IV.2007.00711
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 24. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes
Isler Partner Rechtsanwälte
Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1977 geborene X.___ besuchte im Kosovo die Grundschule, bis sie mit ihrer Familie 1988 in die Schweiz einreiste. Nach der obligatorischen Schulzeit war sie zu 100 % in der Y.___ erwerbstätig, bis sie Ende 1999 die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste (Urk. 9/71 S. 3). Am 30. April 2001 meldete sich die Versicherte wegen chronischen Rückenproblemen bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 9/1). Nach erfolgten Abklärungen, insbesondere der Begutachtung am Z.___ (Z.___-Gutachten vom 2. Dezember 2002, Urk. 9/31), sprach die IV-Stelle der Versicherten ausgehend von einer Invalidität von 59 % ab Januar 2001 eine halbe Rente zu (Urk. 9/42). Eine revisionsweise Überprüfung des Anspruchs ergab keine Veränderung (Verfügung vom 27. Februar 2004, Urk. 9/59). Im Februar 2006 wurde der Anspruch der Versicherten einer erneuten Überprüfung unterzogen (Urk. 9/62). Nach erfolgten Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Februar 2007 die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 9/75) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 11. April 2007 fest (Urk. 9/90 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 14. Mai 2007 Beschwerde und beantragte, es sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine IV-Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. August 2007 geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 11. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insoweit verbessert habe, als dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Dabei könne die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 31'405.-- erzielen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 48'451.-- zu einer Invalidität von rund 35 % führe (Urk. 2 S. 3).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte nicht von einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes ausgegangen werden könne, vielmehr seien diesbezüglich weitere Abklärungen nötig. Weiter könnten auch die von der Beschwerdegegnerin angenommenen Validen- und Invalideneinkommen nicht nachvollzogen werden (Urk. 1 S. 5).
2.3 Die ursprüngliche Rentenzusprache stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das Z.___-Gutachten vom 2. Dezember 2002. Die dafür verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine schwere depressive Episode von anhaltender Dauer sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung bei psychosozialer Überforderungssituation und gingen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, wobei die Wiedereingliederung schrittweise in eine körperlich leichte Tätigkeit erfolgen solle (Urk. 9/31 S. 10 ff). Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob und inwieweit sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seither verändert hat.
2.4
2.4.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. März 2006 ein fragliches Fibromyalgiesyndrom ohne Nachweis der klassischen Triggerpunkte, ein diskretes Karpaltunnelsyndrom, eine aktuell unter Cipralex kompensierte Depression sowie ein generalisiertes muskuläres Schmerzsyndrom. Als Industriemitarbeiterin sei je nach Arbeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, ebenso im Haushalt (Urk. 9/64).
2.4.2 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Bericht vom 3. Juli 2006 fest, dass sie die Beschwerdeführerin jeweils konsiliarisch zur Abklärung peripherer Nervenläsionen gesehen habe. Die letzte Untersuchung habe ausgewiesen, dass sich im Unterschied zum angegebenen Empfinden der Beschwerdeführerin ein elektrophysiologisch nachweisbares leichtes Sucus-ulnaris-Syndrom zurückgebildet habe und nun seitengleich regelrechte Befunde bestehen würden. Auch bezüglich der diskreten übrigen Veränderungen sei von einer erfreulichen Befundverbesserung auszugehen. Aus neurologischer Sicht habe sie für die Zeitpunkte der jeweiligen Untersuchungen in ihrer Sprechstunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit objektivieren können (Urk. 9/67).
2.4.3 Die für das Gutachten der C.___ vom 3. Januar 2007 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine leichte depressive Episode in psychosozial belastender Situation (ICD-10: F32.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), differentialdiagnostisch sei eine Fibromyalgie aufzuführen. Die subjektive Motivation der Beschwerdeführerin sei durch die mehrjährige Erkrankung mit Tendenz zur Chronifizierung und durch den ausgeprägten sozialen Rückzug eingeschränkt. Trotzdem sei der Beschwerdeführerin die Willensanstrengung für eine teilweise Wiederaufnahme einer angepassten Arbeitstätigkeit zuzumuten. In einer angepassten Tätigkeit mit nicht allzu grosser körperlicher Belastung mit der Möglichkeit für häufige Positionswechsel und wiederholt kurzen Pausen sowie ohne Druck und Stress würden sie die Beschwerdeführerin zu 20 bis 30 % arbeitsunfähig erachten, wobei sich die Einschränkung aufgrund der somatoformen Schmerzstörung ergebe. Die leichte depressive Episode schränke die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich ein. Die angenommene Arbeitsfähigkeit sei spätestens ab Januar 2006 gegeben (Urk. 9/71).
2.4.4 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. März 2007 ein Fibromyalgie-Syndrom sowie eine Depression (Bericht E.___ 1/05). Die degenerativen Veränderungen gemäss den bildgebenden Verfahren seien sehr diskret (Urk. 3/3). Zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. D.___ nicht.
2.4.5 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. März 2007 ein exacerbiertes generalisiertes Schmerzsyndrom sowie eine reaktive schwere depressive Episode. Es sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und die Prognose müsse skeptisch beurteilt werden, da der Zustand chronifiziert scheine (Urk. 3/4).
2.5 Das Gutachten der C.___ genügt den von der Rechtsprechung aufgestellten Beweisanforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. vorne Erw. 1.7), so dass darauf abgestellt werden kann. Zu den Berichten von Dr. A.___ und Dr. F.___ ist anzumerken, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Zudem hat Dr. F.___ die Beschwerdeführerin vor der Berichterstattung lediglich einmal gesehen und keine Tests durchgeführt (Urk. 3/4). Weiter handelt es sich beim vorliegenden Gutachten um die ausführlichere und schlüssigere Beurteilung des medizinischen Sachverhalts.
Grundsätzlich kann somit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab 2006 zumindest von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von 75 % ausgegangen werden.
3.
3.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens ist per 2000 von einem monatlichen Verdienst von Fr. 3'220.-- auszugehen, was einem Jahreseinkommen von Fr. 41'860.-- entspricht (Urk. 9/9, Urk. 9/22). Aufgerechnet auf den Zeitpunkt der Revisionsverfügung ergibt sich ein Einkommen von rund 46'887.-- (Die Volkswirtschaft 6-2008, S. 91, Stand 2000: 2190, Stand 2007: 2453).
3.2 Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2008; LSE) zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2006 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'019.-- (LSE 2006, S. 25, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 4'189.80, nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Stand 2006: 2417, Stand 2007: 2453) per 2007 ein solches von rund Fr. 4'252.20 (Die Volkswirtschaft, 6-2008, S. 91), was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 51'026.40 entspricht.
Da dieses Einkommen höher ist als das konkret ermittelte Valideneinkommen, erscheint es zugunsten der Beschwerdeführerin gerechtfertigt, auch das Valideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte zu ermitteln. Vom Invalideneinkommen ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nur noch leichte Arbeiten ausführen kann ein Abzug in der Höhe von maximal 15 % vorzunehmen. Der von der IV-Stelle vorgenommene Abzug von 20 % erscheint in Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin sowie der weiteren Umstände nicht angemessen. Bei einem zumutbaren Pensum von 75 % führt dies zu einem Invalideneinkommen von rund Fr. 32'529.--, was einer rentenausschliessenden Invalidität von rund 36 % entspricht [(Fr. 51'026.-- - Fr. 32'529.--) / Fr. 51'026.-- x 100 = 36.25).
4. Zusammenfassend führt dies im Ergebnis zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ervin Deplazes
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).