IV.2007.00701

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 12. Mai 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
         die 1946 geborene, nach dem Verlust ihrer am 9. Juli 2001 angetretenen Teilzeitstelle als Sekretärin seit dem 1. Mai 2004 arbeitslose X.___ sich am 29. Juli 2005 wegen Nacken-/Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) angemeldet hatte (Urk. 8/3/7, 8/4),
         die IV-Stelle das Leistungsbegehren nach Einholung der Auszüge aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/7) und der Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/9, 8/13, 8/17) mit Verfügung vom 25. November 2005 unter dem Titel „Kein Anspruch auf eine Invalidenrente“ abgelehnt (Urk. 8/21) und die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 23. Dezember 2005 (Urk. 8/20, 8/25, 8/35) nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 8/26, 8/37-42, 8/45-51) am 23. März 2007 abgewiesen hatte (Urk. 2),
         die Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid am 11. Mai 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erhoben hatte, in Aufhebung dieses Entscheides sei ihr ab Juli 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei eine psychiatrische Abklärung durchzuführen und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1),
         die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2007 (Urk. 7) Beschwerdeabweisung beantragt hatte und sich im übrigen zu dem nach Abschluss des Schriftenwechsels (Urk. 9) eingereichten Bericht des behandelnden Psychiaters vom 30. April 2007 (Urk. 11) nicht mehr hatte vernehmen lassen;
in Erwägung, dass
der angefochtene Einspracheentscheid am 23. März 2007 erging, weshalb die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gemäss 5. IV-Revision vorliegend nicht anwendbar sind (BGE 132 V 215, I 374/04, Erw. 3.1.1) und die anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nachfolgend - soweit nicht anders vermerkt - in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung zitiert werden,
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG); Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),         
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können; nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit gelten, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren dabei weitgehend objektiv bestimmt wird, weshalb festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist; ein psychischer Gesundheitsschaden demnach nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit führt (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen),ein Versicherter, der zu mindest 40 % invalid ist, gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wobei bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht,
bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist; dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen); der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),  
         bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt wird, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2bis IVG), wobei der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen sind und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ist (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung),
         zur Bestimmung der Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde, und bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen sind, wobei sich die Statusfrage praxisgemäss nach den Verhältnissen beurteilt, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen),
         die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) zur Bemessung des Invaliditätsgrades im übrigen auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben; es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4);
in weiterer Erwägung, dass
         die IV-Stelle die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige einstufte und gestützt auf die Beurteilung ihres regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Januar 2007 davon ausging, dass die massgeblichen ärztlichen Berichte nur hinsichtlich rückenbelastender Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausweisen würden, eine Einschränkung hinsichtlich rückenadaptierter Tätigkeiten (leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen) durch die Berichtslage jedoch nicht begründet und die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Sekretärin zu 100 % arbeitsfähig sei, zumal ein psychischer Gesundheitsschaden mangels psychiatrischem Befund und ICD-10-relevanter Diagnose nicht ausgewiesen sei (Urk. 2, 7, 8/54/3),
         die Beschwerdeführerin vorbringt, die IV-Stelle sei ihrer Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen, da vom behandelnden Psychiater, der die Restarbeitsfähigkeit nur mit 50 % bemesse, kein Bericht beigezogen worden sei; sich bei einem im Gesundheitsfall bei einem Ganztagespensum erzielbaren Jahreseinkommen von Fr. 54'664.-- und einem aus den Tabellenlöhnen resultierenden, einen leidensbedingten Abzug von 15 % einschliessenden Invalideneinkommen von Fr. 20'648.-- ein Invaliditätsgrad von 62,2 % ergebe (Urk. 1, 10);
in weiterer Erwägung, dass
         Hausarzt Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, bei dem die Beschwerdeführerin seit dem 2. Mai 2005 in Behandlung steht, im Bericht vom 16. August 2005 (Urk. 8/9/1-4) folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen anführte:
1. Chronisches Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei linkskonvexer Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Osteochondrose L5/S1 und Spondylarthrose
2. Chronisches Cervikovertebralsyndrom bei Osteochondrose C5/6, C6/7 und L5/S1 und Wirbelsäulen-Fehlform/Fehlhaltung
3. Anamnestisch Status nach Brustwirbelkörper-8-Impressionsfraktur bei Status nach Trauma im Oktober 1999 und diskreter Osteopenie
4. Chronische psychosoziale Belastungssituation bei vermindert psychischer Anpassungsfähigkeit unklarer Genese; Differentialdiagnose: Psychiatrische Erkrankung,
         sich laut Dr. Y.___ intermittierende linksseitige Mittelbauchschmerzen unklarer Genese, eine Varikosis im Unterschenkel links, ein Status nach segmentalen Lungenembolien rechts am 28. Mai 2004 und eine inkomplette Stammvarikose der Vena saphena magna und parva links bei suffizientem tiefem Venensystem nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, und Dr. Y.___ ausführte, die Beschwerdeführerin leide gemäss eigenen Angaben seit Jahren vor allem während der Arbeit unter Schmerzen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, die sich nach einem bei einem Überfall im Oktober 1999 erlittenen Schlag auf die Brustwirbelsäule akzentuiert hätten und zu denen im Juni 2004 noch eine Vollzeitbeschäftigung verunmöglichende Schmerzen in der Lenden- und Halswirbelsäule hinzugekommen seien; aufgrund der degenerativen Veränderung der Lenden- und Halswirbelsäule nicht mit einer vollständigen Besserung der Beschwerden zu rechnen sei,
         Dr. Y.___ bezüglich Arbeitsfähigkeit auf den Bericht der Rheumaklinik des Spitals Z.___ vom 9. Juni 2004 (Urk. 8/9/28-29) verwies, welche diese mit 100 % bemessen hatte, und erklärte, möglicherweise bestehe eine mittels psychiatrischer Begutachtung zu prüfende psychisch bedingte Einschränkung, erwecke die Beschwerdeführerin doch während den Konsultationen oft einen wenig geordneten Eindruck und habe grosse Mühe, wichtige und unwichtige Fakten auseinander zu halten,
         die Ärzte der medizinischen Poliklinik, Departement für Innere Medizin, des Spitals Z.___, im Bericht vom 8. November 2005 (Urk. 8/17/3-5) als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen nebst den von Dr. Y.___ festgehaltenen chronischen cervikalen und lumbalen Rückenschmerzen intermittierende linksseitige Mittelbauchschmerzen, eine psychosoziale Belastungssituation bei Arbeitslosigkeit und Paarproblematik, ED 2000, sowie einen Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom links anführten; aus internistischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und die Notwendigkeit weiterer Abklärungen verneinten, hingegen zur Beurteilung der Einschränkung im Bereich des Bewegungsapparats eine rheumatologische Abklärung empfahlen und im übrigen festhielten, die Versicherte klage über chronische cervikale und lumbale Schmerzen, über chronische Müdigkeit bei anhaltenden Schlafstörungen, über anhaltende Bauchschmerzen, die am ehesten mit einem Colon irritabile vereinbar seien, sowie über verminderte Konzentrationsfähigkeit aufgrund der chronischen Müdigkeit und einer anhaltenden psychischen Belastungssituation bei Arbeitslosigkeit und Problemen in der Paarbeziehung,
         Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie, Innere Medizin, im Bericht vom 16. Oktober 2006 (Urk. 8/40) bezüglich der Rückenbeschwerden ein chronisches cervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom diagnostizierte und eine Konzentrationsstörung sowie verminderte Stresstoleranz als psychische Erkrankung anführte und erklärte, nebst den belastungsabhängigen Rückenschmerzen mit Betonung im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule bestehe eine Funktionsstörung auf psychischer Ebene, die durchaus auf das Schmerzerleben einen Einfluss haben könne, sich aber im wesentlichen in verminderter Konzentration und in Stessintoleranz äussere,
         Dr. A.___ die Wiederaufnahme eines kräftigenden und haltungskorrigierenden Trainingskonzeptes im Sinne einer medizinischen Trainingstherapie, den Einsatz von Magnesium diasporal zur Detonisierung, infiltrative Massnahmen sowie die Weiterführung der unterstützenden psychotherapeutischen Massnahmen empfahl, bezüglich der endgültigen Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf den behandelnden Psychotherapeuten verwies, dazu aber immerhin erklärte, unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Situation sei eine Tätigkeit als Sekretärin/Sachbearbeiterin im Rahmen von 50 % zumutbar, doch würden sich aus den fortgeschrittenen Haltungsdysfunktionen und Degeneration seitens des Bewegungsapparates deutliche Einschränkungen der Belastungstoleranz ergeben, mithin im wesentlichen eine Limitierung bezüglich Gewichten (max. körperlich leicht) und in zeitlicher Hinsicht bezüglich Einhaltungen gleicher Körperpositionen wie längeres Stehen oder Sitzen oder bei Arbeiten in vorgeneigter Körperhaltung,
         bei der neuropsychologischen Untersuchung in der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals Z.___ laut Bericht vom 10. Februar 2006 (Urk. 8/41) Leistungsminderungen in der kognitiven Flexibilität, der Konzentration und im Gedächtnis erhoben und als Verhaltensauffälligkeiten ein verlangsamtes Arbeitstempo, Logorrhoe und Umständlichkeit konstatiert wurden; die Neuropsychologen diese Befunde ätiologisch als unspezifisch bezeichneten, sie aber teilweise mit der persistierenden Schmerzsymptomatik als vereinbar erachteten und eine zusätzliche psychiatrische Evaluation sowie eine neuroradiologische Abklärung empfahlen, da die Verhaltensauffälligkeiten für eine zusätzliche funktionelle Komponente sprächen,
         die daraufhin durchgeführte MRI-Abklärung vom 12. Juni 2006 im Insititut B.___ eine Streckhaltung und multisegmentale Chondrose und Osteochondrose sowie Bandscheibenprotrusion C4/5 bis C6/7 ohne Raumforderung auf neuralen Strukturen, normale Schädel-Befunde und keine intrakraniellen oder discoligamentären Traumafolgen ergab (Urk. 8/45),
         Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Beschwerdeführerin seit dem 2. Februar 2006 behandelt, im Bericht vom 11. Juni 2006 (Urk. 11) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD10 F61.0) diagnostizierte, die sich in starken Stimmungsschwankungen, deutlich eingeschränktem Antrieb sowie andauernden und umfassenden Gefühlen von Anspannung und Besorgtheit äussere; die Beschwerdeführerin leide unter andauernden Befürchtungen, körperlich schwer zu erkranken, habe grosse Mühe, Aufgaben zielgerichtet und effizient zu erledigen, verliere sich in Details und Nebensächlichkeiten bei grosser Abgrenzungsproblematik, Konzentrationsstörungen, chronifizierter Schlafstörung, Selbstwertproblematik bei gleichzeitiger Neigung, sich selbst zu überschätzen beziehungsweise überfordern; seit Behandlungsbeginn sei sie als Bürokraft zu 80 %, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig; je nach Verlauf der rehabilitativen Massnahmen sei maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erreichen,
in weiterer Erwägung, dass
         die im letztgenannten Bericht enthaltene psychiatrische Diagnose ebenso wie die verschiedentlich konstatierten Verhaltensauffälligkeiten und die neuropsychologischen Leistungsminderungen auf eine sich von einer somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise von dem in den medizinischen Vorakten erwähnten depressiven beziehungsweise geringgradig depressiven Zustandsbild bei wahrscheinlich eher asthenischer Persönlichkeitsstruktur (Berichte des Spitals Z.___ vom 14. Mai 2003, Urk. 8/9/18-19, vom 27. Mai 2004, Urk. 8/9/14-15) unterscheidende psychische Störung hindeutet,
         jedoch auf Dr. C.___s Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ohne Weiteres abgestellt werden kann, da einerseits der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass ein behandelnder Psychiater ebenso wie Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten seiner Patientin aussagt (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), andererseits der angegebene Arbeitsunfähigkeitsgrad insofern der näheren Begründung bedarf, als sich bei psychischen Gesundheitsstörungen stets die Frage stellt, ob und inwieweit es der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit in einer den somatischen Befunden angepassten Tätigkeit zu verwerten, und rechtssprechungsgemäss (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a) zu klären ist, ob überhaupt eine verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt, die sich von der soziokulturellen beziehungsweise psychosozialen Belastungssituation, auf die in den oben zitierten aktuellen Berichten Dr. Y.___s und der Ärzte des Spitals Z.___ (Urk. 8/9, 8/17/3-5) sowie in den Berichten des Spitals Z.___ aus dem Jahr 2004 (Urk. 8/9/5-7, 8/9/8-9, 8/9/28-29) hingewiesen wurde, unterscheidet,
         auch bezüglich der von den Ärzten in Betracht gezogenen 50%igen Arbeitsfähigkeit beziehungsweise des massgebenden Referenzwertes, des im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlichen Arbeitspensums, Klärungsbedarf besteht und namentlich auch im Hinblick auf die Wahl der Methode der Invaliditätsbemessung zu prüfen ist, ob und allenfalls seit wann die Beschwerdeführerin, die sich laut IV-Anmeldung vom 29. Juli 2005 (Urk. 8/4/1-7 Ziff. 7.3) im Einklang mit den zeitlichen Angaben Dr. Y.___s im Bericht vom 30. September 2005 (Urk. 8/9/1-4 S. 1) bereits seit Ende 2000 als behindert betrachtet, ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ganztags erwerbstätig gewesen wäre,
         die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie zur Statusfrage und in medizinischer Hinsicht insbesondere bezüglich der psychischen Problematik sowie zum Ausmass einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit die erforderlichen Abklärungen veranlasse;
in weiterer Erwägung, dass
         das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist und die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei für die mit Fr. 500.-- zu bemessenden Gerichtskosten aufzukommen hat,
         sich somit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 23. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).