IV.2007.00714

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 29. Juli 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1955 geborene X.___ hatte nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit und des Gymnasiums in seinem früheren Heimatland Y.___ im Z.___ Soziologie studiert (Urk. 7/101/1). Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 absolvierte er eine Anlehre zum Heizungskontrolleur bei der A.___ AG, Sägerei und Holzhandel, wo er fortan als Sägereiarbeiter in diversen Funktionen tätig war. Ab dem 6. Mai 2002 war er aufgrund einer chronischen myeloischen Leukämie zu 100 % krankgeschrieben, weswegen dieses Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde (Urk. 7/1, Urk. 7/6). Am 11. April 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Umschulung oder eine Rente (Urk. 7/1). Vom 2. Mai bis 31. Oktober 2006 absolvierte er im Sinne einer durch die Invalidenversicherung unterstützten beruflichen Eingliederungsmassnahme eine Umschulung zum Pflegehelfer (Praktikum im Alterszentrum (AZ) B.___ und Kurs beim Schweizerischen Roten Kreuz [Urk. 7/70/1]). Am 1. November 2006 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum C.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/101/4). Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2006 zeigte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an, dass sein Invaliditätsgrad 50 % betrage und er Anspruch auf eine halbe Invalidenrente seit 1. November 2006 habe (Urk. 7/118). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren gewährte sie ihm mit Verfügung vom 12. April 2007 und Wirkung ab dem 1. November 2006 eine halbe Rente (Urk. 2).
2.       Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 14. Mai 2007 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 12. April 2007 sei teilweise aufzuheben und es sei ihm statt einer halben Rente eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin am 31. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde mit Verfügung vom 2. August 2007 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als Pflegehelfer zu 75 % arbeitsfähig. Ohne Gesundheitsschaden würde er in der angestammten Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 68’337.-- erzielen. Mit Gesundheitsschaden könne er in behinderungsangepasster Tätigkeit als Pflegehelfer in einem Pensum von 75 % ein solches von Fr. 34'125.-- erzielen, was einen Invaliditätsgrad von 50 % ergebe. Die aufgrund der medizinischen Unterlagen angegebene Restarbeitsfähigkeit von 50 % in jedem Beruf sei durch die vollzeitliche Ausbildung widerlegt worden. Aufgrund des Berichts des AZ B.___ habe sie jedoch erkannt, dass beim Beschwerdeführer keine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege, weshalb sie aus medizinisch-theoretischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 75 % annehme (Urk. 2). Ergänzend verwies die IV-Stelle auf die Würdigung der medizinischen und psychiatrischen Entwicklung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), insbesondere diejenige durch Dr. med. D.___, FMH Praktische Ärztin, vom 25. Oktober und vom 16. November 2006, womit sie die Einwände in der Beschwerde widerlegt habe, zumal das Spital E., Departement für Innere Medizin, Klinik für Hämatologie und Transfusionsmedizin (E.___), eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bei der Fortführung der medizinischen und psychiatrischen Therapien bis zu 100 % prognostiziere (Urk. 6 mit Hinweis auf Urk. 7/116/3-4).
         Demgegenüber machte die Vertreterin des Versicherten im Wesentlichen geltend, der Arbeitgeberbericht des AZ B.___, auf den in der angefochtenen Verfügung verwiesen werde, enthalte keine prozentuale Angabe zur Arbeitsfähigkeit. Eine diesbezügliche Nachfrage habe ergeben, dass mit einem Pensum von 50 % die Belastungsgrenze erreicht sei. Bei einem höheren Einsatz stosse der Beschwerdeführer an seine physische Grenze. Innerhalb eines auf 50 % beschränkten Pensums und einem Arbeitseinsatz von nicht mehr als drei Tagen in Folge sei der Beschwerdeführer in der Lage, eine volle Leistung zu erbringen. Diese Einschätzung beruhe auf einer mehrmonatigen Praxiserprobung. Der Beschwerdeführer sei weiterhin beim AZ B.___ als Pflegehelfer tätig, mit einem Pensum von 50 %. Dies decke sich auch mit den aktenkundigen Arztberichten. Infolgedessen betrage das Invalideneinkommen Fr. 22'750.--, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'337.-- einem Invaliditätsgrad von 66.7 % entspreche und somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung gebe (Urk. 1 mit Hinweis auf Urk. 7/114 und Urk. 7/131).
2.2     Strittig und zu überprüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente hat.

3.      
3.1     Dem Bericht des E.___ zuhanden der IV-Stelle vom 16. August 2006 sind nachfolgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/91/3):
- Chronisch myeloische Leukämie, in 1. chronischer Phase, (bcr-abl und Ph-Chromosom pos) Erstdiagnose (ED) 5/02
- Zytoreduktion mit Litalir bis 10/02   
- allogene, verwandte ABO-minor-inkompatible KMT am 18.10.02 (konventionelle Konditionierung mit Busulfan/Endoxan)
- Enorale Graft versus Host-Erkrankung (ED 2003)
- Diabetes mellitus, ED 10/02
- steroidinduziert
- Depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung
- Intermittierende, chronische Spannungskopfschmerzen
- Differentialdiagnose: im Rahmen der depressiven Reaktion, medikamentös (CsA, Sporanox)
- Status nach Verdacht auf pulmonale Aspergillose beidseits 04/03
- keine Infiltration pulmonal (CT Thorax 01.10.03)
- unter antimykotische Therapie mit Sporanox (Itraconazol) bis 20.02.04
- Generalisierte Varizellen-Zoster-Infektion 02/04
         Der verantwortliche Arzt des E.___ führte aus, das Ausmass der medizinischen Arbeitsunfähigkeit könne er noch nicht angeben, da er den Beschwerdeführer erst seit Februar 2006 kenne (Urk. 7/91/3). Der Beschwerdeführer arbeite aktuell zu 100 % als Pfleger und merke dabei deutlich, dass er an seine körperlichen Grenzen komme. Ob die 100%ige Arbeitsfähigkeit längerfristig beibehalten werden könne, bleibe fraglich, insbesondere in Anbetracht der bekannten Anpassungsstörung und der bei transplantierten Patienten häufig angegebenen Tagesmüdigkeit (posttransplantäres Fatiguesyndrom). Eine allfällige Reduktion der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers müsse dann im Verlauf neu beurteilt werden (Urk. 7/91/4).
3.2     Dr. F.___, der behandelnde psychiatrische Facharzt des Beschwerdeführers, hielt im Arztbericht an die IV-Stelle vom 16. Oktober 2006 bezüglich Diagnose Folgendes fest: Beim Beschwerdeführer habe sich nach Erkrankung an einer chronisch myeloischen Leukämie (ED 5/02) und Knochenmarktransplantation (10/02) mit posttransplantären Komplikationen eine depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) entwickelt. Dieses depressive Syndrom habe sich zwar etwas zurückgebildet, es bestehe jedoch weiterhin eine anhaltende depressive Störung als Reaktion auf die schweren gesundheitlichen Belastungen und die psychosozialen Einschränkungen (ICD-10 F34.8). Es bestehe seit Mai 2006 und bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/ 99 S. 1 und 4). Eine Verbesserung habe sich vor allem im affektiven Bereich gezeigt, weiterhin bestünden jedoch Konzentrationsstörungen, verminderter Antrieb mit Bedürfnis nach Ruhe- und Erholungspausen und eine starke Nervosität in Überforderungssituationen, insbesondere während des jetzigen Praktikums. Die gegenwärtige Grenze der (beruflichen) Leistungsfähigkeit führe immer wieder zu Frustrationen und innerer Nervosität (Urk. 7/99/2).
3.3     Die RAD-Ärztin Dr. D.___ hielt in ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 25. Oktober 2006 fest, bei einer derzeit vollzeitlichen Ausbildung zum Pflegehelfer, die scheinbar ohne Probleme realisiert werde, sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der Massnahme auszugehen. Die im Bericht Dr. F.___s angegebene 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jedem Beruf werde durch die vollzeitliche Ausbildung widerlegt (Urk. 7/ 116/3).
3.4     Im Bericht bezüglich des Arbeitseinsatzes des Beschwerdeführers im AZ B.___ vom 6. November 2006 wurde von der Leitung Pflegedienst festgehalten, während des Praktikums habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer beim durchgehenden Dienst gegen Ende des Arbeitstages sehr erschöpft sei. Auch nach der Einsetzung für geteilte Dienste sei der Beschwerdeführer nach zwei bis drei Arbeitstagen an seine physischen Grenzen gestossen, weshalb er wieder als zusätzlicher Mitarbeiter eingeteilt worden sei. Aus ihrer Sicht werde es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, einen vollen Einsatz zu leisten (Urk. 7/108/1).
3.5     In ihrer erneuten Einschätzung vom 16. November 2006 hielt Dr. D.___ vom RAD fest, es dürfe von einer derzeit maximal 75%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Medizinisch wären verlängerte Pausen beziehungsweise eine ganztägige Anwesenheit mit einer 75%igen Leistungsfähigkeit theoretisch sinnvoll (Urk. 7/116/ 4).
3.6     Im Bericht des E.___ vom 26. November 2006 erhob der verantwortliche Arzt dieselben Diagnosen wie im Bericht des E.___ vom 16. August 2006 (vgl. Urk. 7/ 91/3 und oben Erw. 3.1) und hielt fest, die längerfristige 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bleibe aufgrund seiner bekannten Anpassungsstörung und des sicher vorhandenen Fatiguesyndroms fraglich. Dem Arbeitgeber zufolge sei dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar. Eine gegenwärtige 50%ige Arbeitsunfähigkeitsschreibung könnte helfen, den Beschwerdeführer besser in den Arbeitsalltag zu integrieren, mit dem längerfristigen Ziel einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/114).
3.7     Am 18. Dezember 2006 bestätigte Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, zuhanden der IV-Stelle, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/ 126).
3.8     Am 6. Februar 2007 führte das AZ B.___ aus, das zumutbare Arbeitspensum des Beschwerdeführers betrage 50 %, wobei er bei höherem Einsatz an seine Grenzen stosse. Wenn die Arbeit auf 50 % beschränkt bleibe und nicht mehr als drei Tage in Folge betrage, sei der Beschwerdeführer in der Lage, eben diese 50 % zu bewältigen, das heisse, eine angemessene Leistung zu erbringen (Urk. 7/131).

4.
4.1     Es ist zwischen den Parteien unbestritten und ergibt sich aus den zitierten Akten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 an einer chronisch myeloischen Leukämie erkrankt war, die eine Knochenmarktransplantation nach sich zog, und dass der Beschwerdeführer in der Folge eine depressive Anpassungsstörung entwickelte (Urk. 1, Urk. 7/116). In Abweichung von der begründeten und plausiblen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % durch Dr. F.___ (Urk. 7/99), den Arbeitgeber (Urk. 7/131) und grundsätzlich auch das E.___ (Urk. 7/114; vgl. nachfolgend Erw. 4.2) ging die IV-Stelle gestützt auf die Ausführungen von RAD-Ärztin Dr. D.___ - ohne die von den genannten Ärzten gestellten Diagnosen in Frage zu stellen - davon aus, dass beim Beschwerdeführer in der behinderungsangepassten Tätigkeit als Pflegehelfer eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2, Urk. 7/116/3-4). Dr. G.___s kurzes ärztliches Zeugnis vom 18. Dezember 2006 kann vorliegend keine Berücksichtigung finden, da aus ihm nicht hervorgeht, worauf der Arzt seine Beurteilung stützt (Urk. 7/126) und auch sonst den beweisrechtlichen Grundsätzen (vgl. vorstehend Erw. 1.5) nicht Genüge getan ist.
4.2         Grundsätzlich ist es dem RAD nicht verwehrt, von den Schlussfolgerungen von medizinischen Berichten abzuweichen und eine eigene Einschätzung, beispielsweise der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit, vorzunehmen. Die vorliegende Einschätzung durch den RAD (Urk. 2) ist aber weder genügend begründet noch nachvollziehbar. Ausserdem geht die Annahme der Restarbeitsfähigkeit bei 75 % weiter als Dr. D.___, die von einer "derzeit maximal 75%igen Arbeitsfähigkeit“ sprach (Urk. 2, Urk. 7/116/4). Dr. D.___ und auch die IV-Stelle begründeten die von den Arztberichten abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer mit der 100%igen Tätigkeit während seiner Ausbildung zum Pflegehelfer den Beweis erbracht habe, dass er vollzeitlich arbeiten könne (Urk. 2, Urk. 7/106/4, 7/116/3-4). Dabei wird jedoch übersehen, dass der Beschwerdeführer während seiner Ausbildungszeit grösstenteils als Zusatzperson (das heisst als Hilfe für einen „ordentlichen“ Pfleger) oder im „geteilten Dienst“ (mit 4 Stunden Mittagspause [vgl. Urk. 7/103]) eingeteilt war, weil er bei voller Tätigkeit an seine physischen Grenzen gestossen war. Und auch im geteilten Dienst ist er den Akten zufolge nach 2 bis 3 Arbeitstagen an seine physischen Grenzen gestossen (Urk. 7/103, Urk. 7/120/2). Dies wurde vom Arbeitgeber (vgl. Urk. 7/103) so beobachtet und ist aufgrund der Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers auch nachvollziehbar. Ferner hatte der Beschwerdeführer während dem Praktikum jeweils während eines Wochentages Kurs und somit nur während 4 Tagen pro Woche effektiv gearbeitet (Urk. 7/70/1, Urk. 7/120/2). Auch machte der Berufsberater von der IV-Stelle selbst Dr. D.___ darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer während dem Praktikum trotz Rücksichtnahme und reduzierter Leistungserwartung an seine Leistungsgrenzen gelangt sei (Urk. 7/106/4). Dass das E.___ in seinem letzten bei den Akten liegenden Bericht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als längerfristiges Ziel erwähnte (Urk. 7/ 114), hat keinen Einfluss auf eine aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. So führte doch das E.___ bereits in seinem früheren Bericht aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers müsse im Verlauf neu beurteilt werden (Urk. 7/91), und wollte somit schon damals keine definitive Beurteilung abgeben.
4.3     Aus dem „Verlaufsprotokoll Berufsberatung“ der IV-Stelle vom 6. November 2006 geht hervor, dass Dr. D.___ die Pflegeausbildung nicht als optimale Lösung erachtete (Urk. 7/106/4). Es wäre nun aber stossend und widersprüchlich, wenn die IV-Stelle, nachdem sie den Beschwerdeführer mit Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Umschulung in seiner Ausbildung zum Pflegehelfer unterstützt hatte, heute bei der Rentenbeurteilung die Tätigkeit des Beschwerdeführers als nicht behinderungsangepasst qualifizieren respektive dem Beschwerdeführer zumuten würde, eine geeignetere Tätigkeit zu suchen. Auch wird in der Stellungnahme Arbeitsvermittlung im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 12. Dezember 2006 festgehalten, die Arbeit als Pfleger in einem Altersheim könne, mit Rücksicht auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, als suboptimal beschrieben werden. Im Vergleich mit anderen möglichen Tätigkeiten, so die vergleichende Einschätzung unter dem arbeitsmarktlichen Aspekt, dürfe sie aber auch als die am wenigsten ungeeignete bezeichnet werden, vor allem unter Einbezug persönlicher Neigungen und Limiten des Beschwerdeführers (Urk. 7/120/3).
4.4     Es ist nach dem Gesagten auf die ärztlichen Gutachten von Dr. F.___ und des E.___ abzustellen und der Arbeitgeberbericht des AZ B.___ zu berücksichtigen, womit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit als Pflegehelfer in einem Pensum von lediglich 50 % (und nicht 75 %) zumutbar ist.

5.       Es bleibt die Festlegung des Invaliditätsgrades aufgrund eines Einkommensvergleichs. Die Berechnung des Invaliden- und des Valideneinkommens durch die IV-Stelle ist unbestritten und nicht zu beanstanden. Somit ist von einem Valideneinkommen von Fr. 68'337.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 22'750.- (50%-Pensum anstelle des 75%igen Pensums) auszugehen (vgl. Urk. 2), woraus ein Invaliditätsgrad von 66.70 %, gerundet von 67 %, resultiert, der dem Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung verschafft.

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. April 2007 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).