Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 29. September 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, ___ in M.___ geboren, war ab ___ in der Schweiz als Bauarbeiter, Magaziner sowie ab Mai 1994 teilzeitlich als Hauswart bei der B.___, C.___, tätig (Urk. 8/3/4). Nachdem ihm die Arbeitsstelle als Magaziner im Jahre 1997 gekündigt worden war (Urk. 8/35/2), reduzierte der Versicherte per Januar 2002 seine Teilzeitbeschäftigung im Gebäudeunterhalt im gegenseitigen Einvernehmen mit der Arbeitgeberin auf ein Arbeitspensum von unter 10 %, da einerseits die B.___ einen geringeren Bedarf aufwies und andererseits A.___ infolge Schmerzen in der rechten Hand zunehmend eingeschränkt war (Urk. 8/9/1). Am 10. Dezember 2001 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Rente) an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/16) erstellen und erkundigte sich bei der B.___ nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 8/9). Ferner zog sie den Bericht von Dr. med. D.___, leitender Arzt Nuklearmedizin des Spitals C.___, vom 22. Dezember 2000 (Urk. 8/6/5), das Sonographie-Protokoll von Dr. med. E.___ vom 11. Januar 2001 (Urk. 8/29) sowie den Bericht von Dr. med. F.___, Handchirurgie FMH, vom 6. Juni 2002 (Urk. 8/15/3) bei. Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2001 (Urk. 8/19) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da dem Versicherten nach wie vor eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei. Nach Stellungnahme des Versicherten (Urk. 8/27) liess die IV-Stelle A.___ von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, begutachten (Gutachten vom 13. März 2003, Urk. 8/35) und sprach ihm aufgrund eines Invaliditätsgrades von 58 % mit Verfügung vom 4. Juni 2003 (Urk. 8/48) und mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine halbe Rente zu.
1.2 Gestützt auf den vom Versicherten am 25. Februar (Urk. 8/52) respektive 12. März 2004 (Urk. 8/53) ausgefüllten Fragebogen für Revision der Invalidenrente und den Arztbericht von Dr. med. H.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 11. März 2004 (Urk. 8/54/1-2 unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 8/54/3-36) teilte die IV-Stelle A.___ am 23. März 2004 (Urk. 8/56) mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente der Invalidenversicherung habe.
1.3 Im Sommer 2006 führte die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren durch, wobei sie beim Versicherten wiederum mittels Fragebogen (Urk. 8/60) Auskünfte erhob. Ferner erkundigte sie sich bei der B.___ (Urk. 8/61), zog den Bericht von Dr. H.___ vom 1. März 2006 (Urk. 8/62/1-2) und das entsprechende Beiblatt vom 16. August 2006 (Urk. 8/62/3-5 mit Bericht von Dr. D.___ vom 6. Februar 2002, Urk. 8/62/6) sowie den Bericht von Dr. med. I.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 10. Oktober 2006 (Urk. 8/65) bei und forderte einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 8/63) an. Schliesslich liess die IV-Stelle A.___ durch Dr. med. und Dr. ___ J.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, begutachten (Bericht vom 29. Dezember 2006, Urk. 8/69). Nach Stellungnahme durch Dr. med. K.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (Urk. 8/72/4) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Januar 2007 (Urk. 7/75), dass sie ihre Leistung mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrads einstellen werde. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände, welche sich unter anderem gegen das Gutachten von Dr. J.___ richteten, wurde die Ärztin um Stellungnahme gebeten, welche sie am 19. März 2007 (Urk. 8/82) erstattete. Am 26. März 2007 (Urk. 8/84) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung und hob mit Verfügung vom 27. März 2007 (Urk. 2) auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats die Rente auf.
2.
2.1 Dagegen liess A.___ durch Rechtsanwalt Beat Wachter am 14. Mai 2007 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer über April 2007 hinaus die bisherige halbe Invalidenrente zu entrichten. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 unter Beilage des Schreibens von Dr. I.___ vom 14. Mai 2007, Urk. 3/5).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2007 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-85) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.
2.3 Nachdem der Beschwerdeführer in der Replik vom 9. Juli 2007 (Urk. 11) an seinen Anträgen festgehalten hatte und sich die Beschwerdegegnerin dazu nicht hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. September 2007 (Urk. 14) geschlossen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den bisherigen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung verneint und die Rente aufgehoben hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der Rente damit, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten von Dr. J.___ in einer wenig schulterbelastenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Ebenso bestehe für die Tätigkeit als Hauswart eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Weil der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden ein Jahreseinkommen von Fr. 57'831.--, in der behinderungsangepassten Tätigkeit als Hauswart ein solches von Fr. 48'880.-- erzielen könnte, betrage der Invaliditätsgrad bloss 15 %. Damit bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2 S. 2).
1.3 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 1 S. 5). Der im Dezember 2006 durch eine MR-Arthrographie des Spitals C.___ erhobene Befund einer subtotalen Ruptur der Supraspinatussehne stehe im Widerspruch zur sonographischen Untersuchung vom Januar 2001, welche eine Totalruptur ergeben habe. Für einen aussagekräftigen Vergleich müssten dieselben Untersuchungsmethoden zur Anwendung gelangen, was jedoch unterbleiben könne, da diese Frage hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von entscheidender Bedeutung sei (Urk. 1 S. 6). Selbst wenn aber eine subtotale statt eine totale Ruptur der Supraspinatussehne vorläge, so würde dies unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der Schulter keine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Hauswart begründen, bestünden darüber hinaus doch eine vollständige Ruptur der zweiten Sehne (Subskapularis) sowie eine Teilruptur der dritten Sehne (Infraspinatus). Schliesslich sei die Untersuchung von Dr. J.___ unvollständig, äussere sich das Gutachten zur linken Schulter nämlich nicht (Urk. 1 S. 7). Endlich seien im Gutachten die Arm- und Handgelenksprobleme des Beschwerdeführers ebenfalls nicht beachtet worden. Die IV-Stelle sei bereits im Juni 2002 durch Dr. F.___ auf Probleme der rechten Hand hingewiesen worden, welche nur noch leichte Arbeiten ermöglichten. Zusammenfassend liege daher gegenüber dem Zeitpunkt der früheren Rentenverfügung keine massgebliche Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb die Voraussetzungen für eine Revision nicht erfüllt seien. Eine lediglich andere Beurteilung sei irrelevant (Urk. 1 S. 10).
In der Replik liess der Beschwerdeführer ergänzend vorbringen, der Schluss der Beschwerdegegnerin, mit der Erledigung von Gartenarbeiten beweise er, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei, sei falsch und verfehlt. Zwar treffe zu, dass er vor seinem Haus in M.___ einen kleinen Garten habe. Seine Beschäftigung dort bestehe aber in etwas Wässern und Jäten und entspreche in etwa einem Pensum von rund zwei Stunden täglich, so wie er es bei der B.___ versehe (Urk. 11 S. 2).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 27. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
2.4 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).
3.
3.1 Die medizinische Aktenlage, aufgrund derer dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juni 2003 (Urk. 8/48) rückwirkend per 1. Oktober 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war, präsentierte sich wie folgt:
3.1.1 Am 22. Dezember 2000 (Urk. 8/6/5) erhob Dr. D.___ aufgrund der Skelettszintigraphie vom 20. Dezember 2000 nebst Degenerationen in den Fusswurzeln und Schultern eine nicht ganz frische Rippenfraktur VII rechts und aktive Zahnwurzelprozesse sowie Hinweise auf eine Synovitis karpal rechts mit diffuser Reaktion des Knochens und empfahl weitere Abklärungen bezüglich Entität der Monarthritis. Zusammenfassend stellte er die Diagnose einer Synovitis karpal rechts.
3.1.2 Mit Sonographie-Protokoll zu Händen Dr. H.___ vom 11. Januar 2001 (Urk. 8/29) diagnostizierte Dr. E.___ grosse Totalrupturen der Supraspinatussehnen beidseits, der langen Bizepssehne, der Subscapularissehne sowie der cranialen Infraspinatussehne rechts. Zusätzlich seien eine Omarthrose beidseits sowie eine AC-Gelenksarthrose zur Darstellung gekommen.
3.1.3 Dr. F.___ berichtete am 6. Juni 2002 (Urk. 8/15/3), dass beim Beschwerdeführer bereits am 18. Dezember 2000 eine Monarthritis im rechten Handgelenk, eine STT-Arthrose, Zysten im Scaphoid, ein Karpaltunnelsyndrom, eine Synovialitis der Beugesehnen und ein myofasziales Schulter-Arm-Syndrom, alles rechts, nachgewiesen worden seien. Die maximale Belastbarkeit in der rechten Hand habe 10 kg betragen. Die erneute Untersuchung in diesem Jahr habe klinisch keine wesentliche Befundänderung ergeben. Der Arzt erklärte, dass szintigraphisch die akute Monarthritis in eine karpale Arthrose übergegangen sei, wobei hauptsächlich das STT-Gelenk, das Pisotriquetralgelenk und das Gelenk zwischen Kapitatum und Lunatum befallen seien. Somit seien mit dieser Hand nur noch leichte Arbeit bis 10 kg möglich, die Einschränkung definitiv und eine Verschlechterung möglich.
3.1.4 Am 13. März 2003 (Urk. 8/35) erstattete Dr. G.___ seine auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten und der am 12. März 2003 erfolgten Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers gestützte medizinische Begutachtung. Röntgenbilder lagen ihm nicht vor.
Gemäss Expertise hatte der Beschwerdeführer angegeben, erstmals im Jahre 1998 Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenkes verspürt zu haben. Im Laufe der Zeit hätten diese Beschwerden bis in die rechte Schulter und die rechte Halsseite ausgestrahlt. Wenn er den rechten Arm heben wolle, so müsse er ihn mit dem linken gesunden Arm hochheben. Früher sei die Nachtruhe gestört gewesen, wenn er auf der rechten Seite gelegen habe, was nun aber besser sei, seit er nicht mehr arbeite. Ohne das Tragen der Stützschiene am rechten Arm könne er nicht einmal Auto fahren (Urk. 8/35/4). Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, seit Dezember 2002 definitiv nicht mehr zu arbeiten und nach der Erledigung der Rentenansprüche nach M.___ zurückkehren zu wollen (Urk. 8/35/2).
Dr. G.___ erhob eine um zwei Drittel eingeschränkte aktive Beweglichkeit in der rechten Schulter mit schmerzhaft eingeschränkter Aussen- und Innenrotation. Die distantia vertebra prominens messe rechts 43 cm (Angabe von starken Schmerzen), währenddem sie auf der linken gesunden Seite bloss 14 cm gross sei. Auffallend sei ferner eine Kraftlosigkeit im Bereich der rechten Hand und des rechten Unterarms gegenüber links. Die maximale Belastung der rechten Hand betrage knapp 6 kg. Jedoch seien im Bereich des rechten Handgelenks keinerlei Zeichen eines Sudecks, einer Schwellung oder Rötung nachweisbar (Urk. 8/35/6). Der übrige Befund erweise sich als unauffällig (Urk. 8/35/4-5). Der Gutachter nannte folgende Diagnosen: Zervikobrachiales Syndrom rechts mit grosser Totalruptur der Supraspinatussehne bds., rechts ausgeprägter als links, zusätzlich ausgeprägter langer Bizepssehnen-Riss rechts; nachgewiesener Subscapularissehnen-Riss rechts und Infraspinatussehnen-Riss rechts, Omarthrose rechts ausgeprägter als links sowie AC-Gelenksarthrose, angedeutetes Karpaltunnelsyndrom. Der Rheumatologe hielt dafür, dass dem Beschwerdeführer beim Tragen einer Unterarm-Gelenksschiene eine Tätigkeit zu 50 % zumutbar wäre, wobei sich die Frage stelle, wie einem ___ geborenen einfachen Hilfsarbeiter heute noch eine Arbeit zugewiesen werden könne. Nichtsdestotrotz würde er daran festhalten, dass eine 50%ige Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 8/35/7). Zusammenfassend stellte Dr. G.___ fest, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Hausabwart oder Magaziner zu 50 % zumutbar sei. Zur Frage einer angepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. G.___ nicht (Urk. 8/35/7-8).
3.2 Aus der Zeit vor Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2003, aber erst mit dem Bericht von Dr. H.___ vom 11. März 2004 (Urk. 8/54) beigebracht, existierten noch folgende Arztberichte:
3.2.1 Im Bericht von Dr. med. L.___, Neurologie FMH, vom 12. Dezember 2000 zu Händen Dr. H.___ (Urk. 8/54/15) wurden die Diagnosen eines mittelschweren Karpaltunnelsyndroms rechts und eines zervikospondylogenen Syndroms rechts genannt. An der linken oberen Extremität bestehe Beschwerdefreiheit. Im Weiteren führte der Neurologe aus, dass eine detaillierte Kraftprüfung an den oberen Extremitäten einen Normalbefund ohne Muskelatrophien ergeben habe. Jedoch seien am rechten Handgelenk eine deutliche Schwellung und Druckdolenz der Flexorsehnenscheiden zu verzeichnen.
3.2.2 Dr. D.___ hielt am 22. März 2002 zu Händen Dr. F.___ und in Kopie an Dr. H.___ zusammenfassend fest (Urk. 8/54/19), dass es sich bei den Beschwerden am ehesten um das Bild einer karpalen Arthrosebildung, hauptsächlich STT-pisotriquetral und auf das Gelenk zwischen Lunatum und Kapitatum bezogen, handle. Anhaltspunkte für eine Systemerkrankung hätten sich bei karpaler Arthrose rechts mit leichtem Reizzustand keine ergeben.
3.2.3 Am 30. April 2002 (Urk. 8/54/3-4) teilte Dr. H.___ dem Krankenversicherer mit, dass der Beschwerdeführer an Schmerzen in beiden Schultern und Händen leide. Vom 1. Dezember 2000 bis zum 31. Januar 2001 sei er zu 100 %, ab dem 1. Februar 2001 bis jetzt zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Sofern weder die Schultern noch die Arme belastet würden, wäre eine anderweitige Arbeit zu 100 % zumutbar (Urk. 8/54/4).
Im Arztzeugnis vom 10. Mai 2002 (Urk. 8/54/29) hielt Dr. H.___ wiederum dafür, dass bei maximaler Belastbarkeit der rechten Hand bis 10 kg eine leichte Arbeit möglich sei.
3.3 Nach Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2003 (Urk. 8/48) präsentierte sich die Aktenlage wie folgt:
3.3.1 Am 11. März 2004 (Urk. 8/54/1) nannte Dr. H.___ eine seit 2001 bestehende Totalruptur der Supraspinatussehne beidseits sowie eine seit 2000 bestehende karpale Arthrose rechts und attestierte ab Oktober 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 58 %.
3.3.2 Im Fragebogen für Revision der Invalidenrente notierte der Beschwerdeführer am 20. Juli 2006 (Urk. 8/60), dass sich sein Gesundheitszustand seit Mai 2005 verschlechtert habe. Er leide nicht nur an Schmerzen im rechten Handgelenk, sondern auch im rechten Fuss. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege sowie bei der Fortbewegung teilweise der Hilfe Dritter zu bedürfen.
3.3.3 Dr. D.___ berichtete am 6. Februar 2006 (Urk. 8/62/6) zu Händen Dr. I.___, dass nebst degenerativen Veränderungen der Fusswurzeln, des rechten Lisfranc und des lateralen Kniegelenks auch degenerative Veränderungen ohne Entzündungszeichen in beiden Schultern mittels Skelettszintigraphie zur Darstellung gekommen seien. Im proximalen Interphalangealgelenk (PIP) III rechts hätten sich jedoch eine auffällige Synovitis und radiologisch einzelne Kalzifikationen im Gelenksspalt ergeben. Bikarpal bestünden eine eher diffuse Synovitis und bis auf die aktive linksbetonte STT-Arthrose wenig Degeneration. Dr. D.___ diagnostizierte zusammenfassend eine primäre Polyarthrose, teils heftige begleitende Synovitiden, einen dringenden Verdacht auf Kristallarthropathie mit pyrophosphatbedingten Synovitiden, wobei das Bild im Szintigramm nicht für eine eigenständige rheumatoide Arthritis spreche.
3.3.4 Mit Bericht vom 1. März 2006 (Urk. 8/62/1-2) diagnostizierte Dr. I.___ eine Totalruptur der Supraspinatussehne beidseits (seit 2001) sowie eine karpale Arthrose rechts (seit 2000). Im Weiteren beeinträchtigten eine primäre Polyarthrose und Beschwerden im rechten Fuss die Arbeitsfähigkeit. Endlich sei ein Verdacht auf eine Kristallarthropathie zu nennen. Der Arzt beschrieb eine Einschränkung der rechten Schulter (mehr als links), wechselnde Schwellungen im rechten Handgelenk bzw. der rechten Mittelhand sowie am rechten Fuss. Der Beschwerdeführer sei zu 58 % arbeitsunfähig. Er arbeite während acht bis zehn Stunden wöchentlich als Hauswart, was bei frei eingeteilter Arbeit gerade knapp möglich sei.
Im Beiblatt betreffend Hilflosigkeit bejahte Dr. I.___ am 16. August 2006 (Urk. 8/62/3-5) einen teilweisen Bedarf an regelmässiger und erheblicher (Dritt)Hilfe beim An- und Auskleiden (in die Jacke schlüpfen, zuknöpfen) und beim Zerkleinern der Nahrung (Schneiden harter, zäher Sachen).
Am 10. Oktober 2006 (Urk. 8/65/2) bestätigte Dr. I.___, dass der Beschwerdeführer während acht bis zehn Stunden wöchentlich der Tätigkeit als Hauswart nachgehe. Ob eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % möglich sei, könne er nicht sicher beurteilen. Zumindest sei er derzeit in der Lage, die Hauswartarbeiten durchzuführen.
3.3.5 Dr. J.___ erstattete am 29. Dezember 2006 (Urk. 8/69/28-55) das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten. Dafür stützte sich die Rheumatologin auf die ihr überlassen Akten, auf eine MR-Arthrographie der rechten Schulter sowie auf die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2006, welche in Gegenwart eines Übersetzers durchgeführt worden war.
Dem Bericht zufolge gab der Beschwerdeführer gegenüber der Expertin an, seit mehr als zwei Jahren nicht mehr zu arbeiten. Die Hälfte der Zeit lebe er in seinem Haus in M.___, die übrigen Zeit verbringe er in C.___ bei seiner Familie. Ohne Schmerzmittel könne er weder schlafen, laufen noch seine rechte Hand einsetzen (Urk. 8/69/50). Daher benötige er jeden Morgen und Abend je eine Tablette Irfen 800 mg (Urk. 8/69/48). Wenn er sich in M.___ befinde, lebe er alleine und koche für sich selber. Beim Putzen sowie Umstechen des Gartens helfe ihm jemand, andere Gartenarbeit erledige er selber (Urk. 8/69/50).
Die Expertin stellte einen normalen Gang und eine sehr kräftige Muskulatur, die ausser leicht verspannter cervikaler Muskulatur überall locker sei, fest. Im Weiteren habe sich die Lenden-, Brust- und Halswirbelsäule als eingeschränkt beweglich erwiesen. Ebenso sei die Beweglichkeit der Schultergelenke in Flexion und Abduktion leicht eingeschränkt. Beide Schultergelenke könnten aber in Flexion wie auch in Abduktion deutlich über 90 Grad gehoben werden. Hand- und Fingergelenke seien normal beweglich. Die maximale Kraft der Hände habe rechts 30/40 mm Hg und links 30/70 mm Hg betragen. Die Gutachterin merkte an, dass diese Handkraft von Patienten mit fortgeschrittener rheumatoider Arthritis in beiden Händen in der Regel übertroffen werde. Die vom Beschwerdeführer gezeigte Kraft in den Händen kontrastiere mit den Gebrauchsspuren seiner Hände. Schliesslich gab die Ärztin an, dass beim Hochziehen der beinlangen, enganliegenden Unterhosen der Beschwerdeführer beide Hände kraftvoll eingesetzt habe. Endlich habe sie weder Gelenksergüsse, Synovitiden noch druckdolente Gelenke erhoben. Die neurologischen Befunde hätten sich als normal und die Reflexe der oberen und unteren Extremitäten als seitengleich unauffällig präsentiert. Ebenso habe klinisch kein Karpaltunnelsyndrom weder rechts noch links festgestellt werden können (Urk. 8/69/51).
Dr. J.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/69/52): Cervikobrachialsyndrom rechts mehr als links mit subtotaler Ruptur der Supraspinatussehne rechts (MR-Arthrographie vom 28.12.2006), interstitieller Ruptur der M. infraspinatus, Ruptur der Subcapularissehne rechts und Ruptur der langen Biszepssehne rechts, Bursitis subacromialis rechts und kleinem freien subacromialen Gelenkkörper rechts, und ähnlichen Verhältnissen links (Sonographie vom 11.1.2002 [richtig wohl: 11.1.2001]). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Psoriasis vulgaris ohne Psoriasis-Arthritis seit Jahren, eine beginnende Fingerpolyarthrose, eine Adipositas sowie der leichte Nikotinabusus. Die Gutachterin hielt dafür, dass im Rahmen der Zusprechung der halben Invalidenrente von falschen Voraussetzungen ausgegangen worden sei. Die MR-Arthrographie vom 28. Dezember 2006 zeige deutlich, dass nur eine subtotale Ruptur der Supraspinatussehne rechts bestehe, was klinisch einen wesentlichen Unterschied zu einer Totalruptur darstelle (Urk. 8/69/52). Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers wenig glaubhaft, entspreche der dokumentierte Medikamentenbezug (112 Tabletten Irfen 800mg vom 1. Januar 2005 bis zum 16. November 2006) in keiner Art und Weise dem geltend gemachten Bedarf (zwei Tabletten täglich würden einem Konsum von 1400 Tabletten entsprechen). So habe denn auch die Blutuntersuchung nur sehr geringe und nicht therapeutisch wirksame Spuren des Wirkstoffes Ibuprofen gezeigt, obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, am Morgen des Untersuchungstages eine Tablette Irfen 800mg und am Vortag zwei solcher Tabletten geschluckt zu haben. Überdies habe er - entgegen der Angabe des Hausarztes Dr. I.___, welcher von einer Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers von acht bis zehn Stunden wöchentlich gesprochen habe - erklärt, seit über zwei Jahren nicht mehr zu arbeiten. Schliesslich lebe der Beschwerdeführer etwa sechs Monate im Jahr alleine in M.___ und verrichte regelmässig Gartenarbeit, und endlich zeige seine rechte Hand mehr Gebrauchsspuren, was für einen vermehrten Einsatz bei Rechtshändigkeit spreche (Urk. 8/69/52-53). Unter diesen Umständen sei dem Beschwerdeführer zwar eine Tätigkeit, welche die Schulter stark belaste, nicht mehr, eine weniger schulterbelastende, worunter auch die bisherige Tätigkeit als Hauswart zu zählen sei, jedoch zu 100 % zumutbar. Überkopfarbeiten und Tätigkeiten, welche das Heben von Lasten von über 15 kg nötig machten, seien zu vermeiden. Die Zusprechung einer halben Invalidenrente beruhe auf einer falschen Hauptdiagnose. Es sei anzunehmen, dass nie eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr bestanden habe (Urk. 8/69/53).
3.3.6 In ihrer Stellungnahme vom 19. März 2007 (Urk. 8/82/1) hielt Dr. J.___ dafür, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sie nicht richtig verstanden, nicht nachvollziehbar sei, sei doch während der ganzen Untersuchung ein Übersetzer anwesend gewesen. Im Übrigen verstehe der Beschwerdeführer etwas Deutsch und ihre eigenen M.___-Kenntnisse seien recht gut.
Die Gutachterin führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung nie über Schmerzen in der linken Schulter geklagt. Klinisch habe zweifellos keine Totalruptur des M. supraspinatus links und damit kein Grund bestanden, eine MRI-Untersuchung der linken Schulter anzuordnen. Ebenso sei dem Gutachten von Dr. G.___ nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 2003 über Schmerzen in der linken Schulter beklagt hätte. Vielmehr habe Dr. G.___ von der linken gesunden Seite mit einer distantia vertebra prominensis von bloss 14 cm links, rechts von einer Distanz von 43 cm und Schmerzangabe berichtet. Damit sei das Gutachten G.___ in diesem Punkt widersprüchlich (Urk. 8/82/1). Schliesslich habe mittels MR-Arthrographie keine relevante Omarthrose oder AC-Gelenksarthrose in der rechten Schulter festgestellt werden können. Weshalb Dr. E.___ mittels sonographischer Untersuchung obgenannte Diagnosen sowie eine grosse Totalruptur der Supraspinatussehne diagnostiziert habe, sei unklar, entspreche dies doch nicht dem klinischen Befund. Endlich sei die MRI-Untersuchung der Schulter einer Ultraschalluntersuchung zweifellos deutlich überlegen.
Was die Beschwerden der Hände betreffe, sei im Gutachten G.___ lediglich ein angedeutetes Karpaltunnelsyndrom rechts aufgeführt. Weitere Diagnosen bezüglich Handbeschwerden fehlten, obwohl der Beschwerdeführer als Hauptbeschwerden solche in der rechten Hand angegeben habe. Damit habe Dr. G.___ bereits damals keine relevante Diagnose gestellt. Heute zeige das klinische Bild kein Karpaltunnelsyndrom. Die Handgelenke seien normal beweglich und zeigten weder Synovitiden noch Druckdolenzen. Die Fingerpolyarthrosen seien klinisch gering, dafür zeigten die Hände rechts deutlich mehr Gebrauchsspuren als links. Durch den Wegfall der Hauptdiagnose entfalle auch die Arbeitsunfähigkeit, weshalb sie, Dr. J.___, an der Zumutbarkeitsbeurteilung festhalte (Urk. 8/82/2).
3.3.7 Mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. I.___ vom 14. Mai 2007 (Urk. 3/5) auflegen. Als behandelnder Hausarzt erklärte Dr. I.___, dass er - da er seit dem Jahre 2005 mit Dr. H.___ eine Gemeinschaftspraxis führe - in die gesamte Krankengeschichte seit der Betreuung ab November 2000 Einblick habe. Seit Januar 2006 hätten über 20 Konsultationen stattgefunden, weshalb die Aussage der Gutachterin, der Hausarzt scheine den Beschwerdeführer kaum zu kennen, haltlos sei. Was die Beurteilung der Schulter betreffe, so sei die Situation gesamtheitlicher mit Bewertung aller die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Faktoren zu betrachten. Bezüglich verbleibender Schulterfunktion sei die tatsächliche globale Funktion des Gelenkes massgeblich. Ob die Supraspinatussehne ganz oder teilweise gerissen sei, werde rein akademisch diskutiert, ohne zu berücksichtigen, dass auch die zweite und dritte Sehne gerissen sei. Schliesslich bestehe als wichtige Einschränkung eine immer wieder auftretende Schwellung im Bereiche der rechten Finger und des Handgelenkes des rechtshändigen Beschwerdeführers, was nicht in die Beurteilung miteingeflossen sei. Endlich würden die bereits vorhandenen Folgeerscheinungen der Polyarthrose verschwiegen. Seit dem Januar 2006 habe er, Dr. I.___, den Beschwerdeführer fünf Mal aufgrund einer schmerzhaften, meistens zwei bis drei Wochen anhaltenden bewegungseinschränkenden Finger- und Handgelenkschwellung behandelt. Endlich sei die Beurteilung des Krankheits- und Therapieverlaufs anhand einer Blutanalyse verfehlt, sei doch der Medikamentenspiegel sehr variabel.
Dr. I.___ betonte, dass aufgrund seiner hausärztlichen Betreuung keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seit der Rentenzusprechung vor rund vier Jahren ersichtlich sei, zumal die Beschwerden wegen Abnützungserscheinungen, welche zwangsläufig mit dem Alter zunähmen, entstanden seien. Die Aufhebung der Arbeitsunfähigkeit erscheine damit aus der Luft gegriffen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 4. Juni 2003 (Urk. 8/48) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 zu, welche sie jedoch mit angefochtener Verfügung vom 27. März 2007 (Urk. 2) per Ende des der Zustellung nachfolgenden Monates aufhob. Zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer erheblichen Änderung des massgeblichen medizinischen und/oder wirtschaftlichen Sachverhaltes ausgegangen ist.
Ob eine erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Am 23. März 2004 (Urk. 8/56) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass keine rentenbeeinflussende Änderungen hätten festgestellt werden können und er daher weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe. Dieser Mitteilung lag lediglich der Fragebogen für Rentenrevision, mit welchem der Beschwerdeführer am 25. Februar 2004 (Urk. 8/52/1-2) bzw. 12. März 2004 (Urk. 8/53) erklärt hatte, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe, sowie der Bericht von Dr. H.___ vom 11. März 2004 (Urk. 8/54/1-2) zugrunde (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/55). Dieser Arztbericht nannte indes lediglich die (bekannten) Diagnosen einer Totalruptur der Supraspinatussehne und einer karpalen Arthrose sowie den Invaliditätsgrad von 58 %. Im Weiteren lagen ihm verschiedene Arztberichte aus den vorhergehenden Jahren bei, welche demzufolge keine neuen Angaben lieferten (Urk. 8/54/4-36). Es kann daher nicht von einer umfassenden materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung anlässlich des im Jahre 2004 durchgeführten Revisionsverfahrens gesprochen werden, weshalb als massgebender Zeitraum jener zu gelten hat, welcher zwischen der ersten Rentenverfügung vom 4. Juni 2003 (Urk. 4/48) und der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2007 (Urk. 2) liegt.
4.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend machte, wird mit der Begutachtung von Dr. J.___ keine erhebliche Verbesserung des massgeblichen medizinischen oder wirtschaftlichen Sachverhaltes dargetan. Eine solche wurde von der Gutachterin aber auch nicht behauptet. In ihrem Bericht kam Dr. J.___ zum Schluss, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Zusprechung der Rente auf falsche medizinische Angaben d.h. auf eine falsche Hauptdiagnose gestützt habe und anzunehmen sei, dass nie eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Erw. 3.3.5). Weil auch aus den übrigen aufliegenden Arztberichten nicht auf eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes geschlossen werden kann, liegt kein Revisionsgrund vor, weshalb die Aufhebung der Verfügung vom 4. Juni 2003 gestützt auf Art. 17 ATSG unzulässig ist.
4.3 Da die Voraussetzungen für eine Revision gestützt auf Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 4. Juni 2003 und erhebliche Bedeutung der Berichtigung, siehe Erw. 2.5) erfüllt sind und die Verfügung vom 27. März 2007 mit dieser substituierten Begründung zu schützen ist.
4.3.1 Vorab ist zu prüfen, ob das strittige Gutachten von Dr. J.___ vom 29. Dezember 2006 die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt, erhob der Beschwerdeführer doch insbesondere Einwände gegen dessen Wertigkeit.
4.3.2 Das Gutachten von Dr. J.___ beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung der Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso werden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 125 V 352 Erw. 3a), weshalb zur Entscheidfindung darauf abzustellen ist.
4.3.3 Daran vermag auch der Bericht des behandelnden Hausarztes, Dr. I.___, nichts zu ändern. Die Aussage von Dr. J.___, der Hausarzt scheine den Beschwerdeführer kaum zu kennen, bezieht sich insbesondere auf die Tatsache, dass Dr. I.___ noch im Oktober 2006 eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers von acht bis zehn Stunden wöchentlich bestätigte (Erw. 3.3.4), was denn auch mit dem IK-Auszug (vgl. IK-Auszug Urk. 8/63) und den Angaben des Arbeitgebers, B.___, (Urk. 8/61), übereinstimmen dürfte. Weshalb aber der Beschwerdeführer angab, seit mehr als zwei Jahren nicht mehr zu arbeiten, ist unklar. Jedenfalls kann dies nicht auf einem sprachlichen Missverständnis beruhen, machte er doch bereits gegenüber Dr. G.___ im Jahre 2003 die Aussage, er arbeite seit Dezember 2002 definitiv zu 100 % nicht mehr (Urk. 8/35/2). Ebenso erweist sich als unzutreffend, dass die Gutachterin J.___ keine gesamtheitliche Beurteilung der Schulterproblematik vorgenommen hätte. Abweichend von Dr. G.___ diagnostizierte sie zwar lediglich eine Partialruptur der Supraspinatussehne, führte aber die Rupturen der M. infraspinatus, der Subcapularis- und der Bizepssehne, alle rechts, ebenfalls an. Schliesslich hielt sie in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dafür, dass dem Beschwerdeführer nur wenig schulterbelastende Tätigkeiten zumutbar seien; Überkopfarbeiten und das Heben von Lasten von über 15 kg seien zu vermeiden (Erw. 3.3.5). Endlich trifft nicht zu, dass die Gutachterin allfällige Einschränkungen im Bereich der Finger- und Handgelenke nicht berücksichtigte oder gar verschwieg: Zwar schrieb sie, dass die Handkraft vermindert sei, stellte aber ebenfalls fest, dass dies zu den Gebrauchsspuren der rechten Hand und zum Einsatz der Hände in Kontrast stehe. Abschliessend erhob die Rheumatologin weder Gelenksergüsse, Synovitiden noch druckdolente Gelenke und verneinte ein Karpaltunnelsyndrom.
Was der Beschwerdeführer im Weiteren gegen das Gutachten vorbrachte, vermag dasselbe ebenso wenig in Zweifel zu ziehen. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. G.___ nur Beschwerden in der rechten Hand und der rechten Schulter klagte. So führte er aus, dass er - wolle er den rechten Arm anheben - diesen mit dem linken gesunden Arm hochheben müsse. Dr. G.___ stellte denn auch eine auffallende Kraftlosigkeit der rechten Hand und des rechten Unterarmes gegenüber links und eine distantia vertebra prominens auf der linken Seite von bloss 14 cm fest. Nur einen knappen Monat vor der Sonographie-Untersuchung hielt überdies Dr. L.___ fest, dass an der linken oberen Extremität Beschwerdefreiheit bestehe (Erw. 3.2.1). Und schliesslich berichtete Dr. F.___ von einem myofaszialen Schulter-Arm-Syndrom rechts (Erw. 3.1.3). Dass Dr. J.___ vor diesem Hintergrund nur eine MR-Arthographie der rechten Schulter anfertigen liess, stellt die Aussagekraft des Gutachtens nicht in Frage.
Infolgedessen ist nachfolgend auf das Gutachten von Dr. J.___ abzustellen.
4.3.4 Nachdem die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Berichte der Dres. D.___ (Erw. 3.1.1) und F.___ (Erw. 3.1.3) mit Verfügung vom 13. Dezember 2001 (Urk. 8/19) einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Hinweis darauf, dass er angepasste Tätigkeiten vollzeitig ausüben könne, abgelehnt hatte, kam sie nach Vorliegen der Einschätzung des Rheumatologen Dr. G.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Hausabwart und Magaziner zu 50 % eingeschränkt sei (Urk. 8/41), weshalb sie ihm eine halbe Rente zusprach (Urk. 8/48).
4.3.5 Die Beschwerdegegnerin ging zur Bestimmung des Invalideneinkommens von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 8/36). Bereits dieses Vorgehen erweist sich als falsch, ist doch dem Bericht von Dr. G.___ keinerlei Angabe zu den Ressourcen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit zu entnehmen (Erw. 3.1.4). Dr. G.___ hielt lediglich fest, dass eine 50%ige Tätigkeit zumutbar sei, wobei sich die Frage stelle, ob der "___" geborene einfache Hilfsarbeiter überhaupt noch eine Arbeit finden könnte. Zusammenfassend hielt der Rheumatologe dann aber dafür, dass gleichwohl von der Zumutbarkeit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit als Hausabwart oder Magaziner auszugehen sei. Diese Ansicht machte sich die Beschwerdegegnerin dann - trotz der Unterstellung einer angepassten Tätigkeit für den Einkommensvergleich - zu eigen und ging von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % als Hausabwart oder Magaziner - und demzufolge in der bisherigen Tätigkeit - aus (Urk. 8/41).
Weshalb die Beschwerdegegnerin beim behandelnden Hausarzt, Dr. H.___, keinen Bericht einholte, ist im Weiteren unerklärlich. Aus allen im Zeitpunkt der Rentenzusprechung zur Verfügung stehenden Berichten ging hervor, dass Dr. H.___ mit einer Kopie derselben bedient worden war (Urk. 8/6; 8/15/3 und 8/29). Spätestens im Zeitpunkt der ersten Revision, im Jahre 2004, hätte die Beschwerdegegnerin gewahr werden müssen, dass sie ihren Entscheid vom Juni 2003 auf einen unvollständigen Sachverhalt abgestützt hatte, lag dem Bericht von Dr. H.___ vom 11. März 2004 (Urk. 8/54) doch unter anderem die Mitteilung an den Krankenversicherer vom 30. April 2002 bei, in welcher der Hausarzt dem Versicherer mitteilte, dass der Beschwerdeführer in einer die Schulter und Arme nicht belastende Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Erw. 3.2.3).
Somit erweist sich der Entscheid vom 4. Juni 2003 bereits aus dieser Sicht als zweifellos falsch. Einem allfälligen Einwand, bei der Beurteilung von Dr. H.___ sei den Beschwerden in Finger- und Handgelenken nicht Rechnung getragen worden, ist entgegen zu halten, dass Dr. D.___ lediglich von einem leichten Reizzustand sprach (Erw. 3.2.2) und Dr. F.___ - trotz Diagnose einer karpalen Arthrose - eine leichte Arbeit bis 10 kg für möglich hielt ohne jedoch den Umfang einer zumutbaren Verweisungstätigkeit zu nennen (Erw. 3.1.3). Schliesslich hatte Dr. H.___ sowohl Kenntnis vom Bericht von Dr. F.___ als auch von den Diagnosestellungen durch Dr. E.___, war er ja mittels Kopie informiert worden. Endlich hatte Dr. G.___ berichtet, dass im Bereich der rechten Hand und des rechten Unterarms im Vergleich zur linken Seite eine auffallende Kraftlosigkeit habe festgestellt werden müssen, ohne dass jedoch Hinweise auf einen Sudeck, eine Rötung oder eine Schwellung zu finden gewesen wären (Erw. 3.1.4).
Gestützt auf diese Aktenlage ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zusprechung einer halben Invalidenrente eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen wäre.
4.3.6 Im Weiteren erweist sich die Verfügung vom 4. Juni 2003 auch in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als falsch. Dr. G.___ stützte sich für seine Beurteilung lediglich auf die ihm zur Verfügung stehenden Akten. Röntgenbilder lagen ihm keine vor und er liess auch keine solchen anfertigen (vgl. Urk. 8/35/1). Es ist daher anzunehmen, dass er seinen Befund es findet sich eine Totalruptur der Supraspinatussehne (vgl. Urk. 8/35/6) auf das Sonographie-Protokoll von Dr. E.___ (Erw. 3.1.2) stützte. Wie sich sowohl aus der Stellungnahme von Dr. J.___ zu den Einwendungen des Beschwerdeführers (Urk. 8/82/2) als auch aus dem Internet (http://www.aerztewoche.at/viewArticleDetails.do?articleId=1672, besucht am 3. September 2008) ergibt, ist die MRT (Magnetresonanztomographie; Synonym: MRI=Magnetic Resonance Imaging, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Magnetresonanztomographie, besucht am 3. September 2008) der Sonographie bei der Abklärung möglicher Sehnenteilrupturen deutlich überlegen. Der Einschätzung von Dr. J.___ folgend legte die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid vom 4. Juni 2003 damit einen unzutreffenden medizinischen Sachverhalt zugrunde, weshalb sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2003 auch aus dieser Sicht als falsch erweist.
4.3.7 Es erhellt, dass die Verfügung vom 4. Juni 2003 zweifellos unrichtig und auf das Gutachten von Dr. J.___ abzustellen ist. Mithin ist dem Beschwerdeführer eine wenig schulterbelastende Tätigkeit, zu welcher auch die Tätigkeit als Hauswart zu zählen ist, zumutbar.
Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers, selbst wenn bloss eine Teilruptur der Supraspinatussehne vorläge, würde dies unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der Schulter keine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Hauswart begründen (Erw. 1.3), nichts, erfüllt - wie bereits festgestellt - das Gutachten von Dr. J.___ die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (Erw. 4.3.3). Im Weiteren lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer - trotz widersprüchlichen Angaben - weiterhin als Hausabwart tätig war (vgl. IK-Auszug, Urk. 8/63), nicht schliessen, dass ihm diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar wäre. In Anbetracht der Tatsache, dass ihm einfache Gartenarbeit möglich ist (Erw. 1.3) und sich der dokumentierte Analgetikabedarf von monatlich etwa fünf bis sechs Tabletten Irfen 800mg (insgesamt 112 Tabletten Irfen 800mg im Zeitraum von Januar 2005 bis zum November 2006: Urk. 8/69/18, 20, 21) als bescheiden erweist, ist die Beurteilung von Dr. J.___ nicht zu beanstanden. Schliesslich ist auch der Hinweis von Dr. G.___, es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer in seinem Alter noch Arbeit finde, nicht geeignet, die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. J.___ zu erschüttern. Im Gegenteil ist zu vermuten, dass die ursprünglich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % durch invaliditätsfremde Faktoren mitbeeinflusst war. Endlich betrachtete Dr. G.___ die bisherige Tätigkeit - wenn auch nur noch im Umfang von 50 % - weiterhin als zumutbar.
4.3.8 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Rentenanspruch selbst dann zu verneinen wäre, wenn von einer anderen Betätigung des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Aus wirtschaftlichen Gründen verlor der Beschwerdeführer 1997 seine Anstellung als Magaziner und blieb - abgesehen von seiner Nebentätigkeit als Hauswart - arbeitslos (Urk. 8/3/4, 8/35/2, vgl. auch IK-Auszüge Urk. 8/16 und 8/63). Weil damit sowohl zur Bestimmung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für Hilfsarbeiter abzustellen wäre, ergäbe sich die Anwendung der Methode des Prozentvergleiches (BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2). Selbst unter Berücksichtigung des grösstmöglichen leidensbedingten Abzuges von 25 % (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) fehlte es daher letztendlich an einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht ab Ende April 2007 eingestellt hat, wobei es sich nicht um eine Verbesserung der gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers handelt, sondern die der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde gelegten Voraussetzungen und Einschätzungen zweifellos unrichtig waren. Da eine Rente und damit eine Dauerleistung in Frage steht, ist auch die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung (Erw. 2.4) gegeben. In der Sache hat somit die Beschwerdegegnerin nicht eine Revision nach Art. 17 ATSG, sondern eine Wiedererwägung vorgenommen. Da das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, muss eine falsche Rechtsanwendung vom Gericht korrigiert werden, auch wenn die Parteien diese Frage gar nicht thematisiert haben (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2007 in Sachen C., I 917/06, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem solchen Verfahrensausgang rechnen musste, stützte sich doch die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. J.___, welche ausdrücklich erklärt hatte, die Beschwerdegegnerin sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen.
Damit ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Revision nach dem Grundsatz der substituieren Begründung der Wiedererwägung zu schützen, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr.1000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).