IV.2007.00699

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1955 geborene A.___ arbeitete von November 1988 bis zum 6. März 1997 bei der B.___ vollzeitlich als Bauarbeiter (Urk. 12/2 S. 1) und vom 22. September 2005 bis zur Kündigung per 28. Februar 2006 während zwei Stunden pro Tag im Restaurant C.___ als Aushilfe (Urk. 12/63 S. 1 f. und S. 7). Der Versicherte leidet insbesondere an Rückenbeschwerden und psychischen Beschwerden (Urk. 12/30 S. 14 f., Urk. 12/61 S. 5 f., Urk. 12/64 S. 1 ff., Urk. 12/79).
1.2     Der Versicherte hatte sich am 8. Mai 1998 erstmals (Urk. 12/1) und am 11. Juni 2001 (Urk. 12/17) sowie am 9. Januar 2004 (Urk. 12/38) erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Das erste Leistungsbegehren (Urk. 12/1) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 18. Mai 1999 (Urk. 12/15) gestützt auf das rheumatologische Gutachten des D.___ vom 16. November 1998 (Urk. 12/10, Urk. 12/13) und das Begehren vom 11. Juni 2001 (Urk. 12/17) mit Verfügung vom 11. November 2002 (Urk. 12/36) gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle E.___ (nachfolgend: MEDAS) vom 14. Mai 2002 (Urk. 12/30, Urk. 12/31) ab. Das Leistungsbegehren vom 9. Januar 2004 (Urk. 12/38) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2004 (Urk. 12/53) bei einem Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 12/47 S. 2) aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) vom 22. April 2004 ab, wonach sich der medizinische Sachverhalt seit dem MEDAS-Gutachten nicht verändert habe (Urk. 12/45 S. 2 f.). Diese Entscheide wurden nicht angefochten und erwuchsen in Rechtskraft.
1.3     Mit Schreiben vom 27. Januar 2006 zeigte die G.___ (nachfolgend: H.___) der IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten an und meldete diesen erneut zum Bezug von invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen an (Urk. 12/57). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab (Urk. 12/59, Urk. 12/61, Urk. 12/63-64). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/68, Urk. 12/70, Urk. 12/75) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. März 2007 ab (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 27. März 2007 erhob der Versicherte, vertreten durch Claudia Bretscher vom Rechtsdienst der Integration Handicap, mit Schreiben vom 10. Mai 2007 Beschwerde und beantragte die Aufhebung dieser Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme ergänzender Abklärungen und anschliessender Neuverfügung. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 13). In der Replik vom 6. August 2007 hielt dieser an seinen Anträgen fest (Urk. 15 S. 2). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu innert Frist keine Stellung, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. September 2007 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 27. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.6     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).  Wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Die Beschwerdegegnerin stellt sich in Anlehnung an die Stellungnahmen von Dr. med. I.___ des RAD vom 31. August 2006 (Urk. 12/66 S. 4) und vom 19. März 2007 (Urk 12/81 S. 3) auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter und eine leidensangepasste Tätigkeit weiterhin zu 70 % zumutbar. Der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 30 % begründe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
          Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, die H.___ habe nachvollziehbar dargelegt, dass bei ihm seit dem MEDAS-Gutachten vom Mai 2004 (richtig: 2002) eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, während die Stellungnahmen des RAD vor diesem Hintergrund nicht verständlich und nicht von einer Psychiaterin erstellt worden seien (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 15 S. 2).
          Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob sich dessen Gesundheitszustand beziehungsweise die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit seit Erlass des letzten rentenabweisenden Entscheides vom 7. Dezember 2004 (BGE 130 V 71 Erw. 3.2.2 in fine) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2007 in massgeblicher Weise verschlechtert hat und ob von einer anspruchsbegründenden Invalidität auszugehen ist.

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging im letzten rentenabweisenden Entscheid vom 7. Dezember 2004 davon aus, dass beim Beschwerdeführer von einem seit 2002 stationären Gesundheitszustand auszugehen gewesen sei (Urk. 12/53 S. 3). Dabei stützte sie sich auf die Berichte von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Februar 2004 (Urk. 12/43 S. 6-8) und von Dr. K.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 7. Februar 2004 (Urk. 12/43 S. 1-5).
         Dr. J.___ diagnostizierte gemäss Bericht vom 5. Februar 2004 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine chronische depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymia (F34.1). Die Mnestik sei unauffällig, die Schwingungsfähigkeit sei leicht herabgesetzt, im Affekt sei der Beschwerdeführer leicht bedrückt. Es bestünden keine Suizidgedanken und keine Anhaltspunkte für Ich-Störungen. Das im MEDAS-Gutachten vom März 2002 diagnostizierte Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organisches Korrelat entspreche der Definition einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Es habe sich seit der Beurteilung im Juli 2002 (richtig: Mai 2002) nichts geändert. Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stabilisiert. Er pflege kleine Interessen. Die depressive Verstimmung habe nicht zugenommen, neue psychische Störungen seien nicht hinzugekommen (Urk. 12/43 S. 7).
         Dr. K.___ führte im Bericht vom 7. Februar 2004 aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei als stationär bis sich verschlechternd zu bezeichnen. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Diagnosen eines chronischen multilokulären Schmerzsyndroms im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer Anspassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt sowie eines panvertebralen Syndroms bei Fehlform der Wirbelsäule. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2001 zu 100 % arbeitsunfähig. Er klage ständig über Schmerzen, die paravertebrale Muskulatur sei verspannt und beim Beckenkamm befänden sich massive Tendomyosen (Muskelverhärtungen). Seine Stimmung sei depressiv und die Psychomotorik verlangsamt. Wegen der eingeschränkten Ressourcen habe bisher keine Besserung der „Funktionalität“ erreicht werden können. Es müsse bezüglich der Arbeitsfähigkeit eine ungünstige Prognose gestellt werden (Urk. 12/43 S. 1-5).
3.2     Aus dem der Neuanmeldung vom 27. Januar 2006 (Urk. 12/57) beigelegten Arztzeugnis der H.___ vom 25. Januar 2006 (Urk. 12/56) geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zurzeit nicht ausgewiesen und eine mittel- bis längerfristige Prognose nicht möglich sei. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit betrage 70 %. Er arbeite mit einem Pensum von 30 % als ungelernter Mitarbeiter in einem Gastronomiebetrieb (Kebab-Stand im Hintergrund). Er befinde sich seit dem 7. Dezember 2005 in Behandlung in der Tagesklinik der H.___ (Urk. 12/56). Gemäss dem Schreiben vom 27. Januar 2006 ist diese Behandlung notwendig geworden, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Gesuchstellung zum Bezug einer Invalidenrente wesentlich verschlechtert habe (Urk. 12/57).
         Dem von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 2. März 2006 der H.___ sind mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33) bestehend seit 1999, einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) bestehend seit 2004, der Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit (ICD-10: Z56) bestehend seit 1999 und in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10: Z63.0) bestehend seit 2006 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 7. Dezember 2005 aus psychiatrischer Sicht zu 80 % in der Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Kebab-Imbiss arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm halbtags zumutbar. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seien besserungsfähig. Im Gespräch seien keine Anhaltspunkte für Gedächtnis-, Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen feststellbar gewesen. Subjektiv sei jedoch eine ausgeprägte Vergesslichkeit vorhanden. Es bestehe eine fragliche Ich-Störung im Sinne einer Derealisation (im Rahmen von psychischen Krisen wisse er plötzlich nicht mehr, wo er sich gerade befinde). Im Affekt sei er bedrückt, traurig, hilflos, aber schwingungsfähig. Ein affektiver Rapport komme zustande. Die Psychomotorik sei leicht vermindert, der Antrieb vermindert. Suizidgedanken würden zeitweise bejaht. Vor einigen Monaten habe ihn ein vorbeifahrender Mofafahrer vom Sprung von der Brücke abgehalten. Der Beschwerdeführer leide unter einer deutlichen depressiven Symptomatik. Insbesondere wirke sich die seit Jahren bestehende ausgeprägte Schlafstörung belastend auf seine psychische Verfassung aus (Urk. 12/61 S. 4 ff.).
         Aus dem Bericht der H.___ vom 9. Februar 2007 geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 7. Dezember 2005 bis zum 16. Juni 2006 in der Tagesklinik der H.___ hospitalisiert gewesen und seit dem 11. Oktober 2006 im Ambulatorium in Behandlung ist. Weiter wurden die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) und der Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (ICD-10: FZ56 [richtig: Z56]) und in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10: Z63.0) aufgeführt. Auf die Frage, inwiefern sich der medizinische Sachverhalt aus psychiatrischer Sicht anders als im MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2002 gestalte - wo keine psychiatrische Diagnose mit wesentlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden war (Urk. 12/30 S. 26) -, gab die H.___ an, der Beschwerdeführer leide an einer depressiven Störung mit Niedergedrücktheit, Energie- und Kraftlosigkeit, Insuffizienzgefühlen, Zukunftsängsten, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und sozialem Rückzugsverhalten. Im Beck-Depressions-Inventar (BDI) vom 31. Januar 2007 habe er 52 von 63 Punkten und im Hamilton-Score gleichen Datums habe er 32 von 63 Punkten erreicht, was mit einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung vereinbar sei. Die depressive Symptomatik sei nicht allein durch Willensanstrengung beeinflussbar. Eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit mit der Arbeit an Maschinen (Kompressoren) sei dem Beschwerdeführer aufgrund der mangelnden Konzentration und der Müdigkeit im Rahmen der ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen bei einem depressiven Zustand nicht möglich. Der Zustand sei, wie den Berichten zu entnehmen sei, schwankend. Die Arbeits(un)fähigkeit in Prozenten müsste daher in einem Arbeitsversuch getestet werden (Urk. 12/79 S. 2 f.).
         Dr. K.___ nannte im Bericht vom 9. Mai 2006 wiederum die Diagnose eines panvertebralen Syndroms bei Fehlform der Wirbelsäule und ausserdem Weichteilbeschwerden sowie die Diagnose einer chronischen Depression mit somatischen Symptomen, Anpassungsstörung und Angst. Der Gesundheitszustand sei gleichbleibend. Es handle sich um ein chronisches, multilokuläres Schmerzsyndrom bei/mit chronifizierten Depressionen. In der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter sei wahrscheinlich keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 12/64 S. 1 ff.).
3.3    
3.3.1   Mit den Berichten der H.___ vom 25. Januar 2006 (Urk. 12/56), vom 2. März 2006 (Urk. 12/61 S. 4 ff.) und vom 9. Februar 2007 (Urk. 12/79 S. 2 f.) ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht seit dem Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2004 ausgewiesen. Dr. J.___ hatte im Bericht vom 5. Februar 2004 (Urk. 12/43 S. 6 ff.) im Unterschied zur H.___ in den Berichten vom 2. März 2006 (Urk. 12/61 S. 4 ff.) und vom 9. Februar 2007 (Urk. 12/79 S. 2 f.) noch nicht von Ich-Störungen, Suizidgedanken und von sozialem Rückzugsverhalten gesprochen. Während die psychischen Leiden des Beschwerdeführers im Jahr 2004 gemäss dem Bericht von Dr. J.___ vom 5. Februar 2004 nebst der somatoformen Störung (respektive dem Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organisches Korrelat) noch einer depressiven Verstimmung im Sinne einer Dysthymia entsprochen hatten (Urk. 12/43 S. 7), erreichten sie im Dezember 2005 das Ausmass einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), wie die H.___ im Bericht vom 9. Februar 2007 nachvollziehbar begründete (Urk. 12/79 S. 1). Vor diesem Hintergrund kann der Beurteilung von Dr. I.___ vom RAD in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2006 (Urk. 12/66 S. 4), wonach sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht seit dem MEDAS-Gutachten im Jahr 2002 nicht verändert habe, nicht gefolgt werden. Auch die von Dr. I.___ in der Stellungnahme vom 19. März 2007 geäusserte Ansicht, unter optimierter antidepressiver Therapie lasse eine derzeit mittelgradige depressive Störung eine Arbeitsfähigkeit von 70 % als zumutbar erscheinen, findet in den Akten keine Stütze (Urk. 12/81 S. 3). Gemäss dem Bericht der H.___ vom 2. März 2006 konnte eine Optimierung der antidepressiven Therapie trotz mehrfacher Umstellung der Medikation nicht erreicht werden (Urk. 12/61 S. 6). Eine erst in ungewisser Zukunft allenfalls erreichbare Arbeitsfähigkeit bildet keine Grundlage für die Invaliditätsbemessung.
3.3.2   Jedoch kann anhand der medizinischen Akten nicht abschliessend darüber befunden werden, inwiefern sich der verschlechterte Gesundheitszustand auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirkte. Diesbezüglich ist den Akten keine schlüssig begründete Einschätzung zu entnehmen. Gemäss Bericht vom 2. März 2006 erachtete die H.___ eine halbtägige leidensangepasste Tätigkeit als zumutbar (Urk. 12/61 S. 4), wogegen sie im Bericht vom 9. Februar 2007 zur Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter und in einer leidensangepassten Tätigkeit wegen des schwankenden Gesundheitszustandes einen Arbeitsversuch für notwendig hielt (Urk. 12/79 S. 3). Weiter ist fraglich, ob die Tätigkeit als Hilfskraft im Kebabimbiss, für welche die H.___ einmal eine 70%ige (Urk. 12/56), einmal eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/61 S. 5 f.) respektive eine Arbeitsfähigkeit von 10 Stunden pro Woche (Urk. 12/61 S. 4) attestierte, einer leidensangepassten Tätigkeit entspricht. Wie sich eine leidensangepasste Tätigkeit gestalten müsste, geht aus den Berichten der H.___ nicht hervor. Auch Dr. K.___ führte zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nichts aus. Bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter blieb er vage, indem er Fragezeichen hinzufügte (Urk. 12/64 S. 1 und S. 5). Auf die im Recht liegenden Berichte von Dr. K.___ und der H.___ kann somit zur Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. Es sind daher weiterführende fachärztliche Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Dezember 2004 unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden einzuholen. Allenfalls ist vorgängig ein Leistungstest und/oder Arbeitsversuch durchzuführen.

4.         Zusammenfassend kann gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilt werden, in welchem Ausmass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Dezember 2004 aus medizinischer Sicht verschlechtert hat. Zur Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers bedarf es daher ergänzender Grundlagen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die angefochtene Verfügung vom 27. März 2007 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 ff. der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ist diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.




Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. März 2007 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).