Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00698
IV.2007.00698

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 30. Mai 2008
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet
Ammann + Rosselet Rechtsanwälte
Trittligasse 30, Postfach 208, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1977 geborene E.___ reiste im Jahre 2001 von A.___ in die Schweiz ein (Urk. 9/2-3). Er bezog vom 3. Oktober 2002 bis zum 26. Mai 2004 Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse und war daneben vom 27. September 2002 bis zum 31. Juli 2004 als Unterhaltsreiniger für die B.___ sowie in der C.___ tätig (Urk. 9/7, Urk. 9/9, Urk. 9/14, Urk. 9/16 S. 12 f., Urk. 11/49 S. 1). Der Versicherte ist HIV positiv und leidet an diversen psychischen sowie somatischen Beschwerden (Urk. 9/16 S. 3).
         Am 22. September 2006 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 9/7-9, Urk. 9/10, Urk. 9/16) und führte das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 9/19, Urk. 9/29). Mit Verfügung vom 12. April 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2007 zu (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 12. April 2007 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet, mit Eingabe vom 11. Mai 2007 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
            "1.  Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben;
             2.   Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente (100 %) auszu-                zahlen;
             3.   Die Rente des Beschwerdeführers sei ferner korrekt aufgrund des ohne              Behinderung erzielbaren Einkommens von Fr. 57'831.00 zu berechnen,            nicht bloss auf Fr. 18'564.00;
             4.   Eventuell, falls das Gericht an einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % fest-              halten sollte, seien für eine 50%-Beschäftigung des Beschwerdeführers           Eingliederungsmassnahmen einzuleiten;
             5.   Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu be-                 willigen sowie der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei-          zugeben;
             6.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde-          gegnerin."
        
        
         In der Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Ausserdem reichte sie die Stellungnahme der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) vom 18. Juni 2007 (Urk. 10) sowie deren Akten ein (Urk. 11/1-68). Mit Verfügung vom 22. Juni 2007 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt Pierre André Rosselet als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Sodann wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Da der Versicherte innert der angesetzten Frist keine Replik einreichte und damit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. September 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. April 2007 (Urk. 2) erging und sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Für die Berechnung und die Höhe der ordentlichen Invalidenrente sind Art. 36 ff. IVG anwendbar. Art. 36 Abs. 2 IVG und Art. 32 Abs. 1 IVV verweisen in diesem Zusammenhang insbesondere auf die analoge Anwendung von Art. 29bis ff. und Art. 34 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie auf Art. 50 bis 53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV). Für die Rentenberechnung ist namentlich von Bedeutung, welches Einkommen die versicherte Person während ihrer Beitragsjahre erzielt hat. Massgebend ist dabei das Einkommen, auf dem Beiträge erhoben wurden (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG).

3.
3.1     Die IV-Stelle hielt fest, es könne bei der diagnostizierten mittelgradigen Depression nur von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die HIV-Infektion schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Ausserdem lägen nicht zu berücksichtigende psychosoziale Umstände vor. Es bestehe daher ein Anspruch auf eine halbe Rente. Ausserdem sei die Rentenberechnung korrekt erfolgt (Urk. 2, Urk. 8, Urk. 10).
         Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, es sei zumindest von der ärztlich attestierten 90%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zudem sei die Rentenberechnung nicht nachvollziehbar. Im Übrigen seien, falls von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 3-5).
3.2     Strittig und zu prüfen ist somit, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig ist, ob die Rentenberechnung korrekt vorgenommen wurde sowie ob ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht.

4.
4.1     Über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geben die folgenden Arztberichte Auskunft:
         In seinem Bericht vom 7. Oktober 2006 führte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) in einer sehr schwierigen psychosozialen Situation sowie eine HIV-Infektion und eine seit kurzem ausgebrochene AIDS-Erkrankung auf (Urk. 9/10 S. 5). Diese Angaben stimmen im Wesentlichen mit denjenigen in seinem Bericht vom 4. Juli 2006 überein, wobei die AIDS-Erkrankung zu jenem Zeitpunkt als noch nicht ausgebrochen erachtet worden war (Urk. 9/1). In seinem Bericht vom 5. Mai 2007, welcher zwar erst nach Erlass der Verfügung vom 12. April 2007 (Urk. 2) erstellt wurde, aber den massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 12. April 2007 (Urk. 2) zumindest zum Teil betrifft, weshalb er zu berücksichtigen ist, ergänzte Dr. D.___ sodann die oben erwähnten Diagnosen mit einer Hepatitis B und dem Auftreten von wiederholten Suizidgedanken (Urk. 3/3).
         Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, nannte in ihrem Bericht vom 1. November 2006 eine rezidivierende Alveolar-Proteinose, eine HIV-Infektion CDC-Stadium A1 mit Polylymphadenopathie, aktuell eine Diarrhoe, eine mittelgradige depressive Störung sowie eine chronische Untergewichtigkeit als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie unter anderem eine Thalassaemia minor und eine Condylomata acuminata auf. Weiter erklärte Dr. F.___, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich (Urk. 9/16 S. 3 f.).
         Aus dem Bericht der Klinik für Infektionskrankheiten des Spitals G.___ vom 18. Oktober 2006 gehen die Diagnosen einer HIV-Infektion CDC-Stadium A1 bei Polylymphadenopathie, einer Depression, einer Thalassaemia minor, chronisches Untergewicht seit Kindheit, der Verdacht auf eine Alveolar-Proteinose (Diagnose 2004) und eines Nikotinabusus hervor (Urk. 9/16 S. 5-10).
4.2     Gestützt auf diese im Wesentlichen gleich lautenden medizinischen Berichte ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende Alveolar-Proteinose, eine HIV-Infektion CDC-Stadium A1 mit Polylymphadenopathie, eine Diarrhoe, eine mittelgradige depressive Störung sowie eine chronische Untergewichtigkeit vorliegen (vgl. Urk. 9/10, Urk. 9/16 S. 3, Urk. 9/16 S. 5). Dabei ist festzuhalten, dass die von Dr. D.___ bereits am 7. Oktober 2006 diagnostizierte ausgebrochene AIDS-Erkrankung (Urk. 9/10 S. 5) im spezialärztlichen Bericht vom 18. Oktober 2006 keine Bestätigung fand (Urk. 9/16 S. 5-10). Entsprechend ging auch die behandelnde Ärztin Dr. F.___ noch nicht von einer ausgebrochenen AIDS-Erkrankung aus (vgl. Urk. 9/16 S. 3 f.). Somit ist für den massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 12. April 2007 lediglich von einer HIV-Infektion und noch von keiner ausgebrochenen AIDS-Erkrankung auszugehen. Sodann bestehen keine Hinweise darauf, dass die von Dr. D.___ im Bericht vom 5. Mai 2007 festgestellte Hepatitis B (Urk. 3/3) im zu beurteilenden Zeitraum bestand. Vielmehr kann diese für den zu beurteilenden Zeitraum ausgeschlossen werden, zumal im Bericht der Klinik für Infektionskrankheiten des Spitals G.___ vom 18. Oktober 2006 festgehalten wurde, dass mit einer Immunisierung gegen Hepatitis B begonnen worden sei (je eine Impfung im Juni und Juli 2006 und eine im Januar 2007; Urk. 9/16 S. 6).

5.
5.1     In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ in seinem Bericht vom 7. Oktober 2006 aus, der Beschwerdeführer lebe in einer sehr schwierigen psychosozialen Situation und seine depressive Erkrankung habe sich mittlerweile bereits chronifiziert. Er sei zur Zeit zu 90 % arbeitsunfähig und könnte nur in geschütztem Rahmen mit kleinem Pensum beschäftigt werden (Urk. 9/10). Diese Einschätzung geht auch aus dem Bericht vom 5. Mai 2007 hervor (Urk. 3/3). Dagegen wurde die Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 4. Juli 2006 nicht beurteilt (Urk. 9/1).
         Dr. F.___ hielt in ihrem Bericht vom 1. November 2006 fest, der Beschwerdeführer sei in allen Bereichen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/16 S. 3 f.).
         Im Bericht der Klinik für Infektionskrankheiten des Spitals G.___ vom 18. Oktober 2006 wurde schliesslich ausgeführt, dass das Ausmass der Arbeitsfähigkeit unklar sei. Von der HIV-Infektion her bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen sei durch sie nicht beurteilbar (Urk. 9/16 S. 7).
         Dr. med. univ. H.___ vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (nachfolgend: RAD) erklärte in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2006, es liege mit der Depression ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Die Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen des Psychiaters wie auch der Hausärztin seien jedoch nicht nachvollziehbar, da das Ausmass der Depression als mittelgradig angegeben werde. Die vorliegenden psychosozialen Faktoren müssten als IV-fremd gewertet werden. Somit könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reiniger sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 9/17 S. 3).
5.2     Im Gegensatz zur Auffassung der IV-Stelle (vgl. Urk. 2, Urk. 8), welche sich auf die Einschätzung des RAD stützte (Urk. 9/17 S. 3), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verfügt, mithin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Insbesondere wirkt sich - entgegen der Auffassung des RAD - nicht nur die mittelgradige depressive Störung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Vielmehr liegt ein Beschwerdebild vor, das sich durch verschiedene und sich gegenseitig beeinflussende Krankheiten auszeichnet und welches den Beschwerdeführer in einem Ausmass in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, das über dasjenige bei ausschliesslichem Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Störung hinausgeht. So bestehen nebst der mittelgradigen depressiven Störung eine rezidivierende Alveolar-Proteinose, welche sich in akuten Phasen in Dyspnoe, Husten und Auswurf äussert (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin und New York 2002, S. 51), sowie eine chronische Untergewichtigkeit (Urk. 9/16 S. 3 und S. 5). Darüber hinaus wurde im Februar 2006 eine HIV-Infektion diagnostiziert, welche zwar für sich allein betrachtet keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urk. 9/16 S. 6 f.), welche aber im Zusammenhang und Zusammenspiel mit den psychischen wie auch den weiteren somatischen Beschwerden nicht ohne Weiteres bedeutungslos ist. Insgesamt ergibt sich gestützt auf die ausführlichen Berichte von Dr. F.___ und Dr. D.___ das Bild eines unter Erschöpfungszuständen, ausgeprägtem Hustenreiz und Schweissausbrüchen leidenden, ausgeprägt verlangsamten und mageren Beschwerdeführers. Zudem fiel der Beschwerdeführer als psychomotorisch stark reduziert, apathisch und wortkarg auf, dessen Konzentrations- und Gedächtnisfähigkeiten gestört waren. Ausserdem lag eine allgemeine körperliche Schwäche mit zitternden Beinen, Appetitverlust, Schlafstörungen, Zukunftsangst, Angst vor dem Tod und Trauer vor (Urk. 9/10 S. 5 f., Urk. 9/16 S. 4). Angesichts dieser Befunde, welche die von den behandelnden Ärzten auf 90 beziehungsweise 100 % eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen, besteht kein Grund von der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass der RAD seine von den behandelnden Ärzten wesentlich abweichende Einschätzung vornahm, ohne den Beschwerdeführer untersucht zu haben. Eine solche Einschätzung, für welche keine medizinische Begründung beziehungsweise keine diese Einschätzung stützenden Befunde geliefert wurden, kann nicht genügen, um die übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen von Dr. D.___ und Dr. F.___ in Zweifel zu ziehen. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 90 beziehungsweise 100 % arbeitsunfähig ist.
5.3.    Die Vornahme eines Einkommensvergleichs zur Bestimmung des Invaliditäts-grades erübrigt sich vorliegend, da sowohl in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine im Wesentlichen 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Dabei ist festzuhalten, dass die von Dr. D.___ attestierte 10%ige Arbeitsfähigkeit in einem geschützten Rahmen auf dem allgemeinen Arbeits-markt nicht verwertbar ist und daher nicht berücksichtigt werden kann. Der Beschwerdeführer hat damit gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2007, zumal der Zeitpunkt des Rentenbeginns unbestritten blieb (Urk. 1, Urk. 2).
         Bei diesem Ausgang erübrigt sich die Überprüfung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen.

6.
6.1     Zu prüfen ist sodann die Rentenberechnung.
         Die Ausgleichskasse legte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2007 die rechtlichen Grundlagen des IVG und des IVV sowie von Art. 29bis ff. AHVG und der entsprechenden Verordnung (AHVV) dar. In Anwendung dieser Bestimmungen habe sie der Berechnung die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2001 bis 2006 erzielten Einkommen zugrunde gelegt, welche sich gemäss den Eintragungen in den individuellen Konten auf insgesamt Fr. 76'049.-- belaufen hätten. Das durchschnittliche Jahreseinkommen habe bei der Beitragsdauer von 5 Jahren und 10 Monaten (bei den 9 Beitragsjahren seines Jahrgangs), unter Berücksichtigung des bei einem ersten Beitragsjahr 2001 anzuwendenden Aufwertungsfaktors von 1,000 (Rententabellen 2007, Seite 15) und des Karrierenzuschlags von 40 % (Art. 33 IVV) insgesamt Fr. 18'352.-- betragen. Ausgehend von diesem durchschnittlichen Jahreseinkommen resultiere eine monatliche Invalidenrente von Fr. 347.--. Somit sei die Rentenberechnung korrekt erfolgt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne für die Berechnung der Invalidenrente nicht auf das Valideneinkommen abgestellt werden, das lediglich zur Bemessung des Invaliditätsgrades benötigt werde (Urk. 10).
6.2     Nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemacht hatte, es sei auch für die Rentenberechnung auf das Valideneinkommen von Fr. 57'831.-- abzustellen (Urk. 1 S. 2 und S. 4), wurde ihm die Eingabe der Ausgleichskasse vom 18. Juni 2007 (Urk. 10) mit Verfügung vom 22. Juni 2007 (Urk. 12) zur Stellungnahme zugestellt. Zu den Erklärungen der Ausgleichskasse liess sich der Beschwerdeführer jedoch nicht vernehmen. Damit brachte er keine Kritik an den der Berechnung zugrunde gelegten Einkommen der Jahre 2001 bis 2006 gemäss den Eintragungen in den individuellen Konten (insgesamt Fr. 76'049.--), an der berücksichtigten Beitragsdauer von 5 Jahren und 10 Monaten, am Aufwertungsfaktor von 1,000 (Rententabellen 2007 des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV, S. 15) und am Karrierenzuschlag von 40 % (Art. 33 IVV) vor.
         Da sich die der Berechnung zugrunde liegenden Faktoren sowie die Berechnung aus den Akten ergeben (Urk. 10, Urk. 11/7-8, Urk. 7/49-50) und diese mit der dargelegten Rechtslage (vgl. insbesondere auch die Rententabellen 2007 des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV) übereinstimmt, ist die von der Ausgleichskasse berechnete Rentenhöhe nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend in diesem Punkt als unbegründet.

7.      
7.1     Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
         Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der eingereichten Honorarnote vom 3. September 2007 (Urk. 16/2) zeitliche Aufwendungen von rund 8 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 200.--) gehabt und macht eine gesamthafte Entschädigung von Fr. 1'723.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass dem unentgeltlichen Rechtsvertreter diese Entschädigung zuzusprechen ist.
7.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. April 2007 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Pierre André Rosselet, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'723.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pierre André Rosselet
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).