IV.2007.00703
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 29. Februar 2008
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, Fürsprecher Frank Fuhrer
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1950 geborene B.___ war seit dem 16. April 1971 bei der Schulgemeinde Z.___ als Primarlehrer angestellt; per 31. Juli 2005 wurde das Arbeitsverhältnis infolge Nichtwiederwahl aufgelöst (vgl. Urk. 9/2, Urk. 9/5). Am 28. Februar 2006 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 9/2, Urk. 9/19). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin erwerbliche (vgl. Urk. 9/5, Urk. 9/8) und medizinische (vgl. Urk. 9/9, Urk. 9/17) Abklärungen durch. Am 3. August 2006 teilte sie dem Versicherten mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, da der aktuelle Gesundheitszustand solche nicht zulasse (vgl. Urk. 9/11).
Mit Vorbescheid vom 17. August 2006 (Urk. 9/14) verneinte die IV-Stelle Zürich - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 35 % - auch den Rentenanspruch des Versicherten. Auf dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/21, Urk. 9/18) hin zog sie ihren Entscheid in Wiedererwägung und sprach B.___ mit Vorbescheid vom 9. Januar 2007 (Urk. 9/25) für einen Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine Viertelsrente zu. Die Pensionskasse des Versicherten zog ihre vorsorglich gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 9/27) am 16. Februar 2007 wieder zurück (vgl. Urk. 9/30). Die Einsprache des Versicherten (Urk. 9/28) wurde mit - teilweise von der IV-Stelle Thurgau und teilweise von der IV-Stelle Zürich erlassener - Verfügung vom 30. März 2007 abgewiesen (vgl. Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stellen Thurgau und Zürich vom 30. März 2007 (Urk. 2) liess der Versicherte am 10. Mai 2007 mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid vom 30. März 2007 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle Zürich schloss am 22. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Urk. 8). Mit Verfügung vom 25. Juni 2007 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zwar war der Beschwerdeführer lange Zeit im Kanton Thurgau wohnhaft (vgl. Urk. 9/3 S. 2, S. 5, Urk. 9/9 S. 2), seit dem 15. Dezember 2004 - und damit auch im Zeitpunkt des Rentengesuchs vom 28. Februar 2006 (vgl. Urk. 9/19, Urk. 9/2) - hat er allerdings Wohnsitz in Y.___ im Kanton Zürich (vgl. Bestätigung Einwohneramt X.___ vom 4. Januar 2005, Urk. 9/3 S. 5). Entsprechend wurde sein Leistungsbegehren (Urk. 9/2, Urk. 9/19) zu Recht (vgl. Art. 55 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes [IVG]) von der IV-Stelle Zürich geprüft (vgl. Urk. 9/5 - Urk. 9/37). Nicht zu beanstanden ist auch, dass diese die Vorbescheide vom 17. August 2006 (Urk. 9/14) und vom 9. Januar 2007 (Urk. 9/25) erliess und - nach Ermittlung des Invaliditätsgrades beziehungsweise Festsetzung des Rentenanspruchs (vgl. Urk. 9/23) - Verfügungsteil 2 des Entscheids vom 30. März 2007 (Urk. 2 S. 3-5) verfasste. Allerdings wies sie in der Folge am 12. März 2007 das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau an, gestützt auf den - dieser zugestellten - Verfügungsteil 2 (Urk. 9/32) die Geldleistungen zu berechnen und die Verfügung zu erstellen sowie zu versenden (vgl. Urk. 9/31). In der Folge erliess die IV-Stelle Thurgau Teil 1 der Verfügung vom 30. März 2007 (Urk. 2 S. 1 f.), fügte dieser den - wie dargelegt - von der IV-Stelle Zürich verfassten zweiten Teil (Urk. 2 S. 3-5) bei und stellte den Entscheid dem Beschwerdeführer als ihren eigenen zu, währenddem die IV-Stelle Zürich im Wesentlichen die Begründung samt Rechtsmittelbelehrung sowie die Unterschrift beisteuerte.
1.2 Laut Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 erster Halbsatz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von dreissig Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Entsprechend dieser Regelung ist die verfügende Instanz auch für die Behandlung des Einspracheverfahrens und den Erlass des Einspracheentscheids zuständig (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz. 7 f., mit Hinweisen).
Indem die vorliegend angefochtene Verfügung vom 30. März 2007 (Urk. 2) nicht nur von der korrekterweise (alleine) zuständigen IV-Stelle Zürich, deren Vorbescheid vom 9. Januar 2007 (Urk. 9/25) zu überprüfen war, erlassen wurde, sondern auch die - nach dem Gesagten unzuständige - IV-Stelle Thurgau am Entscheid mitbeteiligt war, weist dieser einen formellen Mangel auf. Dieser ist zwar erheblich, erscheint aber - angesichts der Tatsache, dass die richtigerweise zuständige Instanz immerhin massgeblich am Erlass der Verfügung vom 30. März 2007 (Urk. 2) mitwirkte - nicht derart schwerwiegend, dass er deren Nichtigerklärung rechtfertigte. Die Verfügung der IV-Stellen Thurgau und Zürich vom 30. März 2007 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache an die - richtigerweise alleine für den Erlass des fraglichen Entscheides zuständige - IV-Stelle Zürich zurückzuweisen, damit diese eine korrekte Verfügung erlasse.
2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3. Ausgangsgemäss ist dem vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Pensionskasse Thurgau
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).