IV.2007.00710

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 30. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1962 geborene X.___ meldete sich am 18./23. August 2004 unter Hinweis auf ein im Jahr 1987 erlittenes HWS-Schleudertrauma und sich verschlimmernde Nackenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 9/4). Nach getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen (unter anderem wurden die Akten der SUVA über den im Jahr 1987 erlittenen Unfall beigezogen [Urk. 9/9]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. März 2005 einen Rentenanspruch (Urk. 9/19). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 20. April 2005 (Urk. 9/21) wurde gestützt auf ein Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ vom 17. August 2006 (Urk. 9/40) mit Entscheid vom 10. April 2007 abgewiesen (Urk. 2 [= 9/69]).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 10. April 2007 führt der Versicherte mit Eingabe vom 11. Mai 2007 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 1). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren; eventualiter sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
         Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2007 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 8. November 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest (Urk. 16). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist keine Duplik erstattet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Januar 2008 geschlossen (Urk. 25).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 10. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
2.2     Anfechtungsobjekt der Einsprache war die Verfügung vom 29. März 2005 (Urk. 9/19), mit welcher über die vom Versicherten beantragte Rente entschieden worden war. Ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen bildete nicht Gegenstand dieser Verfügung und kam auch in der Einspracheschrift nicht zur Diskussion (Urk. 9/21). Im Einspracheentscheid vom 10. April 2007 wird zwar unter anderem ausgeführt, mit der Einsprache sei vorgebracht worden, das heute erzielbare Invalideneinkommen sei auf Fr. 800.-- festzusetzen, es sei denn, es werde eine BEFAS-Abklärung in einer Institution wie dem Appisberg oder Berufsberatung gewährt (Urk. 2 S. 1). Ein solches Vorbringen kann aber nicht als Antrag um Gewährung beruflicher Massnahmen interpretiert werden. Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid geht ausserdem nicht hervor, dass die IV-Stelle mit der Abweisung der Einsprache auch auf einen solchen ausserhalb des Anfechtungsobjektes liegenden Antrag eingetreten wäre und ihn abgewiesen hätte, ohne darüber zuvor verfügt zu haben. Wenn aber ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht Gegenstand des Einspracheentscheides bildete, kann dieser auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag mehr als eine Rente der Invalidenversicherung verlangt, ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.
3.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die IV-Stelle, sie habe im Einspracheverfahren eine polydisziplinäre Begutachtung durchführen lassen. Der Begutachtungsstelle seien sämtliche Akten zugestellt worden, darunter auch die Akten der SUVA zum Unfall vom 13. Mai 1987 und zum Rückfall vom 9. Februar 2004. Aus dem daraufhin erstellten Gutachten vom 11. Mai 2006 (richtig: 17. August 2006) gehe hervor, dass kein Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe diagnostiziert werden können. Die angestammte Tätigkeit sei dem Einsprecher voll zumutbar. Versicherungsmedizinisch sei das Gutachten plausibel und nachvollziehbar. Die aus dem Cannabiskonsum resultierende Fahruntauglichkeit sei invaliditätsfremd. Bei einem Invaliditätsgrad von 0 % bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente (Urk. 2 S. 3).
3.2     Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er leide unter massiven Beschwerden und sei nur noch zu 30 % in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig. Das Gutachten vom 17. August 2006 sei wegen zahlreichen Mängeln nicht beweiskräftig (Urk. 1 und 16).



4.
4.1     Die Gutachter konnten kein Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden aufgeführt:
         1.  Nicht näher spezifizierbare intermittierend auftretende Nackenbeschwerden mit/bei:-        keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik-    keine myofasciale Dysbalancen-  keine Hinweise auf eine Bewegungsstörung
         2.  Verdacht auf residuelle Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
         3.  Cannabiskonsum mit gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10 F12.24)
         4.  Verdacht auf Migräne
         Die Gutachter führten aus, dass ein in der Kindheit diagnostiziertes psychoorganisches Syndrom dem Versicherten nach der Lehre keine Probleme mehr bereitet habe. Am 13. Mai 1987 sei er in einen Verkehrsunfall involviert worden, worauf er Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen entwickelt habe, welche durch physikalische Massnahmen regredient gewesen seien. Zwei Monate nach dem Unfall sei der Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. In den folgenden Jahren habe er nur noch gelegentlich Nackenbeschwerden verspürt. 1990 habe er erstmals über Migräneanfälle geklagt, welche seither in jährlichen Abständen aufträten. Im Sommer 2003 hätten progrediente migräneähnliche Kopfschmerzen und eine therapierefraktäre Nackenverspannung persistiert. Es seien zudem Konzentrationsstörungen aufgetreten, welche sich beim Lenken eines Fahrzeugs sehr störend ausgewirkt hätten. Eine Magnetresonanztomographie der HWS im März 2004 sei unauffällig gewesen. Ambulante Therapien wie auch ein stationärer Therapieversuch vom 7. Juli bis 4. August 2004 in der Klinik Z.___, wo multifaktorielle Kopfschmerzen diagnostiziert worden seien, seien erfolglos geblieben. Aktuell klage der Versicherte über andauernde, belastungsabhängige, rechtsbetonte Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen, welche beim längeren Sitzen und Stehen exazerbierten. Dabei trete eine Schmerzausstrahlung in den rechten Arm mit Krämpfen in der rechten Hand ohne Sensibilitätsstörungen auf. Als am meisten einschränkend beschreibe der Versicherte eine ausgeprägte Müdigkeit mit Konzentrationsstörung, weshalb er nicht in der Lage sei, irgendeine Tätigkeit länger als zwei bis drei Stunden auszuüben (Urk. 9/40 S. 15 f.).
         Weiter wurde ausgeführt, bei der rheumatologischen Untersuchung zeige sich eine verstärkte, korrigierbare Kyphosierung im cranialen BWS-Abschnitt. Das Achsenskelett sei schmerzfrei beweglich und auch in Endphasenstellungen ohne Bewegungseinschränkung. Es bestehe ausschliesslich eine diskrete Irritationszone auf Höhe C4 beidseits ohne korrespondierende Ligamentose interspinal und ohne Triggerpunkte. Der periphere Gelenkstatus und der neurologische Status seien unauffällig. Bildgebend stelle sich die HWS ossär und artikulär unauffällig ohne Übergangsanomalien dar. Als rheumatologische Diagnose würden nicht näher spezifizierbare, intermittierend auftretende Nackenbeschwerden ohne Hinweise für Facettengelenks- oder radikuläre Symptome und ohne myofasciale Dysbalancen bestehen. Zusammengefasst sei im Bereich des Bewegungsapparates und speziell am cervikalen Achsenskelett keine Veränderung nachweisbar, die eine Belastbarkeitsverminderung rechtfertigen würde. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/40 S. 16).
         Bei der internistischen Untersuchung zeige sich ein kardiopulmonal kompensierter und leicht übergewichtiger Versicherter mit einem BMI von 29,2 kg/m2. Die Kopfschmerzen imponierten anamnestisch am ehesten vom Spannungstyp, differentialdiagnostisch komme eine Migräne in Betracht, wie vom Neurologen Dr. A.___ vermutet worden sei. Neurologisch und allgemein-internistisch fänden sich sonst keinerlei pathologische Befunde, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten hätten. Insgesamt sei der Versicherte aus internistischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig, wobei er als Fahrer nicht mehr eingesetzt werden sollte (Urk. 9/40 S. 16).
         Bei der psychiatrischen Exploration präsentiere sich ein freundlicher und offener Mann, der grundsätzlich zufrieden und durch die aktuelle Situation wenig belastet erscheine. Die Sprache und die inhaltlichen Ausführungen imponierten differenziert und nicht unintelligent. Der Explorand beklage eine vermehrte Müdigkeit und Konzentrationsstörungen nach einigen Stunden Arbeit. Eine psychiatrische Diagnose könne aber gegenwärtig nicht gestellt werden. Insbesondere fehlten Hinweise für das Vorliegen einer Anpassungsstörung oder einer depressiven Entwicklung wie auch einer Persönlichkeitsstörung. Der regelmässige Cannabiskonsum sei im Rahmen einer Abhängigkeit zu diagnostizieren (ICD-10 F12.24). Inwieweit die Konzentrationsstörungen im Sinne einer Restsymptomatik einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) verstanden werden dürften, könne im Rahmen der Exploration nicht schlüssig beantwortet werden, weshalb eine versuchsweise Behandlung mit Ritalin empfohlen werde. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Explorand sowohl aus internistischer, rheumatologischer als auch psychiatrischer Sicht als Mitarbeiter eines B.___unternehmens zu 100 % arbeitsfähig, sollte aber sicherheitshalber nicht im Fahrdienst eingesetzt werden (Urk. 9/40 S. 16 f.).
4.2     Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Beweiskraft des Gutachtens vom 17. August 2006 sind nicht stichhaltig. Zunächst ist nicht ersichtlich, weshalb von der subjektiven Darstellung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer hätte ausgegangen werden sollen (Urk. 1 S. 2-18); wie bereits erwähnt, ist die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich Sache des Arztes (vorne Erw. 1.4). Weiter trifft es nicht zu, dass die Gutachter den Verkehrsunfall aus dem Jahr 1987 (vgl. Ausführungen in Urk. 1 S. 3 und 5) nicht erwähnen (Urk. 16 S. 4); dieses Ereignis wird im Gutachten mehrfach erwähnt und diskutiert (so etwa Urk. 9/40 S. 6 und 15). Da zudem die relevanten medizinischen Akten aus den Jahren 2004 und 2005 im Gutachten zusammengefasst wurden (Urk. 9/40 S. 1-3) und auch Bezug auf das bei der Invalidenversicherung dokumentierte angeborene psychoorganische Syndrom genommen wird (vgl. etwa Urk. 9/40 S. 6 und 15), ist nicht ersichtlich, inwiefern die Anamnese unvollständig sein sollte. Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die begutachtenden Ärzte für diese Tätigkeit nicht hinreichend qualifiziert sein könnten; auch der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Gutachter Dr. med. C.___ den Titel "Facharzt für Allgemeine Medizin FMH" trägt (Urk. 16 S. 6).
         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen die von ihm gerügten Widersprüche im rheumatologischen Konsiliarbericht nicht (vgl. Urk. 16 S. 4 f.). Wenn der begutachtende Rheumatologe vor dem Hintergrund, dass er die geklagten Beschwerden nicht objektivieren konnte, ausführte, der Hinweis des Exploranden, er habe seine berufliche Tätigkeit als Lastwagenfahrer wegen der Kopfschmerzen aufgeben müssen, deute auf eine wahrscheinlich zunehmende berufliche Überforderung hin, und er danach dafür hielt, dass eine eher geschützte und zeitlich kontrollierte Tätigkeit anzustreben sei (Urk. 9/40 S. 21), ist dies nicht widersprüchlich, sondern zeugt davon, dass er den Klagen des Beschwerdeführers Verständnis entgegenbringt.
         Da das polydisziplinäre Gutachten vom 17. August 2006 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen zu genügen vermag (vgl. vorne Erw. 1.5), kann ohne weiteres darauf abgestellt werden. Demnach ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer an keinem Gesundheitsschaden leidet, welcher seine Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen vermag. Soweit die Gutachter dafür hielten, dass der Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen nicht im Fahrdienst eingesetzt werden sollte, ist darauf hinzuweisen, dass er gegenüber dem psychiatrischen Konsiliarius von mindestens zwei Joints pro Tag gesprochen hat (Urk. 9/40 S. 23) und bei fortgesetztem Cannabiskonsum eine Fahrtauglichkeit nicht mehr gegeben ist.
4.3     Was schliesslich die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte betrifft, ist daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.4     Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle zum Ergebnis gelangte, ein die Arbeitsfähigkeit beeinflussender Gesundheitsschaden liege nicht vor, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).