IV.2007.00697

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. August 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, A.___
Hohlstrasse 52, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 17. April 2007 den Anspruch des Versicherten, geboren 1987, auf eine Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Gemüsegärtner im geschützten Rahmen durch die Stiftung B.___ in C.___ verneint hat, da das Erfordernis eines geschützten Rahmens medizinisch nicht ausgewiesen sei (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. Mai 2007, mit welcher S.___, vertreten durch A.___ von der Pro Infirmis Zürich, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangte und im Weiteren beantragte, das Gericht habe dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. D.___ Ergänzungsfragen zu seinem Gutachten vom 21. November 2006 zu stellen und anschliessend über den Anspruch auf die Übernahme der Mehrkosten für eine Erstausbildung im geschützten Rahmen zu entscheiden, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen mit dem Auftrag, noch vor dem möglichen Ausbildungsbeginn im August 2007 abzuklären, ob der Beschwerdeführer auf eine Erstausbildung im geschützten Rahmen angewiesen sei und anschliessend neu zu verfügen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, wobei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei (Urk. 1),
         nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 18. Juni 2007 (Urk. 7),
         unter Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 18. Juli 2007 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, und dass mit derselben Verfügung der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 14),

in Erwägung,
         dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), und nicht erwerbstätige Minderjährige als invalid gelten, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG),
         dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
         dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können, wobei Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, und das Mass des Forderbaren dabei weitgehend objektiv bestimmt wird,
         dass ein psychischer Gesundheitsschaden nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) führt, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen),
         dass nach Art. 16 Abs. 1 IVG Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht, und dass als erstmalige berufliche Ausbildung gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) unter anderem auch jede Berufslehre oder Anlehre und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit gilt,
         dass als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss,
         dass bezüglich psychischer Beeinträchtigungen die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG, in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich sind, wobei jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt ist (BGE 114 V 30 Erw. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2),
         dass vorliegend einzig der Anspruch auf Kostengutsprache für die Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung in einem geschützten, gegenüber einem üblichen Ausbildungsweg kostspieligeren Rahmen streitig ist, und mithin zu prüfen ist, ob eine Ausbildung im geschützten Rahmen invaliditätsbedingt notwendig ist,
         dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer mit fünf Jahren in einem Kinderheim platziert wurde und dass er in den nachfolgenden Jahren immer wieder grosse schulische Mühe bekundete und im Heim häufig Verweigerungshaltungen sowie aggressive Ausbrüche zeigte (beispielsweise im Sinne des Zerstörens von Gegenständen oder Bedrohens oder Angreifens von Mitschülern und Erwachsenen),
         dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner aggressiven Ausbrüche im Kinderheim schliesslich nicht mehr tragbar war und anschliessend im Jahr 2002 beziehungsweise 2003 in zwei anderen Heimen platziert wurde, welche er jeweils nach erneuten gewalttätigen Ausbrüchen und Verweigerungshaltungen verlassen musste (vgl. Urk. 8/8 S. 2, Urk. 8/46 S. 3 ff.),
         dass der Beschwerdeführer vom 3. bis zum 29. Juli 2003 im Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie der E.___ hospitalisiert war, wobei Dr. med. F.___, Assistenzärztin, in ihrem Bericht vom 3. September 2003 eine Störung des Sozialverhaltens mit Angststörung (soziale Ängste, Spritzenphobie) bei unterdurchschnittlicher Intelligenz diagnostizierte,
         dass Dr. F.___ festhielt, dass der Beschwerdeführer in schulischen Bereichen und in sozialen Kontexten schnell überfordert sei, Versagensängste habe und in solchen Situationen reagiere, indem er ausweiche, sich verweigere oder aggressiv werde, weshalb er bei grundsätzlich ungewisser Prognose für die Berufsbildung jedenfalls einen geschützten, die kognitiven Einschränkungen berücksichtigenden Rahmen benötige (Urk. 8/8),
         dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Diagnosestellung von Dr. F.___ (vgl. Urk. 8/20) sowie weitere Abklärungen (vgl. Urk. 8/23) mit Verfügung vom 23. November 2004 die Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Gärtnereimitarbeiter in der I.___ in J.___ bewilligt wurde (Urk. 8/27),
         dass der Beschwerdeführer die am 1. August 2004 begonnene Anlehre nach zwei Zwischenfällen (Entwendung eines Töfflis sowie Zerstören einer Gipswand im eigenen Zimmer) am 21. Februar 2005 abbrechen musste (Urk. 8/30 S. 1-3, Urk. 8/46 S. 4), weshalb mit Verfügung vom 23. Mai 2005 die gewährte Kostengutsprache mit Wirkung ab 16. Februar 2005 aufgehoben wurde (Urk. 8/32),
         dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2006 mit dem Gesuch an die IV-Stelle gelangte, es sei ihm eine Kostengutsprache für die Mehrkosten für eine Ausbildung zum Gärtner in der Stiftung B.___ in C.___ zu gewähren (Urk. 8/33), woraufhin die IV-Stelle Abklärungen einleitete und bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, sowie Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, medizinische Berichte einholte,
         dass Dr. G.___ am 12. Juni 2006 zwar darauf hinwies, dass sich der Beschwerdeführer in Belastungssituationen rasch überfordert fühle und aufgrund der anamnestisch bekannten Lern- und Verhaltensstörungen grundsätzlich eine Berufsausbildung in einem geschützten Rahmen empfahl, dass der Arzt sich indes nicht in der Lage sah, die Arbeits- und Bildungsfähigkeiten des Beschwerdeführers sicher zu beurteilen (Urk. 8/36 S. 6 f.),
         dass Dr. D.___ in seinem ausführlichen Gutachten vom 21. November 2006 einen aktuell weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befund erhob, im zeitlichen Längsschnitt allerdings eine Störung des Sozialverhaltens (ICD-10:F 91, welche in der Gesamtübersicht Krankheitswert aufweise, sowie eine unterdurchschnittliche Intelligenz (Gesamt-IQ von 79 anamnestisch) als ausgewiesen erachtete,
         dass Dr. D.___ den Beschwerdeführer als aktuell eingliederungsfähig einschätzte und berufliche Massnahmen im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung als durchführbar erachtete (Urk. 8/46, insbesondere S. 7 ff.),
         dass der ärztliche Dienst der IV-Stelle in der Würdigung vom 19. Januar 2007 des Gutachtens von Dr. D.___ zur Überzeugung gelangte, dass aktuell zwar keine gravierende psychische Erkrankung mehr vorliege, jedoch plausibel dargelegt werde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Störungen nicht in der Lage gewesen sei, eine berufliche Ausbildung zu absolvieren, somit ein Anspruch nach Art. 16 IVG bejaht werden könne, zumal der angestrebte Gärtnerberuf als geeignet anzusehen sei,
         dass offensichtlich diese Stellungnahme seitens des beigezogenen RAD-Arztes Dr. H.___ von der Berufsberatung der IV-Stelle entgegen ihrem klaren Wortlaut in dem Sinne missverstanden wurde, dass ein Anspruch auf Durchführung der angestrebten Gärtnerausbildung in einem geschützten Rahmen medizinisch nicht ausgewiesen sei (Urk. 8/63 S. 2 Ziffer 2), was auch dem Versicherten und seiner Mutter anlässlich der Besprechung vom 12. Februar 2007 eröffnet wurde,
         dass Dr. H.___ auf die telefonische Rückfrage der Berufsberaterin laut dem Eintrag im Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 14. Februar 2007 bestätigt haben soll, aufgrund der Tatsache, dass keine gravierende psychische Erkrankung mehr vorliege, sei der Anspruch auf eine Ausbildung im geschützten Rahmen medizinisch nicht ausgewiesen (Urk. 8/63 S. 2),
         dass die Beschwerdegegnerin trotz der am 12. April 2007 gegen den Vorbescheid vom 3. April 2007 (zitiert in Urk. 8/64) eingebrachten Einwände in der angefochtenen Verfügung an dieser Auffassung festhielt (Urk. 8/65),
         dass zunächst festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu einer Anlehre beziehungsweise zu einer zweijährigen beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) in der freien Wirtschaft grundsätzlich offen steht (vgl. Leitfaden zweijährige berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest auf www.bbt.admin.ch), und er trotz einer allfälligen leichten Lernschwäche im Rahmen des abgebrochenen Versuchs der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Gärtner (Anlehre) vom 1. August 2004 bis zum 16. Februar 2005 (vgl. Urk. 8/30) in schulischer und praktischer Hinsicht die Anforderungen erfüllte (Urk. 8/30 S. 6 ff.), weshalb unter Ausschluss der übrigen problematischen Faktoren auch nicht von einer rein intelligenzbedingten Einschränkung der Möglichkeit, in der freien Wirtschaft eine angemessene Ausbildung abzuschliessen, ausgegangen werden kann,
         dass sich indes aus den Akten das Bild eines jungen Mannes ergibt, der sich in schulischen, beruflichen und allgemeinen sozialen Situationen rasch überfordert fühlt und in der Vergangenheit als Folge davon ein ungünstiges, vorwiegend (passiv-)aggressives Verhaltensmuster zeigte, welches zum Ausschluss aus diversen Heimen und schliesslich auch zum Abbruch seiner ersten beruflichen Ausbildung im geschützten Rahmen im Februar 2005 führte,
         dass angesichts der noch zu Beginn des Jahres 2005 gezeigten gewalttätigen Ausbrüche, welche schliesslich zum Abbruch des ersten Ausbildungsversuchs im geschützten Rahmen führten (vgl. Urk. 8/46 S. 6), sowie der Tatsache, dass Dr. G.___ noch am 12. Juni 2006 auf eine rasche Überforderung des Beschwerdeführers in Belastungssituationen hinwies (Urk. 8/36 S. 7), und dass Dr. D.___ in seinem Gutachten vom 21. November 2006 die Symptomatik in der Gesamtübersicht als krankheitswertig einstufte und eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Gärtnereimitarbeiter in geschütztem Rahmen empfahl (vgl. Urk. 8/46 S. 8), doch verdichtete Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer auch heute noch, obwohl er von Dr. D.___ grundsätzlich als eingliederungsfähig betrachtet wird, bei der beruflichen Ausbildung auf eine stützende Begleitung in einem geschützten Rahmen angewiesen ist, um nicht wieder in das alte, ungünstige Verhaltensmuster zurückzufallen (vgl. auch die Stellungnahme der Stiftung B.___ vom 7. Mai 2007 [Urk. 3/4]),
         dass die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. D.___ psychopathologisch unauffällig war, noch nicht zwingend zu einem anderen Schluss führt, da er damals zu Hause bei der Mutter wohnte und seit längerer Zeit nicht mehr regelmässig arbeitete oder eine Ausbildung absolvierte, so dass er von den für ihn heiklen, zur Überforderung führenden Situationen weitgehend ausgeschlossen war (vgl. Urk. 8/46 S. 6),
         dass aufgrund der medizinischen Unterlagen einschliesslich der ursprünglichen Stellungnahme des involvierten RAD-Arztes somit ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung mit Krankheitswert leidet, die ihn daran hindert, seine erstmalige berufliche Ausbildung im Rahmen des freien Arbeitsmarktes zu absolvieren, anderseits von keiner Seite in Frage gestellt wird, dass die anvisierte Gärtnerlehre seinen Fähigkeiten entspricht,
         dass zusammenfassend im Hinblick auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden (siehe vorne S. 3) nicht die zukünftige Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang Bezugspunkt bildet, dessen spezifischen Anforderungen der Beschwerdeführer nur dann zu genügen vermag, wenn er die umstrittene Ausbildung in einem geschützten Rahmen absolvieren kann,
         dass demzufolge die Invalidenversicherung für deren Mehrkosten aufzukommen hat, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist,
         wobei die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin gehen,
         dass dem obsiegenden Beschwerdeführer bei diesem Ausgang eine Prozessentschädigung zusteht, welche beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- im Falle einer Vertretung durch einen Sozialarbeiter der Pro Infirmis auf Fr. 950.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. April 2007 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten für die Anlehre BBT als Gärtner in der geschützten Werkstatt B.___, C.___, hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 950.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pro Infirmis Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).