Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00705
IV.2007.00705

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Eggenberger


Urteil vom 29. Mai 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1953 geborene A.___ meldete sich - nachdem verschiedene Leistungsbegehren von der Invalidenversicherung rechtskräftig abgewiesen worden waren - am 21. Januar 2002 erneut zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Rente, Urk. 13/27). Gestützt auf ein Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 25. Februar 2003 (Urk. 13/43; 13/54) sprach die Verwaltung der Versicherten mit Verfügung vom 19. September 2003 eine halbe Rente ab 1. Juli 2002 bis 30. April 2003 zu (Urk. 13/60). Auch diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 ersuchte Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, die IV-Stelle um Prüfung einer erneuten Berentung (Urk. 13/69 S. 1). Mit Vorbescheid vom 7. März 2007 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass sie mit ihrem Gesuch keine neuen Tatsachen geltend mache, weshalb auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 13/77). Nachdem sich die Versicherte mit Schreiben vom 26. März 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 13/78), verfügte die IV-Stelle am 11. April 2007 im angekündigten Sinne (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 1. Mai 2007 Beschwerde (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 13/83 S. 2; Beschwerdeverbesserung vom 28. Mai 2007, Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Weil die angefochtene Verfügung am 11. April 2007 erging, gelangen die am 1. Januar 2008 anlässlich der 5. IV-Revision in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorliegend nicht zur Anwendung (BGE 132 V 215), und die anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen werden nachfolgend in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung zitiert.
1.2     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ob eine in diesem Sinne erhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108).
1.3     Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Rentengesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist, je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2 und Erw. 6.2 mit Hinweis auf das Urteil I 460/01 Erw. 4.1; vgl. auch BGE 133 V 108 Erw. 5.2).
1.4     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).

2.
2.1         Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2007 betreffend Nichteintreten auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2007. Streitig und zu prüfen ist somit allein die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht mangels einer glaubhaft gemachten erheblichen Tatsachenänderung nicht auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten ist. Zu vergleichen sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung (16. Januar 2007) mit denjenigen bei Erlass der Rentenverfügung vom 19. September 2003.
2.2     Die IV-Stelle kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand keine neue medizinische Sachlage beschrieben habe, welche "nicht schon mit dem MEDAS-Gutachten vom 3. März 2003 ausreichend berücksichtigt" worden sei (Urk. 2). Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie aufgrund ihres Leidens zunehmende Schmerzen habe, welche es ihr verunmöglichen würden, auch nur einer teilzeitlichen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7).

3.
3.1     Der ursprünglichen Verfügung vom 19. September 2003 (Urk. 13/58) lag im Wesentlichen das MEDAS-Gutachten vom 25. Februar 2003 (Urk. 13/54) zugrunde, welches folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit enthält:
- dekompensierter Hohl-Spitzfuss mit Hypotrophie der linken unteren Extremität und mit Beinverkürzung um 3 cm bei wahrscheinlichem Zustand nach Poliomyelitis als Kind, massive Instabilität im oberen Sprunggelenk;
- chronisch rezidivierendes zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts bei zervikaler Streckhaltung, Chondrose C5/6, beginnender Segmentdegeneration C4/5;
- rezidivierendes lumbovertebragenes Syndrom bei Streckhaltung, deutlicher lumbaler linkskonvexer Torsionsskoliose, Assimilationswirbel, Osteochondrose L5/Assimilationswirbel, leichtgradig auch L2/3;
- beginnende Koxarthrose links bei Coxa valga;
- chronische Distress-Symptomatik, rezidivierende depressive Anpassungsstörung bei chronischer bio-psycho-sozialer Überforderungssituation.
         Die Gutachter berichteten, dass sich bei der Versicherten diverse Probleme am Bewegungsapparat zeigen würden. Im Vordergrund stehe der Residualzustand am linken Bein. Die linke untere Extremität sei deutlich hypotroph, sowohl der Fuss wie das Bein seien um 3 cm verkürzt. Es zeige sich ein dekompensierter Hohl-Spitzfuss. Die Instabilität im oberen Sprunggelenk sei deutlich sichtbar geworden und es bestehe eine beständige Umknick-Tendenz. Sodann bestehe möglicherweise schon seit Jahren eine Tendenz zu depressivem Rückzug. Ab 8. Januar 2003 (Tag der Schlussbesprechung) sei die Versicherte in einer weitgehend sitzenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, im eigenen Haushalt sei sie zu 80 % arbeitsfähig.
         Gestützt auf diese Unterlagen ging die IV-Stelle in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (mit Anteilen von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushaltstätigkeit [Urk. 13/57 S. 3]) von einem Gesamtinvaliditätsgrad von 18 % aus, weshalb sie dem Anspruch auf eine Rente (ab 8. April 2003) verneinte.
3.2     Der Neuanmeldung vom 16. Januar 2007 lag unter anderem ein Bericht der Uniklinik C.___ vom 30. Januar 2007 (Urk. 3/1) über eine ambulante Untersuchung in der Hüftsprechstunde bei. Es finden sich die folgenden Diagnosen:
- fortgeschrittene Koxarthrose links;
- Hypotrophie und Schwäche linke untere Extremität mit Beinverkürzung und starker Spitz-/Hohlfuss-Stellung bei wahrscheinlich Status nach Poliomyelitis im Kleinkindesalter;
- chronische Cervicalgien und Lumbalgien;
- depressive Verstimmung.
         Im Bericht wird weiter ausgeführt, dass laut Ehemann der Beschwerdeführerin die Hüfte gar nicht so schmerzhaft sei und vielmehr Knie- und vor allem Fussschmerzen im Vordergrund stünden. Ausserdem habe man die Patientin darüber aufgeklärt, dass bei einer durchgemachten Poliomyelitis ein erhöhtes Luxationsrisiko bestehe und die Gehfähigkeit nicht wesentlich verbessert beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit durch die Implantation einer Hüfttotalprothese allein nicht wesentlich beeinflusst werden könne. 
         Dr. B.___ wies in seiner Notiz vom 18. April 2007 (Urk. 3/2) darauf hin, dass es entgegen der Auffassung der Verwaltung nicht zutreffe, dass im Bericht der Uniklinik C.___ keine neue medizinische Sachlage beschrieben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe wegen einer Koxarthrose täglich Schmerzen im Bereich des linken Hüftgelenks.

4.      
4.1     Vorab kann festgehalten werden, dass die von der IV-Stelle vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig, unbestritten ist. Sodann gehen die Berichte der MEDAS vom 25. Februar 2003 (Urk. 13/54) und der Uniklinik C.___ vom 30. Januar 2007 (Urk. 3/1) von im Wesentlichen gleichen Diagnosen aus, respektive sind keine neuen hinzugekommen. Eine Veränderung ist allerdings darin zu erblicken, dass im MEDAS-Gutachten noch von einer beginnenden Koxarthrose die Rede ist, während die Uniklinik C.___ von einem fortgeschrittenen Stadium berichtet. Damit erscheint durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise nicht mehr im gleichen Umfang arbeitsfähig ist wie anlässlich der Begutachtung im Jahr 2003. Der offenbare Hinweis des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wonach vor allem die Knie- und insbesondere Fussschmerzen im Vordergrund stünden, steht dem nicht entgegen; ebensowenig wie der im Zusammenhang mit der durchgemachten Poliomyelitis als eher fraglich erachtete Erfolg einer allfälligen Hüfttotalprothese. 
4.2     Nach dem Gesagten ist glaubhaft dargetan, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Vergleichszeitraum verschlechtert hat und dies allenfalls in rentenerheblicher Weise. Dabei fällt mit ins Gewicht, dass die Neuanmeldung vom 16. Januar 2007 fast vier Jahre nach der Verfügung vom 19. September 2003 (Urk. 13/58) datiert, weshalb an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. zitiertes Urteil I 460/01 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ist demzufolge auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.

5.       Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig und die Beschwerdegegnerin hat als unterliegende Partei die mit Fr. 500.-- zu bemessenden Gerichtskosten zu tragen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 11. April 2007 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 16. Januar 2007 materiell befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).