Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00715
IV.2007.00715

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
Engelgasse 214, 9053 Teufen AR

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1957 in Mazedonien geborene X.___ bezieht bei einem Invaliditätsgrad von 63 % seit dem 1. September 2003 eine halbe Rente und seit dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 7/23 und 7/24). Mit Eingabe vom 7./11. September 2006 machte der Versicherte geltend, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, und ersuchte um Erhöhung der ihm bisher ausgerichteten Rente (Urk. 7/41). Da die eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte nach Auffassung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) zuwenig aussagekräftig waren, ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 7/51). Gestützt auf dessen Gutachten vom 29. Januar 2007 (Urk. 7/52) wurde das Gesuch des Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/54-60) mit Verfügung vom 30. März 2007 abgewiesen (Urk. 2 [= 7/61]).

2.       Gegen diese Verfügung richtet sich die beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereichte Beschwerde des Versicherten vom 14. Mai 2007 (Urk. 1). Der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben, und es sei ihm spätestens ab Beginn des Jahres 2007 mindestens eine Dreiviertelsrente - gemeint wohl: eine ganze Rente - der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2007 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt, der Schriftenwechsel geschlossen und gleichzeitig das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Ehrenzeller als unentgeltlicher Rechtsbeistand mangels Bedürftigkeit abgewiesen (Urk. 11).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 30. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Gestützt auf die eingeholten Arztberichte und das psychiatrische Gutachten vom 29. Januar 2007 hielt die IV-Stelle dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verschlechtert habe; eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm weiterhin mit einem Pensum von 50 % zumutbar. Der Invaliditätsgrad betrage 63 %, weshalb nach wie vor ein Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente bestehe (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass die Beurteilung der IV-Stelle nicht zutreffe. Aus dem Bericht des Hausarztes gehe hervor, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe. Auch dem Bericht über eine neurologische Untersuchung vom 14. Juni 2005 könne entnommen werden, dass seit der Rentenzusprache zusätzliche Beschwerden aufgetreten seien. Da sowohl die Sachbearbeiterin der IV-Stelle als auch der RAD diese Berichte im Hinblick auf die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes für zuwenig aussagekräftig gehalten hätten, sei eine medizinische Abklärung angeordnet worden. Dabei sei wider Erwarten keine Abklärung des körperlichen Gesundheitszustandes erfolgt. Da der Beschwerdeführer selbst nicht von einer psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei, erstaune das Ergebnis der Begutachtung, wonach keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe, nicht. Unverständlich sei bloss, weshalb trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes keine Abklärung durch einen Somatiker erfolgt sei, insbesondere vor dem Hintergrund, dass im psychiatrischen Gutachten ausgeführt worden sei, das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit müsse von den Somatikern festgelegt werden (Urk. 1).

3.
3.1
3.1.1   Am 7. April 2003 berichtete der Hausarzt, Dr. med. Z.___, Arzt für Allgemeinmedizin FMH, dass der Beschwerdeführer an einem chronisch lumboradikulären Reiz- und motorischen Ausfallsyndrom L4 bis S1 rechts bei einem Status nach notfallmässiger interlaminärer Fenestration L3/4 rechts am 25. September 2002 bei akut aufgetretener polyradikulärer sensomotorischer Ausfallsymptomatik L4 bis S1 rechts bei grosser Diskushernie L3/4 rechts und einem Verdacht auf Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung sowie an einer depressiven Entwicklung leide; deswegen bestehe seit dem 4. September 2002 für die Tätigkeit eines Maschinenführers und Bauarbeiters eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Weiter führte er aus, dass der Patient funktionell schon bei alltäglichen Verrichtungen wie Körperpflege und Ankleiden derart eingeschränkt sei, dass ihm in absehbarer Zeit keine Berufstätigkeit mehr zumutbar scheine (Urk. 7/8 S. 3 ff.).
3.1.2   Die an der Neurochirurgischen Klinik des Spitals A.___ tätigen Ärzte berichteten am 16. Oktober 2003, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der persistierenden lumboradikulären Schmerzen mit diffuser, nicht segmentaler Ausfallsymptomatik im rechten Bein, welche unter intensiver stationärer Physiotherapie nur diskret regredient sei, was eine schmerzbedingte verminderte Belastbarkeit zur Folge habe, aus neurochirurgischer Sicht eine berufliche Tätigkeit von 100 % nicht, von 50 % jedoch durchaus zumutbar sei (Urk. 7/15).
3.1.3   Gestützt auf diese Arztberichte kam die IV-Stelle zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumutbar sei. Da nicht mehr ein ganztägiger Einsatz zumutbar sei, keine Lasten getragen oder gehoben werden könnten und keine vorwiegend gehende Tätigkeit möglich sei, berücksichtigte die IV-Stelle bei der Bemessung des Invalideneinkommens einen leidensbedingten Abzug von 25 %. Entsprechend ergab sich ein Invaliditätsgrad von 63 % (Urk. 7/17 und 7/18).
3.2
3.2.1   In seinem Bericht vom 22. September 2006 führte der Hausarzt Dr. Z.___ dieselben Diagnosen auf wie in seinem früheren Bericht vom 7. April 2003. Weiter führte er aus, der Patient leide noch immer täglich unter den Schmerzen und Einschränkungen, die seit dem operativen Eingriff im September 2002 bestehen würden. Neben lumbalen Schmerzen und Ausstrahlungsschmerzen ins rechte Bein würden in den letzten Monaten auch Schmerzen im rechten Arm mit Schwächezuständen beschrieben. Ebenfalls häufig beklagt würden Kopfschmerzen. Zu den erhobenen Befunden verwies Dr. Z.___ auf eine konsiliarische neurologische Beurteilung, welche im Juni 2005 stattgefunden habe. Er führte dazu aus, dass die damals erhobenen Befunde auch heute unverändert erhoben werden könnten. Weiterhin zeige der Patient ein stark verlangsamtes Gangbild und könne sich beispielsweise die Socken nicht selbst anziehen. Im allgemeinen beurteilte er den Gesundheitszustand sodann als stationär (Urk. 7/44 S. 3 f.).
3.2.2   Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Neurologie und Psychosomatik APPM, führte in seinem Bericht vom 14. Juni 2005 über die Untersuchung vom 10. Juni 2005 aus, dass die klinisch fassbaren neurologischen "hard facts" eine leichte residuelle radikuläre Störung am rechten Bein L3/4 entsprechend belegten. Das weitere Unvermögen mit einem sensomotorischen Hemisyndrom interpretiere er als psychosomatische Symptomausweitung. Die offenbar bei der Operationsvorbesprechung angekündigte Invalidisierung mit Rollstuhl habe sich auf der psychosomatischen Ebene verwirklicht. Der Patient sei in einem völlig regredierten Zustand, lasse sich praktisch vollständig von der Ehefrau versorgen, Kleider anziehen, etc. Ob dieser Zustand noch reversibel sei, sei höchst fraglich, da auch der "locus of control" völlig externalisiert und auf ein Wunder gehofft würde. Er habe versucht, dem Patienten diese Zusammenhänge plausibel zu machen, kurzfristig scheine ein gewisses Verständnis vorzuliegen. Eventuell könnte eine stationäre psychosomatische Rehabilitation versucht werden. Medikamentös würde er die antidepressive Behandlung mit Citalopram morgens weiterführen und abends zusätzlich Trimipramin 25 mg, steigernd bis 100 mg (Trimin) zur Schlafverbesserung und Schmerzbehandlung verordnen (Urk. 7/46 S. 7 f.).
3.2.3   Mit einem weiteren Bericht vom Dezember 2006 (irrtümlich wiederum mit dem Datum vom 22. September 2006 versehen) erklärte der Hausarzt Dr. Z.___, dass er in seinem letzten Bericht vom September 2006 die Fragen nach der Möglichkeit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen und des Angezeigtseins von beruflichen Massnahmen versehentlich bejaht habe. Seines Erachtens sei die Situation derart chronifiziert, dass eine Verbesserung weder durch medizinische noch durch berufliche Massnahmen realistisch erscheine. Er habe deshalb nach der letzten fachärztlichen Beurteilung durch den Neurologen Dr. B.___ keine weiteren fachärztlichen Untersuchungen mehr veranlasst. Auch die Neurochirurgische Klinik des Spitals A.___ habe nach der letzten Konsultation vom 7. Oktober 2004 vermerkt, dass weitere routinemässige Nachkontrollen bei einem stabilen klinischen Verlauf nicht sinnvoll seien (Urk. 7/49 S. 4 f.).
3.2.4   Den Berichten des Hausarztes kann entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung somit nicht entnommen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht verschlechtert haben sollte. Er hielt vielmehr fest, dass seit längerer Zeit unveränderte Befunde hätten erhoben werden können. Auch der neurologische Konsiliarius kam zum Schluss, dass das gezeigte sensomotorische Hemisyndrom psychosomatischen Ursprungs sei. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle von einem unveränderten Gesundheitszustand aus somatischer Sicht ausging und nur eine psychiatrische Begutachtung anordnete. Mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist damit erstellt, dass aus somatischer Sicht weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine rückenadaptierte wechselbelastende leichte Tätigkeit besteht.
3.3
3.3.1   Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung (ICD-10 F45.4). Er hielt fest, dass keine Anhaltspunkte für eine affektive Störung oder eine depressive Entwicklung sowie eine Anpassungsstörung bestehen würden. Subjektiv und objektiv seien für den Exploranden die Schmerzen das Hauptproblem, die im Zusammenhang mit der Diskushernie und der Restsymptomatik im rechten Bein stehen würden. Diese Schmerzsymptome seien seit dem Diskusprolaps beziehungsweise der Operation weitgehend unverändert in Intensität und Ausmass. Bezüglich der geschilderten "Hemisymptomatik" im rechten Arm und der rechten Hand bestehe eine somatoforme Symptomausweitung. Affektiv sei die Stimmung des Exploranden einerseits durch die somatisch bedingten Schmerzen und anderseits durch die somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (gelegentlich) beeinträchtigt, was zu Misslaunigkeit und Gereiztheit führe, die aber nicht von depressivem Ausmass und ständiger Dauer seien, sondern lediglich temporär. Psychodynamisch stehe die Entstehung der Schmerzverarbeitungsstörung auch im Zusammenhang mit den subjektiv ängstigenden Aussagen der Ärzte vor der Operation, dass er im Rollstuhl enden werde, wenn er nicht sogleich einer Operation zustimme. Diese Aussage habe den Exploranden schockiert und der Schreck stecke ihm heute noch in den Gliedern (Traumatisierung und Flashback-Erinnerungen). Psychodynamisch werde die somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung dadurch unterhalten und bewirke zusätzlich zu psychosozialen und finanziellen Problemen die Symptomausweitung. Ein aktives, positives Coping sei nicht eruierbar; die Bewältigungsstrategien des Exploranden seien durchwegs passiv und selbstlimitierend. Es sei ihm bislang gelungen, seine Familie und alle Bekannten in sein passives Krankheitskonzept einzubinden, ohne eigenen, aktiven Beitrag. Dr. B.___ habe in diesem Zusammenhang berechtigterweise gar von Regression gesprochen. Aus psychiatrischen Gründen bestehe somit keine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die somatoforme Schmerzstörung sei per se noch kein Grund; wenn, dann sei die Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen beeinträchtigt, wobei das Ausmass von den Somatikern festzustellen sei. Sollte aus somatischer Sicht eine leichte behinderungsangepasste Tätigkeit von vielleicht 50 % noch möglich sein, wäre dies aus psychiatrischer Sicht sicherlich möglich und zumutbar. Eine diesbezügliche Willensanstrengung dürfe vom Exploranden trotz der somatoformen Schmerzen erwartet werden (Urk. 7/52 S. 8 f.).
3.3.2   Gestützt auf die erhobenen Befunde ist die Einschätzung des Gutachters, dass aus psychiatrischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, nachvollziehbar und schlüssig. Eine Verminderung der aus somatischer Sicht nach wie vor gegebenen Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ist somit auch aus psychischen Gründen nicht ausgewiesen. Damit besteht aber kein Grund für eine Erhöhung der dem Beschwerdeführer ausgerichteten Invalidenrente.
3.4     Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ausgerichtet wird (Urk. 7/40), ändert an dieser Beurteilung nichts. Wie dem Abklärungsbericht entnommen werden kann, ist der Beschwerdeführer, hauptsächlich weil er sich nicht mehr bücken kann, beim Bekleiden der unteren Extremitäten und bei der Körperpflege auf die Hilfe Dritter angewiesen (Urk. 7/37). Da das Verrichten einer rückenadaptierten leichten Tätigkeit kein Bücken erfordert, ist dem Beschwerdeführer trotz seiner Hilfsbedürftigkeit zumutbar, einer derartigen Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % nachzugehen.
3.5     Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle eine anspruchsbeeinflussende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse verneinte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.
4.1     Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4.2     Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).