IV.2007.00706

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 28. Februar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli
Engel & Küng Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1961, ist von seiner Ausbildung her Autospengler, arbeitete jedoch ab 1992 als Bauspengler bei der Y.___ in Z.___. Am 13. Juli 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung für die Gewährung entweder einer Invalidenrente oder einer Umschulung zum Hauswart an, da er seit Jahren an Rückenschmerzen leide (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und führte im Oktober 2002 berufsberaterische Gespräche mit dem Versicherten durch (Urk. 9/5, Urk. 9/7, Urk. 9/8, Urk. 9/16, Urk. 9/17). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2002 wies sie sinngemäss das Begehren um berufliche Massnahmen ab, weil der Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 9/15). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
1.2     Bereits am 20. Februar 2003 meldete sich X.___ wieder bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich für die Durchführung von beruflichen Massnahmen an (Urk. 9/20). Die IV-Stelle erstellte einen zusammenfassenden berufsberaterischen Bericht, in dem sie zum Schluss kam, es sei die Zusprechung einer Invalidenrente zu prüfen (Urk. 9/24). Mit Verfügung vom 21. Mai 2003 wies sie das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente ab (Urk. 9/27). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2003 fest (Urk. 9/34). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Juni 2004 insofern gut, als es die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und hernach zum erneuten Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9/45).
1.3     In der Folge bewilligte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 die Umschulung zum Hauswart an der Hauswartsschule B.___ mit Praktikum bei der Y.___ vom 1. November 2004 bis 31. Oktober 2008 (Urk. 9/49). In diesem Zusammenhang wurde der Arbeitsvertrag zwischen der Y.___ und dem Versicherten dahingehend abgeändert, dass er ab 1. November 2004 zu 50 % als Hauswart und zu 50 % als Bauspengler angestellt war (Urk. 3/3).
         Am 21. Dezember 2005 musste sich der Versicherte wegen eines Carpaltunnelsyndroms einer Operation an der rechten Hand unterziehen und war bis zum 28. Februar 2006 arbeitsunfähig (Urk. 9/76, Urk. 9/80, Urk. 9/87/1). Deshalb wurde das Praktikumsverhältnis bei Y.___ aufgelöst. Die IV-Stelle bewilligte dem Versicherten zwecks Steigerung der Arbeitsfähigkeit und der Suche eines neuen Praktikumsplatzes ein Arbeitstraining in den Bereichen Hauswartung und Hausdienst bei der Stiftung C.___ vom 3. April bis 2. Juli 2006. Dabei hielt sie fest, dass die gesamte Umschulung weiterhin bis 31. Oktober 2008 daure (Verfügung vom 28. März 2006, Urk. 9/89). Am 18. Mai 2006 stellte der Versicherte erneut einen Antrag auf eine Invalidenrente (Urk. 9/107). Anlässlich eines berufberaterischen Gesprächs vom 27. Juni 2006 mit der IV-Stelle erklärte der Versicherte, er wolle die Umschulung zum Hauswart abbrechen (Urk. 9/159/4, Urk. 9/181/6). Daraufhin vereinbarten die Parteien, die Umschulung mit dem Abschluss des Arbeitstrainings in der Stiftung C.___ per 2. Juli 2006 vorzeitig zu beenden. Dementsprechend hob die IV-Stelle am 24. Juli 2006 die Verfügung vom 12. Oktober 2004 per 2. Juli 2006 auf (Urk. 9/128, Urk. 9/181/6). Dafür gewährte sie ihm in der Mitteilung vom 12. Juli 2006 Arbeitsvermittlung für die Dauer von 6 Monaten (Urk. 9/125). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, rheumatologisch begutachten (Gutachten vom 24. September 2006, Urk. 9/142) und gewährte dem Versicherten vom 1. November 2006 bis 31. Januar 2007 im Rahmen der Einarbeitung für eine 60 %-Stelle als Allrounder bei E.___ Taggelder (vgl. Urk. 9/145, Urk. 9/179, Urk. 9/181/9). Das Rentenbegehren wies sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 16. April 2007 mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (Urk. 2, Urk. 9/162, Urk. 9/171).

2.       Gegen die Verfügung vom 16. April 2007 erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli, mit Eingabe vom 14. Mai 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer halben Invalidenrente vom 3. Juli bis 31. Oktober 2006 und ab 1. Februar 2007. In prozessualer Hinsicht beantragte er, bei Bedarf sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und/oder eine Abklärung durch eine Berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 3. September 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10). Unter Beilage der entsprechenden Anstellungsbestätigung teilte der Beschwerdeführer am 14. August 2008 mit, er habe bei der F.___ per 1. August 2008 eine Vollzeitstelle im Hausdienst gefunden. Neu stellte er den Antrag auf Zusprechung einer halben Invalidenrente vom 3. Juli bis 31. Oktober 2006 und vom 1. Februar 2007 bis 31. Juli 2008. Am prozessualen Antrag hielt er fest (Urk. 11, Urk. 12/1). Die IV-Stelle liess sich dazu nicht vernehmen (Urk. 13, Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 16. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Nach Art. 28 Abs. 2 IVG - seit Januar 2003 in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie Art. 7 ATSG - gehen Eingliederungsmassnahmen jedoch den Rentenleistungen vor. Letztere werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190). Aus diesem Vorrang der Eingliederung folgt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vorübergehend eine Rente nur gewährt werden kann, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. BGE 121 V 191 Erw. 4a und 193 Erw. 4c). Dort, wo hingegen die Eingliederungsfähigkeit gegeben ist, die versicherte Person jedoch noch auf den Beginn von bevorstehenden Eingliederungsmassnahmen warten muss, besteht kein Rentenanspruch, sondern unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Art. 18 IVV) Anspruch auf ein Wartetaggeld (vgl. BGE 121 V 194 Erw. 4e; vgl. auch Art. 28 Abs. 1 IVV).
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
         Hat die versicherte Person keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Während der behandelnde Hausarzt, Dr. med. G.___, dem Versicherten im September 2002 ab Februar 2002 eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Bauspengler von 40 % attestierte (Urk. 9/7), erachtete der von ihm konsiliarisch beigezogene Orthopäde, PD Dr. med. H.___, aufgrund seiner Untersuchung vom 30. April 2002 den damaligen Zustand des Versicherten als nicht so schlimm, dass er eine Arbeitsunfähigkeit hätte attestieren müssen. Er erachtete den Zustand - anders als Dr. G.___ - auch als besserungsfähig, erwähnte aber gleichzeitig, dass die Tätigkeit als Bauspengler für den noch jungen Versicherten "mässig günstig" sei (Urk. 9/8). Seinen eigenen Angaben zufolge arbeitete der Beschwerdeführer tatsächlich immer zu 100 %, trotz der seit längerer Zeit attestierten 40 % Arbeitsunfähigkeit. Erst nach der Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung im Februar 2003 reduzierte er das Pensum um 40 % (Urk. 9/20, Urk. 9/24/2). Dementsprechend konnte er die einjährige Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) frühestens im Februar 2004 erfüllen. Ab 1. November 2004 bis 2. Juli 2006 wurden dem Beschwerdeführer Eingliederungstaggelder ausbezahlt (Urk. 9/53, Urk. 9/55, Urk. 9/57, Urk. 9/67, Urk. 9/78, Urk. 9/97, Urk. 9/103, Urk. 9/145). Da eine Rente vor Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nur in Betracht kommen kann, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (BGE 121 V 193 Erw. 4c), was beim Beschwerdeführer nicht der Fall war, und der Taggeldbezug für dessen Dauer eine Rente ausschliesst (vgl. Erw. 2.3), konnte der Rentenanspruch frühestens ab 3. Juli 2006 entstehen. Bereits am 12. Juli 2006 gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer jedoch Arbeitsvermittlung für die Dauer von sechs Monaten (Urk. 9/125), mithin liefen bereits ab diesem Monat wieder Eingliederungsmassnahmen. Die finanziellen Folgen während dieser speziellen Wartezeit sind in Art. 19 IVV geregelt. Vorgesehen ist, dass während der Arbeitsvermittlung kein Anspruch auf Taggelder besteht, einzig wenn der Arbeitsvermittlung eine Umschulung vorausging, wird das bisherige Taggeld während längstens 60 Tagen weitergewährt. Dies bedingt allerdings, dass die Umschulung nicht - wie im vorliegenden Fall geschehen - abgebrochen wurde. Damit besteht kein Anspruch des Versicherten auf Taggelder während der Zeit der Arbeitsvermittlung und der Anspruch auf eine Invalidenrente konnte während der Durchführung dieser Eingliederungsmassnahme ebenfalls nicht entstehen. Die Arbeitsvermittlung wurde durch den erfolgreichen Abschluss des Arbeitsvertrages per 1. November 2006 bei der E.___ (Urk. 9/156/1) und der Zusprechung von Taggeldern während der Anlernzeit dort (Art. 20 IVV) bis Ende Januar 2007 (Urk. 9/145) beendet. Danach war der Beschwerdeführer dort fest angestellt (Urk. 9/179/1). Die Frage, ob beim Beschwerdeführer damit eine erfolgreiche Eingliederung gelungen ist, mithin ob er rentenausschliessend eingegliedert ist oder ob er Anspruch auf eine Invalidenrente hat, stellt sich somit erstmals ab Februar 2007.
3.2     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, also auf den 1. Februar 2007, abzustellen ist. Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb, RKUV 1993 Nr. U 168 S.  100 Erw. 3b mit Hinweis).
         Der Beschwerdeführer war sehr lang bei der Y.___ tätig. Es kann davon ausgegangen werden, dass er im Gesundheitsfall in diesem Betrieb geblieben wäre und die alte Tätigkeit als Bauspengler ausgeübt hätte. Im Jahr 2002, also dem Jahr vor der gesundheitsbedingten Reduktion des Arbeitspensums, verdiente der Beschwerdeführer Fr. 107'536.-- (vgl. IK-Auszug, Urk. 9/134). Der Beschwerdeführer wies jedoch starke Einkommensschwankungen auf, da er regelmässig Überstunden geleistet hatte (vgl. Urk. 9/5, Urk. 9/17). Diese sind in das Valideneinkommen einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 23. Juli 2007, I 433/06, Erw. 4.1.2 mit Hinweisen). Bei starken Einkommensschwankungen ist zur Bestimmung des Valideneinkommens praxisgemäss auf das durchschnittlich erzielte Einkommen der letzten Jahre abzustellen (vgl. ZAK 1985 S. 466 Erw. 2c; vgl. auch AHI 1999 S. 240 Erw. 3b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 23. Dezember 2004, I 316/04, Erw. 5.1.1), was unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 2). Die IV-Stelle berücksichtigte die letzten fünf Jahre, 1998 bis und mit 2002 (Urk. 9/174). Dies ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird zwar erwähnt, massgebend sei das Mittel der Jahre 1995 bis 2002 (Urk. 2). Dabei handelt es sich indessen offensichtlich um einen Verschrieb. Damit ergibt sich ein durchschnittliches Valideneinkommen von Fr. 103'464.-- ([Fr. 127'644.-- (1998) plus Fr. 82'880.-- (1999) plus Fr. 93'998.-- (2000) plus Fr. 105'262.-- (2001) plus Fr. 107'536.-- (2002)] geteilt durch 5; Urk. 9/134). Die zusätzliche Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung rechtfertigt sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) - bei dieser Vorgehensweise nicht. 
 3.3    Beim Invalideneinkommen ist zu prüfen, welches Einkommen der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumutbarerweise zu erzielen vermag.
3.3.1   Anlässlich der nach dem Abbruch der Hauswartsumschulung erfolgten rheumatologischen Begutachtung vom 7. September 2006 diagnostizierte Dr. D.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Lumbovertebralsyndrom mit umschriebener Osteochondrose an der Deckplatte LWK 3 ventral und kleiner subligamentärer Diskusprotrusion L3/4 und L4/5 ohne Nervenwurzelkompression und ohne Einengung des Spinalkanals. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass sie den Diagnosen eines zervikoradikulären Syndroms rechts mit degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule und Einengung des linksseitigen Neuroforamens C5/6 sowie eines Status nach Dekompression eines Carpaltunnelsyndroms rechts am 21. Dezember 2005 bei. Der Beschwerdeführer klagte der Gutachterin gegenüber über Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung in die Knie, im Nacken und in den Händen. Manchmal seien die Hände und Knie geschwollen, vor allem nach Belastung, wobei es ihm am Untersuchungstag etwa so gehe wie meistens. In der Beurteilung führte die Ärztin aus, aufgrund der chronischen lumbovertebralen Schmerzen sei der Versicherte für die sehr belastende Tätigkeit als Bauspengler nicht mehr einsetzbar. Tätigkeiten, welche geringere körperliche Anforderungen stellten und den Rücken weniger belasteten, könne er dagegen im normalen Ausmass durchführen. Die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 21. September 2006 zeige keine Befundänderung im Vergleich zur MRI-Untersuchung vom 13. Mai 2002. Die vorbestehenden geringen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule seien daher nicht rasch progredient. Das Carpaltunnelsyndrom rechts sei im Dezember 2005 erfolgreich operiert worden. Der Versicherte habe eine gute Prognose. Er sei ein kräftiger Mann ohne erkennbare Risikofaktoren. In der Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils führte sie weiter aus, geeignet seien Tätigkeiten mit gelegentlichen Positionswechseln ohne ständiges Heben grosser Lasten und ohne ständig vornübergebeugte Körperhaltung. Der vom Versicherten gewählte Beruf als Hauswart sei sehr günstig. Alternativ seien beispielsweise Tätigkeiten als Badangestellter, Chauffeur, im Gastgewerbe, im Verkauf oder in anderen handwerklichen Berufen mit geringeren körperlichen Anforderungen denkbar (Urk. 9/142 S. 20 ff.).
3.3.2   Das Gutachten von Dr. D.___ vom 24. September 2006 erfüllt die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Die Ärztin berücksichtigte die ganze Krankengeschichte des Versicherten, seine geklagten Beschwerden und untersuchte ihn selber. Die Befunde anlässlich der Untersuchung waren verhältnismässig gering. Zur Verifizierung des Ausmasses seiner Beschwerden klärte die Gutachterin den Schmerzmittelverbrauch des Versicherten ab, der sich als nicht erheblich erwies, vielmehr kam die Gutachterin zum Schluss, der Beschwerdeführer habe praktisch keine Schmerzmittel geschluckt. Damit erweist sich ihr Schluss einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichteren Tätigkeit als der Bauspenglerei, wobei diese durchaus auch eine handwerkliche Arbeit sein kann, als gut nachvollziehbar und als begründet. Wenn anlässlich des Arbeitstrainings bei der Stiftung C.___ die Ansicht geäussert wurde, der Beschwerdeführer könne nur knapp vier Stunden arbeiten (Urk. 9/120/3), so ist dazu festzustellen, dass diese Angaben auf den Klagen des Versicherten beruhen und ärztlich nicht begründet sind. Es ist daher mit der Gutachterin davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende Tätigkeit mit nur gelegentlichem Heben grosser Lasten zumutbar ist. Zum selben Ergebnis war bereits Dr. H.___ anlässlich seiner Untersuchung im Frühling 2002 gekommen (Urk. 9/7/5-7, Urk. 9/8/4), wobei in diesem Zusammenhang relevant ist, dass das Geschehen nur wenig progredient ist. Auch Dr. G.___ äusserte in seinem Bericht vom 6. Juli 2006 die Ansicht, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sollte im Umfang von 100 % möglich sein (Urk. 9/123/2). In der Beschwerde anerkennt der Beschwerdeführer selber, dass dieses Pensum möglich ist (Urk. 1 S. 6), weitere Abklärungen zu seiner Leistungsfähigkeit erübrigen sich somit.
3.3.3   Wenn nun also der Beschwerdeführer 2007 bei der E.___ nur im Umfang von 60 % als Lagerist gearbeitet hat, ist diese Tätigkeit nicht als den gesundheitlichen Verhältnissen angepasst zu betrachten und auf das damalige tatsächliche Einkommen kann für die Festlegung des Invalideneinkommens nicht abgestellt werden (vgl. Erw. 2.2). Vielmehr sind hypothetische Werte heranzuziehen.
3.3.4   Zur Bestimmung des Invalideneinkommens stützte sich die IV-Stelle auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und ging von der Tabelle A1 des Jahres 2004 aus. Dabei stellte sie auf das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) im Bereich Handel und Reparatur ab (Urk. 2, Urk. 9/174).
         Es rechtfertigt sich vorliegend nicht, nur auf den Bereich Handel und Reparatur abzustellen, denn der Versicherte kann nicht nur in diesen Bereichen, sondern in verschiedenen Gebieten tätig sein. Er besitzt eine Fachausbildung als Autospengler und war jahrelang als guter Bauspengler tätig. Sodann hat das Arbeitstraining bei der Stiftung C.___ an den Tag gebracht, dass der Beschwerdeführer über einen guten Umgang mit verschiedensten Geräten und über ein überlegtes und methodisch richtiges Arbeitsvorgehen verfügt. Er vermag selbständig und ohne Hilfestellung zu arbeiten, hat eine gute Auffassungsgabe und einen guten sozialen und teamorientierten Umgang. Seitens der Fähigkeiten werden ihm von diesen Abklärern viele handwerkliche Tätigkeiten (Lager, Kurier und einfache technische Montagen) zugetraut (Urk. 9/120/3). Die Ausbildung zum Hauswart hat er zwar abgebrochen, doch hatte er bereits eine geraume Zeit der Ausbildung absolviert und verfügt deshalb über eine gewisse spezifische Erfahrung auch als Hauswart, wie der Bericht der C.___ zeigt. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer den Durchschnittslohn gemäss TA1/TOTAL/Männer im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) der LSE 2006 von Fr. 5'608.-- anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 8. Mai 2008, 9C_235/2007, Erw. 3.4.1, und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 19. Oktober 2005, I 314/05, Erw. 3.2.3). Umgerechnet auf die im Jahr 2006 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 12 - 2008, S. 94, Tabelle B9.2) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Einkommen von Fr. 70'156.--.
         Einen Abzug vom Tabellenlohn nahm die IV-Stelle nicht vor (Urk. 2, Urk. 9/174). Praxisgemäss kann ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen ist und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3. mit Hinweisen). Fraglich ist, ob wegen der leidensbedingten Einschränkung ein Abzug vorzunehmen ist. Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer gesundheitliche Beeinträchtigungen zu gewärtigen. Diese wirken sich indessen lediglich dahingehend aus, dass er nunmehr nicht mehr besonders anstrengende Tätigkeiten verrichten kann, was bei etlichen anderen Berufstätigen ebenfalls der Fall ist. Nach wie vor handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen kräftigen Mann ohne erkennbare grössere Risikofaktoren (Urk. 9/142 S. 20), dem eine breite Palette von Arbeitsplätzen offen steht. Die weiteren zu berücksichtigenden Merkmale wirken sich eher positiv auf den Lohn aus, so das Alter, die Nationalität (Schweizer), die Vollzeitbeschäftigung und die Sprachkenntnisse (vgl. LSE 2004 - da in LSE 2006 nicht enthalten - Tabellen TA9, TA12 und T6*). Der Beschwerdeführer war seit 1992 für die Y.___ tätig (Urk. 9/5). Tritt er nun eine neue Stelle an, verliert er den bisher allenfalls lohnrelevanten Vorteil der bisherigen Dienstjahre. Jedoch ist in dieser Hinsicht zu berücksichtigen, dass sich das Anfangseinkommen in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern unter anderem auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen bestimmt. Zudem ist eine lange Dienstdauer beim gleichen Arbeitgeber auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus positiv zu werten, indem die durch die langjährige Betriebstreue ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit sich bei einem anderen Arbeitgeber auch im Anfangslohn niederschlägt. Selbst wenn jedoch diesem Element eine gewisse Bedeutung zuzuerkennen wäre, wäre ein Abzug von maximal 10 % gerechtfertigt, was ein Invalideneinkommen von Fr. 63'140.-- ergäbe.
         In Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 103'464.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 63'140.-- resultiert somit bei einer Differenz von Fr. 40'324.-- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38,9 %.
         Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.       Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).