf die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit und damit auch betreffend die Anhandnahme einer Umschulung widersprüchlich bzw. unvollständig sind und die Akten somit die Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verbessert hat, weshalb die Rente herabzusetzen sei, nicht erlauben,
dass auch die Arztzeugnisse von Dr. Y.___ vom 4. April 2007 (Urk. 10/46) und des Spitals A.___ vom 2. Mai 2007 (Urk. 3/9) nicht zur Klärung beitragen,
dass sich folglich der medizinische Sachverhalt als unvollständig erweist und die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass diese abzuklären haben wird, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verbessert hat, und bejahendenfalls, wie sich die Verbesserung auf seine Leistungsfähigkeit auswirkt,
dass die Beschwerdegegnerin hernach erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden haben wird,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs.1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).