Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00700
IV.2007.00700

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Paradiso


Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1975 geborene M.___, gelernte Pharmaassistentin und medizinische Praxisassistentin, arbeitete für verschiedene Apotheken, Arztpraxen und Krankenversicherungen (Urk. 8/24 S. 2). Zuletzt arbeitete sie vom 1. Juli bis zum 30. September 2005 zu 100 % als Sachbearbeiterin für die B.___, die ihr wegen mangelnder Arbeitsleistung kündigte (Urk. 8/12). Daraufhin war sie vom Oktober bis zum 9. Dezember 2005, als eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eintrat, in Teilzeit als Kassiererin im A.___ tätig (Urk. 8/13 S. 4, Urk. 8/18 S. 4).  Seit ihrer Jugend leidet die Versicherte an wiederkehrenden, depressiven Episoden und befindet sich daher seit vielen Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung (8/13 S. 4).
         Am 14. März 2006 (Urk. 8/2) meldete sich die Versicherte wegen immer wiederkehrender Depressionen und Angstzustände (Panikattacken) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte die Gewährung einer Berufsberatung und einer Umschulung. Nachdem die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten abgeklärt hatte, indem sie zweimal einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/8, Urk. 8/29), verschiedene Arbeitgeberberichte (Urk. 8/9-12) und diverse Arztberichte (Urk. 8/7, Urk. 8/13, Urk. 8/18-19, Urk. 8/21) einholte, stellte sie mit Vorbescheid vom 16. Februar 2007 (Urk. 8/31) mangels eines invaliditätsrelevanten Gesundheitsschadens die Abweisung des Begehrens auf Gewährung von beruflichen Massnahmen und Zusprache einer Rente in Aussicht. Nachdem sich die Versicherte mit persönlicher Eingabe vom 28. Februar 2007 (Urk. 8/35), mit Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, (ohne Datum) und, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht (Urk. 4/2), mit Eingabe vom 21. März 2007 (Urk. 8/39) gegen den Vorbescheid gewandt hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. März 2007 (Urk. 2) und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab.

2.         Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin durch Rechtsanwalt Guggisberg, Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, vertreten, mit Eingabe vom 11. Mai 2007 (Urk. 1) und unter Beilage der Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste vom 9. Mai 2007 (Urk. 3/4), eines Fragenkatalogs an Dr. E.___ vom 13. April 2007 (Urk. 3/5) und eines Berichts der Letzteren vom 3. Mai 2007 (Urk. 3/6) Beschwerde und beantragte, es seien ihr berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zur Pflegehelferin des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) zuzusprechen und es sei ihr mit Wirkung ab Dezember 2006 eine ganze Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht stellte sie für den Fall des Unterliegens ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. In der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2007 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. Juni 2007 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 28. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2
1.2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2.3   Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.2.4   Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).

2.       Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, dass bei der Entlassung der Versicherten aus der H.___ (nachfolgend: H.___) Ende Juni 2006 eine sehr gute Remission bestanden habe und die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, gemeinsam mit ihrem Partner eine längere Auslandreise zu unternehmen. Danach sei es jedoch zu einer Gesundheitsverschlechterung gekommen, die zeitlich genau mit der geplanten Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zusammenfalle. Es lägen psychosoziale Faktoren vor, welche invaliditätsfremd seien. Die Beschwerdeführerin sei sowohl als Pharmaassistentin und als medizinische Praxisassistentin als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Es liege kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2).
         Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, seit Sommer 2005 liege gemäss Dr. E.___ eine anhaltende depressive Episode vor. Als Pharmaassistentin respektive als medizinische Praxisassistentin sei sie zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 30 % beziehe sich auf eine leidensangepasste Tätigkeit wie diejenige der Pflegehelferin. Ob sie in der Lage sein werde, die Ausbildung zur Pflegehelferin SRK zu absolvieren, sei derzeit unklar, aber durchaus möglich. Eine langfristige Prognose hinsichtlich der Tätigkeit als Pflegehelferin sei nicht möglich (Urk. 1 S. 4). Den Arztberichten sei einhellig zu entnehmen, dass sie unter einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Angst- und Panikstörung leide. Die Annahme des RAD, es liege eine vollständige Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine der bis anhin ausgeübten Tätigkeiten vor, widerspreche sämtlichen medizinischen Unterlagen (Urk. 1 S. 6).

3.
3.1     Dr. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin und Akupunktur, diagnostizierte im Bericht vom 31. März 2006 (Urk. 8/7) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Depression und eine Angst- und Panikstörung und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Bulimie. In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ aus, in der Zeit vom 17. September 2005 bis zur letzten Konsultation am 26. Januar 2006 habe sich eine therapeutisch nur wenig beeinflussbare, fluktuierende Angst- und Panikstörung sowie eine mittlere bis schwere Depression mit zeitweiser Suizidalität abgezeichnet. Da bisher diverse Antidepressiva offensichtlich nicht viel gebracht hätten, sei kaum mit einer raschen Besserung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 8/7 S. 1). Anamnestisch wichtig sei die schwierige Kindheit der Beschwerdeführerin, da ihre Mutter alkoholsüchtig gewesen sei und diverse Selbstmordversuche unternommen habe (Urk. 8/7). Die Bulimie sei unter Fluctine über längere Zeit gut kontrolliert (Urk. 8/7 S. 2).
3.2     Ab dem 1. Februar 2006 befand sich die Beschwerdeführerin in teilstationärer Behandlung in der H.___. Anlässlich des Berichts vom 20. April 2006 (Urk. 8/13) diagnostizierten die behandelnden Ärzte, Dr. med. F.___, Oberärztin, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, eine gegenwärtig schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung ohne psychotische Symptome (Code F33.2 der Internationalen Klassifikation, ICD-10, Urk. 8/13 S. 3). Die Beschwerdeführerin klage über Freudlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung, starke Antriebshemmung, Schuld- und Insuffizienzgefühle sowie über grüblerischen Gedankengang. Ausserdem habe sie Angst- und Paniksymptome, die durch ein Engegefühl auf der Brust und im Hals gekennzeichnet seien. Gelegentlich würden diese Symptome von Schwindel, Zittern, genereller muskulärer Verkrampfung und ausgeprägter innerer Unruhe begleitet. Die ganze Symptomatik sei im Sinne eines Morgentiefs deutlich akzentuiert und zeige im Tagesverlauf ausgeprägte Fluktuationen (Urk. 8/13 S. 4). In der psychopathologischen Befunderhebung hielten die behandelnden Ärzte fest, die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Sie habe weder formale oder inhaltliche Denkstörungen noch Sinnestäuschungen. Diffuse gelegentliche Panikattacken würden bestätigt. Sie habe deutlich gesteigerte Schuld- und Insuffizienzgefühle, der Antrieb sei deutlich gemindert, der Appetit sei vermindert, wohingegen der Schlaf unter schlafanstossender Medikation intakt sei. Es bestünden passive Sterbewünsche und vereinzelt Suizidgedanken (Urk. 8/13 S. 4). Aufgrund des chronisch-rezidivierenden Verlaufs sei neu Lithium eingesetzt worden und es sei trotz intensiver psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung nur mit einer schrittweisen Besserung zu rechnen (Urk. 8/13 S. 5). In ihrer ursprünglichen Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin sei die Beschwerdeführerin aktuell zu 100 % arbeitsunfähig, im Rahmen eines Rehabilitationsprozesses könne mittelfristig wohl eine Teilarbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden, deren genaues Ausmass bleibe allerdings zu beurteilen (Urk. 8/13 S. 6).
3.3     Im Bericht vom 3. Juli 2006 (Urk. 8/18) diagnostizierte Dr. E.___ eine rezidivierende, gegenwärtig mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F 33.1) und eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit breiter Symptomenvariation (Identitätsunsicherheit, ausgeprägte Trennungs- und Verlustängste etc.; Urk. 8/18 S. 3). Ab dem 9. Dezember 2005 bis auf weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/18 S. 3). Die Beschwerdeführerin klage über grosse Antriebslosigkeit, enorme Müdigkeit, Zukunftsängste in allen Lebensbereichen, Ängste vor kleinsten Veränderungen, sozialen Rückzug, Ess-Störungen, Suizidgedanken und grosse körperliche Anspannung (Urk. 8/18 S. 5). In der Befunderhebung hielt Dr. E.___ fest, die Beschwerdeführerin sei psychomotorisch leicht unruhig-ängstlich, insgesamt verlangsamt, habe einen deutlich depressiven, jedoch noch modulierbaren Affekt. Der Gedankengang sei eher verlangsamt. Die Beschwerdeführerin leide an Stimmungsschwankungen und leichten Konzentrationsstörungen und setze sich selber unter Druck, rasch wieder gesund zu werden. Was ihre Berufsvorstellungen anbelange, denke sie an eine Rückkehr in ihren Beruf als Praxisassistentin, die Arbeit in einem Altersheim oder mit Kindern und an eine Tätigkeit in der Alternativmedizin für Tiere. Entsprechend ihrer Identitätsunsicherheit bestehe eine grosse Unsicherheit bezüglich des "richtigen" Berufs (Urk. 8/18 S. 5). Auch nach ihrem Austritt aus der Tagesklinik der H.___ Ende Juni 2006 sei die Weiterführung einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie indiziert. Es sei grundsätzlich mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, was jedoch eine angemessene Rehabilitation erfordere, zur weiteren Arbeitsfähigkeit könne sie noch keine Stellung nehmen, solange der Abschlussbericht der H.___ nicht vorliege (Urk. 8/18 S. 5).
3.4     Im Austrittsbericht der H.___ vom 14. Juli 2006 (Urk. 8/19) wiederholten die behandelnden Ärzte übereinstimmend mit ihrem Bericht vom 20. April 2006 (Urk. 8/13) die Diagnose, die Klagen der Beschwerdeführerin und den psychopathologischen Befund. Während des teilstationären Aufenthaltes sei es mittels eines intensiven Gruppen- und einzeltherapeutischen Programms sowie durch verschiedene medikamentöse Umstellungen gelungen, eine Teilremission des schwer depressiven Zustandsbildes zu erreichen. Ebenso habe man von sozialpsychiatrischer Seite mit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung auf berufliche Massnahmen  und einem ersten überbrückenden Arbeitsversuch bei G.___ konkrete Schritte eingeleitet (Urk. 8/19 S. 4).
3.5     In ihrem Verlaufsbericht (Versanddatum: 18. September 2006, Urk. 8/21) diagnostizierte Dr. E.___ weiterhin eine rezidivierende, gegenwärtig anhaltend mittelgradige depressive Störung. Nach dem Austritt aus der H.___ Ende Juni 2006 habe die Beschwerdeführerin bei nur leicht ausgeprägter Depression gemeinsam mit ihrem Partner Ferien im Ausland gemacht. Wieder zu Hause habe sich die Depression schlagartig verstärkt. Durch Änderung der Medikation habe man versucht, den häufigen Stimmungsschwankungen und der anhaltenden, sich wenig bessernden depressiven Stimmungslage entgegenzuwirken, bisher allerdings erfolglos. Ein Problem sei auch die Essstörung, welche sowohl mit der Medikation als auch der depressiven Stimmung zusammenhänge. Die wichtigste Hoffnung setze die Beschwerdeführerin immer wieder auf eine ihren Neigungen und Fähigkeiten angepasste berufliche Tätigkeit. Sie verbinde damit Lebenssinn, Gebrauchtwerden, Ebenbürtigkeit mit dem Partner und Anerkennung in ihrer Familie. Sie wolle unbedingt mit alten Menschen arbeiten, da sie einen guten Zugang zu diesen habe (Urk. 8/21 S. 4). Sie habe einen Kurs beim G.___ besucht und arbeite zweimal wöchentlich einen Vormittag in der Abteilung für Demenzkranke im I.___, was sie als sinnvoll und anregend erachte. Zudem besuche sie im Rahmen der Freiwilligentätigkeit der Kirchgemeinde zweimal wöchentlich eine alte Frau (Urk. 8/21 S. 3). Die Restarbeitsfähigkeit betrage um die 30 %. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Durch die Einleitung einer täglichen Tätigkeit vor dem Austritt aus der Tagesklinik hätte eventuell der gesundheitliche Einbruch der Beschwerdeführerin nach den Ferien aufgefangen werden können (Urk. 8/21 S. 4).
3.6     Dr. E.___ reagierte mit einem weiteren Bericht (ohne Datum) auf den Vorbescheid der IV-Stelle vom 16. Februar 2007 (Urk. 8/31). Sie hielt unter anderem fest, während des letzten halben Jahres habe die Beschwerdeführerin erneut unter einer mittleren bis schweren therapieresistenten Depression gelitten und werde dementsprechend behandelt. In den letzten zwei, drei Wochen sei erstmals eine Verbesserung der Depression eingetreten, was einerseits auf die Medikation und andererseits auf die Aussicht auf eine Praktikumsstelle in einem Altersheim zurückzuführen sei. Der Vorbescheid der IV-Stelle habe ihr Zustandsbild wieder verschlechtert (Urk. 8/38 S. 2).
3.7         Anlässlich des Berichts vom 1. Mai 2007 (Urk. 3/6) führte Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin sei wegen der seit 2007 (richtig: 2005) anhaltenden depressiven Episode bei einer langjährig bekannten rezidiven depressiven Störung (ICD-10: F33.10) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die arbeitsrelevanten Beeinträchtigungen seien dabei ausgeprägte Tagesmüdigkeit, rasche Ermüdbarkeit in mentaler, psychischer und körperlicher Hinsicht, mittelgradig ausgeprägte Freud- und Interesselosigkeit sowie zur Zeit ausgeprägte rasche Stimmungswechsel. Mit der Müdigkeit gingen Konzentrations- und Denkstörungen (vor allem Verlangsamung) einher (Urk. 3/6 S. 1). Die Beschwerdeführerin setze sich in kontraproduktiver Weise unter grossen Druck, um rasch wieder gesund zu werden und so eine Arbeitstätigkeit aufnehmen zu können. Die nach dem Klinikaustritt attestierte Arbeitsfähigkeit von 30 % in der behinderungsangepassten Tätigkeit als freiwillige Pflegehelferin gelte nicht für den Beruf der Pharmaassistentin. Da aus der Vergangenheit impulsive Handlungen mit Medikamentenüberdosierung bekannt seien, halte sie die Beschwerdeführerin in diesem Beruf zurzeit und bis auf weiteres für gefährdet und darum für ungeeignet (Urk. 3/6 S. 2). Die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer stundenweisen freiwilligen Tätigkeit als Pflegehelferin in einem Pflegeheim sei realistisch, obwohl die Beschwerdeführerin auch hier unter ihrer Müdigkeit leide. Sie erlebe in dieser Arbeit etwas Sinnhaftes, Emotionales und könne sehr viel Geduld für diese alten dementen Menschen aufbringen. Ihre eigenen Beeinträchtigungen (z.B. Verlangsamung) wirkten sich hierbei wenig aus. Die Beschwerdeführerin sei auch in ihrer Belastbarkeit eingeschränkt, nämlich durch rasche Ermüdbarkeit und depressiv bedingte kognitive Einschränkungen (Konzentrations- und Auffassungsschwäche und Verlangsamung bei komplexeren Aufgaben, Urk. 3/6 S. 2). Ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkungen in der Lage sei, im Sommer 2007 dem Ausbildungsmodul „Pflegehelferin SRK“ (Umfang 40 %) zu folgen, sei aufgrund der aktuellen Instabilität noch offen. Sie sei motiviert, wisse aber nicht, ob sie es schaffe (Urk. 3/6 S. 2). Dr. E.___ hielt fest, bei einer günstigen Entwicklung wäre im Sinne einer stufenweisen Wiedereingliederung ein Arbeitspensum von 50 % vorgesehen. Die einzelnen Schritte seien realistisch und geplant, wenn auch vom Zeitrahmen her noch unsicher (Urk. 3/6 S. 2-3).

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Umschulung zur Pflegehelferin besteht. Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt - nebst den speziellen Voraussetzungen der einzelnen Massnahme - den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme der betroffenen Person zumutbar sein (BGE 122 V 214 f. Erw. 2c in Verbindung mit 79 f. Erw. 3b/bb und cc, 108 V 213 Erw. 1d, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 19. November 2003, I 794/02, Erw. 2).
4.2     Die Beschwerdeführerin begründet den Antrag auf Umschulung zur Pflegehelferin damit,  dass ihr die Tätigkeit als Pharmaassistentin aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten sei, insbesondere weil der mit diesem Beruf verbundene Zugang zu Medikamenten aufgrund einer möglichen Selbstgefährdung nicht geboten sei. Auch sehe sie sich aus psychischen Gründen nicht mehr in der Lage, dem Anforderungsprofil zu genügen (Urk. 1 S. 6-7). Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin eine ihren Neigungen und Fähigkeiten angepasste berufliche Tätigkeit sucht, die ihr Lebenssinn, Gebrauchtwerden, Ebenbürtigkeit mit dem Partner und Anerkennung bietet. Sie wolle unbedingt mit alten Menschen arbeiten, vor allem mit Demenzkranken, denn Letztere würden ihr Herz öffnen (Urk. 8/21 S. 4).
         Vorweg ist zu erwähnen, dass die subjektiven Neigungen und Begabungen der Beschwerdeführerin bei der primär nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob eine notwendige und geeignete Eingliederungsmassnahme beruflicher Art gegeben ist, zwar mit zu berücksichtigen sind und Teil der in Art. 8 Abs. 1 IVG verankerten Geeignetheit bilden, doch können diese allein keinen Anspruch auf eine Eingliederungsmassnahme begründen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Juli 2004, I 849/02, Erw. 2). Zudem ist nicht ersichtlich, wieso der Beruf als Pflegehelferin für die Beschwerdeführerin besser geeignet sein soll als die Tätigkeit als Pharmaassistentin respektive als medizinische Praxisassistentin. Wenn die bisherige Tätigkeit wegen des leichten Zugangs zu Medikamenten und der damit verbundenen Gefahr eines Medikamentenmissbrauchs als ungeeignet erachtet wird, so muss das auch für den Beruf der Pflegehelferin gelten, da die Beschwerdeführerin auch hier in ihrer täglichen Tätigkeit häufig und unvermeidlich mit Medikamenten in Berührung kommen würde. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausbildung zur Pharma- und medizinischen Praxisassistentin verschiedentlich bei Krankenkassen gearbeitet hat, in welchem Tätigkeitsbereich sie nicht mit Medikamenten in Kontakt kommt. Bereits aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für eine Umschulung zur Pflegehelferin zu verneinen. Entscheidend hinzu kommt noch, dass es aufgrund des Berichts von Dr. E.___ vom 1. Mai 2007 (Urk. 3/6) aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Instabilität der Beschwerdeführerin fraglich ist, ob sie den angestrebten Kurs überhaupt durchstehen könne (Urk. 3/6 S. 1).
         Stehen somit weder die behinderungsbedingte Notwendigkeit einer Umschulung zur Pflegehelferin noch die Eingliederungswirksamkeit einer solchen Massnahme fest und ist es zudem fraglich, ob die Beschwerdeführerin den Umschulungskurs aufgrund ihres Gesundheitszustandes absolvieren kann, hat die IV-Stelle die beantragten Umschulungsmassnahmen zurzeit zu Recht abgelehnt, und die Beschwerde ist in diesem Umfang abzuweisen. Es steht der Beschwerdeführerin frei, zur gegebenen Zeit ein neues Umschulungsgesuch zu stellen beziehungsweise sich für eine Berufsberatung anzumelden.

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Dezember 2006 (Urk. 1 S. 1, S. 3), was die Beschwerdegegnerin mit der Begründung verneint hat, es liege kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2). Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Aus allen im Recht liegenden Arztberichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin einen massiven psychischen Gesundheitsschaden aufweist, der sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. So bescheinigte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin im Bericht vom 3. Juli 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. Dezember 2005 (Urk. 8/18 S. 3), und eine solche war zweifellos während des teilstationären Aufenthalts in der H.___ vom 1. Februar bis zum 28. Juni 2006 ebenfalls gegeben. Im Verlaufsbericht mit Versanddatum 18. September 2006 hielt Dr. E.___ fest, seit dem Austritt aus der H.___ betrage die Restarbeitsfähigkeit 30 % (Urk. 8/21 S. 3, S. 4). Im Bericht vom 1. Mai 2007 betonte Dr. E.___, die 30%ige Restarbeitsfähigkeit gelte nur für eine behinderungsangepasste Tätigkeit, bei günstigem Verlauf sei eine Steigerung auf 50 % möglich (Urk. 3/6 S. 2).     
         Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2005 bis zum 28. Juni 2006 zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig war, und vom 29. Juni 2006 bis mindestens zum 1. Mai 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % für eine behinderungsbedingte Tätigkeit aufwies. Damit steht ihr ab dem 1. Dezember 2006 eine Invalidenrente zu.
5.2     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist gemäss Art. 16 ATSG ein Einkommensvergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen vorzunehmen (BGE 125 V 149 Erw. 2a).
         Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Gestützt auf den Arbeitgeberbericht der X.___ (Urk. 8/10), wo die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005 arbeitete, ist das Valideneinkommen bei Fr. 67'257.-- anzusetzen. Zwar hat die Beschwerdeführerin danach noch ein paar Monate für die B.___ gearbeitet, doch wurde ihr dort wegen mangelnder Leistungsfähigkeit gekündigt und die Beschwerdeführerin war mit der Arbeit offenbar nicht zufrieden (Urk 8/12), so dass nicht anzunehmen ist, sie hätte diese Stelle ohne gesundheitliche Beeinträchtigung behalten.  Hochgerechnet auf das Jahr 2006, in dem der Rentenanspruch entstand, ergibt sich ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 68'131.-- (Nominal- und Reallohnindex der Frauen 2005: 2386 Punkte, 2006: 2417 Punkte; Die Volkswirtschaft 3-2008 Tabelle B10.3 S. 99).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2008 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Mit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 5) ist aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung und der damit verbundenen kognitiven Einschränkungen auf den branchenunspezifischen Zentralwert, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) der LSE abzustellen. Für Frauen betrug dieser Wert Fr. 3'893.-- (LSE 2004, Tabelle TA1). Umgerechnet auf die im Jahr 2006 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O. S. 98) und angepasst an die bis 2006 eingetretene Lohnerhöhung (2004: 2360 Punkte, 2006: 2417 Punkte; Die Volkswirtschaft a.a.O. S. 99) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 49'878.--. Der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Leidensabzug von 15 % ist angesichts der leidensbedingten Einschränkungen vertretbar, womit das Valideneinkommen Fr. 42'396.-- beträgt. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 30 % liegt das massgebende Invalideneinkommen bei Fr. 12'719.--. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 68'131.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 81,3 %. Somit hat die Beschwerdeführerin ab Dezember 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen. Da bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urk. 3/4), ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 11. Mai 2007 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

und erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. März 2007 insoweit aufgehoben, als damit ein Rentenanspruch verneint wurde, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 400.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
           Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).