IV.2007.00695
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Félice Baumann
Hohlstrasse 52, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1954, arbeitete ab Oktober 1983 als Pflegehelferin im Wohn- und Pflegeheim B.___ (Urk. 11/11). Wegen einer chronischen infektiösen Lebererkrankung war sie ab 1. Januar 2005 arbeitsunfähig (Urk. 11/11/1, Urk. 11/14). Per 30. November 2005 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 11/3/12). Am 25. April 2006 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung beruflicher Massnahmen (Berufsberatung und Umschulung) sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 11/2, Urk. 11/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies nach Durchführung der entsprechenden Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 23. Januar 2007 das Gesuch um berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 27. März 2007 das Rentengesuch ab (Urk. 2, Urk. 11/11, Urk. 11/14, Urk. 11/15, Urk. 11/21, Urk. 11/25, Urk. 11/26, Urk. 11/27, Urk. 11/30).
2. Gegen die rentenablehnende Verfügung vom 27. März 2007 liess A.___, vertreten durch Pro Infirmis, mit Eingabe vom 11. Mai 2007 Beschwerde erheben und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und Neufestsetzung der Validen- und Invalideneinkommen an die Vorinstanz beantragen. In prozessualer Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2007, die Beschwerde sei insofern teilweise gutzuheissen, als die Sache zur Durchführung einer Haushaltabklärung zurückzuweisen sei (Urk. 10). Die Versicherte liess in der Replik vom 6. Juli 2007 an ihren Anträgen festhalten (Urk. 14). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (vgl. Urk. 15, Urk. 17). Mit Verfügung vom 20. September 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 27. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbs- und als zu 20 % im Haushalt tätig zu qualifizieren ist (Urk. 1, Urk. 2). Dies ist nicht zu beanstanden, war die Beschwerdeführerin doch während vieler Jahre zu 80 % als Pflegehelferin erwerbstätig (Urk. 11/11/2). Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die Beurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit ganztags zumutbar ist. In der angefochtenen Verfügung verneinte sie eine Einschränkung im Haushaltsbereich, in der Beschwerdeantwort schloss sie eine solche nicht aus (Urk. 2, Urk. 10). Demgegenüber erachtet die Beschwerdeführerin den medizinischen Sachverhalt als ungenügend abgeklärt (Urk. 1, Urk. 14). Des Weiteren ist zwischen den Parteien hinsichtlich des Erwerbsbereichs die Höhe des Valideneinkommens strittig (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 10, Urk. 14).
4. Die Beschwerdeführerin leidet an chronischer Hepatitis C. Diese führte zu einem zirrhotischem Leberumbau, der im Dezember 2004 diagnostiziert wurde (Urk. 11/14/3-4, vgl. auch Urk. 11/4/7). Deswegen unterzog sich die Beschwerdeführerin von Februar 2005 bis Februar 2006 einer Therapie mit Interferon und Ribavirin. Ihr behandelnder Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, führte im Bericht vom 19. Juni 2006 dazu aus, die Therapie habe zu den üblichen therapiespezifischen Nebenwirkungen geführt. Zudem sei während der Therapie eine Hypothyreose (unzureichende Versorgung der Körperzellen mit Schilddrüsenhormonen wegen Unterfunktion der Schilddrüse; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 763) aufgetreten, die habe substituiert werden müssen. Wohl als Nebenwirkung des Ribavirins sei es im Weiteren zu einer Proteinurie (Ausscheidung von Proteinen im Harn, Pschyrembel, a.a.O., S. 1368) gekommen. Seit Therapieende im März 2006 bestünden weiterhin eine substitutionsbedürftige Hypothyreose, Proteinurie sowie Durchfall. Die therapiespezifischen Nebenwirkung hätten sich allerdings gebessert. Unter den angegebenen Beschwerden führte er eine chronische Diarrhö, verminderte Konzentrationsfähigkeit und leichte Beinödeme auf. In den letzten Wochen seien die Muskel- und Skelettbeschwerden, die Miktionsprobleme, die Appetitlosigkeit verschwunden und der Haarausfall gestoppt worden. Ebenfalls eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er der Periarthritis humeroscapularis rechts (schmerzhafte Bewegungseinschränkung des Schultergelenks; Pschyrembel, a.a.O., S. 1275) zu. Einerseits bestätigte er die seit 1. Januar 2005 bestehende Arbeitsunfähigkeit als Krankenpflegerin bis auf Weiteres, erklärte aber im gleichen Bericht, in der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig. Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit machte er nicht (Urk. 11/14).
Auf Nachfrage der IV-Stelle, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit verhalte (Urk. 11/28/2), teilte Dr. C.___ im Bericht vom 29. September 2006 mit, die Beschwerdeführerin sei ab 1. Januar 2005 arbeitsunfähig gewesen. Seit dem Ende der Therapie im Februar 2006 habe sich ihr klinischer Zustand deutlich verbessert. Die Arbeitsfähigkeit in ihrem angestammten Beruf als Pflegehelferin mit teilweiser starker körperlicher Belastung sei aus seiner Sicht auf 30 bis 50 % einzuschätzen. Für die Beschwerdeführerin, welche früher in Polen eine Ausbildung als Primarlehrerin absolviert habe, sei eine Umschulung zu einem pädagogischen Beruf vorgesehen. Für einen solchen Beruf könne er sich eine Arbeitsfähigkeit von 75 bis 100 % vorstellen (Urk. 11/21). Der RAD schloss daraus, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten Tätigkeit ohne Heben, Tragen, Transportieren von Lasten über 5 kg und Überkopfarbeiten voll arbeitsfähig sei (Stellungnahme des RAD vom 3. Oktober 2006, Urk. 11/28/3).
Im Bericht vom 26. Januar 2007 zu Handen der Generali Versicherungen führte Dr. C.___ aus, die durch die Behandlung mit Interferon induzierte Hypothyreose habe sich seit Therapieende nicht gebessert. Die Einstellung der Stoffwechsellage gestalte sich schwierig. Bis jetzt sei es nicht gelungen, euthyreote Stoffwechselverhältnisse zu erreichen. Es sei deshalb eine endokrinologische Abklärung veranlasst worden. Ebenfalls habe sich die durch die Ribavirinmedikation hervorgerufene Proteinurie nicht gebessert, weshalb eine nephrologische Abklärung vorgesehen sei. Obschon die therapiespezifischen Nebenwirkungen grösstenteils verschwunden seien, sei die körperliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin eingeschränkt, was allerdings schon vor dem Beginn der Therapie der Fall gewesen sei. Möglicherweise sei die eingeschränkte Leberfunktion bei partiell zirrhotischen Leberumbau mitverantwortlich. Im Weiteren bestünden diffuse Muskel- und Gelenkschmerzen ungeklärter Ätiologie. Für die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit könne er nicht beantworten (Urk. 11/34).
Mit Schreiben vom 26. April 2007 zu Handen der IV-Stelle nahm Dr. C.___ Bezug auf seinen Bericht vom 29. September 2006 und erklärte, in jenem Bericht habe er eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % für die angestammte Tätigkeit und eine solche von 75 bis 100 % für eine leidensangepasste Tätigkeit in Aussicht gestellt. Seither habe sich der gesundheitliche Gesundheitszustand aber nicht in der Weise entwickelt, wie er sich das vorgestellt habe. Seit Herbst 2006 leide die Beschwerdeführerin an erheblichen muskuloskelettären Beschwerden mit Rücken- und Gelenkschmerzen sowie Muskelkrämpfen bis jetzt ungeklärter Ätiologie. Die schon während der Behandlung mit Interferon und Ribavirin beklagten Konzentrationsstörungen persistierten und die körperliche Leistungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Zudem bestünden die durch die Behandlung verursachten Hypothyreose und Proteinurie nach wie vor. Momentan sei die Beschwerdeführer wegen eines Lungenabszesses hospitalisiert. Zurzeit bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/43).
5. Aus den zitierten Akten geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Abschluss der Behandlung mit Interferon und Ribavirin ab Februar 2006 besserte. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt ist jedoch eine Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit ausgewiesen, zumal diese auch von Dr. med. D.___, Fachärztin für Innere Medizin, und vom Hausarzt pract. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, bestätigt wurde (Urk. 11/9, Urk. 11/15). Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegen Abschluss der Behandlung fehlen gänzlich. Dies ist insofern von Belang, als die Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit per 1. Januar 2005 eintrat, mithin ein Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG per 1. Januar 2006 entstehen konnte, sofern zu diesem Zeitpunkt eine rentenbegründende Invalidität bestand, was letztlich von der damals bestehenden Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit abhängt.
Nach Abschluss der Therapie verbesserte sich im März 2006 der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Situation während der Therapie (Urk. 11/14/5). Im Bericht vom 29. September 2009 erachtete Dr. C.___ damals eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % als Pflegehelferin gegeben. Zwar äusserte er sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit im Umfang von 75 bis 100 % tatsächlich in prognostischer Hinsicht. Grund dafür war aber nicht primär der noch abzuwartende weitere Gesundheitsverlauf, auch wenn Dr. C.___ allenfalls einen weiteren positiven Verlauf erwartete, sondern weil er davon ausging, die Beschwerdeführerin müsse sich zunächst noch umschulen lassen (vgl. Urk. 11/21). Dabei verkannte er, wie übrigens auch der Hausarzt Dr. E.___ (vgl. Urk. 11/15), dass als leidensangepasste Tätigkeit nicht nur eine Beschäftigung nach erfolgter Umschulung in Frage kommt, sondern die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht ebenfalls gehalten ist, eine Hilfsarbeitertätigkeit auszuüben.
Wie dem Bericht von Dr. C.___ vom 19. Juni 2006 zu entnehmen ist, kam es nach Abschluss der Behandlung zu einem Verschwinden der Muskel- und Skelettbeschwerden, der Miktionsprobleme, der Appetitlosigkeit sowie zu einem Stopp des Haarausfalls, wobei eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und die Hypothyreose bestehen blieben. Zu einem späteren Zeitpunkt verschlechterte sich der Gesundheitszustand offensichtlich wieder, zumal Dr. C.___ im Bericht vom 26. April 2006 von einem Auftreten von muskuloskelettären Beschwerden seit Herbst 2006 sowie persistierenden Konzentrationsstörungen und weiterhin verminderter Leistungsfähigkeit berichtete (Urk. 11/43). Wann genau sich der Gesundheitszustand verschlechterte, ist unklar, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der berufsberaterischen Abklärung vom 16. Oktober 2006 den verbesserten Gesundheitszustand noch bestätigte und anlässlich des Folgegesprächs vom 13. November 2006 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machte (Urk. 11/26/4-5). Jedoch ist insbesondere aufgrund des Berichts von Dr. C.___ vom 26. Januar 2007 ausgewiesen, dass die Besserung des Gesundheitszustands nur vorübergehender Natur war. Dieser Bericht erfolgte vor Erlass des Vorbescheids vom 2. Februar 2007, mithin kann praktisch ausgeschlossen werden, dass bei seiner Redaktion versicherungsrechtliche Überlegungen eine Rolle spielten. Zum einen wird darin wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit auch für die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin attestiert, zum anderen geht daraus hervor, dass mangels Erreichens einer befriedigenden Stoffwechsellage und wegen der wider Erwarten persistierenden Proteinurie weitere Abklärungen in die Wege geleitet wurden, was früher, soweit ersichtlich, nicht als nötig erachtet worden war. Zudem wird erneut auf die diffusen Muskel- und Gelenkschmerzen sowie die verminderte körperliche Leistungsfähigkeit hingewiesen (Urk. 11/34). Damit bestand eine andere Ausgangslage, als dies noch bei der Beurteilung vom 29. September 2006 der Fall gewesen war, weshalb für den Verlauf nicht ohne weitere Abklärungen eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit angenommen werden kann. Damit bleibt abzuklären, wie sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach der Therapie im Frühjahr 2006 entwickelt hat. Massgebend ist dabei die Frage nach der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Pflegerin, vor allem aber auch im Bereich einer Verweisungstätigkeit, die nicht nach der Wunschvorstellung der Versicherten zu prüfen und auszuwählen ist, sondern nach der objektiven Zumutbarkeit.
Die Sache ist daher an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und erneutem Entscheid zurückzuweisen. Die IV-Stelle wies in der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2007 (Urk. 10) zu Recht darauf hin, dass bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. März 2007) eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie die Arbeitsunfähigkeit bedingt durch die notfallmässige Hospitalisation wegen eines Lungenabszesses im April 2007 bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigte. Beim erneuten Entscheid wird sie aber allfällige bis zu dessen Erlass eingetretene Veränderungen des Gesundheitszustandes zu berücksichtigen haben. Ebenfalls abzuklären ist danach, welche Auswirkungen die gesundheitlichen Einschränkungen auf die Haushaltsführung der Versicherten haben, und hierfür ist eine Haushaltsabklärung zu tätigen.
Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde.
6.
6.1 Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. März 2007 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).