IV.2007.00696

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 29. September 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich 8

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1954, war als Chauffeur tätig, bis ihm per 29. Februar 2004 gekündigt wurde und er in der Folge arbeitslos war (Urk. 9/1/5). Am 22. Mai 2004 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung) an, da er an Leberzirrhose, verursacht durch eine Hepatitis C, leide (Urk. 9/1). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/5) erstellen und erkundigte sich beim ehemaligen Arbeitgeber, der X.___ AG, (Urk. 9/11) sowie bei der Arbeitslosenkasse (Urk. 9/6). Ferner zog sie die Berichte von PD Dr. med. B.___, Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, Spital C.___, vom 16. Juni/6. Juli 2004 (Urk. 9/10), von Dr. med. D.___, Augenklinik, Spital C.___, vom 5. August 2004 (Urk. 9/12), das Arztzeugnis vom 3. November 2005 (Urk. 9/20) und den Bericht vom 4. Januar 2006 (Urk. 9/27) von Dr. med. E.___, Endokrinologie und Diabetologie, Spital C.___, sowie den Bericht von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 4. Januar 2006 (Urk. 9/25/1-6 mit Austrittsbericht von PD Dr. med. H.___, Oberarzt Endokrinologie, Spital C.___, vom 10. November 2005, Urk. 9/25/7-11) bei. Schliesslich erkundigte sich die IV-Stelle bei G.___, Sanitär, welcher den Versicherten vom Januar 2005 bis zum Oktober 2005 beschäftigt hatte, nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 9/26). Am 13. Oktober 2006 (Urk. 9/29) teilte sie A.___ mit, dass das Leistungsbegehren für berufliche Massnahmen vorläufig abgeschlossen werde. Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2006 setzte die IV-Stelle den Versicherten zudem davon in Kenntnis, dass sie einen Anspruch auf Invalidenrente verneinen werde (Urk. 9/31). Am 24. November 2006 (Urk. 9/37) liess A.___ durch Rechtsanwältin Christine Kessi Einwendungen erheben und am 12. Januar 2007 (Urk. 9/43) den Arztbericht von PD Dr. B.___ vom 29. Dezember 2006 (Urk. 9/42) auflegen. Mit Verfügung vom 11. April 2007 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 14 % einen Rentenanspruch.

2.
2.1         Dagegen liess A.___ durch Rechtsanwältin Kessi am 11. Mai 2007 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zuzusprechen. Zur Klärung des Rentenbeginns sei die Sache zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwältin Kessi als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1).
2.2         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2007 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-49) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde mit Verfügung vom 29. August 2007 (Urk. 10) dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Kessi als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Ferner wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Da mit Eingabe vom 13. September 2007 (Urk. 11) Rechtsanwältin Kessi mitgeteilt hatte, dass sich der Beschwerdeführer zwecks Auswanderung sein Freizügigkeitskapital von Fr. 53'000.-- habe auszahlen lassen, zog das Gericht mit Verfügung vom 26. September 2007 (Urk. 12) die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung für die künftige Prozessführung zurück.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch, da dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Damit könne er unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 20 % ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 46'265.-- erzielen, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 54'096.-- einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 14 % ergebe (Urk. 2).
1.3         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass er seit Juli 2003 erheblich in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Mit Bericht vom 29. Dezember 2006 habe der koordinierende Arzt, PD Dr. B.___, aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei, wobei eine Einschränkung in diesem Umfang seit 2004 anzunehmen sei. Weshalb die Beschwerdegegnerin dieser Einschätzung nicht gefolgt sei, gehe nicht aus der angefochtenen Verfügung hervor. Bei Zweifel hätte der Regionale Ärztliche Dienst den Beschwerdeführer selber untersuchen oder eine neue Abklärung in Auftrag geben müssen (Urk. 1 S. 4). Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei es Ende 2005 zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation, nicht nur in Bezug auf den Diabetes, sondern insbesondere in Bezug auf den Allgemeinzustand, gekommen. Aus diesem Grunde habe sich der Beschwerdeführer vorerst nicht in der Lage gefühlt, sich beruflich neu zu orientieren. Er sei jedoch heute bereit und gewillt abzuklären, welcher Art von Tätigkeit er in Zukunft noch nachgehen könne. Weil bisher ungenügend abgeklärt worden sei, seit wann genau eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 6).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 11. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.      
3.1     Mit Bericht vom 6. Juli 2004 (Urk. 9/10/3-9) nannte PD Dr. B.___, Gastroenterologie und Hepatologie, Spital C.___, folgende Diagnosen:
         „1.         Leberzirrhose, zur Zeit Child A (6 Punkte) bei chronischer Hepatitis C          Infektion, Genotyp 1a
                  -         Beginn einer Kombinationstherapie mit pegyliertem Interferon               Beta und Ribavirin seit 25.4.04, dauerhafte Dosisreduktion                            aufgrund eines ausgeprägten Nebenwirkungsprofils mit                   Neutropenie
                  -         portale Hypertension mit Ösophagusvarizen Grad II bis IV,                            ausgeprägte Stauungsgastropathie, insgesamt Status nach                   14 Gummibandligaturen September bis Oktober 03
                  -         St. n. hepatogenem Hydrothorax rechts im August 2003
          2.         Panzytopenie
                  -         Hypersplenismus bei portaler Hypertonie
                  -         aktuell nebenwirkungsbedingt bei Interferontherapie.“
         PD Dr. B.___ hatte vom 14. bis zum 29. Juli 2003, vom 8. August bis zum 7. September 2003, vom 13. Oktober bis zum 7. November 2003 und vom 30. Dezember 2003 bis zum 5. Januar 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von jeweils 100 % attestiert. Gemäss Bericht beklagte sich der Beschwerdeführer über eine ausgeprägte Müdigkeit und Leistungsschwäche, zudem machte er Stimmungsschwankungen, Rückenschmerzen und neu eine Belastungsdyspnoe geltend. Der Arzt führte aus, dass der Gesundheitszustand besserungsfähig sei. Weil sich der Beschwerdeführer von einem hepatogenen Hydrothorax gut erholt und subjektiv über einen besseren Allgemeinzustand berichtet habe, sei die Abklärung für die Transplantationsliste hinten angestellt worden. Im Weiteren erklärte PD Dr. B.___, dass derzeit ein Therapieversuch mit Interferon und Ribavirin über 48 Wochen versucht werde. Bei 50 % der Patienten mit Genotyp 1 könne damit eine dauerhafte Viruselimination erreicht werden. Da beim Beschwerdeführer jedoch wegen den ausgeprägten Nebenwirkungen Dosisreduktionen auf die Dauer nötig seien, reduziere sich die Wahrscheinlichkeit einer dauerhaften Viruselimination. Sollte die Therapie erfolgreich sein, so könne ein weiteres Fortschreiten der Leberzirrhose verhindert werden. Bei einer Verschlechterung der Leberfunktionswerte würde ansonsten die Aufnahme auf die Lebertransplantationsliste abgeklärt.
         PD Dr. B.___ erachtete die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der ausgeprägten Nebenwirkungen der Hepatitis C-Therapie als sicherlich reduziert. Falls die Therapie erfolgreich sei, so sei die Arbeitsfähigkeit eventuell besserungsfähig. Bei fortschreitender Leberzirrhose könne es jedoch zu einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kommen.
         In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 16. Juni 2004 (Urk. 9/10/10-11) hatten die Ärzte des Spitals C.___ erklärt, der Beschwerdeführer sei durch die belastende Therapie der Hepatitis C mit ausgeprägtem Nebenwirkungsprofil eingeschränkt. Eine Tätigkeit im Umfange von 15 Wochenstunden sei ihm aber sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zumutbar, wobei diese Angaben seit Oktober 2003 gälten.
3.2     Am 5. August 2004 (Urk. 9/12) berichtete Dr. D.___, dass von der Papillenrandblutung am linken Auge kein Einfluss auf die Tätigkeit als Chauffeur zu erwarten sei, da die Blutung im Verlaufe spontan resorbiert werde.
3.3     Mit Arztzeugnis vom 3. November 2005 (Urk. 9/20) attestierte Dr. E.___ ab 24. Oktober 2005 bis auf Weiteres aufgrund der Gesamtsituation eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Sanitärinstallateur. Eine Arbeit mit leichter körperlicher Anstrengung sei hingegen möglich.
3.4     PD Dr. H.___, Endokrinologie, nannte im Austrittsbericht vom 10. November 2005 (Urk. 9/25/7-9) zu Händen des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, folgende Diagnosen: Diabetes mellitus Typ 2, ED 04/2004, hyperglykäme Entgleisung bei Malcompliance; Leberzirrhose, Status nach viraler Kombinationstherapie mit Interferon/Ribavirin; chronische mikrozytäre Anämie und Thrombozytopenie. Der Arzt führte aus, der Beschwerdeführer, welcher zu 100 % als Sanitärinstallateur arbeite, habe in den letzten Wochen die Blutzuckermessungen und ebenso die Insulinapplikationen sehr unzuverlässig durchgeführt. In den letzten zwei Wochen habe er weder Messungen vorgenommen noch Insulin appliziert, weshalb er notfallmässig habe hospitalisiert werden müssen und sich in der Folge vom 24. bis zum 26. Oktober 2005 im Spital C.___ aufgehalten habe.
3.5     Am 8. Dezember 2005 (Urk. 9/22) berichtete der Beschwerdeführer, dass es ihm Ende 2004 vorübergehend besser gegangen sei. Ab dem 1. Februar 2005 sei er sogar wieder teilweise arbeitstätig gewesen, obwohl er sich gesundheitlich reduziert gefühlt habe. Seine bisherige Tätigkeit als Sanitärinstallateur auszuüben, sei er indes nicht mehr fähig.
3.6     Mit Bericht vom 4. Januar 2006 (Urk. 9/27) nannte Dr. E.___, Endokrinologie und Diabetologie, die bereits im Bericht von PD Dr. H.___ aufgeführten Diagnosen (Erw. 3.4) und bestätigte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Sanitärinstallateur. Er führte ergänzend aus, dass sich der Beschwerdeführer von der Blutzuckerentgleisung gut erholt habe, obgleich er mit einem unregelmässigem Tagesablauf und dem Applizieren von Insulin während der Arbeit Mühe habe. Schwere Lasten dürfe er keine tragen. Bei guter Compliance sei die Prognose bezüglich Diabetes jedoch recht gut. Dr. E.___ hielt dafür, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, eine behinderungsangepasste indes ganztags möglich sei.
3.7     In der Stellungnahme vom 10. März 2006 (Urk. 9/30/3) erklärte Dr. I.___, RAD, dass sich die medizinische Situation verändert habe; invalidenrechtlich relevant sei jetzt vor allem der mit Injektionen aufwändig zu behandelnde Diabetes. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, während für eine leidensangepasste leichtere und vor allem sehr geregelte Beschäftigung eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % bestehe.
3.8         Anlässlich des Gespräches vom 7. April 2006 (Urk. 9/30/4) mit J.___, IV-Stelle, Berufsberatung, berichtete der Beschwerdeführer über multiple zunehmende Beschwerden aufgrund bekannter Leberzirrhose, Hepatitis C, Diabetes und Pankreasunterfunktion. Wegen der Dysfunktionalität der inneren Organe habe er eine Chemotherapie über sich ergehen lassen müssen. Der gesundheitliche Verlauf sei progredient sich verschlechternd. Gemäss Ärzte betrage seine Lebenserwartung noch acht Jahre.
         Im Juni und Juli 2006 berichtete der Beschwerdeführer von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Er fühle sich nach kurzer Zeit körperlich erschöpft, in der Leistung stark eingeschränkt, verspüre Kraftlosigkeit und schnelle Ermattung. Er sehe sich derzeit nicht in der Lage, weiterführende berufliche Massnahmen anzugehen (Urk. 9/30/4-5).
3.9     Mit Bericht vom 29. Dezember 2006 (Urk. 9/42) hielt PD Dr. B.___ zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest, dass die Tätigkeit als Sanitärinstallateur nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer wahrscheinlich bis maximal 50 % arbeitsfähig. Die genannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe sicher schon seit dem Jahre 2004. In Zukunft sei eher von einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dränge sich eine Lebertransplantation auf, so könne bei Erfolg derselben von einer Normalisierung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Momentan sei die Lebenserwartung des Beschwerdeführers reduziert.
         Im Bericht betreffend die "medizinische Zumutbarkeit der Arbeit" vom 4. Januar 2006 (Urk. 9/42/3) hatte der Arzt zwar Angaben zu zumutbaren Tätigkeiten gemacht, liess aber die Frage nach dem zeitlichen Umfang in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit unbeantwortet.
3.10   Dr. med. K.___, RAD, erklärte in ihrer Stellungnahme vom 10. April 2007 (Urk. 9/44/2), dass die Leberzirrhose und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit in der im März 2006 erfolgten Einschätzung durch den RAD bereits berücksichtigt worden seien. Die Erkrankung habe jedoch derzeit keine deutliche Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit zur Folge. Der aktuelle Bericht von PD Dr. B.___ liefere keine neuen medizinischen Kenntnisse. Von weiteren medizinischen Abklärungen seien solche ebenfalls nicht zu erwarten. Demgegenüber wären berufliche Massnahmen aus medizinischer Sicht sinnvoll und erfolgsversprechend.

4.
4.1     Aus den Akten erhellt und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit als Sanitätsinstallateur weiter auszuüben.
4.2     Unklar ist demgegenüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachgehen kann. Aus dem Bericht von PD Dr. B.___ geht klar hervor, dass die im Juni 2004 attestierte Arbeitsfähigkeit von 15 Wochenstunden - und demgemäss von lediglich rund 35 % - weitgehend dem ausgeprägten Nebenwirkungsprofil der Hepatitis-C-Therapie anzulasten ist. Eine solche war - den Ausführungen von PD Dr. B.___ folgend - für die Dauer von 48 Wochen vorgesehen (Erw. 3.1). Am 3. November 2005 hielt in der Folge Dr. E.___ unter Berücksichtigung der Gesamtsituation eine Arbeit mit leichter körperlicher Anstrengung als möglich, wobei er sich nicht zu deren Umfang äusserte (Erw. 3.2). PD Dr. H.___ hatte nach einem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Spital C.___ vom 24. bis zum 26. Oktober 2005 unter anderem von einem Status nach viraler Kombinationstherapie berichtet (Erw. 3.3). Bis zu welchem Zeitpunkt sich der Beschwerdeführer der im April 2004 begonnen Therapie der Hepatitis C unterzogen hat und damit bis wann er durch die Therapie in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war, sowie im Weiteren ob und aus welchen Gründen die Therapie vorzeitig abgebrochen wurde, kann den ärztlichen Berichten nicht entnommen werden. Ebenso bleibt unklar, welche Beschwerden in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ einflossen. Mit Blick auf den weiteren Bericht von Dr. E.___ vom 4. Januar 2006 (Erw. 3.6) scheint die Einschätzung, eine angepasste Tätigkeit sei ganztags zumutbar, insbesondere aus endokrinologischer Sicht gefällt worden zu sein, obgleich im ersten Bericht ein Verweis auf die Gesamtsituation zu finden ist. In der Stellungnahme des RAD erklärte denn auch Dr. I.___, dass nun vor allem der Diabetes invalidenrechtlich von Relevanz sei (Erw. 3.7).
         Ob der Beschwerdeführer durch die übrigen diagnostizierten Leiden, insbesondere durch die Leberzirrhose und deren Folgeerkrankungen, in seiner Leistungsfähigkeit weitergehend eingeschränkt war, lässt sich damit gestützt auf die Aktenlage nicht beantworten. Im April, Juni und Juli 2006 machte er zwar gegenüber dem Berufsberater eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation geltend und erklärte, derzeit berufliche Massnahmen nicht angehen zu können. Mit Bericht vom 29. Dezember 2006 hielt PD Dr. B.___ dann dafür, dass eine angepasste Tätigkeit wahrscheinlich bis maximal 50 % möglich sei (Erw. 3.9). Gleichwohl kann zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Bericht von PD Dr. B.___ abgestellt werden, da dieser den Anforderungen an eine beweiskräftige Beurteilung nicht genügt (Erw. 2.5): Es fehlen Befunde sowie Diagnosen und die Angabe betreffend den Umfang einer Verweisungstätigkeit ist zu vage. Im Bericht betreffend die medizinische Zumutbarkeit der Arbeit liess der Arzt gar die Frage nach dem zumutbaren Umfang einer Tätigkeit unbeantwortet. Es ist jedoch ausdrücklich Aufgabe des Arztes, zum Umfang einer zumutbaren Arbeit Stellung zu nehmen (vgl. Erw. 2.4).
4.3     Obwohl nicht auf den Bericht von PD Dr. B.___ vom Dezember 2006 abgestützt werden kann, ist nicht auszuschliessen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stärker als von der Endokrinologie beurteilt, eingeschränkt war. Aus der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. I.___ lässt sich entgegen der Ansicht von Dr. K.___, ebenfalls RAD, nämlich nicht deutlich schliessen, die Leberzirrhose und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit seien (umfassend) berücksichtigt worden, sind dem entsprechenden Bericht doch keinerlei derartige Hinweise zu entnehmen (Erw. 3.7). Schliesslich ist im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 13. Oktober 2006 vermerkt, dass die Situation medizinisch unklar sei (Urk. 9/30).
4.4     Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich damit nicht abschliessend beurteilen, weshalb die vorliegende Streitsache nicht spruchreif ist. Sie bedarf weiterer Abklärungen und ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die IV-Stelle wird medizinisch abzuklären haben, welche Befunde erhoben werden können, welche Diagnosen sich daraus ergeben und insbesondere in welchem Ausmass und ab welchem Zeitpunkt sich die Befunde auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit des Beschwerdeführers auswirkten. Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 11. April 2007 gutzuheissen.

5.      
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2
5.2.1   Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
5.2.2   Die bis zum 26. September 2007 unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Kessi, machte mit Honorarnote vom 9. November 2007 (Urk. 14) einen Aufwand von 8,25 Stunden und Barauslagen von Fr. 38.-- geltend, was einem Gesamthonorar von Fr. 1'816.30 inkl. MWSt entspricht.
5.2.3   Nach Massgabe von § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ist ein unnötiger Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht zu ersetzen.
         Angesichts des Umstands, dass Rechtsanwältin Kessi den Beschwerdeführer bereits im Vorbescheidverfahren vertreten und damit umfassende Aktenkenntnis hatte, der gut fünfseitigen Beschwerdeschrift sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'400.-- inkl. Barauslagen und MWSt angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).