Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00713
IV.2007.00713

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst


Urteil vom 15. August 2008
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.
1.1     Am 20. Mai 2006 meldete sich T.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 11/26). Nach Abklärung der erwerblichen Situation der Versicherten (Urk. 11/34, Arbeitgeberfragebogen) zog die IV-Stelle aufgrund der von der Versicherten gemachten Angaben zur ärztlichen Behandlung (Urk. 11/26/6 Ziff. 7.5) die Berichte von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, B.___, vom 17. August 2006 (Urk. 11/36) und Dr. med. C.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, D.___, vom 11. September 2006 (Urk. 11/39) bei. Anschliessend legte sie die medizinischen Akten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor und ermittelte gestützt auf dessen Einschätzung, gemäss der die Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 11/40/2), einen Invaliditätsgrad von 10 %, indem sie dem als Mitarbeiterin bei der E.___, D.___, im Jahr 2002 erzielten und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2005 hochgerechneten Valideneinkommen von Fr. 54'483.-- ein gestützt auf den standardisierten Monatslohn gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung 2004 (Tabelle TA1/Frauen/Anforderungsniveau 4) und ebenfalls unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2005 hochgerechnetes Invalideneinkommen von Fr. 49'071.-- gegenüberstellte (Urk. 11/41).
1.2     Demgemäss eröffnete die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2006, dass sie das Leistungsbegehren mangels Erreichen einer anspruchsbegründenden Invalidität abweisen werde (Urk. 11/42). Dagegen liess die Versicherte mit Eingaben vom 30. Januar (Urk. 11/45) sowie 28. März 2007 (Urk. 11/49) und unter Beilage eines weiteren Berichts von Dr. C.___ vom 23. März 2007 (Urk. 11/48) einwenden, sie sei auch in behinderungsangepassten Tätigkeiten nur zu 50 % arbeitsfähig, weshalb unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20 % ein Invaliditätsgrad von 70 % resultiere, welcher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gebe.
1.3     In ihrer Verfügung vom 13. April 2007 hielt die IV-Stelle an der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten durch ihren RAD fest und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/50 = Urk. 2).

2.
2.1     Dagegen liess T.___ am 14. Mai 2007 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu einer umfassenden medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des die Beschwerde einreichenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin ihre Angaben und Belege betreffend ihre Bedürftigkeit ein (Urk. 8 und Urk. 9/1-19).
         Am 20. Juni 2007 liess sich die Beschwerdegegnerin mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 10).
         Hiervon wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juni 2007 in Kenntnis gesetzt und damit der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 10. Juli 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.7     Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195;  122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).
         Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

2.
2.1     Mit der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin - wie bereits im Einspracheverfahren (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) - geltend, sie sei aufgrund eines ärztlich diagnostizierten Fibromyalgiesyndroms sowie weiterer ärztlich festgestellter gesundheitlicher Beeinträchtigungen auch in behinderungsangepassten Tätigkeiten nur zu 50 % arbeitsfähig, weshalb unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20 % ein Invaliditätsgrad von 70 % resultiere, welcher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gebe (Urk. 1 S. 3 ff.).
2.2     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 132 V 65 (Erw. 3.2 und 3.3) dargelegt hat, ist seit Jahren in der Ärzteschaft heftig umstritten, ob es sich bei der Fibromyalgie (eher) um ein somatisches oder um ein psychisches Leiden bzw. ob es sich dabei überhaupt um eine valide Diagnose oder nur um ein Beschwerdebild handelt. Diese Kontroverse ist jedoch - wie in Erwägung 3.4 des erwähnten Entscheids ausgeführt wird - für die Beurteilung von Leistungsansprüchen in der Sozialversicherung ohne Belang, da die Rechtsprechung einerseits in diagnostischer Hinsicht einzig verlangt, dass die Diagnose den Kriterien eines anerkannten Klassifikationssystems entspricht (bei der Fibromyalgie ICD-10: M79.0), und andererseits für den Leistungsanspruch die Auswirkung der diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit massgeblich ist.
         Die diagnostischen Kriterien für die Diagnose einer Fibromyalgie sind rein deskriptiv und beschränken sich auf zwei Kardinalsymptome: ausgebreitet persistierende Schmerzen bzw. Schmerzregionen unter Einschluss der Wirbelsäule und das Vorliegen von mindestens 11 von 18 definierten „tender points“, das heisst lokalen subjektiven Druckschmerzpunkten (Wolfgang Hausotter, Aktuelle Aspekte der Fibromyalgie in der Begutachtung, in: Med Sach 102 5/2006 S. 165). Diesen Kriterien genügt die Beurteilung Dr. C.___s vom 11. September 2006 (Urk. 11/39), weshalb von einer lege artis gestellten und fachärztlich unbestrittenen Diagnose einer Fibromyalgie auszugehen ist.
2.3     Wie sich bereits aus der Umschreibung der diagnostischen Kriterien für die Diagnose einer Fibromyalgie ergibt und von Hausotter auch ausdrücklich festgehalten wird (a.a.O.), stützt sich die Diagnose nicht auf objektivierbare Befunde, sondern - nebst anamnestischen Angaben über ausgebreitet persistierende Schmerzen - auf Schmerzangaben in der klinischen Untersuchung. In der medizinischen Literatur wird deshalb sogar in Frage gestellt, dass Druckschmerzen überhaupt als Befunde anzusehen sind (A. Stevens, Das Halswirbelsäulen-Schleudertrauma in der Begutachtung. Die neurologisch-psychiatrische Sicht, in Med Sach 102 4/2006 S. 140). Tatsächlich hat Dr. C.___ in seinen klinischen Untersuchungen ausschliesslich Druckschmerzen und schmerzbedingte Bewegungseinschränkungen feststellen können (vgl. Urk. 11/36/5-7 und Urk. 11/39); Dr. A.___ hat selber keine Befunde erhoben, sondern auf die Befunderhebung durch Dr. C.___ verwiesen (Urk. 11/36/2). Das Fehlen von objektivierbaren Befunden für die Diagnose einer Fibromyalgie wird von Dr. C.___ sogar ausdrücklich bestätigt (Urk. 11/36/6 und Urk. 11/39/2).
2.4     Da diese Befundlage bei der Diagnose einer Fibromyalgie typisch ist, befand das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 132 V 65 (Erw. 4.1), dass man sich in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei der Fibromyalgie in einer vergleichbaren Situation wie bei der somatoformen Schmerzstörung befinde. In beiden Fällen fehlten verlässliche Angaben über die Ursachen der geklagten Schmerzen. Das mache die Einschränkung der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit schwer messbar, weil man diese Einschränkung nicht einfach aus der gestellten Diagnose ableiten könne. Insbesondere gäben die Diagnosen Fibromyalgie oder somatoforme Schmerzstörung weder Auskunft über die Intensität der von der betroffenen Person verspürten Schmerzen, noch über deren Entwicklung, noch über die Prognose, die man in einem konkreten Fall stellen könne. Einzelne (medizinische, unter Hinweis auf Hausotter) Autoren verträten die Ansicht, dass die Mehrheit der an Fibromyalgie Leidenden in ihren Aktivitäten gar nicht eingeschränkt seien. Im Lichte dieser Gemeinsamkeiten von Fibromyalgie und somatoformer Schmerzstörung und beim aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft rechtfertige es sich daher aus juristischer Sicht, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden.
2.5     Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).

3.
3.1     Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist somit auch bei der Prüfung der Frage, ob eine lege artis diagnostizierte und fachärztlich unbestrittene Fibromyalgie sich invalidisierend auswirkt, grundsätzlich von der natürlichen Vermutung auszugehen, dass die Fibromyalgie oder zumindest ihre die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkenden Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind und demzufolge trotz der gestellten Diagnose keine Invalidität vorliegt. Dass ein invalidisierender Ausnahmefall vorliegt, ist, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, im Rahmen der medizinischen Abklärungen zu prüfen und anhand der in vorstehender Erwägung 2.5 dargelegten Kriterien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Die Verpflichtung der Verwaltung und der erstinstanzlichen Gerichte zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (vgl. Erw. 1.7) bedeutet also nicht, dass danach geforscht werden müsste, ob gegebenenfalls Umstände vorliegen, welche eine Ausnahme begründen könnten.
3.2     Im vorliegenden Fall sind aufgrund der Akten und der beschwerdeführerischen Vorbringen keine Hinweise auf besondere Umstände im Sinne von vorstehender Erwägung 2.5 erkennbar, welche weitere Abklärungen durch das Gericht oder eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur - von der Beschwerdeführerin eventualiter verlangten - weiteren medizinischen Abklärung erforderlich machen würden. Insbesondere deutet nichts auf eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer hin, und sind die von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen weiteren somatischen Probleme weder an sich geeignet, die Arbeitsfähigkeit einzuschränken, noch die willentliche Überwindung eines Fibromyalgiesyndroms zu erschweren.
3.3
3.3.1   Soweit die Beschwerdeführerin eine genauere Abklärung ihrer Knieproblematik verlangt, ist festzuhalten, dass Dr. C.___ bei seinen Untersuchungen vom 26. April 2006 (Urk. 11/36/5, Datum des Berichts) und 8. September 2006 (Urk. 11/39/2) lediglich eine vermehrte Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt des rechten Knies, aber keinen Erguss und eine freie Beweglichkeit als Befunde erhob; dies bei einem Status nach Kniedistorsionstrauma rechts im Januar 2004. Dementsprechend hat er auf dem Formular zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit auch nur geringfügige Einschränkungen der Fortbewegungsfähigkeiten vermerkt (Urk. 11/39/3). Dass der Internist Dr. A.___, welcher selber keine rheumatologischen Befunde erhob, aufgrund der von Dr. C.___ erhobenen Befunde dieselben Funktionen als deutlich eingeschränkter beurteilte, ist nicht massgeblich, da er dies nicht begründet und sein Bericht vom 17. August 2006 (Urk. 11/36/1-3) auch ansonsten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Beurteilung (vgl. Erw. 1.6) nicht zu entsprechen vermag. Für eine spezifische - die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer wechselbelastenden, leichten anderen Tätigkeit signifikant einschränkenden - Behinderung durch ein Knieleiden bestehen keine Anhaltspunkte.
3.3.2   Im Zusammenhang mit der Behandlung (durch einen Einlauf) der symptomatischen Koprostase, welche am 13. Dezember 2006 eine bis zum 14. Dezember 2006 dauernde Hospitalisation im F.___ D.___ erforderte, wurden keinerlei Hinweise auf eine gynäkologische oder internistische Problematik gefunden (Urk. 11/44/1-2), und ein chronischer Clamydieninfekt ist - abgesehen davon, dass er behandelbar wäre - von vornherein nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit einzuschränken.
3.4     Zusammenfassend ist mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine Ausnahme davon auszugehen, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Fibromyalgie oder zumindest ihre die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkenden Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind, weshalb trotz der gestellten Diagnose keine Invalidität vorliegt und daher die Beschwerde abzuweisen ist.

4.       Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).
         Da der die Anforderungen an den Nachweis einer invalidisierenden Fibromyalgie umschreibende BGE 132 V 65 im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits publiziert war und die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin sich dessen Kenntnis entgegenhalten lassen muss, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Rechtslage nach Publikation des erwähnten Urteils hier noch einmal ausführlich dargestellt wurde.
         Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, und der Beschwerdeführerin sind die nach Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marc Spescha
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).