Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00694[9C_276/2009]
IV.2007.00694

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 29. Januar 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der im Jahr 1947 geborene A.___ war seit Januar 1989 als Magaziner für die B.___ AG tätig (Urk. 8/5). Am 16. Oktober 2002 meldete er sich zum Bezug von IV-Leistungen an (Berufsberatung, Umschulung, Rente), wobei er angab, fortschreitende Wirbelsäulenschmerzen seit 1986 und zuletzt eine Herzoperation (Bypass) verunmöglichten es ihm, eine körperlich belastende Tätigkeit auszuführen (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte von der letzten Arbeitgeberin des Versicherten Erkundigungen ein (Urk. 8/5) und zog die Berichte der behandelnden Ärzte wie auch einen Bericht zur Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch das Spital C.___ "___" vom 22. Oktober 2002 bei (Urk. 8/15).
1.2     Mit Verfügung vom 12. September 2003 wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen und eine Rente der Invalidenversicherung bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 10 % ab (Urk. 8/21). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. August 2004 fest (Urk. 8/36). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. August 2005 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur Abklärung des Gesundheitszustandes und des Grades der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und zur anschliessenden Neuverfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/43/9).
1.3     Nachdem die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen - insbesondere ein Gutachten der Klinik D.___ vom 5. April 2006 (Urk. 8/48) eingeholt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 29. März 2007 - in Bestätigung des Vorbescheids vom 18. Dezember 2006 (Urk. 8/57) - bei einem Invaliditätsgrad von 24 % erneut einen Rentenanspruch (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 29. März 2007 liess der Versicherte am 11. Mai 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihm sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung - und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin - rückwirkend eine angemessene Rente zuzusprechen und auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 26. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 29. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob sich seine Arbeitsfähigkeit aufgrund der verfügbaren Akten schlüssig beurteilen lässt.
2.2     Die IV-Stelle ging gestützt auf das Gutachten der Klinik D.___ vom 5. April 2006 (Urk. 8/48) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (als Betriebsmitarbeiter, Präger oder Magaziner) aus (Urk. 2 S. 2). Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen rügen, das Gutachten der Klinik D.___ sei derart mangelhaft, dass es beweismässig nicht verwertbar sei. Die umfangreichen Abklärungen in der Klinik E.___ hätten ergeben, dass die geltend gemachten Beschwerden organisch bedingt seien. Da die Gutachterin der Rehaclinic die im Vordergrund stehenden organisch bedingten Beschwerden nicht beachtet habe, weil sie davon ausgegangen sei, sie seien psychisch bedingt und dürften deshalb im Rahmen einer rheumatologischen Begutachtung nicht berücksichtigt werden, könne auch hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils nicht auf das Gutachten abgestellt werden (Urk. 1 S. 7).

3.
3.1     Mit Bericht vom 29. Mai 2002 diagnostizierten die Ärzte des Spitals F.___ in "___" eine koronare 3-Gefäss-Erkrankung, eine arterielle Hypertonie, eine lumbale Diskushernie sowie chronische Nackenschmerzen. Sie hielten fest, der Patient sei bezüglich kardialer Symptome beschwerdefrei. Er verspüre keine Dyspnoe, die Schmerzen im Jugulum sowie unterhalb des linken Rippenbogens seien bewegungs- und nicht anstrengungsabhängig. Aufgrund des Schmerzcharakters sowie des deutlichen Unterschieds zur angina pectoris, welche der Patient präoperativ verspürt habe, beurteilten sie die Schmerzen als postoperativ muskuloskelettal. Aus kardialer Sicht könne der Patient wieder in den Berufsalltag eingegliedert werden. Allenfalls müsse aufgrund der muskuloskelettalen Schmerzen nach Sternotomie die Arbeit als Lagerist in der G.___ zu Beginn auf 50 % oder weniger schwere körperliche Arbeit eingeschränkt werden (Urk. 8/6/9).
3.2     Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, diagnostizierte am 29. Oktober 2002 ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei leichter rechtskonvexer lumbaler Torsionsskoliose sowie muskulärer Dysbalance, ein Cervikalsyndrom und eine coronare Herzkrankheit bei Status nach Bypass im Februar 2002. Dr. H.___ attestierte dem Patienten von Februar bis Juni 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Juni 2002 bis auf Weiteres eine solche von 50 % (Urk. 8/6/3).
3.3     Dr. med. I.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, führte am 4. November 2002 aus, seiner Ansicht nach sei der Patient vom Resultat der Herzoperation her zu 100 % arbeitsfähig, dies auch mit Heben von Lasten von 30 kg. Hingegen sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt durch die rheumatologischen Diagnosen. Diesbezüglich müsse der Rheumatologe Dr. H.___ befragt werden (Urk. 8/7/2).
3.4     Die berichtenden Ärzte des Spitals F.___ hielten am 3. Dezember 2002 fest, eine Angabe zur aktuellen Arbeitsfähigkeit könne nicht gegeben werden. Der Gesundheitszustand des Patienten sei verbesserungsfähig. Möglicherweise müsse er von einer schweren körperlichen Arbeit auf eine leichtere körperliche Tätigkeit umgeschult werden. Des Weiteren vertraten sie die Ansicht, aus kardiologischer Sicht sei der Patient für körperlich leichte Tätigkeiten 100 % arbeitsfähig, für eine körperlich schwere Arbeit bestehe möglicherweise eine gewisse Einschränkung (Urk. 8/8/5-6).
3.5     Am 21. und 22. Oktober 2002 wurden am Spital C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Basistests der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt. Unter dem Titel "Schlussfolgerungen und Empfehlungen" hielten Dr. med. J.___, Oberarzt und K.___, Physiotherapeutin Ergonomie, Folgendes fest: Das arbeitsbezogen relevante Problem sei eine verminderte Armkraft, was bei den Tests zu einer Überlastung der Lendenwirbelsäule und der Schulterblattheber geführt habe. Ausserdem habe es deutliche Hinweise auf eine Dekonditionierung (verminderte Beinkraft, verminderte Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule, Erhöhung von Atemfrequenz und Blutdruck) gegeben. Die Leistungsbereitschaft des Klienten werde als zuverlässig beurteilt. Die durchgeführte Testauswahl habe zwei Inkonsistenzpunkte aufgewiesen. Aufgrund der Beobachtungen könne beurteilt werden, dass der Klient im Minimum eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags durchführen könne. Die angestammte berufliche Tätigkeit als Magaziner sei hingegen nicht mehr zumutbar (Urk. 8/15/2).
3.6     Dr. med. L.___, Innere Medizin, Herzkrankheiten, der den Patienten zuletzt am 13. Oktober 2003 untersucht hatte, diagnostizierte am 3. Februar 2004 (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine lumbale Discushernie sowie eine spondylosis deformans und stellte fest, dass hinsichtlich des kardiologischen und internistischen Krankheitszustandes keine Verschlechterung eingetreten sei (Urk. 8/30).
3.7     Dr. H.___ stellte in seinem Bericht vom 3. März 2004 folgende Diagnosen: Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei leichter rechtskonvexer lumbaler Torsionsskoliose, muskulärer Dekonditionierung und muskulärer Dysbalance, chronisches cervikobrachiales Syndrom rechts mit einem Impingementsyndrom der rechten Schulter, Epicondylitis humeri radialis rechts sowie Ulnarisneuropathie rechts, Koronare Herzkrankheit bei Status nach dreifachem aorto-koronarem Bypass 2/02, arterieller Hypertonie und Hypercholesterinämie. Des Weiteren hielt Dr. H.___ fest, als Hilfsarbeiter im Transportgewerbe bestehe seit Juni 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Zustand des Patienten verschlechtere sich. Neben den therapierefraktären chronischen lumbospondylogenen Schmerzen, die eine Arbeit im Transportgewerbe verunmöglichten, hätten sich zusätzlich auch Nacken-Schulter-Arm- und Ellenbogenschmerzen rechts eingestellt, zusätzlich mit Parästhesien im Ulnarbereich. Schmerzbedingt sei die Belastbarkeit dieses Armes stark eingeschränkt. Bereits im Ruhezustand lägen Schmerzen vor. Neben den bereits in früheren Bericht beschriebenen lumbospondylogenen Schmerzen liege nun ein Cervikalsyndrom mit Einschränkung der HWS-Beweglichkeit um ein Drittel, stark druckdolenter paravertebraler Nackenmuskulatur mit Ursprungs- und Ansatztendinosen suboccipital sowie Ansatztendinosen im Schultergürtelbereich vor. Zusätzlich sei die Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes eingeschränkt im Sinne einer Impingementsymptomatik. Auch lasse sich eine Epicondylitis humeri radialis mit stark schmerzhafter Ursprungstendinose sowie Myogelosen im proximalen Anteil der Vorderarmextensoren nachweisen. Trotz konsequenter physikalischer Therapie habe weder das lumbospondylogene noch das cervikospondylogene Syndrom mit Impingementsymptomatik und einer Epicondylitis positiv beeinflusst werden können. Die Belastbarkeit sei auch in einer körperlich leichten Tätigkeit deutlich eingeschränkt (Urk. 8/33).
3.8     Am 30. August 2004 führte Dr. H.___ auf die Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hin aus, die Intensität der Nacken-Armschmerzen rechts habe deutlich zugenommen und sie stünden gegenüber dem chronischen Rückenleiden im Vordergrund. Neben den eindeutigen klinischen Befunden des Zervikalsyndroms fänden sich zusätzlich ein Impingementsyndrom der rechten Schulter, eine Epicondylitis humeri radialis rechts sowie eine Ulnarisneuropathie rechts. Dieses Krankheitsbild schränke bei einem Rechtshänder die Belastbarkeit weiter ein. Die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom Oktober 2002 wiederspiegle die aktuelle Belastbarkeit nicht mehr. Er attestiere dem Patienten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, obwohl die EFL eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ausweise. Die aktuelle leichte Arbeit als Bürokurier entspreche an demselben Arbeitsplatz höchstens einer Arbeitsfähigkeit von 50 %. Von weiteren diagnostischen Schritten erwarte er keine erfolgversprechenden und richtungsändernden Resultate, weshalb er auf solche verzichtet habe. Bei Änderung der Beschwerden sowie der klinischen Befunde dränge sich zur Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit keine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit auf (Urk. 8/40/19 f.).
3.9.
3.9.1   Dr. med. M.___, Oberärztin der Klinik D.___, erhob in ihrem Gutachten vom 5. April 2006 folgende Diagnosen (Urk. 8/48/14):
"1.   Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, linksbetont, bei/mit
       - Wirbelsäulen-Fehlform/-Fehlhaltung (Kopfprotraktion, leichter     linkskonvexer LWS-Skoliose mit Lordosierung, leicht betonter BWS-  Kyphose), leichter Haltungsinsuffizienz
       - konventionell-radiologisch keinen wesentlichen degenerativen      Veränderungen
       - anamnestisch und klinisch möglicher intermittierender radikulärer         Reizung S1 links
 2.    Beginnende, medial betonte Gonarthrose links
 3.    Koronare 3-Gefäss-Erkrankung mit/bei
       - Status nach AC-Bypass x 3 am 26.2.2002
       - erhaltener linksventrikulärer Funktion
       - kardiovaskulären Risikofaktoren: arterielle Hypertonie,       Hypercholesterinämie, positive Familienanamnese
       - postoperativen muskuloskelettalen Schmerzen jugulär und am     Rippenbogen links
4.     Arterielle Hypertonie, ED: 1990
5.     Diabetes mellitus Typ 2, orale Antidiabetika, ED: 2002."
3.9.2   In ihrer Beurteilung hielt Dr. M.___ unter anderem fest, aktuell stünden für den Beschwerdeführer die rechtsbetonten Nackenschmerzen mit intermittierender Ausstrahlung in den rechten Arm bis zu Digitus V im Vordergrund. Diese Schmerzen seien bereits nach dem Aufstehen vorhanden, verstärkten sich bei entsprechenden Bewegungen (Rotationsbewegungen des Kopfes zum Beispiel beim Autofahren, Kopfflexion), beim Heben von schwereren Gewichten (max. 10 kg) und störten die nächtliche Ruhe regelmässig. Eine leicht positive Schmerzbeeinflussung könne durch die Einnahme der aktuellen analgetischen Medikation erreicht werden. Auch die bekannten tieflumbalen Rückenschmerzen seien seit der Herzoperation täglich vorhanden mit deutlicher Zunahme während des Tages bis zum Abend. Am schlimmsten sei das längere Verharren in der gleichen Körperposition (langes Sitzen/Stehen); Wechselbelastung beziehungsweise kleinere Spaziergänge hätten einen positiven Einfluss auf die Beschwerden (Urk. 8/48/16).
3.9.3   Klinisch zeige sich ein ruhiger und nicht sehr schmerzleidender Versicherter, der seine Beschwerden glaubhaft schildere und bei der körperlichen Untersuchung gut kooperiere. Die Wirbelsäule zeige eine Fehlhaltung/Fehlform und eine Haltungsinsuffizienz. Weiter finde sich ein leichter Beckenschiefstand links von -  0,5 cm bei Beinverkürzung. Die HWS sei insgesamt indolent; bei der Rotationsprüfung der unteren/oberen HWS nach links zeige sich eine Bewegungseinschränkung zwischen 1/3 bis 2/3, nach rechts zu 1/3. Bei Kopfrotationsprüfung nach links könnten Ausstrahlungen in die rechte Schulter provoziert werden. Die LWS sei aktuell indolent; die Beweglichkeit sei zu 1/3 eingeschränkt ohne Schmerzangabe bis auf eine knapp 2/3 eingeschränkte Lateralflexion nach links mit endphasiger Schmerzangabe. Neurologisch könnten lediglich Dysästhesien im Bereiche des rechten Oberarmes festgestellt werden; im Bereiche des linken Beines zeige sich lateral (Oberschenkel, Unterschenkel, Fusskante) eine leichte Sensibilitätsverminderung. Der ASR links könne nicht ausgelöst werden; sonst fänden sich keine neurologischen Ausfälle. Auch eine Muskelatrophie im Bereiche der oberen/unteren Extremität fehle. Anhand der konventionell-radiologischen Aufnahmen der HWS und LWS zeige sich eine leichte linkskonvexe LWS-Skoliose und eine leichte Übergangsanomalie; hingegen fänden sich weder in der HWS noch in der LWS konventionell-radiologisch wesentliche degenerative Veränderungen. Insbesondere fänden sich im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 26. März 1996 von Dr. N.___ keine Veränderungen. Seit circa 3-4 Jahren bestünden leicht progrediente, vor allem belastungsabhängige Knieschmerzen links; bis jetzt sei noch nie eine Synovitis aufgetreten. Klinisch zeige sich links eine Druckdolenz über dem lateralen und medialen Gelenkspalt, rechts lediglich über dem medialen Gelenkspalt bei beidseits normaler Beweglichkeit. Aktuell finde sich keine Synovitis. Konventionell-radiologisch könne die Diagnose einer beginnenden, medial betonten Gonarthrose gestellt werden. Obwohl der Versicherte seine Beschwerden glaubhaft schildere und bei der Untersuchung gut kooperiere, bestünde klinisch und radiologisch eine Diskrepanz zwischen den wenig objektiven Beschwerden und den subjektiv angegebenen Beschwerden. Auch sei auffallend, dass wenig Eigeninitiative respektive Selbstverantwortung in Bezug auf die Rückenschmerzen vorhanden sei; so würden zum Beispiel die ehemals erlernten Heimübungen selten bis gar nicht durchgeführt (Urk. 8/48/16 f.)
3.9.4   Zum Grad der Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. M.___ dahingehend, dass sie den Versicherten für die zuletzt ausgeübte schwere körperliche Tätigkeit als Magaziner in der G.___ zu 100 % arbeitsunfähig erachte. Für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung erachte sie ihn hingegen - wie im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit am 21. und 22. Oktober 2002 in der Rheumaklinik des Spitals C.___ festgehalten worden sei - als 100 % arbeitsfähig. Im Vergleich zur Untersuchung im Spital C.___ Zürich seien neu belastungsabhängige Knieschmerzen links aufgetreten. Seit einer durchgeführten Cortison-Injektion vor 3 Monaten sei der Versicherte diesbezüglich aktuell praktisch beschwerdefrei. Die diskrete, medial betonte Gonarthrose bewirke keine Änderung der oben festgelegten Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/48/18).
3.10.
3.10.1 Dr. med. O.___, Oberarzt Rheumatologie in der Klinik E.___, in dessen Behandlung der Beschwerdeführer - spätestens seit August 2006 (vgl. Urk. 8/62/1) - stand, erhob im aktuellsten vorliegenden Bericht vom 13. April 2007 (Urk. 3/5) folgende Diagnosen:
"-  C4 Reizung mit myotomaler/radikulärer Ausstrahlung rechts
     - CT HWS vom 11.12.06: neuroforaminale ossäre Stenosierung C3/4 bds.
     - St. n. HWS Distorsion 1986
     - Degenerative Veränderungen
     - Myofasziale Ausstrahlungen mit Missempfindungen am kleinen Finger      rechts
 -  Polyarthrosen
     - Gonarthrosen bds. medialbetont rechts mehr als links
     - beginnende Heberden- und Bouchardarthrose Dig. II linke Hand
     - Spondylarthrosen mit lumbospondylogener Ausstrahlung linksbetont
 -  Chronisch koronare Herzkrankheit
     - St. n. 3-fach aortokoronaren Bypass
     - cvRF: FA, Diabetes mellitus, Nikotin, Hypercholesterinämie, arterielle        Hypertonie
     - St. n. thorakospondylogenem Syndrom linksbetont nach Sternotomie
 -  Adipositas
     - BMI 32
 -  Tinea pedis, Hallux rigidus
 -  Naevus flammeus über der Stirn"
3.10.2 Im Bericht vom 6. Februar 2007 (Urk. 3/3) hatte Dr. O.___ festgehalten, es bestehe kein Zweifel, dass die foraminale hauptsächlich ossäre Stenose im Bereich der C4 Wurzel für einen Grossteil der Beschwerden des Patienten verantwortlich sei. Retrospektiv sei unverständlich, dass dem Patienten aufgrund dieses Befundes im Rahmen der IV-Begutachtungen eine normale Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Es solle daher ein Wiedererwägungsgesuch an die IV gestellt werden.

4.
4.1     Das Gutachten der Klinik D.___ vom 5. April 2006 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen. Damit erfüllt es die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige Expertise (vgl. Erw. 1.6 hiervor), weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
4.2     Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten der Klinik D.___ vorbringt, ist nicht stichhaltig. Der Vorwurf, Dr. M.___ habe die im Vordergrund stehenden organischen Beschwerden nicht beachtet, weil sie davon ausgegangen sei, diese seien psychisch bedingt (Urk. 1 S. 7), ist nicht nachvollziehbar, zumal im Gutachten vom 5. April 2006 keine psychisch bedingten Beschwerden erwähnt werden (Urk. 8/48). Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Abklärungen in der Klinik E.___ hätten zusätzliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben, die von Dr. M.___ nicht erkannt worden seien (Polyarthrosen; Gonarthrosen beidseits; beginnende Heberden- und Bouchardarthrose Dig. II linke Hand; Verdacht auf Gujonlogensyndrom rechts mit Sensibilitätsausfall im distalen Ulnarisversorgungsgebiet; C4 Reizung mit mytomaler/radikulärer Ausstrahlung rechts; chronische koronare Herzkrankheit; Tinea pedis, Hallux rigidus [vgl. Urk. 8/63/2, Urk. 1 S. 6]), ist vorab festzuhalten, dass die korrekte Diagnosestellung eines Gesundheitsschadens nach Art. 4 Abs. 1 IVG keinen Einfluss hat auf den für die Invaliditätsbemessung relevanten, allein auf Grund der Auswirkungen des Leidens ermittelten Grad der Arbeitsunfähigkeit. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 99 V 29 Erw. 2). Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern dem Versicherten trotz seines Leidens die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen, Urteil S. vom 14. September 2005, I 51/05).
4.3     Nach mehrheitlich übereinstimmender Auffassung der Ärzte leidet der Beschwerdeführer in erster Linie an chronischen Nackenschmerzen in Form eines Cervikalsyndroms beziehungsweise eines cervikobrachialen respektive cervikospondylogenen Schmerzsyndroms, wobei die Schmerzen zeitweilig bis in den kleinen Finger des rechten Arms ausstrahlen, sowie an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom und einer koronaren Herzkrankheit (vgl. Urk. 8/6/9, 8/6/3, 8/33, 8/40/19 f., 8/48/14, 8/48/16). Auch Dr. O.___ diagnostizierte in seinen Berichten vom 25. August beziehungsweise vom 1. November 2006 noch ein cervikospondylogenes Syndrom (Urk. 8/62/1, 8/62/3). Demgegenüber geht er in den Berichten von Februar bis April 2007 neu von einer C4 Reizung mit myotomaler/radikulärer Ausstrahlung rechts aus (Urk. 3/3, 3/4, 3/5). Nach dem in Erw. 4.2 Gesagten ist jedoch grundsätzlich nicht von Bedeutung, wie die chronischen Nackenschmerzen des Beschwerdeführers medizinisch zu bezeichnen sind, insbesondere ob es sich um eine radikuläre oder eine vertebragene respektive spondylogene Symptomatik (vgl. Urk. 3/5 S. 1 unten f.) handelt. Entscheidend ist allein, welcher Schweregrad den Beschwerden beizumessen ist und wie diese sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirken. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf die übrigen von Dr. O.___ - in Abweichung zum Gutachten der Klinik D.___ - diagnostizierten Leiden.
4.4     Im Gutachten der Klinik D.___ wird - in Übereinstimmung mit der am Spital C.___ Zürich erfolgten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit - davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit mit Wechselbelastung trotz der geklagten Beschwerden ganztags zumutbar wäre (Urk. 8/48/17, Urk. 8/15/2). Demgegenüber äussert sich Dr. O.___ von der Klinik E.___ nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, wie dieser selbst einräumt (Urk. 1 S. 7). Soweit Dr. O.___ es als unverständlich bezeichnet, dass dem Beschwerdeführer eine "normale Arbeitsfähigkeit" attestiert worden sei (Urk. 3/3 S. 1 unten), ist unklar, was er unter einer solchen versteht, zumal unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen, körperlich schweren Tätigkeit als Magaziner in der G.___ vollständig arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 8/48/17). Schliesslich ist in Bezug auf (allfällige) - im Vergleich zum Gutachten der Klinik D.___ - abweichende Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die Dres. O.___ und H.___ (vgl. Urk. 8/33, 8/40/19 f.) der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass (Hausärzte und) behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc und Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 26. Juni 2003, I 460/02, Erw. 2.2.3; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 12. Juli 2004, Erw. 3.3, I 80/04 mit Hinweis).
4.5     Die IV-Stelle hat nach dem Gesagten in zutreffender Würdigung des eingeholten Gutachtens der Klinik D.___ vom 5. April 2006 und der übrigen ärztlichen Berichte den Schluss gezogen, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll zumutbar. Nach dem Gesagten ist auf Beweisergänzungen in medizinischer Hinsicht zu verzichten, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren - vom Beschwerdeführer beantragten (Urk. 1 S. 7) - Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4).

5.       Der Beschwerdeführer brachte gegen die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle, insbesondere das Validen- sowie das gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelte Invalideneinkommen, keine Einwände vor. Auch aus den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wonach diese unzutreffend wären. Der Entscheid der IV-Stelle besteht demnach zu Recht.

6.       Ausgangsgemäss wird der Versicherte kostenpflichtig und kann ihm keine Prozessentschädigung ausgerichtet werden.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Winterthur Columna, Paulstrasse 9, 8401 Winterthur
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).